BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 378 /11 Verkündet am: 4. Dezember 2012 Böhringer - Mangold Justiza mtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 826 Gg, H Zur Frage der Darlegungs - und Beweislast für den Eintritt eines Schadens, wenn A n- leger einen Wirtschaftsprüfer wegen eines pflichtwidrigen Bestät i gungsvermerks im Sinne des § 322 HGB nach § 826 BGB auf Schadensersatz in Anspruch nehmen mit der Begründung, ohne dessen Aufnahme in Prospekte über neu ausgegebene Inh a- berschuldverschreibungen hätten sie vorhandene Inhaberschuldverschreibungen nicht gegen wertlose neue eingetauscht, so n dern bei Fälligkeit erfolgreich eingelöst. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2012 - VI ZR 378/11 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz für Re cht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Dresden vom 20 . Januar 2011 wird auf Kosten der Kläg e- rin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen eines B e- stätigungsvermerks (vgl. § 322 HGB) , den er als Wirtschaftsprüfer für den Ja h- resabschluss 2004 der W . (im Folgenden: W.) am 22. Juni 2005 erteilt hat. Die W. nahm den Bestätigungsvermerk in ihre Pros pekte auf, mit denen sie auf von ihr ausgegebene Inhaberschuldverschre i- bungen aufmerksam machte. Die Klägerin war Inhaberin von Schuldverschreibungen der W. aus der Tranche 18 im Nennwert von 2.500 Januar 2006 fällig waren. Sie tau s chte die se im Januar 2006 in Inhaberschu ldverschreibungen der Tranche 21 im selben N ennwert mit einer Laufzeit bis 16. Juni 2006 um. Auf Antrag der W. vom 19. Juni 2006 wurde a m 1. September 2006 über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. 1 2 - 3 - Die Klägerin ha t behauptet, sie habe sich aufgrund des angeblich pflichtwidrig erteilten uneingeschränkten Bestätigungsvermerks des Beklagten zum Umtausch der Inhaberschuldverschreibungen entschlossen ; a nsonsten hätte sie bei Fälligkeit den angelegten Betrag zurückverlan gt und zurückerha l- ten. Außerdem hätte sie , wenn der Beklagte den Bestätigungsvermerk nicht oder nur eingeschränkt erteilt hätte, schon im Sommer 200 5 hinsichtlich der Schuld verschreibungen der Tranche 18 außerordentlich gekündigt . Das Landgericht hat die auf Zahlung von 2.500 um Zug gegen Abtretung der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung g e- gen W. und auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer S chäden gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl ä- gerin zur ückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass der Beklagte den uneingeschränkten Bestätigung svermerk pflichtwidrig erteilt hat. Ebenso hat es unterstellt, dass der Klägerin vor der Zeichnung der Inhabe r- schuldverschreibungen im Januar 2006 der den Bestätigungsvermerk entha l- tende Prospekt übersandt wurde. Es hat die Ansprüche der Klägerin verneint, weil jedenfalls die haftungsausfüllende Kausalität fehle, und dazu Folgendes ausgeführt: 3 4 5 - 4 - Unabhängig davon, ob der Beklagte ve rtraglich oder deliktisch hafte , sei die Klägerin gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie die Inhabersch uldverschreibungen nicht getauscht hätte. Da sich nicht festste l- len lasse, ob die W. ohne den Umtausch auf die am 11. Januar 2006 fälligen Inhaberschuldverschreibungen Zahlungen erbracht hätte, sei offen , ob die Kl ä- gerin ohne den Umtausch besser stünde. Da bei komme es nicht allein darauf an, ob die W. , als die von der Klägerin gehaltenen Inhaberschuldverschreibu n- gen fällig waren, hätte zahlen können oder tatsächlich gezahlt hätte. Entsche i- dend sei, ob dies auch dann der Fall gewesen wäre, wenn der Beklagte nicht gegen seine Pflich ten verstoßen hätte und den