BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 378/02 Verk374ndet am: 13. September 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VVG 247247 61, 67; BGB 247 278 1. In der Geb344udeversicherung ergibt die erg344nzende Vertragsauslegung einen Re-gressverzicht des Versicherers f374r die F344lle, in denen der Mieter einen Schaden am Geb344ude durch leichte Fahrl344ssigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unter-h344lt, die Anspr374che wegen Sch344den an gemieteten Sachen deckt (Best344tigung und Fortf374hrung von BGHZ 145, 393). 2. Eine vors344tzliche oder grob fahrl344ssige Herbeif374hrung des Geb344udeschadens durch einen Dritten ist dem Mieter nur zuzurechnen, wenn der Dritte sein Repr344-sentant war; 247 278 BGB ist nicht anwendbar. BGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 378/02 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - - 3 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 13. September 2006 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Oktober 2002 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt in ihrer Eigenschaft als Feuerversicherer die Beklagte aus nach 247 67 Abs. 1 Satz 1 VVG 374bergegangenem und abge-tretenem Recht auf Ersatz wegen eines Brandschadens in Anspruch. 1 Die Versicherungsnehmerin hat das von ihr betriebene Einkaufs-zentrum in G. bei der Kl344gerin gegen Feuer versichert. Das Ein-kaufszentrum ist an verschiedene Einzelhandelsunternehmen vermietet, unter anderem an die Beklagte, die dort einen Verbrauchermarkt unter-h344lt. Am 20. August 1999 kam es zu einem Gro337brand, durch den das Einkaufszentrum zerst366rt wurde. Der Brandherd befand sich auf der La-derampe des Verbrauchermarktes der Beklagten. Deren Mitarbeiterinnen hatten zwischen 13.30 Uhr und 13.45 Uhr mehrere Holzpaletten mit 2 - 4 - Pappkartons und anderem Verpackungsmaterial auf die Laderampe ge-stellt, weil ein ab 14.00 Uhr erwarteter, aber erst gegen 16.00 Uhr einge-troffener Lastwagen mit Lieferungen das Verpackungsmaterial mitneh-men sollte. Dieses geriet in Brand, nachdem ein 15 Jahre alter Jugendli-cher, der mit zwei Freunden auf der Laderampe geraucht hatte, seine noch glimmende Zigarette in einen Karton geworfen hatte. Das Feuer griff, vom Wind beg374nstigt, auf das h366lzerne Dach der Laderampe und sodann auf das gesamte Geb344ude 374ber. Um 14.17 Uhr ging die Brand-meldung bei der Feuerwehr ein. Die Kl344gerin hat an ihre Versicherungsnehmerin auf den Geb344ude-schaden 4,2 Mio. DM gezahlt, auf den Mietausfallschaden betreffend die anderen Mieter 510.228 DM und f374r nicht gezahlten Mietzins der Beklag-ten 180.826,80 DM. Sie nimmt bei der Beklagten R374ckgriff wegen des Zeitwertschadens des Geb344udes in H366he von 3.846.927 DM, vermindert um 1,2 Mio. DM aufgrund des Regressverzichts gem344337 Abkommen der Feuerversicherer, und des Mietausfalls in H366he von 510.228 DM. Aus abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin verfolgt sie au337erdem den Mietzinsanspruch gegen die Beklagte in H366he von 180.826,80 DM. 3 Die Kl344gerin meint, die neuere Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs zum Regressverzicht des Geb344udeversicherers bei leicht fahr-l344ssiger Schadensverursachung durch den Mieter stehe den geltend ge-machten Anspr374chen nicht entgegen. Ein solcher Regressverzicht schei-de hier schon deshalb aus, weil sich aus dem Geb344udeversicherungsver-trag ergebe, dass ein 374ber das Regressverzichtsabkommen der Feuer-versicherer hinausgehender Regressverzicht zugunsten der Beklagten ausgeschlossen sei. Im 334brigen sei diese Rechtsprechung auf die Ge- 4 - 5 - werberaummiete nicht anwendbar, jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter - wie hier die Beklagte - wegen Mietsachsch344den haftpflichtversichert sei. Auf den Mietausfallschaden erstrecke sich der Regressverzicht nicht. Schlie337lich sei der Regress deshalb nicht ausgeschlossen, weil der Beklagten ein grob fahrl344ssiges Verhalten anzulasten sei. Auf dem Gel344nde des Einkaufszentrums h344tten sich viele Kinder und Jugendliche aufgehalten, die in der Vergangenheit schon Verpackungsmaterial ange-z374ndet h344tten. Dies sei den Mitarbeitern der Beklagten bekannt gewe-sen. Die Beklagte habe deshalb daf374r sorgen m374ssen, dass Verpa-ckungsmaterial nicht unbeaufsichtigt und nicht in der N344he des Geb344u-des abgestellt werde. Die Beklagte m374sse sich auch das grob fahrl344ssige Verhalten des Brandstifters zurechnen lassen, weil er deren Kunde ge-wesen sei. Die Beklagte beruft sich auf die Rechtsprechung zum Regressver-zicht des Geb344udeversicherers und zudem auf einen mietvertraglichen Haftungsverzicht bei leichter Fahrl344ssigkeit. Davon abgesehen sei ihr nicht einmal eine leicht fahrl344ssige Verletzung einer Verkehrssiche-rungspflicht vorzuwerfen. Der Brand sei bereits wenige Minuten nach dem Abstellen des Verpackungsmaterials entstanden. Ihr sei nicht be-kannt gewesen, dass fr374her Verpackungsmaterial angez374ndet worden sei. Das nur kurzzeitige Abstellen k366nne deshalb nicht als sorgfalts-pflichtwidrig angesehen werden. