BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 376/00 Verkündet am: 28. Februar 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein VOB/B § 1 Nr. 4, § 2 Nr. 6; BGB §§ 133 B, 157 B Für die Bestimmung einer nach VOB/A ausgeschriebenen Leistung sind neben dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung die Umstände des Einzelfalles, unter anderem die Besonderheiten des Bauwerkes, maßgeblich. BGH, Urteil vom 28. Februar 2002 - VII ZR 376/00 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner fr Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarlndischen Oberlandesgerichts vom 24. August 2000 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Saarbrcken vom 21. September 1999 gendert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klgerinnen zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: I. Die Klgerinnen verlangen von der Beklagten Zusatzvergtung fr Ko n - soltraggerste in Höhe von 250.945,75 DM als sogenannten Nachtrag. Die Parteien streiten darber, ob die Traggerste vom ursprnglichen Auftrag e r - faßt oder als erforderliche zustzliche Leistung zu vergten sind. - 3 - II. Die Klgerinnen, eine ARGE, erhielten im Januar 1994 von der Bekla g - ten den Zuschlag fr die Sanierung der Bundesautobahn 18 zwischen dem AS Einöd und dem AS Limbach. Die VOB/B war vereinbart. Gegenstand des Bauvertrages war u.a. die Herstellung neuer Brcke n - kappen, der seitlichen Abschlsse des Randes der Autobahnbrcken. Die He r - stellung des berhngenden Teils der Kappen erfordert eine waagrechte Schalhaut an der Unterseite. Der berhngende Teil der Kappe muû bis zur Aushrtung abgesttzt werden. Über die dafr erforderlichen Konsoltraggerste erstellte die Klgerin im Mrz 1995 ein Nachtragsangebot ber 250.045,75 DM. In der Leistungsb e - schreibung der Beklagten ist fr die Kappen kein Konsoltragegerst und keine andere Art der Absttzung ausgeschrieben, im Unterschied zu den unter den Nr. 335, 357 und 368 im Leistungsverzeichnis genannten Bauwerken. Die Klgerinnen meldeten die Mehrkosten gegenber dem Bauleiter der Beklagten vor Beginn der Arbeiten mndlich an. Der Bauleiter wies das Ve r - langen nach Mehrkosten zurck. III. Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klage stattgeg e - ben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision e r - strebt die Beklagte die Abweisung der Klage. - 4 - Entscheidungsgrnde: I. Auf das Schuldverhltnis ist das Brgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie fhrt zur Abweisung der Kl a - ge. II. 1. Das Berufungsgericht hat die Zurckweisung der Berufung der B e - klagten gegen das Urteil des Landgerichts wie folgt begrndet: a) Die Konsoltraggerste seien zustzliche Leistungen im Sinne des § 1 Nr. 4, § 2 Nr. 6 VOB/B. Fr die Auslegung der Leistungsbeschreibung sei au f - grund des Empfngerkreises die spezifisch technische Bedeutung der Fachb e - griffe maûgeblich. Nach den berzeugenden Darstellungen des Sachverstndigen seien die Traggerste zur Herstellung neuer Brckenkappen nicht durch die Verwe n - dung des Begriffes Schalung mitausgeschrieben worden. Nach dem Inhalt der drei DIN, die hier in Betracht kmen, htten diese Gerste in den entspreche n - den Positionen des Leistungsverzeichnisses mitausgeschrieben werden m s - sen. Lediglich das Stellen der Schutz - und Arbeitsgerste sei eine Nebenle i - stung, die nach den maûgeblichen DIN -Vor schriften nicht gesondert verg - tungspflichtig sei. - 5 - Die Beklagte sei sich bewuût gewesen, daû die Traggerste, die erhe b - liche Kosten verursachen wrden, zustzlich htten ausgeschrieben werden mssen. Sie habe nmlich bei anderen Gewerken des gleichen Bauvorhabens derartige