Bestätigungs vermerk nicht oder nur eingeschränkt erteilt hätte. Ein Schaden sei deshalb nur dann entstanden, wenn die W. auch ohne den V ermerk die bis dahin fälligen Forderungen der anderen Anleger hätte erfüllen können. Dies könne aber bereits nach dem Vo r- trag der Kläg erin nicht mit der für § 287 ZPO hinreichenden Sicherheit festg e- stellt werden. Ob die W. auch ohne einen Prospekt mit uneingeschränktem Bestät i- gungs vermerk weitere Gelder hätte einwerben können, sei fraglich. Die bloße Möglichkeit des weiteren Einwerbens von Geldern sei nicht geeignet , die Übe r- zeugung zu bilden, dass die Gelder tatsächlich ei ngeworben worden wären. G enauso gut möglich sei , dass die W. keine weiteren Gelder mehr eingeworben hätte und deshalb die bis Januar 2006 fälligen Ansprüche der Anleger nicht hä t- te erfüllen können, da nicht nur die Klägerin, sondern auch alle anderen Anleger von einem Umtausch der Inhaberschuldverschreibungen Abstand genommen hätten. Weil die W. aus eig ener Lage nicht fähig gewesen wäre, die Ansprüche der Anleger zu erfüllen, hätte die Klägerin vortragen müssen, warum die W. ihre Forderung dennoch erfüllt hätte . Allein aus den Tranchen 20 und 21, die noch vor dem in Rede stehenden Prüfvermerk prospektier t worden seien, hätten die 6 7 - 5 - für die Auszahlung im Januar 2006 erforderlichen Geldmittel nicht aufgebracht werden können. Das gelte selbst bei der Annahme, die W. hätte den Vertrieb dieser Tranchen auch ohne Bestätigung des Jahresabschlusses 2004 fortg e- setzt . N ach der An k lageschrift im Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der W. und den Beklagten seien zwar 40 .514.001 eingeworben worden. Für die in der zweiten Jahreshälfte 2005 fälligen Inhaberschuldversch reibungen sei j e- doch mehr Geld erforderlich gewes en, als eingeworben worden sei . Mangels substanti ierten Vorbringens und konkreter Anknüpfungspunkte sei von der Ei n- holung eines Sachverständigengutachtens abzusehen. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, bis zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätten noch fünf Monate gelegen, so dass es ihr mit anwaltlicher Hilfe möglich gewesen wäre , ihre Forderungen dur ch zuse tzen. Die Klägerin könne ihren Schaden auch nicht damit begründen, dass sie die bisher gehaltene Beteiligung im Sommer 2005 außerordentlich gek ündigt hätte, wenn der Beklagte den Bestätigungsvermerk nicht oder nur eing e- schränkt ertei lt hätte. Sie habe nicht dargelegt und bewiesen, warum sie die Beteiligung in diesem Fall gekündigt hätte. Aber selbst wenn man von einer d a- hingehenden Vermutung ausginge, würde diese nicht nur für die Klägerin so n- dern für nahezu alle anderen Anleger gelte n. Hätte aber eine Vielzahl von Anl e- gern vorzeitig gekündigt, wäre die Insolvenz der W. entsprechend früher eing e- treten. Im Übrigen fehle es am Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem von der Klägerin geltend gemachten S ch a- den. Der Beklagte sei nur gegenüber der Kapitalgesellschaft, die ihn beauftragt habe, zur gewissenhaften Prüfung verpflichtet gewesen . Nur wenn ihm bekannt gewesen sei, dass der Prüfvermerk in einen Prospekt aufgenommen würde, komme eine Haftung gemäß § 826 BGB gegenüber den Anlageinteressenten in Betracht. Die Haftung des Wirtschaftsprüfers könne nicht weiter reichen als die 8 - 6 - Haftung desjenigen, der für den Prosp ekt insgesamt verantwortlich sei . Der Prospektverantwortliche hafte jedoch nur den künftigen Anlegern und nicht auch den Anle gern , die bereits Inhaberschuldverschreibungen erworben hätten. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überpr ü- fung stand. 