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, die von ihr f374r die Zeit von August 1999 bis August 2000 nicht gezahlte Miete in H366he von 92.455,27 200 zu zahlen, 6 - 6 - und die Berufung im 334brigen zur374ckgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin die abgewiesenen Anspr374che weiter. Entscheidungsgr374nde: A. Revisionsbeklagte war von vornherein allein die L. GmbH & Co. KG. Die Kl344gerin hat zwar in der Revisionsschrift auch die in erster Instanz zun344chst verklagte L. Stiftung & Co. KG als Revisionsbeklagte bezeichnet. Dies beruhte aber auf einem f374r den Senat und die Beklag-tenseite von Anfang an erkennbaren offensichtlichen Versehen. Aus dem mit der Revisionsschrift vorgelegten Berufungsurteil ergab sich zweifels-frei, dass die darin als fr374here Beklagte bezeichnete L. Stiftung & Co. KG bereits in erster Instanz aus dem Rechtsstreit ausgeschieden und im Berufungsverfahren allein die L. GmbH & Co. KG als "jetzige Beklagte" beteiligt war. Es gab deshalb keinen Grund anzunehmen, die Revision solle sich auch gegen die L. Stiftung & Co. KG richten, der der Verfah-rensablauf bekannt war. 7 B. Die Revision der Kl344gerin hat keinen Erfolg. 8 I. Das Oberlandesgericht (VersR 2003, 497) lastet der Beklagten ein leicht fahrl344ssiges Organisationsverschulden an. Sie habe durch pr344-zisere Anweisungen an ihre Mitarbeiter daf374r sorgen m374ssen, dass gr366-337ere Mengen leicht brennbaren Verpackungsmaterials nicht f374r eine nicht 374berschaubare Zeitdauer in unmittelbarer N344he zum Geb344ude ge- 9 - 7 - lagert werden. Der Zeitpunkt des Eintreffens des Lastwagens habe un-streitig nicht genau vorhergesagt werden k366nnen. Die Beklagte k366nne sich nicht darauf berufen, das Verpackungsmaterial sei bis zur Brandent-stehung nur etwa eine Viertelstunde und damit in erlaubter Weise unbe-aufsichtigt abgestellt gewesen. M366glicherweise w344re das Abstellen eine Viertelstunde vor dem tats344chlichen Eintreffen des Lastwagens nicht pflichtwidrig gewesen. Ma337geblicher Zeitpunkt f374r die Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs sei aber der Eintritt der konkreten kriti-schen Lage, die unmittelbar zum Schaden f374hre. Dies sei der Zeitpunkt des Herausstellens des Materials. Das Organisationsverschulden der Beklagten sei aber nicht grob fahrl344ssig gewesen. Sie habe mit der An-weisung, das Material erst kurz vor dem Eintreffen des Lastwagens her-auszustellen, die M366glichkeit ber374cksichtigt, dass damit Missbrauch ge-trieben werden k366nne, und deshalb die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht in besonders schwerem Ma337e verletzt. Insoweit k366nne es nicht darauf ankommen, ob aufgrund fr374herer Geschehnisse Vorsorge zu tref-fen gewesen w344re. Das Personal der Beklagten habe sich nicht grob fahrl344ssig verhalten. Das Verhalten des Brandstifters sei ihr nicht zuzu-rechnen. Der Kl344gerin sei der R374ckgriff aber nach den Grunds344tzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 145, 393) zum Re-gressverzicht des Geb344udeversicherers bei leicht fahrl344ssiger Scha-densverursachung durch den Mieter verwehrt. Die im Versicherungsver-trag enthaltenen Bestimmungen 374ber das Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer st374nden dem nicht entgegen. Ihnen lasse sich nicht entnehmen, dass auf einen Regress im 334brigen nicht verzichtet werde. Das Regressverzichtsabkommen regele nur den Regress gegen den 10 - 8 - Versicherungsnehmer sowie seine Repr344sentanten und andere ihm nahe stehende Personen. Regressanspr374che gegen Mieter seien nicht Ge-genstand des Abkommens. Damit sei im Geb344udeversicherungsvertrag nur ein Teil der Regressproblematik geregelt. Die sp344tere Abtretung der Ersatzanspr374che der Versicherungsnehmerin an die Kl344gerin erlaube keine hinreichenden R374ckschl374sse auf den tats344chlichen Willen bei Ab-schluss des Vertrages. Die Rechtsprechung zum Regressverzicht sei auch auf gewerbli-che Mietverh344ltnisse anzuwenden. Der Regressverzicht umfasse den durch die Geb344udeversicherung gedeckten Mietausfall. 