BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVI ZR 378/01Verkündet am: 10. Dezember 2002Böhringer-MangoldJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: ja ZPO § 286 E; StPO § 163 a Abs. 4, § 136 Abs. 1 Satz 2a)Ein Beweisverbot wegen eines unterlassenen Hinweises nach §§ 163 aAbs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn das Gericht im Frei-beweisverfahren die Überzeugung gewonnen hat, daß die Voraussetzungen desBeweisverbots vorliegen.b)Ist die Partei des Zivilprozesses in einem vorangegangenen Strafver-fahren entgegen §§ 163 a Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht belehrt worden, sofolgt im nachfolgenden Zivilprozeß nicht alleine daraus ein Beweisverbot bezüglichder Vernehmung der Verhörsperson als Zeuge und der urkundlichen Verwertungder polizeilichen Niederschrift über diese Vernehmung. Über die Frage der Ver-wertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung im Ein-zelfall zu entscheiden. Jedenfalls wenn das Strafverfahren bereits rechtskräftig zueinem Freispruch geführt hat, ist ein Schutzbedürfnis der Partei grundsätzlich nichtmehr gegeben.BGH, Urteil vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 378/01 - OLG München LG Landshut - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 10. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den RichterWellner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Stöhr und Zollfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehe-frau und seines Sohnes Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Ver-kehrsunfall.Am 12. September 1997 befuhr er zusammen mit seiner Ehefrau undseinem damals dreijährigen Sohn mit einem Unimog die abschüssige Orts-durchfahrt der Ortschaft S. mit ca. 40 km/h. Als er vor einer scharfen Linkskurvedie Geschwindigkeit reduzieren wollte, versagte die Fußbremse. Der Unimogkippte um und prallte gegen eine Hausmauer. Der Kläger, seine Ehefrau undsein Sohn erlitten erhebliche Verletzungen. - 3 -Den Unimog hatte ein Bruder des Klägers im April 1997 vom Beklagtengekauft. Ursache des Bremsversagens war ein Loch auf der Oberseite desBremsschlauches, der die Bremszuleitung zum rechten Vorderrad bildet. DasLoch war entstanden, weil der nachträglich eingebaute Bremsschlauch um etwaeinen Zentimeter zu lang und deshalb durchgescheuert war. Der Kläger be-hauptet, der Beklagte habe den Schlauch eingebaut. Dies ergebe sich unteranderem aus dem Vermerk über seine erste polizeiliche Anhörung und derAussage des damals anhörenden Polizeibeamten.In einem zwischen den Parteien geführten Vorprozeß, in dem der Klägerunter anderem ein Teilschmerzensgeld aus dem Unfall eingeklagt hatte, hat dasOberlandesgericht die Klage abgewiesen und dabei ausgeführt, die Aussageund der Vermerk des Polizeibeamten über die Erstvernehmung des Beklagtenkönne nicht verwertet werden, weil nicht auszuschließen sei, daß der Beklagtenicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Mit der jetzigen Klage begehrt derKläger weiteren Schadensersatz und weiteres Schmerzensgeld für sich, seineEhefrau und seinen Sohn.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägershat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt derKläger seinen ursprünglichen Klageantrag weiter.