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Eintritt eines Ve rm ö- gensschadens durch den Umtausch der Inhaberschuldverschreibungen im J a- nuar 2006 verneint . a) Zwar bestehen Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht im Rahmen des § 826 BGB bei der Beurteilung der Frage, ob der Klägerin ein Schaden entstanden ist, vom Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO a usgegangen ist (vgl. Senatsurteil e vom 26. Mai 1964 - VI ZR 174/63, nicht veröffentlicht ; vom 20. Februar 1975 - VI ZR 129/73, VersR 1975, 540, 541 und BGH, Urteil vom 12. November 1958 - V ZR 100/57, WM 1959, 87, 88). D ies bedarf jedoch im Streitfall keiner Entscheidung, da die Revision die Anwendung des gegenüber § 286 ZPO erleichterten Beweismaßstabs als für sie günstig hinnimmt. b) Zutreffend stellt das Berufungsgericht für die Frage, ob die Klägerin einen Schaden erlitten hat, auf den Wert ihres Rückzahlungsanspruchs gegen die W. im Januar 2006 ab. Dieser Ansatz entspricht der Differenzhypothese . Danach wird ein Schaden grundsätzlich durch Vergleich der infolge des ha f- tungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Ver mögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, festgestellt ( vgl. Senatsurteil vom 9 10 11 12 - 7 - 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 217; Urteil vom 30. Mai 2000 - IX ZR 1 21/99, NJW 2000, 2669, 2670 insoweit in BGHZ 144, 343 nicht abgedruckt ) . Mit Recht vergleicht deshalb das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Höhe des eingetretenen Schadens die tatsächliche Vermögenslage der Klägerin mit der Vermögenslage, die bestehe n würde, wenn der Beklagte pflichtgemäß g e- handelt hätte. Hier hat die Klägerin im Januar 2006 kein Geld an die W. gezahlt, sondern ihre Inhaberschuldverschreibungen umgetauscht. Bei dieser Fallgesta l- tung bemisst sich der Schaden der Klägerin nach dem Wert des Rückzahlung s- anspruchs, den sie infolge des Umtausches nicht geltend gemacht hat . c) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klägerin für die Entstehung des Schadens als darlegungs - und beweisbelastet angesehen. Das entspricht den allgemeinen Grundsätz en , wonach der Anspruchsteller die anspruchsbegrü n- denden Tatsac hen darzulegen und zu beweisen hat ( vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 231/06, BGHZ 175, 58 Rn. 21). aa ) Entgegen der Ansicht der Revision ist d ie Behauptung des Bekla g- ten, der Schaden wäre auch ohne sein angeblich pflichtwidriges Verhalten ei n- getreten, nicht als Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens anzusehen , für das der Schädiger darlegungs - und beweisbelastet ist (vgl. Senatsurteil vom 18. De zember 2007 - VI ZR 231/06, BGHZ 175, 58 Rn. 25; vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03, VersR 2005, 942; BGH, Urteil e vom 25. November 1992 - VIII ZR 170/91, BGHZ 120, 281, 287 ; vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, VersR 2010, 112 Rn. 14 ), sondern als qualifiziertes Bestreiten der Schadens ent st e- hung zu werten (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 2009 - VI Z R 288/08, VersR 2010, 120 Rn. 9 ) . Das gilt auch für die Behauptung, ein Verm ö gensschaden sei deshalb nicht eingetreten, weil der Geschädigte ohnehin lediglich eine auf Da u- er uneinbringliche Fo rderung verloren habe (BGH, Urteil vom 19. September 13 14 - 8 - 1985 - IX ZR 138/84, VersR 1986, 160, 162). Dementspr echend muss nicht der Schädiger in allen Einzelheiten den Nach weis führen, dass der Schuldner za h- lungsunfähig gewesen wäre. Vielmehr ist s eine Verteid igung schon dann erhe b- lich, wenn er U mstände darlegt, die Zweifel an der Zahlung s fähigkeit begründen können (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 36). bb ) Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, dass