11 Die Beklagte sei zwar haftpflichtversichert, weil die Subsidiarit344ts-klausel in ihrem Haftpflichtversicherungsvertrag nach 247 9 AGBG unwirk-sam sei. Der Regressverzicht gelte nach der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs aber auch, wenn der Mieter gegen die Inanspruchnahme haftpflichtversichert sei. 12 II. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Die Kl344gerin kann bei der Beklagten wegen des Geb344udeschadens und des Mietausfalls keinen Regress nehmen. 13 1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf welchem rechtlichen Weg (mietvertraglicher Haftungsverzicht einerseits, Mitversi-cherung des Sachersatzinteresses in der Geb344udeversicherung oder Regressverzicht andererseits) der einen Schaden nur leicht fahrl344ssig verursachende Mieter gegen einen Regress des Geb344udeversicherers 14 - 9 - des Vermieters/Eigent374mers zu sch374tzen ist, wurde seit der Entschei-dung des Reichsgerichts in RGZ 122, 292 in der Literatur immer wieder kontrovers diskutiert und durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs nicht in jeder Hinsicht 374berzeugend beantwortet (vgl. zur Entwick-lung der Rechtsprechung und den unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur Armbr374ster, NJW 1997, 177; G374nther, Der Regress des Sach-versicherers 2. Aufl. S. 104 f.; R366mer in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 74 Rdn. 9; Bayer, Haftung, Versicherung und Regress bei Besch344di-gung des Vermietereigentums durch den Mieter, Festschrift f374r Egon Lo-renz zum 70. Geburtstag, S. 129 ff.). Der Senat hat sich im Urteil vom 8. November 2000 (IV ZR 298/99 - BGHZ 145, 393 = VersR 2001, 94 m. Anm. Lorenz und Wolter) mit den verschiedenen L366sungsm366glichkeiten auseinandergesetzt und sich f374r eine versicherungsrechtliche L366sung entschieden. Danach ist der Geb344udeversicherungsvertrag, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte f374r eine Mitversicherung des Sachersatzinteres-se des Mieters vorliegen, dahin erg344nzend auszulegen, dass ihm ein Regressverzicht des Versicherers f374r die F344lle zu entnehmen ist, in de-nen der Mieter einen Schaden durch einfache Fahrl344ssigkeit verursacht hat. Dieser Ansicht haben sich die f374r das Mietrecht zust344ndigen Senate des Bundesgerichtshofs angeschlossen (Urteile vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 292/98 - VersR 2001, 856 unter 2 c und vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498 unter 2 f374r die Wohnungsmiete; Be-schluss vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 153/99 - VersR 2002, 433 f374r die gewerbliche Miete). Diese nunmehr als gefestigt anzusehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat bei den Instanzgerichten und 374berwiegend auch in der Literatur im Grundsatz Zustimmung gefun-den (unter anderem OLG Dresden VersR 2003, 497 und 1391; OLG K366ln VersR 2004, 593; OLG D374sseldorf VersR 2005, 71; OLG M374nchen VersR - 10 - 2005, 500; OLG Naumburg VuR 2005, 471; Lorenz, VersR 2001, 96 ff.; Armbr374ster, NVersZ 2001, 193, 195; Pr366lss, ZMR 2001, 157 f.; R366mer, aaO; zur umstrittenen Bedeutung einer Haftpflichtversicherung des Mie-ters unten II. 1. b)). Die gegen die Annahme eines Regressverzichts ge-richtete grunds344tzliche Kritik (Wolter, VersR 2001, 98 ff.; Gaul/Pletsch, NVersZ 2001, 490, 495 ff.) 374berzeugt schon deshalb nicht, weil sie ein-seitig das Regressinteresse des Geb344udeversicherers in den Vorder-grund stellt. Demgegen374ber erm366glicht die im Grundsatz weitgehend ak-zeptierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine den Interessen aller Beteiligten angemessenere L366sung, die auch zu einer einfacheren und kosteng374nstigeren Schadensabwicklung f374hren kann. Deshalb und auch aus Gr374nden der Rechtssicherheit ist daran festzuhalten. 