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe nicht den Beweisgeführt, daß der Beklagte den zu langen Bremsschlauch eingebaut und den - 4 -Unfall dadurch verschuldet habe. Es könne aus den im Wege des Urkunden-beweises verwertbaren Aussagen der im Vorprozeß vernommenen Zeugeneine solche Überzeugung nicht gewinnen. Die Zeugenaussage des Polizeibe-amten und dessen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nach dem Unfall ge-fertigter Vermerk könnten nicht zu Lasten des Beklagten verwertet werden.Nach dem Stand des Ermittlungsverfahrens sei dieser als Beschuldigter in Fra-ge gekommen und deshalb nach §§ 163 a Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO alsBeschuldigter zu belehren gewesen. Das Berufungsgericht sehe sich nicht inder Lage davon auszugehen, daß der Zeuge den Beklagten belehrt habe. Esspreche einiges dafür, daß die von dem Polizeibeamten wiedergegebenen An-gaben des Beklagten unter Verstoß gegen die einschlägigen Vernehmungsvor-schriften zustandegekommen seien. Da die Angaben des Beklagten im Ermitt-lungsverfahren rechtswidrig erlangt worden sein könnten, sei weder eine Ver-wertung des Aktenvermerks im Wege des Urkundenbeweises noch der Zeu-genaussage des Vernehmungsbeamten zulässig. Der Beklagte habe sein dies-bezügliches Rügerecht auch nicht nach § 295 ZPO verloren.II.Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nichtstand.1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, der Rechtsstreit sei verfah-rensfehlerhaft auf den Einzelrichter übertragen worden. Der Übertragungsbe-schluß ist nämlich auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. November2000 ergangen, in der die Zivilkammer ordnungsgemäß besetzt war, wohinge-gen es sich beim Termin am 23. November 2000, auf den die Revision abstellt,lediglich um einen Verkündungstermin gehandelt hat. - 5 -2. Zu Recht rügt die Revision aber, daß das Berufungsgericht die Nie-derschrift des Polizeibeamten im Ermittlungsverfahren über die Anhörung desBeklagten vom 30. September 1997 und seine Zeugenaussage zu den Anga-ben des Beklagten für unverwertbar gehalten hat.a) Offen bleiben kann, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts des-sen Rechtsansicht tragen, der Poizeibeamte sei verpflichtet gewesen, den Be-klagten als Beschuldigten zu belehren, ehe er ihn befragte (vgl. zu den Voraus-setzungen einer Belehrungspflicht BGHSt 34, 138, 140; BGHSt 37, 48, 51 f.;BGHSt 38, 214, 227 f. und BGH, Beschluß vom 28. Februar 1997 - StB 14/96 -NJW 1997, 1591).b) Denn auch bei einer entgegen den Erfordernissen der Strafprozeß-ordnung unterbliebenen Belehrung ist vorliegend ein Beweisverbot nicht anzu-nehmen. Zum einen trifft die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, schondie bloße Möglichkeit, das Beweismittel sei rechtswidrig entstanden, hinderedas Gericht daran, zur Überzeugungsbildung auf dieses zurückzugreifen (dazuaa). Zum anderen wären der Aktenvermerk im Wege des Urkundenbeweisesund die Aussage des Polizeibeamten schon deswegen verwertbar, weil unterden Umständen des Streitfalls ein Beweisverbot nicht besteht (dazu bb).aa) Ein Beweisverbot wegen eines unterlassenen Hinweises nach§§ 163 a Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn das Ge-richt die Überzeugung gewonnen hat, daß eine erforderliche Belehrung nichterfolgt ist; bloße Anhaltspunkte für eine fehlende Belehrung und die sich darausergebende Möglichkeit, daß die Angaben im Ermittlungsverfahren unter Verstoßgegen eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Belehrung gewonnen wur-den, reichen dafür nicht aus. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung imStrafverfahren. Für den Zivilprozeß kann insoweit nichts anderes gelten. - 6 -Der Bundesgerichtshof hat noch nicht entschieden, welche Anforderun-gen an die Annahme eines Verwertungsverbots zu stellen sind, wenn Angabeneiner Partei des jetzigen Zivilprozesses im strafrechtlichen Ermittlungsverfahrenmöglicherweise unter Verstoß gegen eine Hinweispflicht nach § 136 Abs. 1Satz 2 StPO erlangt wurden. Die bisherigen Entscheidungen (Senatsurteil vom12. Februar 1985 VI ZR 202/83 VersR 1985, 573; vgl. auch BGH, Urteil vom19. Januar 1984 III ZR 93/82 - VersR 1984, 458, 459) zu einem Verwertungs-verbot wegen einer unterbliebenen Belehrung im strafrechtlichen Ermittlungs-verfahren betreffen Fälle, in denen feststand, daß dort eine erforderliche Beleh-rung von Personen unterblieben ist, die als Zeugen im späteren Zivilprozeßaussagen sollten. Danach können polizeiliche Vernehmungsprotokolle und die-sen vergleichbare, zusammenfassende Niederschriften der polizeilichen Ver-hörspersonen zwar grundsätzlich im Wege des Urkundenbeweises in den Zivil-rechtsstreit eingeführt werden. Wenn bei der früheren Vernehmung die Beleh-rung über das Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger unterblieben ist, istdessen zivilprozessuale Vernehmung jedoch grundsätzlich nicht verwertbar.Desgleichen ist eine Vernehmung als Zeuge oder die Verwertung der Nieder-schrift über eine frühere Aussage eines Zeugen als Beschuldigter oder als Zeu-ge im Ermittlungsverfahren nicht zulässig, wenn die erforderliche Belehrung desZeugen oder der Hinweis auf die Aussagefreiheit als Beschuldigter unterbliebenist.Im Strafverfahren muß der Tatrichter nach gefestigter Rechtsprechungdes Bundesgerichtshofs im Freibeweisverfahren klären, ob ein Hinweis nach§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO gegeben wurde, sofern tatsächliche Anhaltspunktedafür bestehen, daß der Hinweis unterblieben ist. Bleibt offen, ob eine gesetz-lich vorgesehene Belehrung erfolgt ist, kann der Inhalt der Vernehmung ver-wertet werden (vgl. BGHSt 38, 214, 224; BGH, Urteil vom 20. Juni 1997 - 2 StR130/97 - NStZ 1997, 609). - 7 -Im Zivilprozeß können hinsichtlich der Äußerung einer Partei keinestrengeren Anforderungen gelten. Dies folgt aus der Überlegung, daß derSchutzzweck der verletzten Belehrungsvorschrift im Zivilprozeß nicht weiterreichen kann als im Strafprozeß. Darf das Beweismittel im Strafprozeß verwer-tet werden, weil sich der Verstoß gegen die Belehrungsvorschrift nicht feststel-len läßt, so besteht kein Grund, es im Zivilprozeß unberücksichtigt zu lassen.Die Parteien des Zivilprozesses haben einen Anspruch darauf, daß ihr Vorbrin-gen zur Kenntnis genommen wird und die von ihnen angetretenen Beweise er-hoben werden. Die Annahme eines Verwertungsverbots ist daher nur gerecht-fertigt, wenn die diesem zugrunde liegenden Tatsachen zur Überzeugung desGerichts festgestellt sind. Hinsichtlich des dabei zu beachtenden Verfahrens istdas Zivilgericht an das sonst vorgeschriebene Beweisverfahren nicht gebunden,sondern kann vielmehr im Wege des sogenannten Freibeweises verfahren; in-soweit gilt nichts anderes als für die Prüfung der Prozeßvoraussetzungen. DieAnforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung werden durch dasFreibeweisverfahren indes nicht gesenkt (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom24. April 2001 VI ZR 258/00 VersR 2001, 1262, 1263; BGH, Beschlüssevom 9. Juli 1987 VII ZB 10/86 NJW 1987, 2875, 2876; vom 16. Mai 1991 IX ZB 81/90 NJW 1992, 627, 628; vom 26. Juni 1997 V ZB 10/97 NJW1997, 3319). Das Berufungsurteil kann mithin schon aus diesem Grund nichtbestehen ) Selbst wenn der Beklagte unter Verstoß gegen §§ 163 a Abs. 4, 136Abs. 1 Satz 2 StPO tatsächlich nicht belehrt worden sein sollte, wäre die Ver-wertung der polizeilichen Niederschrift über seine