BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 374 /12 vom 26. Februar 201 3 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 237 Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ve r säumung der Berufungsbegründungsfrist hat gru ndsätzlich das Berufungsgericht zu entsche i- den. Das gilt auch dann, wenn die Berufung schon als unb e gründet zurückgewiesen und der Antrag nach Einlegung der Nichtzulassung s beschwerde gestellt worden ist. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZR 374/12 - OLG München LG München II - 2 - De r VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d en Richter Zoll , die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Über den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht zu entscheiden. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssich e- rungspflicht auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Januar 2012 abgewiesen. Dieses Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. Februar 2012 zugestellt worden. Mit einem am 22. März 2012 beim O berlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. März 2012 hat er beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 3 1 . Mai 2012 zu verlängern. Durch Verfügung de s Senatsvorsitzenden vom 25. April 2012 ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. Mai 2012 ve r- längert worden. Die Berufungsbegründung ist per Fax am 30. Mai 2012 bei G e- richt eingegangen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss 1 - 3 - vom 11. Juli 2012 gemäß § 522 Abs. 2 ZP O zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese fristgerecht begründet. Auf gerichtlichen Hinweis , dass nach Aktenlage die Berufungsbegründungsfrist versäumt sei, hat der Kläger sowohl beim Oberlandesgericht als auch beim Bundesgerichtshof Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt . Zur B e- gründung hat er geltend gemacht, die Fristversäumung beruhe auf einem Bür o- versehen einer Büromitarbeiterin seines Prozessbevollmächtigten . Der Senat s- vorsitzende des Berufungsgeri chts hat den Parteien durch Verfügung vom 16. Januar 2013 mitgeteilt, dass eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung " derzeit nicht erfolgen " könne ; durch eine Wiedereinsetzung käme der hier ve r- fahrensbeendende Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht in W egfall, da er auf einer anderen Grundlage beruhe als auf einer Fristversäumung . Im Hinblick auf diese Verfügung bittet de r Kläger den Bundesgerichtshof, über sein Wi e- dereinsetzungsgesuch zu befinden. I I. 1. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat g e- mäß § 237 ZPO das Gericht zu entscheiden, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht, bei Versäumung der Berufungsbegrü n- dungsfrist also das Berufungsgericht. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn über den Wieder einsetzungsantrag nach Beendigung der betreffenden Instanz zu entscheiden ist ( vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1987 - VIII ZR 154/86, BGHZ 101, 134, 141; Beschluss vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81, VersR 1982, 95 , 96 ), mithin auch in dem Fall, dass das Ber ufungsverfahren abgeschlossen ist. Etwas anders gilt - aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit - zwar dann, wenn nach dem Akteninhalt Wiedereinsetzung ohne Weiteres zu gewähren ist. 2 - 4 - In einem solchen Fall ist das mit der Sache befasste Revisionsgericht au s- nahmsweise befugt, selbst zu entscheiden und dem für den Berufungsrecht s- zug gestellten Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben ( vgl. Senatsbeschluss vom 22. September 1992 - VI ZB 22/92, VersR 1993, 500 , 501 mwN; BGH, B e- schluss vom 19. Juni 1996 - XII ZB 89/ 96, NJW 1996, 2581 ; BeckOK ZPO / Wendtland , § 237 Rn. 6 [Stand: 30. Oktober 2012]; HK - ZPO/ Saenger , 5. Aufl., § 237 Rn. 3 mwN ). Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend aber nicht g e- geben. 2. Der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gegen die V e r- säumung der Berufungsbegründungsfrist steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen, dass die Berufung inzwischen als unbegrü n- det zurückgewiesen worden ist. Da die Zulässigkeit der Berufung e i ne Prozes s- voraussetzung ist, von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, mithin auch das Verfahren der Revisionsinstanz , in seiner Recht s- wirksamkeit abhängt, ist sie vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil e vom 31. Januar 1952 - IV ZR 104/51, BGHZ 4, 389, 395 ; vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80, VersR 1982, 187 , 188 und vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 7 mwN ). Sollte dem Kläger Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrü n- dungsfrist gewährt werden, wäre seine Berufung zulässig. Über die Nichtzula s- sungsbeschwerde g egen den die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurüc k- weisenden Beschluss wäre sachlich zu entscheiden. Hätte der Wiedereinse t- zungsantrag keinen Erfolg, wäre die Berufung unzulässig und das lan dgerichtl i- che Urteil wäre r echtskräftig. In diesem Fall wäre das Revisionsgericht gehi n- dert, über die Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache zu entscheiden. Die 3 - 5 - Nichtzulassungsbeschwerde müsste vielmehr mit der Maßgabe zurückgewi e- sen werden, dass die Be rufung gegen das Urteil des Landgerichts als unzulä s- sig verworfen wird. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 16.01.2012 - 11 O 4372/11 - OLG München, Entscheidung vom 11.07.2012 - 32 U 1162/12 -
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