2. Dem Geb344udeversicherer ist der Regress gegen den Mieter auch dann verwehrt, wenn dieser haftpflichtversichert ist und abwei-chend von 247 4 Nr. I 6 a der Allgemeinen Versicherungsbedingungen f374r die Haftpflichtversicherung (AHB) Deckungsschutz auch f374r Haftpflicht-anspr374che wegen Sch344den an gemieteten Sachen hat. 15 a) Das ergibt sich bereits aus der Formulierung im Senatsurteil vom 8. November 2000, die allgemeine erg344nzende Vertragsauslegung eines Regressverzichts f374r leichte Fahrl344ssigkeit k366nne nicht davon ab-h344ngen, ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abge-schlossen habe (BGHZ 145, 399). Unter Hinweis darauf hat der Senat durch Beschluss vom 16. Oktober 2002 (IV ZR 308/01) die Revision ge-gen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 31. Oktober 2001 (4 U 78/00) nicht angenommen, in dem dieses den Re-gress des Geb344udeversicherers gegen den Mieter trotz Deckungsschut- 16 - 11 - zes in der Haftpflichtversicherung wegen Sch344den an der Mietsache ab-gelehnt hatte. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2001 (aaO) ergibt sich nichts anderes. Der VIII. Zivilsenat hat zum Ein-fluss der Haftpflichtversicherung auf den Regressverzicht keine abwei-chende Meinung vertreten, sondern sich den Erw344gungen des IV. Zivil-senats im Urteil vom 8. November 2000 in vollem Umfang angeschlos-sen. Offen geblieben ist nur die Frage des Ausgleichs unter den Versi-cherern. b) Dennoch sind die Urteile des IV. und des VIII. Zivilsenats dahin verstanden worden, es sei noch nicht abschlie337end gekl344rt, ob dem Ge-b344udeversicherer der Regress auch dann verwehrt ist, wenn der sch344di-gende Mieter eine Haftpflichtversicherung unterh344lt. In der Rechtspre-chung der Instanzgerichte und der Literatur ist die Frage umstritten. Ei-nige Oberlandesgerichte sind dem Bundesgerichtshof gefolgt (au337er dem Berufungsgericht und dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht die Oberlandesgerichte Stuttgart, VersR 2004, 592, Hamm, VersR 2002, 1280, Nichtzulassungsbeschwerde durch Senatsbeschluss vom 16. Okto-ber 2002 zur374ckgewiesen, IV ZR 361/02, M374nchen, VersR 2005, 500 und Urteil vom 16. Mai 2001, 3 U 6151/00 und Zweibr374cken, Urteil vom 29. August 2001, 1 U 5/01). Die Oberlandesgerichte K366ln (VersR 2004, 593) und D374sseldorf (VersR 2006, 541) meinen, die Frage sei h366chst-richterlich noch nicht abschlie337end gekl344rt und dahin zu entscheiden, dass der Geb344udeversicherer den Mieter in Regress nehmen k366nne, wenn dieser eine den Schadensersatzanspruch deckende Haftpflichtver-sicherung habe. In diesem Fall bed374rfe der Mieter keines Schutzes durch den Regressverzicht, weil er nicht Gefahr laufe, f374r den Schaden selbst aufkommen zu m374ssen. Eine ernsthafte Belastung des Mietverh344ltnisses 17 - 12 - sei nicht zu bef374rchten, weil der Vermieter und der Mieter annehmen d374rften, die Auseinandersetzung 374ber die Schadensregulierung werde faktisch zwischen den beiden Versicherern gef374hrt. Mit entsprechenden Erw344gungen ist die Literatur ganz 374berwiegend der Meinung, der Re-gressverzicht sei bei bestehendem Haftpflichtversicherungsschutz des Mieters subsidi344r (G374nther, aaO S. 111 ff. und VersR 2004, 595, 597; Breideneichen, VersR 2005, 501, 503 a.E.; Armbr374ster, aaO S. 195 f. und ZMR 2001, 185, 186; Pr366lss, aaO S. 158 und ZMR 2004, 389, 391 f.; a.A. Bayer, aaO S. 144). c) Die an der Begr374ndung des Senatsurteils vom 8. November 2000 ge374bte Kritik ist teilweise berechtigt. Der Umstand, dass bei Ab-schluss des Geb344udeversicherungsvertrages h344ufig noch unbekannt sei, ob der Mieter eine Haftpflichtversicherung habe, und dass viele Mieter keine h344tten, st374nde einer rechtlichen Konstruktion des Regressverzichts nur f374r den Fall der fehlenden Haftpflichtversicherungsdeckung grund-s344tzlich nicht entgegen. Richtig ist auch, dass der Risikoausschluss des 247 4 Nr. I 6 a AHB 374berwiegend abbedungen wird, allerdings mit Ein-schr344nkungen (vgl. den Einschluss von Mietsachsch344den in Nr. 4.2 des Mustertarifs 2000, abgedruckt bei Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. S. 1332, 1346 und Schwickert, VersR 2004, 174). Bei Mehrfamilienh344usern betrifft der Risikoausschluss im 334brigen nur den dem Mietgebrauch unterliegen-den, nicht aber den 374brigen Teil des Geb344udes (Littbarski, AHB 247 4 Rdn. 206 f.; Sp344te, Haftpflichtversicherung 247 4 AHB Rdn. 113). 