Vernehmung im Wege desUrkundenbeweises und die Vernehmung des Polizeibeamten als Zeuge zuläs-sig, weil bei der vorliegenden Fallgestaltung kein Beweisverbot besteht. - 8 -(1) Die Frage der Verwertung unzulässig erlangter Beweismittel ist in derZivilprozeßordnung nicht ausdrücklich geregelt. Aus der Rechtsprechung desBundesgerichtshofs, die insbesondere zu mit Eingriffen in das verfassungs-rechtlich gewährleistete Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verbundenenLauschangriffen oder heimlichen Tonbandaufnahmen ergangen ist, ergibt sichjedoch, daß rechtswidrig geschaffene oder erlangte Beweismittel im Zivilprozeßnicht schlechthin unverwertbar sind. Über die Frage der Verwertbarkeit ist viel-mehr in derartigen Fällen aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nachden im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden (vgl. BVerfG, NJW2002, 3619, 3624; Senatsurteile vom 3. Juni 1997 VI ZR 133/96 VersR1997, 1422 und vom 24. November 1981 VI ZR 164/79 - VersR 1982, 191,192; BGH, Urteile vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91 - NJW 1994, 2289, 2292und vom 4. Dezember 1990 XI ZR 310/89 - NJW 1991, 1180).(2) Die demnach erforderliche Abwägung kann der erkennende Senatselbst vornehmen, weil die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte feststehen.Bei den abzuwägenden widerstreitenden Interessen ist das Schutzinteressedes Beklagten an der Nichtberücksichtigung seiner früheren Angaben im Zivil-rechtsstreit gegenüber dem Interesse des Klägers an seiner Rechtsverwirkli-chung durch eine umfassende Beweisaufnahme abzuwägen. Dabei ist generellvon Bedeutung, daß jedes Beweisverbot die im Rahmen der Zivilprozeßord-nung grundsätzlich eröffneten Möglichkeiten der Wahrheitserforschung unddamit die Durchsetzung der Gerechtigkeit und die Gewährleistung einer funkti-onstüchtigen Zivilrechtspflege beeinträchtigt und somit auch durch Art. 14Abs. 1 GG geschützte Rechte der auf Durchsetzung ihres Anspruchs klagendenPartei berührt. Andererseits genießt auch die Wahrheitsfindung im Zivilprozeßkeinen absoluten Vorrang, sondern findet möglicherweise ihre Grenze in derZumutbarkeit weiteren Vorbringens, insbesondere auch dort, wo die Partei ge-zwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr - 9 -begangene strafbare Handlung zu offenbaren (vgl. BVerfGE 56, 37, 44 und zumMeinungsstand MünchKommZPO/Peters, 2. Aufl., § 138 Rdn. 15; Zöller/Greger,ZPO, 23. Aufl., § 138 Rdn. 3).Die strafprozessuale Belehrung des Beschuldigten ist nicht darauf ge-richtet, ihn vor einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme zu schützen. Sie sollvielmehr den Beschuldigten davor schützen, aktiv zu seiner strafrechtlichenVerfolgung beitragen zu müssen, und damit den Grundsatz verwirklichen, daßniemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszusagen braucht, also einSchweigerecht hat, welches zu den anerkannten Prinzipien des Strafprozessesgehört und Bestandteil eines fairen Verfahrens ist (vgl. BGHSt 38, 214, 220 f.;BVerfGE 56, 37, 43). Schon aus diesem Schutzzweck wird ersichtlich, daß diefür den Strafprozeß maßgebenden Grundsätze jedenfalls nicht ohne weiteresauch im Zivilprozeß gelten, in dem es nicht um den staatlichen Strafanspruch,sondern um den ganz anders gelagerten zivilrechtlichen Konflikt von Interessengleichgeordneter Bürger geht (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1981- VI ZR 164/79 - VersR 1982, 191, 193; BGH, Urteil vom 19. Januar 1984- III ZR 93/82 - VersR 1984, 458, 459; OLG Celle VersR 1977, 361). Das obendargelegte Schutzbedürfnis der Partei des Zivilprozesses, die als Beschuldigtervernommen worden ist, nicht aktiv zu ihrer strafrechtlichen Verfolgung beitragenzu müssen, ist vielmehr schon dadurch gewährleistet, daß hinsichtlich ihrer frü-heren Angaben ein strafrechtliches Verwertungsverbot besteht. Jedenfalls wenn wie hier das Strafverfahren bereits rechtskräftig zu einem Freispruch geführthat, ist ein solches Schutzbedürfnis grundsätzlich nicht mehr gegeben.