ECLI:DE:BGH:2016:130916BVIZR377.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 377/14 vom 13. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Stöhr, die Richterinnen von Pentz und D r. Oehler beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klageanträge Ziff. 1 und 2 der Klägerin in Höhe von 182.001,86 abgewiesen worden sind. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens, an das Be rufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten werden zurückg e- wiesen. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfa h- ren wird auf 1. 556 . 528 festgese tzt. Hiervon entfallen auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin 474 . 189 - 3 - Gründe: I. Die Klägerin verlangt vom Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer der Sch ä- digerin Ersatz des Sch adens aus einem Unfall vom 27. Juni 2001. Die Vers i- cherungsnehmerin der Beklagten überfuhr die damals 36jährige, auf dem Ge h- weg stehende Mutter von zwei Kindern. Infolge des Unfalls erlitt die Klägerin eine hohe Querschnittslähmung (Tetraplegie). Sie ist s either im höchsten Maße hilfs - und pflegebedürftig und wird in einem behindertengerecht en Eigenheim durch einen Pflegedienst täglich 24 Stunden betreut. Eine bei der Klägerin d i- agnostizierte autonome Dysreflexie macht ein schnelles Eingreifen und Frem d- kath eterisieren durch Pflegepersonal notwendig. Zwischen den Parteien ist a l- lein die Höhe des Schadensersatzes - Pflege kosten und Haushaltsführung s- schaden - streitig. Die vom Pflegedienst seit 2002 abgerechneten Pflegekosten für die Kl ä- gerin beliefen sich a bzüglich der Leistungen der Pflegekasse monatlich au f rund September 2004 teilte der Pflegedienst der Klägerin mit, dass die Beklagte die weitere Kostenübernahme in dieser Höhe ablehne. Die Klägerin erhob Klage und erstritt zeitgleich den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach der B e- klagten aufgegeben wird, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsach e- verfahrens die monatlichen Rechnungen des Pflegedienstes zu begleichen. Dem kommt die Beklagte nach . 1 2 3 - 4 - Die Klägerin trägt vor, s ie sei zu ihrer persönlichen Betreuung und Pflege auf eine 24 - Stunden - Pflege angewiesen. Darüber hinaus macht sie einen - 5 - Nach Auffassung der Beklagten ist der Betreuungsbedarf der Klägerin weitaus n iedriger. Gleiches gelte für den Haushaltsführungsschaden. Sie beruft sich zudem auf eine versicherungsvertraglich vereinbarte Haft pflichthöchs t- summe Das Landgericht hat der am 14. September 2004 eingereichten Klage mit Urteil vom 19. De zember 2008 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten und Anschlussberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 14. August 2014 , das in Juris veröffentlich ist , das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat nach Erledigung serklärung festgestellt, dass der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum von April 2004 bis Oktober unter Zugrundelegung eines T a- gessatzes für Pflegeleistungen in Höhe von 420 zugestanden habe (anstelle . Weiter hat das Berufungsgericht die Ei n- standspflicht der Beklagten für künftigen materiellen Schaden, insbesondere für Pflege und Haushaltsführung, beschränkt auf die Haftpflichtdeckungssumme e Klage betreffend den Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. November 2010 hat das B e- rufungsgericht in der Sache abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen richten sich die von beiden Parteien erhobenen N ichtzulassungsb e- schwerden. II. 1. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, den durch die Behinderung der Klägerin verursachten Mehrb e- darf durch eine Geldrente auszugleichen (§ 7 StVG, §§ 843 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB). 