18 19 d) Diese Einw344nde gegen einzelne Punkte der Begr374ndung sind jedoch nicht geeignet, das Ergebnis in Frage zu stellen. Der entschei-dende Grund daf374r, dass der Regressverzicht nicht vom Bestehen eines - 13 - Haftpflichtversicherungsschutzes des Mieters abh344ngt, ergibt sich aus den Erw344gungen, aus denen der Senat im Wege der erg344nzenden Aus-legung dem Geb344udeversicherungsvertrag 374berhaupt einen Regressver-zicht entnommen hat. aa) Der Inhalt typischer Geb344udeversicherungsvertr344ge wird im Wesentlichen durch Allgemeine Versicherungsbedingungen festgelegt. Die erg344nzende Auslegung solcher Vertr344ge hat nach einem objektiv-generalisierenden Ma337stab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret be-teiligten Parteien) ausgerichtet sein muss; die Vertragserg344nzung muss deshalb f374r den betroffenen Vertragstyp als allgemeine L366sung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein (BGHZ 164, 297, 317; Lorenz, aaO S. 97). 20 bb) Da es um die erg344nzende Auslegung des Versicherungsvertra-ges zwischen dem Versicherungsnehmer als Vermieter und dem Geb344u-deversicherer geht, kommt es - wie dem Senatsurteil vom 8. November 2000 zu entnehmen ist - auf deren Interessen an und nicht unmittelbar auf die Interessen des Mieters (Pr366lss, ZMR 2001, 157, 158). Allerdings sind die Interessen des Mieters mittelbar einzubeziehen, soweit sie sich in einem auf dem Mietverh344ltnis beruhenden Interesse des Vermieters niederschlagen (vgl. Armbr374ster, VersR 1994, 893, 895 f.; ders. Der Schutz von Haftpflichtinteressen in der Sachversicherung S. 113 ff.; Pr366lss, r+s 1997, 221, 223 und ZMR 2004, 389 f.). 21 22 (1) Wie der Senat bereits im Urteil vom 8. November 2000 darge-legt hat, besteht ein f374r den Versicherer erkennbares Interesse des Ver- - 14 - mieters daran, das in der Regel auf l344ngere Zeit angelegte Vertragsver-h344ltnis zu seinem Mieter so weit wie m366glich unbelastet zu lassen (eben-so Armbr374ster und Pr366lss, aaO). Bei einem Regress des Versicherers liegt eine ernsthafte Belastung des Mietverh344ltnisses aber auf der Hand. Denn Vermieter und Mieter m374ssten gegenl344ufige Positionen vertreten oder zumindest unterst374tzen. Den Vermieter trifft die Obliegenheit, sei-nen Geb344udeversicherer bei der Durchsetzung der Regressforderung zu unterst374tzen (vgl. u.a. 247 13 Nr. 1 c und e AFB 87, 247 15 Nr. 1 c VGB 99). Die Erf374llung dieser Obliegenheit f374hrt notwendig zu einem Konflikt mit den Interessen des Mieters, der bem374ht sein wird, den Regress des Ver-sicherers abzuwehren. Dies gilt ebenso, wenn der Mieter haftpflichtversi-chert ist und dann seinerseits der Obliegenheit nachzukommen hat, den Haftpflichtversicherer bei der Abwehr des Schadens zu unterst374tzen (247 5 Nr. 3 Satz 2 AHB). (2) Die Ansicht der Oberlandesgerichte K366ln und D374sseldorf und der 374berwiegenden Literatur, die Auseinandersetzung 374ber die Scha-densregulierung spiele sich dann faktisch zwischen den beiden Versiche-rern ab und f374hre zu keiner ernstlichen Belastung des Mietverh344ltnisses, weil Vermieter und Mieter beruhigt davon ausgehen k366nnten, letztlich zahle alles "die Versicherung", ist nur auf den ersten Blick einleuchtend. Sie unterstellt, dass alle Beteiligten sich der objektiven Rechtslage ent-sprechend vern374nftig verhalten und nicht einseitig auf die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Interessen bedacht sind. Es ist zwar grunds344tzlich davon auszugehen, dass die Haftpflichtversicherer in der ganz 374berwiegenden Zahl der F344lle bedingungsgem344337 regulieren, also unberechtigte Haft-pflichtanspr374che abwehren und den Versicherungsnehmer von berechtig-ten Haftpflichtanspr374chen freistellen. Die Gerichtspraxis zeigt aber, dass 23 - 15 - Haftpflichtversicherer in vielen F344llen den Deckungsschutz auch ableh-nen, m366glicherweise mit vertretbaren, im sp344teren Rechtsstreit aber nicht durchschlagenden Gr374nden. Unabh344ngig davon, ob die Deckungs-ablehnung berechtigt oder unberechtigt ist, m374sste der Mieter einen De-ckungsprozess gegen seinen Haftpflichtversicherer f374hren, selbst wenn er die Erfolgsaussichten nicht hoch einsch344tzt. Verzichtet er auf den De-ckungsprozess, muss er bef374rchten, vom Geb344udeversicherer in Re-gress genommen zu werden mit der Begr374ndung, er habe auf den De-ckungsprozess nur deshalb verzichtet, um seinen Haftpflichtversicherer zu schonen. Ein vorgezogener Deckungsprozess ist 374berdies problema-tisch, wenn auch die Haftpflichtfrage streitig ist. Au337erdem besteht die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer den an sich gegebenen Deckungsschutz wegen Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles verliert (247 5 i.V. mit 247 6 Nr. 1 AHB). Das kann, wie die Erfahrung des Senats belegt, leicht vorkommen, ins-besondere deshalb, weil der Versicherungsnehmer die Beweislast daf374r tr344gt, dass er die Obliegenheit nicht