sich d ie Beweislast im Hinblick auf ein vom Beklagten pflichtwidrig geschaffenes Verle t- zungsrisiko zu Gunsten der Klägerin um kehre . Nach der Rechtsprechung , auf die sich die Revision bezieht, trifft denjenigen, der eine vertragliche Hinweis - oder Beratungspflich t verletzt, die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, weil sich der Geschädigte über den Rat od er Hinweis hinweggesetzt hätte ( vgl. BGH, Urteil e vom 5. Juli 1973 - VII ZR 12/73, BGHZ 61, 118, 121 f.; vom 1. Oktober 1987 - IX ZR 117/86, NJW 1988, 200, 202 ; vom 8. Juni 1989 - III ZR 63/88, VersR 1989, 1085 , 1086 ). Diese Rechtsprechung ist auf die hier in Rede stehende Fallg e staltung nicht übertragbar. Zum einen geht es um eine deliktische Haftung im Sinne des § 826 BGB und nicht um eine Haftung wegen Verletzung vertraglicher Aufklärung s- pflichten. Zum anderen ist hier nicht die Frage betroffen, ob sich die Geschädi g- te beratungskonform verhalten hätte, so ndern die Frage, ob durch ein sitten wi d- rige s Verhalten ein V ermögensschaden entstanden ist . cc) Schließlich besteht auch kein Anlass, dem Beklagten eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen , weil die vorzutragende Tatsache außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der Klägerin liegt. D ie Annahme einer sekundären Da r l egungslast setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentl i- chen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen 15 16 - 9 - ( Se natsurteil vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190 , 196; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1998 - II ZR 266/97, BGHZ 140, 156, 158 ). Dass dem Beklagte n die Umstände, die einen Vermögensschaden der Klägerin begründen können, bekannt sind oder von ihm unschwer festgestellt werden könnten, kan n hier nicht angenommen werden. In Bezug auf die hier relevanten Vermögen s- verhältnisse der W. sind beide Parteien Außenstehende. Der Beklagte mag zwar als Wirtschaftsprüfer über besseres Fachwissen verfügen und war au f- grund seiner durchgeführten Abschlussp rüfung mit den Vermögensverhältni s- sen der W. be reits befasst . Die Revision zeigt jedoch keinen Sachvortrag auf, dass der Beklagte auch noch n ach Erledigung des Auftrags Einblick in die Ve r- mögensver hältnisse seiner Auftraggeberin hatte . d) Die Ausführung en, mit denen das Berufungsgericht den Eintritt eines Vermögensschadens unter den konkreten Umständen des Streitfalls unter dem von ihm zugrunde gelegten Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO verneint , bege g- nen keinen rechtlichen Bedenken. aa ) Das Berufungsge richt hat o hne Rechtsfehler den Rückzahlungsa n- spruch der Klägerin im Januar 2006 als uneinbringlich und deshalb wertlos a n- gesehen. Der Verlust einer auf Dauer uneinbringlichen Forderung verringert den Wert des Vermögens nicht und kann desha lb keinen Schade n begründen (BGH, Urteile vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 35; vom 19. September 1985 - IX ZR 138/84, VersR 1986, 160, 162; vom 18. März 2004 - IX ZR 255/00, VersR 2005, 510, 511 f.). bb) Das Berufungsurteil begegnet auch keinen rechtl ichen Bedenken, soweit es seine zur Verneinung eines Schadens der Klägerin führende Anna h- me, der angeblich fehlerhafte Bestätigungsvermerk habe auch ande re Anleger zum Erwerb der Inhaberschuldverschreibungen veranlasst , auf die Vermutung 17 18 19 - 10 - stützt, die Anlage interessenten hätten ohne die fehlerhaften Prospektangaben von einer Beteiligung abgesehen (vgl. BGH, Urteil e vom 24. Mai 1982 - II ZR 124/81, BGHZ 84, 141, 148 ; vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 114 f.; vom 28. September 1992 - II ZR 224/91, VersR 