4 5 6 - 6 - Die Bestimmung der Höhe des Pflegegeldes lieg e im tatrichterlichen E r- messen Die Klägerin könne für die streitgegenständlichen Zeiträume einen durchschnittlichen Stundensatz v 420,00 D ie Klägerin lebe in einem Haus mit ihrer Familie und wolle dies auch so beibehalten. Das hier durchgeführte Modell einer "Rundum" - Pflege nur einer Person durch mehrere bezahlte Pflegekräfte unte r Übertragung auch des Organisationsaufwandes auf einen ebenfalls bezahlten Pflegedienst sei allerdings wirtschaftlich weit ungünstiger als eine ebensolche Pflege in e i- nem dafür eingerichteten Pflegeheim und auch teurer als das Modell des eig e- nen Budgets, bei dem die Anstellung und Koordination der Pflegekräfte durch den Verletzten oder dessen Angehörige vorgenommen werde und die Gewin n- spanne und die Verwaltungskosten des Pflegedienstes entfielen . Allenfalls se i- en Kosten einer zusätzlichen Mühewaltung gegen über den Angehörigen ang e- messen auszugleichen. Der Wiederherstellungsgrundsatz gelte nicht uneing e- schränkt. Er werde dadurch begrenzt, dass erstattungsfähig nur Dispositionen seien , die ein verständiger Geschädigter in der gegebenen Lage treffen würde. Die persönliche Lebensgestaltung finde zudem eine Einschränkung durch das Zumutbarkeitskriterium gegenüber der Versichertengemeinschaft, § 254 BGB. Organisationskosten oder Gewinnmargen des Pflegedienstes könnten ang e- sichts der wesentlich günstigeren Möglichk eiten einer Organisation der Pflege in einem Heim oder auch der Möglichkeit eines persönlichen Budgets bei eig e- ner Organisation einer häuslichen Pflege nicht verlangt werden . Die Tochter der Klägerin sei als Diplombetriebswirtin in einer Personalabteilung , der Sohn als Verkaufssachbearbeiter tätig . Beide Kinder bes äßen durch ihre Berufstätigkeit Verwaltungserfahrung . Die Haltung der Klägerin, jede Unterstützung ihrer Ki n- der, also auch die Unterstützung bei der Anstellung eigener Pflegekräfte, für unzumutbar zu halten, widerspreche dem anzulegenden Maßstab der En t- scheidungen eines vernünftigen Geschädigten und sei der Versicherteng e- 7 - 7 - meinschaft bei der Gegenüberstellung erheblich geringerer Heimkosten nicht zumutbar. Der Senat halte es für lebensnah, dass sich die im Haus der Klägerin wohnenden Kinder einem Wunsch ihrer schwer beeinträchtigten Mutter, sie bei der Organisation eines Pflegedienstes zu unterstützen, nicht weiter verschli e- ßen würden. Dem Nachteil, dass die Klägerin selbst für die Funktionsfähigkeit ihres Pflegearrangements verantwortlich sei , würde der Vorteil eines größeren Verhandlungsspielraums und auch der Einsparung von Organisationskosten und Gewinnmargen gegenüberstehen. Qualitätssicherung sei auch bei der von der Klägerin gewählten Betreuung durch einen professionellen Pflegedienst nicht grundsätzlich gewährleistet. Konkret habe die Sachverständige derzeit eine fehlende Ordnung der pflegerischen Interaktion gerügt, kaum erkennbare geplante, problemorientierte oder präventive Aktionen auf Grund pflegerischen Sachverstandes genannt, ein nur standardisiertes Vorgehen, kein logisches Ineinandergreifen pflegerischen Handelns bei teils seit Jahren erkennbaren Problemlagen, einen mangelnden Aushandlungsprozess zwischen Pflegekraft und Betroffener und eine zeitweise "klassische Überversorgung" der Klägerin festgestellt . 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat teilweise Erfolg und führt gem. § 544 Abs. 7 ZPO zur Teilaufhebung des angegriffen en Urteils, s o- weit die Klage hinsichtlich der Pflege kosten abgewiesen worden ist, und ins o- weit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht , dass das Ber u- fungsgericht bei der Bestimmung de r zu ersetzenden Pflegekosten eine mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht vereinbare Überraschungsentscheidung getroffen ha t , indem es ohne vorherigen Hinweis bei seiner Schätzung gem. § 287 ZPO auf eine eigene Organisation der Pflegeleistungen durch die Klägerin bzw. deren Kinder abgestellt hat, und das Urteil s omit auf einem Gehörsverstoß beruh t . 