vors344tzlich und nicht grob fahrl344ssig verletzt hat, und bei grob fahrl344ssiger Verletzung der Obliegenheit den Kausalit344tsgegenbeweis f374hren muss. Die Gefahr der Obliegenheitsver-letzung in Gestalt der unterlassenen Anzeige des Versicherungsfalles ist hier 374berdies besonders gro337, weil der Versicherungsnehmer, insbeson-dere als versicherungsrechtlicher Laie, annehmen kann, der Schaden sei durch die Geb344udeversicherung gedeckt, und mit einem R374ckgriff des Geb344udeversicherers nicht rechnet. Zudem ist anzunehmen, dass der Geb344udeversicherer den Mieter stets in Regress nehmen wird, wenn er wei337, dass dieser haftpflichtversichert ist. Er wird, um Rechtsnachteile zu vermeiden, vorsorglich gegen den Mieter vorgehen, auch wenn dieser 24 - 16 - wegen Deckungsablehnung einen Prozess gegen seinen Haftpflichtversi-cherer f374hrt. Denn er muss den Fall bedenken, dass der Mieter letztlich doch Anspruch auf Deckungsschutz hat, auch wenn sich dies erst nach einem l344ngeren Rechtsstreit herausstellt. Wartet der Geb344udeversicherer aber so lange ab, kann es sein, dass seine Regressforderung verj344hrt ist oder ihrer Durchsetzung Beweisschwierigkeiten entgegenstehen. Es be-steht also die Gefahr, dass der haftpflichtversicherte Mieter bei De-ckungsablehnung seines Versicherers zwischen zwei Fronten ger344t. Er muss gegen seinen Haftpflichtversicherer vorgehen und ohne dessen Unterst374tzung den Anspruch des Geb344udeversicherers abwehren. Bis zur rechtskr344ftigen Entscheidung 374ber die Deckungspflicht hat er mit Vollstreckungsma337nahmen zu rechnen, wenn der Geb344udeversicherer vorher ein stattgebendes Urteil im R374ckgriffsprozess erstreitet. F374r den Mieter kann sogar der Fall eintreten, dass er letztlich den Prozess gegen seinen Haftpflichtversicherer verliert und den Prozess gegen den Ge-b344udeversicherer. Er w344re also, anders als der nicht haftpflichtversicher-te Mieter, der Gefahr ausgesetzt, dass letztlich kein Versicherer den Schaden zu tragen hat, sondern er selbst. Die Streitverk374ndung an den Haftpflichtversicherer im Regressprozess ist ebenso wenig wie die ohne-hin gegebene Bindungswirkung des Haftpflichturteils geeignet, alle strei-tigen Deckungsfragen im Haftpflichtversicherungsverh344ltnis abschlie-337end zu kl344ren. Das ist nur bei Voraussetzungsidentit344t der Fall (Se-natsurteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 126/02 - VersR 2004, 590 unter III 1 m.w.N.). Der Regressverzicht des Geb344udeversicherers, der dem nicht haftpflichtversicherten Mieter zugute kommt, k366nnte deshalb beim haftpflichtversicherten Mieter unterlaufen werden. Das wiederum h344tte Auswirkungen auf die Zahlungsf344higkeit des Mieters. Bei einer De-ckungsablehnung des Haftpflichtversicherers w344re die Belastung des - 17 - Mietverh344ltnisses deshalb nicht geringer, sondern eher st344rker als dann, wenn der Mieter keine Haftpflichtversicherung h344tte. Der haftpflichtversi-cherte Mieter st374nde dann im Ergebnis schlechter als der nicht haft-pflichtversicherte. Das aber l344ge nicht im Interesse des Vermieters, f374r den eine Haftpflichtversicherung des Mieters wegen von der Geb344ude-versicherung nicht gedeckter Sch344den dennoch vorteilhaft sein kann. (3) Abgesehen davon darf der Mieter, der die Versicherungspr344mie der Geb344udeversicherung des Vermieters finanziert, im Verh344ltnis zum Vermieter die berechtigte Erwartung haben, dass ihm seine Aufwendun-gen im Schadensfall in irgendeiner Weise zugute kommen (vgl. BGH, Ur-teil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498 unter 2 und 3 vor a). Dabei ist es unerheblich, ob die Versicherungspr344mie offen um-gelegt oder in die Miete einkalkuliert worden ist (ebenso Armbr374ster, ZMR 2001, 185 und r+s 1998, 221, 223; Pr366lss, ZMR 2001, 157; Gaul/Pletsch, NVersZ 2001, 490, 492). Bei einem typischen Mietvertrag 374ber Wohnr344ume, aber auch 374ber Gewerber344ume liegt es auf der Hand, dass die Betriebskosten letztlich vom Mieter getragen werden, entweder offen ausgewiesen oder verdeckt. Jeder wirtschaftlich denkende Vermie-ter muss jedenfalls die Betriebskosten erwirtschaften. Der Mieter, der im Ergebnis die Pr344mie (mit-)tr344gt, darf also berechtigterweise vom Vermie-ter erwarten, hierf374r eine Art Gegenleistung zu erhalten, die darin be-steht, dass er in gewisser Weise gesch374tzt ist, wenn er leicht fahrl344ssig einen Schaden verursacht. Die Erf374llung dieser berechtigten Erwartung des Mieters liegt aber auch im Interesse des Vermieters, weil anderen-falls das Vertragsverh344ltnis auch insoweit belastet werden kann. 25 - 18 - (4) Zusammengefasst geht das Interesse des Vermieters letztlich dahin, dass der Schadensfall, auch wenn einiges in den beiden Versiche-rungsverh344ltnissen und im Mietverh344ltnis in tats344chlicher oder rechtlicher Hinsicht streitig sein sollte, ausschlie337lich auf der Ebene der beiden Ver-sicherer geregelt wird. Nur dann ist der Zustand erreicht, den die Ober-landesgerichte K366ln und D374sseldorf sowie die 374berwiegende Auffassung in der Literatur als gegeben voraussetzen. 