Gerste ausgeschrieben. Der Umstand, daû sich der geschuldete Leistungserfolg durch die z u - stzliche Leistung nicht gendert habe, sei unerheblich. Der im Leistungsve r - zeichnis beschriebene Umfang der Leistungselemente sei fr den geschuld e - ten Werkerfolg nicht ausreichend gewesen. Die Konsoltraggerste seien eine Zusatzleistung, die fr die geschuldete Teilleistung, die Herstellung der Ka p - pen, notwendig gewesen sei. b) Die Auftragnehmerin sei aufgrund des Kontrahierungszwanges des §1 Nr. 4 VOB/B verpflichtet gewesen, das Konsoltraggerst zur Verfgung zu stellen, die Vergtungspflicht der Auftraggeberin ergebe sich aus § 2 Nr. 6 VOB/B. 2. Diese Erwgungen halten einer revisionsrechtlichen Überprfung nicht stand: Die zur Absttzung der Brckenkappen erforderlichen Konsoltraggerste sind keine zustzlichen Leistungen im Sinne des § 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Nr. 6 VOB/B, weil das Stellen der Konsoltraggerste von der Klgerin vertraglich geschuldet war. a) Fr die Abgrenzung zwischen unmittelbar vertraglich geschuldeten und zustzlichen Leistungen kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschre i - bung an (BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - VII ZR 163/93, BauR 1994, 625 = ZfBR 1994, 222) und nicht auf die Unterscheidung in den DIN-Vorschriften zw i - schen Nebenleistungen und besonderen Leistungen. - 6 - b) Zur Klrung der Frage, welche Leistung durch die Leistungsbeschre i - bung erfaût ist, ist die Vereinbarung der Parteien nach den §§ 133, 157 BGB auszulegen. Beruht der Vertragsabschluû auf einem Vergabeverfahren der VOB/A, ist die Ausschreibung mit dem Inhalt der Auslegung zugrunde zu legen, wie ihn der Empfngerkreis verstehen muû. Grundlage der Auslegung ist der objektive Empfngerhorizont dieser potentiellen Bieter (BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - VII ZR 163/93, BauR 199 4, 625 = ZfBR 1994, 222; Urteil vom 11. November 1993 - VII ZR 47/93, BGHZ 124, 64 = BauR 1994, 236 = ZfBR 1994, 115; Urteil vom 22. April 1993 - VII ZR 118/92, BauR 1993, 595 = ZfBR 1993, 219). Neben dem Wortlaut der Ausschreibung sind die Umstnde des Einzelfalles, unter anderem die konkreten Verhltnisse des Bauwerks zu bercksichtigen (BGH, Urteil vom 11. November 1993 - VII ZR 47/93, BGHZ 124, 64 = BauR 1994, 236 = ZfBR 1994, 115). c) Nach diesen Grundstzen ist der Ausschreibungstext dahingehend auszulegen, daû die als zustzliche Leistungen berechneten Gerste von der Leistungsbeschreibung erfaût und von den Klgerinnen folglich vertraglich g e - schuldet waren. Das Berufungsgericht hat den maûgeblichen Umstand, die Besonderheiten des Bauwerkes, bei der Auslegung der Ausschreibung nicht bercksichtigt. Die vom Berufungsgericht aufgrund des Gutachtens des Sac h - verstndigen getroffene Feststellung, daû die Gerste durch die Verwendung des Begriffes "Schalung" allein nicht ausgeschrieben worden seien, rechtfertigt das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts nicht. Aus der maûgeblichen Sicht der potentiellen Bieter umfaûte die in der Ausschreibung bezeichnete Bauleistung auch die fr die Herstellung notwend i - ge Absttzung durch Gerste als eine der technischen Möglichkeiten, die Schalung abzusttzen. - 7 - Die Ausschreibung hatte nicht nur die Schalung von hergestellten Br k - kenkappen zum Gegenstand. Sie bezog sich auf die Herstellung der Kappen durch bewehrten Beton einschlieûlich Schalung fr Autobahnbrcken, die hoch ber dem Talgrund liegen, so daû die Herstellung der Brckenkappen ohne eine Absttzung von deren Unterseite nicht möglich war. Ullmann Thode Haû Wiebel Bauner
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