BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 3 76 /13 vom 15. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch den Richter Wendt , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, d ie Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. B rockmöller am 15. April 2014 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision d er Klägerin gegen das Urteil des 12 . Zivil senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19 . September 2013 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhal ten Gelegenheit zur Stellungnahme bi n- nen vier Wochen . Gründe: I. Die Klägerin fordert von de r Beklagten Zahlung aus einer Ko s- tenausgleichsvereinbarung. Sie stellte am 13. September 2011 einen " Antrag auf fondsgebundene Rentenversicherung " sowie ein en geso n- de r ten " Antrag a uf Kostenausgleichsvereinbarung" . Die Höhe der A b- schluss - und Einrichtungskosten ist bei 60 monatlichen Raten zu je 112 mit insgesamt 6.720 Die monatliche Prämie für die Versicherung in Höhe von 200 1 - 3 - die Dauer von 60 Monaten um den monatlich auf die Kostenausgleich s- vereinbarung zu zahlenden Betrag reduziert. Zu m Antrag auf Kostenau s- gleichsvereinbarung heißt es unter B unter anderem: " Die Tilgung der Abschluss - und Einrichtungskosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen. Wichtig : Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenau s- gleichsvereinbarung. Die Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreistellung oder Kündigung des Versicherungsve r- trages zu bezahlen. " Unmittelbar über d em Unterschriftsfeld für die Kostenausgleich s- vereinbarung befindet sich die vorformulierte Erklärung, dass die Ko s- tenausgleichsvereinbarung nicht gekündigt werden kann. Die dem Ve r- trag zugrunde liegenden " Bedingungen für die Kostenausgleichsverei n- barung " b estimmen, dass das Zustandekommen der Kostenausgleich s- vereinbarung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages abhä n- gig ist (§ 1 Abs. 3 ) und die Auflösung oder Aufhebung des Versich e- rungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung der Kostenau s- gleichsve reinbarung führt (§ 1 Abs. 3, § 5 Abs. 3 ). Die Beklagte zahlte von Oktober 2011 bis April 2012 die monatl i- chen Raten auf die Kostenausgleichsvereinbarung in Höhe von jeweils 112 Kläge rin begehrt Zahlung der noch offenen Raten in Höhe von 5.197,47 April 2012 erklärte die Beklagte den Widerruf des Versicherungsvertrages sowie der Koste n- 2 3 - 4 - ausgleichsvereinbarung, focht beide Verträge wegen arglistiger Tä u- schung an und kündigte diese außerordentlich mit sofortiger Wirkung. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.186,47 Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche U r- teil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die R e- vision der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 5 52a Satz 1 ZPO). Mit Urteil vom 12. März 2014 (IV ZR 295/13, juris) hat der Senat entschieden, dass der Abschluss einer Kostenausgleichsvereinbarung, die rechtlich selbständig neben dem Versicherungsvertrag steht, nicht wegen Verstoßes gegen § 169 Abs . 3 Satz 1, § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG unwirksam ist und auch keine unzulässige Umgehung vorliegt (aaO Rn. 17 - 22). Unwirksam ist allerdings der Ausschluss des Kündigung s- rechts für die Kostenausgleichsvereinbarung wegen unangemessener Benachteiligung des Versi cherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (aaO Rn. 26 - 36). Auf dieser Grundlage hat die Beklagte mit dem anwaltlichen Schreiben vom 25. April 2012 die Kostenausgleichsverei n- barung wirksam gekündigt. Infolge dessen steht der Klägerin kein weit e- rer Zahlungsanspruch gegen die Beklagte mehr zu. Die Frage, ob die Beklagte zugleich wirksam den Widerruf ihrer auf Abschluss des Vers i- cherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärungen erklärt hat, kann demgegenüber offe n bleiben. 4 5 6 - 5 - Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfr a- gen erst nach Einlegung steht eine r Revisionszurückweisung durch B e- schluss schließlich nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2013 IV ZR 185/12, juris Rn. 7; BGH, Beschluss v om 20. Januar 2005 I ZR 255/02, NJW - RR 2005, 650 unter II 1). Wendt Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.05.2013 - 10 O 29/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.09.2013 - 12 U 85/13 - 7
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