BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 375/11 vom 15 . Mai 201 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15 . Mai 20 1 2 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederic h- sen und den Richter Stöhr beschlossen: 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil wird auf insgesamt 16.000 n- trag) festgesetzt. 2. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für d as Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten, die eine frauenärztliche G e- meinschaftspraxis betreiben, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden aus ei ner nach ihrer Au f- fassung fehlerhaften Beh andlung wegen Herpes g enital i s. Das Landgericht hat die Beklagte n am 14. Februar 2011 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl ä- gerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 , und die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt . Im Übrigen hat es die Klage a b- 1 - 3 - gewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter teilweiser Abänderung d e s landgerichtliche n Urteil s die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Kl ägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie beantragt die Beiordnung eines Notanwalts und trägt zur Begründung vor, sie habe vergeblich versucht, einen zur Vertretung bereiten und beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden. II. Der Ant rag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigt e Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, DAR 2012, 144 Rn. 3 und vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, VersR 2000, 649). Im vorliegenden Fall fehlt jedenfalls die zuletzt g e- nannte Voraussetzung. 1. Ob sich die Klägerin hinreichend bemüht hat, einen zur Vertretung b e- reiten Rechtsanwalt zu finden, kann dahinstehen. Dies erscheint allerdings fra g- lich, weil sie nach den von ihr vorgelegten Unterlagen zwar das Mandat 11 Rechtsan wälten angetragen hat, es aber mittlerweile 26 Kanzleien mit in s- gesamt 37 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten gibt. 2. Jedenfalls ist d ie beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. F ür die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist e rforderlich, dass der Wert der ( § 26 Nr. 8 EGZPO ). Die mit der Revision geltend 2 3 4 - 4 - zu machende Beschwer der Klägerin erreicht aber allenfalls den Betrag von 16.000 Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 14.02.2011 - 9 O 189/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 15.12.2011 - 5 U 53/11 -
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