(3) Die Rechtsstellung einer Partei des Zivilprozesses unterscheidet sichauch wesentlich von derjenigen des Zeugen, der ein Recht zur Zeugnisverwei-gerung hat. Dieses Recht des Zeugen dient dazu, ihn vor einem Konflikt zuschützen, der durch seine Wahrheitspflicht einerseits und seine sozialen und - 10 -familiären Pflichten andererseits entstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli1994 - 1 StR 83/94 - NJW 1994, 2904). Daraus hat der erkennende Senat ab-geleitet, daß im Zivilrechtsstreit eine Niederschrift über die Aussage eines imErmittlungsverfahren rechtswidrig nicht Belehrten ebenso unverwertbar ist wiedie Aussage der Verhörsperson, wenn der Betroffene nunmehr von seinemZeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht (Senatsurteil vom 12. Februar1985 VI ZR 202/83 VersR 1985, 573). Einen gleichgelagerten Schutz ge-nießt der vormalige Beschuldigte als Partei im Zivilrechtsstreit nicht. Dort be-steht vielmehr grundsätzlich die Möglichkeit, Beweis durch Parteivernehmungzu erheben und im Falle der Weigerung einer Partei, sich als solche vernehmenzu lassen oder einen Eid zu leisten, dies unter Berücksichtigung der gesamtenSachlage frei zu würdigen (vgl. §§ 445 ff. ZPO), wohingegen das Schweigendes Beschuldigten im Strafverfahren nicht zu seinem Nachteil verwertet werdendarf.(4) Vorliegend geht es lediglich um die Frage, ob die Äußerung einerPartei beim rechtswidrigen Unterlassen eines Hinweises nach § 136 Abs. 1Satz 2 StPO nur einem strafrechtlichen Verwertungsverbot unterliegt oder auchin einem Zivilprozeß unverwertbar ist. Dies betrifft nicht das Recht am gespro-chenen Wort, sondern ist nach anderen Gesichtspunkten, insbesondere demSchutzzweck der nicht beachteten Vorschrift und dem Interesse der Gegen-partei, zu beurteilen. Dem Schutzzweck wird jedoch dadurch genügt, daß dieÄußerung im Ermittlungsverfahren gegebenenfalls einem strafrechtlichen Ver-wertungsverbot unterliegt.Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ergeben sich bei Abwägungder beiderseitigen Interessen keine durchgreifenden Gründe für die Annahmeeines Beweisverbots. Es ist deshalb gerechtfertigt, dem Interesse des Klägersan einer umfassenden Beweisaufnahme und damit dem wesentlichen Grund- - 11 -satz des Zivilprozesses, die Wahrheit zu erforschen und ein richtiges Urteil zusprechen, den Vorrang vor dem Interesse des Beklagten an einer Nichtverwert-barkeit seiner früheren Äußerungen einzuräumen.III.Da das Berufungsurteil ersichtlich auf den aufgezeigten Rechtsfehlernberuht, war die Sache unter Aufhebung dieses Urteils zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an dasBerufungsgericht zurückzuverweisen.Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben,ob nach §§ 1629, 1795, 181 BGB eine wirksame Abtretung des vom Klägergeltend gemachten Anspruchs seines zum Zeitpunkt der schriftlichen Abtre-tungserklärung vom 24. August 2000 sechs Jahre alten Sohnes vorliegt. Diebisherigen Feststellungen reichen für die Annahme eines wirksamen Abtre-tungsvertrags nicht aus.MüllerWellnerDiederichsenStöhrZoll
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