BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZR 378/02 vom13. Februar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Februar 2003 durch denVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaierbeschlossen:Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerdegegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Oktober 2002einen Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.Gründe: Der Antrag nach § 78 b Abs. 1 ZPO ist nicht begründet, da die Rechts-verfolgung aussichtslos erscheint. Nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Nichtzulas-sungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zumachenden Beschwer 20.000 nr "!$#%&'(*)+&&Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung der Benutzung einesWeges in Anspruch und möchte mit der Revision die klageabweisende Ent-scheidung des Oberlandesgerichts anfechten. Die Beschwer bemißt sich nachdem Interesse des Klägers an einem klagestattgebenden Urteil. Dieses Inte-resse ist nach §§ 2, 3 ZPO zu schätzen und übersteigt nicht 20.000 -,.'/(Oberlandesgericht zutreffend angemerkt hat, ist für die Bewertung nicht derVerkehrswert der auf den Weg entfallenden Grundfläche maßgeblich. Ent-scheidend sind vielmehr die Nachteile, die dem Kläger durch eine fortdauernde - 3 -Benutzung des Wegs entstehen. Diese sind mit 10.000 01+'21(34s-sen. Daß ihm durch den Verbleib des Wegs Möglichkeiten einer Bebauung ab-geschnitten würden, die den Wert der Beschwer erhöhen könnten, behauptetder Kläger zwar. Er legt aber weder dar, daß eine solche Bebauung überhauptrealisierbar wäre, noch daß sie ernsthaft erwogen wird. Dagegen spricht, daßdie derzeitige Nutzung eine Bebauung oder Stellplatzeinrichtung auf dem Wegausschließt, da dann die bestehenden Stellplätze im hinteren Teil des Grund-stücks nicht mehr erreicht werden könnten. Danach wäre zwar möglicherweiseeine Umgestaltung denkbar, nicht aber ein größerer wirtschaftlicher Nutzenersichtlich. Denn die hinteren Stellplätze müßten notwendigerweise entfallen,wenn der Weg im vorderen Teil bebaut würde. Daß der hintere Teil durch Um-gestaltungen möglicherweise besser als Garten- oder Terrassenbereich ge-nutzt werden könnte, mag werterhöhend sein, führt aber nicht dazu, daß sichdie Bewertung der Nachteile insgesamt an Baulandpreisen zu orientieren hätte.Die Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO wäre somit auch dann nicht erreicht.WenzelTropf KrügerLemkeGaier
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