26 (5) Dem Regressverzicht trotz Bestehens einer Haftpflichtversiche-rung des Mieters stehen berechtigte Interessen des Versicherers nicht entgegen, wie der Senat bereits im Urteil vom 8. November 2000 ausge-f374hrt hat. Erg344nzend ist darauf hinzuweisen, dass der Geb344udeversiche-rer ein konkretes Risiko versichert, f374r das er eine bestimmte Pr344mie er-h344lt. Welches Risiko er versichern will, ist seine Sache, er kann sich vor-her dar374ber informieren. Er kann sich Aufkl344rung dar374ber verschaffen, ob Geb344ude oder Wohnungen vermietet sind. H344ufig wird sich das schon von selbst ergeben, beispielsweise bei Mehrfamilienh344usern und gro337en Mietsh344usern. Bei einem Einfamilienhaus kann der Versicherer danach fragen, ob es vermietet ist oder nicht. Der Versicherer ist also in der La-ge, eine risikogerechte Pr344mie zu verlangen. In diese kann er eventuelle Regressausf344lle wegen des Regressverzichts einerseits und eventuelle Ausgleichserl366se nach 247 59 VVG andererseits einkalkulieren. 27 e) Wie der Senat durch Urteil vom 13. September 2006 (IV ZR 273/05) entschieden hat, steht dem Geb344udeversicherer gegen den Haft-pflichtversicherer des Mieters in analoger Anwendung von 247 59 Abs. 2 Satz 1 VVG ein Ausgleichsanspruch zu. Erst in einem solchen Rechtsstreit kann es auf die vom Berufungsgericht behandelte und zwi- 28 - 19 - schen den Parteien umstrittene Frage ankommen, welche Bedeutung ei-ne Subsidiarit344tsklausel im Haftpflichtversicherungsvertrag des Mieters hat. 3. Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, dass die Umst344n-de des hier zu entscheidenden Falles zu einem anderen Ergebnis f374hren m374ssten. 29 a) Aus dem Vortrag der Kl344gerin ergibt sich nicht, dass sie mit ih-rer Versicherungsnehmerin bei Abschluss des Geb344udeversicherungs-vertrages vereinbart hat, der Regress gegen die Mieter solle nur im Um-fang des Regressverzichtsabkommens ausgeschlossen sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist den typischen Geb344udever-sicherungsvertr344gen im Wege der erg344nzenden Vertragsauslegung nach einem objektiv-generalisierenden Ma337stab ein Regressverzicht zu ent-nehmen. Das ist nur dann nicht anzunehmen, wenn die Vertragsparteien ausdr374cklich oder sonst hinreichend deutlich etwas anderes vereinbart haben (so auch Lorenz, VersR 2001, 96, 98). Das setzt einen entspre-chenden Erkl344rungstatbestand voraus. Dazu hat die Kl344gerin keine kon-kreten Tatsachen vorgetragen, vielmehr nur, ein Regressverzicht habe nicht dem Wunsch/dem Willen der Vertragsparteien entsprochen. Des-halb hat das Berufungsgericht zu Recht den Zeugen P. nicht ver-nommen. Die Kl344gerin st374tzt sich rechtlich schlussfolgernd allein darauf, dass der Versicherungsantrag und andere Vertragsunterlagen formular-m344337ige Hinweise auf das Regressverzichtsabkommen der Feuerversi-cherer enthalten, dem die Kl344gerin beigetreten sei. Darin wird der Versi-cherungsnehmerin mitgeteilt, die beteiligten Versicherer w374rden im Be-reich der Feuerversicherung Schadensersatzanspr374che gegen den Ver- 30 - 20 - sicherungsnehmer weitgehend nicht geltend machen. Dies bedurfte kei-ner Vereinbarung im Geb344udeversicherungsvertrag, sondern ergab sich aus dem Regressverzichtsabkommen der beteiligten Feuerversicherer als eines Vertrages zugunsten Dritter. Ein Regressverzicht der Kl344gerin zugunsten von Personen, die ihre Versicherungsnehmerin sch344digen, wird in den Hinweisen nicht angesprochen, sondern nur ihr Schutz vor dem R374ckgriff fremder Versicherer. Zu dem letztlich von der Kl344gerin ge-374bten Regressverzicht 374ber 1,2 Mio. DM kam es nicht aufgrund des Ge-b344udeversicherungsvertrages, sondern deshalb, weil die Beklagte ihrer-seits eine Feuerinhaltsversicherung bei einem dem Abkommen beigetre-tenen Versicherer genommen hatte. Den Hinweisen auf das