8 9 - 8 - a) Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überr a- schungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (BVerfGE 84, 188, 189 f .; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - IV ZR 122/13, VersR 2014, 398 , 399 ; Beschluss - Juris Rn. Beschluss - NJW - RR 2006 , 937 i- ne Ausprägung des Rechtsstaatsgedankens für das gerichtliche Verfahren dar. Hierau s folgt insbesondere, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der V o- rinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine E r- gänzung des Vorbringens oder ein Beweisantritt erforderlich wäre (BGH, B e- schluss vom 15. März 2006 - IV ZR 32/05, NJW - RR 2006, 937, 938 ; vom - 6). Zwar bedarf es trotz gün s- tiger erstinstanzlicher Entscheidung keines gerichtlichen Hinweises an eine Pa r- tei, wenn zwischen den Parteien in der Berufung über einen Streitpunkt - hier Höhe des Schade nsersatzes bzw. Pflegegeldsatzes pro Tag - eine zentrale Auseinandersetzung geführt wird. Die in erster Instanz siegreiche Partei muss damit rechnen, dass sich das Gericht der Ansicht des Prozessgegners a n- schließt (BGH, Beschluss - 212/10, NJW 2012, 3035 Rn. 7). D ass die Parteien zum zentralen Punkt der Schadenshöhe streitig ve r- handeln, befreit das Gericht aber nicht von seiner Pflicht, darauf hinzuweisen, dass es für die Ermittlung und Schätzung der Schadenshöhe auf einen nicht vorg etragenen und nicht erörterten tatsächlichen Umstand abstellen will (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl . , 2016, § 139 Rn. 18). b) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Das Landgericht hat der Klage auf Ersatz der geltend gemac hten Pflegekosten vol l- ständig stattgegeben. Das Berufungsgericht hat - im Rahmen seiner Schätzung 10 11 - 9 - nach § 287 ZPO - den Tagessatz auf durchschnittlich 420 ,00 Es hat zu Recht die vom derzeit beauftragten Pflegedienst vorgelegten Abrechnungen ein er kritischen Prüfung unterzogen , denn unter dem Gesichtspunkt der Su m- menbegrenzung im Rahmen des Haftpflichtversicherung sschutzes ist im Hi n- blick auf eine etwaige Überschreitung auch zum Schutz der Klägerin ein ko s- tenbewuss te r Umgang mit den möglichen Sch adensersatzleistungen erforde r- lich . Zu Recht weist die N i chtzulassungsbeschwerde der Klägerin aber darauf hin, dass zu keinem Zeitpunkt des seit 2004 laufenden Verfahrens die Beklagte vorgetragen habe, die Klägerin müsse - im Rahmen ihrer Schadensmind e- rung spflicht - die Anstellung und Koordination der Pflegekräfte in Eigenregie regeln. Gegenstand der Diskussion sei nur gewesen, ob es günstigere Pfleg e- dienste gebe. Das Berufungsgericht habe aber nie mitgeteilt, dass es auf die - mutmaßlich kostengünstigere - Möglichkeit der Eigenanstellung von Pfleg e- kräften durch die Geschädigte abstellen wolle . c) Die Entscheidung beruht auf der Gehörsverletzung. Wie die B e- schwerde ausführt, hätte die Klägerin bei Kenntnis der Rechtsansicht des Ber u- fungsgerichts zur Frag e, ob sie in der Lage sei, die Hilfe selbst zu organisieren, Vortrag gehalten . Gleiches gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, eine Selbstorganisation der Pflege könne die notwendige 24stündige Betreuung der Klägerin sicherstellen. III . Das angefo chtene Urteil war deshalb teilweise aufzuheben. Die Sache war insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei e r- neuter Befassung Gelegenheit haben, auch das weitere Vorbringen bezüglich der Pfl e gekosten im Verfahren der Nichtzulassungsb eschwerde der Klägerin zu 12 13 - 10 - berücksichtigen und ggf. zu erwägen , ob zur Wahrnehmung der Rechte der Klägerin im Hinblick auf die etwaige Organisation der Pflege , das Risiko einer Überschreitung der Höchstsumme der Versicherungsleistung sowie die von der Sachv erständigen beanstandeten Unzulänglichkeiten der Versorgung durch ungelernte Pflegekräfte die Bestellung eines (Berufs)betreuers in Betracht kommen könnte. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und die Nichtzulassungsbeschwerde der B eklagten waren mangels Zulassungsgründen gem. § 543 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Insoweit wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen be i- zutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 S atz 2 Hal b- satz 2 ZPO). Galke Wellner Stöhr von Pentz Oehler Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.12.2008 - 27 O 140/08 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 14.08.2014 - 12 U 15/09 - 14
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