Regressver-zichtsabkommen in den Versicherungsunterlagen kann deshalb keine dar374ber hinausgehende Bedeutung f374r die Frage eines Regressverzichts gegen374ber der Beklagten beigemessen werden. Dem steht auch entge-gen, dass anderenfalls ein Regressverzicht des Feuerversicherers prak-tisch niemals angenommen werden k366nnte, weil nahezu alle in Deutsch-land niedergelassenen Feuerversicherer dem Regressverzichtsabkom-men beigetreten sind (Dietz, Wohngeb344udeversicherung 2. Aufl. L 5.4; Bruck/M366ller/Sieg/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. III J 141). b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Regressverzicht sich auf den durch die Geb344udeversicherung ge-deckten Mietausfall erstreckt. Die Interessenlage ist dieselbe wie beim Geb344udeschaden. 31 32 c) Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei keine grob fahrl344ssige Herbeif374hrung des Brandes anzulasten, ist rechtsfehler-frei. - 21 - - 22 - aa) Die Revision r374gt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe zu den von der Kl344gerin behaupteten fr374heren Vorf344llen mit z374ndelnden Kindern und Jugendlichen die Zeugen K. und die Marktleiterin der Beklagten vernehmen m374ssen. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Kl344gerin zur Kenntnis genommen, ihn aber zu Recht f374r unerheblich gehalten. Die Kl344gerin kann sich f374r ihre Behauptung nur auf die Aussa-ge des Zeugen K. im Ermittlungsverfahren st374tzen. Er berichtete, dass einmal das Spannband f374r die Pappenb374ndel durchgebrannt war, so dass morgens die Pappe lose auf der Rampe lag. Beim zweiten Mal vor drei Jahren sei ein M374llcontainer in Brand gesetzt worden. Er habe Anzeige erstattet und Jugendliche darauf angesprochen. Daraufhin sei bei dem von ihm geleiteten auf der anderen Geb344udeseite gelegenen E. -Markt Ruhe gewesen. Ob auch bei der Beklagten schon einmal et-was in Brand gesetzt worden sei, sei ihm nicht bekannt. Diese beiden drei Jahre zur374ckliegenden Vorf344lle begr374ndeten, auch wenn sie der Marktleiterin der Beklagten bekannt gewesen sein sollten, nicht die drin-gende, sich jedem aufdr344ngende Gefahr, dass tags374ber bei st344ndigem Publikumsverkehr herausgestelltes Verpackungsmaterial innerhalb ganz kurzer Zeit von Kindern und Jugendlichen angez374ndet wird. Darauf hat schon das Landgericht zutreffend hingewiesen. Ob das Abstellen f374r ei-nen l344ngeren Zeitraum grob fahrl344ssig gewesen sein k366nnte und durch konkrete Anweisungen der Beklagten h344tte vermieden werden m374ssen, kann offen bleiben. Ein l344ngeres Abstellen war f374r den Brand nicht ur-s344chlich. Ist ein Verhalten erst ab einem bestimmten Zeitpunkt grob fahr-l344ssig, ist eine Verursachung des Schadens durch grobe Fahrl344ssigkeit nur anzunehmen, wenn er ab diesem Zeitpunkt eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1979 - IV ZR 91/78 - VersR 1980, 180 unter II 1 a und 2; OLG Hamm VersR 2001, 1234; OLG Karlsruhe VersR 2002, 33 - 23 - 1550 f.). Die Beweislast hierf374r trifft den Regress nehmenden Geb344ude-versicherer (BGHZ 145, 393, 400). Nach dem Inhalt der Ermittlungsakten und den Feststellungen der Vorinstanzen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die glimmende Zigarette bereits 15 Minuten nach dem Herausstellen des Verpackungsmaterials in einen Karton geworfen wur-de und - so das Brandgutachten - nach 3,5 bis 8,5 Minuten die Pappe entz374ndet hatte. bb) Das Verhalten des jugendlichen Brandstifters muss die Beklag-te sich nicht zurechnen lassen. Die Herleitung des Regressverzichts aus dem Versicherungsvertrag f374hrt nicht nur zu einer entsprechenden An-wendung von 247 61 VVG, sondern auch zur Anwendung der versiche-rungsvertraglichen Zurechnungsgrunds344tze, weil der Mieter so gestellt wird, wie wenn er versichert w344re (vgl. f374r die fr374here haftungsrechtliche L366sung: BGHZ 131, 288, 293 f.; BGH, Urteil vom 7. M344rz 1990 - IV ZR 342/88 - VersR 1990, 625 unter II 2; BGHZ 22, 109, 117 ff., 121; OLG Celle VersR 1998, 846 f.). Demgem344337 hat der Mieter f374r das Verhalten 34 - 24 - Dritter nicht nach 247 278 BGB einzustehen, sondern nur dann, wenn sie seine Repr344sentanten sind. Soweit der Entscheidung BGHZ 145, 393, 400 etwas anderes zu entnehmen sein k366nnte, wird daran nicht fest-gehalten. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 25.01.2002 - 5 HKO 4390/01 - OLG Dresden, Entscheidung vom 15.10.2002 - 5 U 451/02 -
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