1993, 112, 113 ; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, VersR 2006, 1266 Rn. 11 ). Unter diese n U m- ständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit, dass die W. ohne den Prüfvermerk des Beklagten keine weiteren Geld er einge worben hätte und deshalb die bis Januar 2006 fälligen Ansprüche der Anleger nicht hätte erfüllen können, als " genauso gut möglich " bewertet hat. Da s Berufungsgericht hat festgestellt , dass die im zweiten Halbjahr 2005 fäll i- gen Rückzahlungsansprüche sich zu einem Betrag summierten, der über den in diesem Zeitraum eingeworbenen Geldbe trägen lag . Die Revision zeigt keinen Klägervortrag auf, der konkrete Umstände benennt , die auf eine höher e Liquid i- tät der W. hin wie sen und daher auch eine Erfüllung der Forderung der Klägerin erwar ten ließ . Sie zeigt auch keinen Vortrag auf, aus dem sich Anhaltspunkte ergeben , warum die W. gerade die Forderung der Klägerin erfüllt hätte. Ihr Vo r- bringen , sie hätte mit anwaltlicher Hilfe ihre Forderung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchsetzen können, bleibt eine bloße Behauptung, ohne dass tragfähige Gründe ersichtlich sind, warum der Klägerin dies - im Gege n- satz zu den anderen Anlegern - gelungen wäre. e ) Die gegen die Feststellungen zur Schadenshöhe erhobe nen Verfa h- rensrügen greifen nicht durch. Von einer Begründung der Entscheidung wird insoweit gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen . 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen , dass die Kl ä- gerin ihren Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nic ht darauf stützen kann, sie hätte im Sommer 2005 die damals gehaltenen Inhaberschuldve r- 20 21 - 11 - schreibungen außerordentlich gekündigt, wenn der Beklagte den Bestätigung s- vermerk eingeschränkt oder versagt hätte. a) Zu treffend hat das Berufungsgericht die Kausali tät des nach der B e- hauptung der Klägerin unrichtigen Bestätigungsvermerk s für die unterbliebene Kündigung als nicht erwiesen erachtet. Der Klägerin kommt für den Kausalitätsnachweis selbst unter Zugrund e- legung der Grundsätze der Prospekthaftung kein An scheinsbeweis zu Gute. Die Vermutung der Ursächlichkeit eines schweren Prospektfehlers (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, VersR 2006, 1266 Rn. 11 mwN ) gilt nur für die Anlageentscheidung selbst, nicht jedoch für die Frage, ob sich der An leger aufgrund nachträglicher Kenntniserlangung zu einer außerordentlichen Künd i- gung ent schieden hätte. Der Prospekt ist typischerweise eine wichtige Erkenn t- nisquelle für die Anlageentscheidung; der Entschluss, eine Anlage außero r- dentlich zu kündigen, beru ht dagegen auf Erkenntnissen, die der Anleger nach Abschluss des Vertrags erlangt und aus eine r Vielzahl von Quellen stammen können. Dass sich der Anleger aus später ausgegebenen Prospekten info r- miert, ist denkbar, aber keineswegs typisch. Ein Beweis des ersten Anscheins setzt aber ei nen typischen Geschehensablauf voraus, also einen bestimmten Tatbestand, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erf olgs hinweist (Senatsurteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 179/04, BGHZ 163, 209, 212; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 33/09, VersR 2010, 392 Rn. 8). Die dafür erforderliche hohe Wah r- scheinlichkeit (Senatsurteil vom 19. J anuar 2010 - VI ZR 33/09, aaO ; vgl. dazu v . Pentz, zfs 2012, 64, 65) besteht jedenfalls nicht. Die Revision zeigt keinen konkreten Vortrag und keine geeigneten B e- weisantr itte auf, die darauf hinweisen , dass die Klägerin, hätte sie von der u n- 22 23 24 - 12 - terbliebenen oder eingeschränkten Erteilung eines Best ätigungsvermerks erfa h- ren, ihre bisherige Beteiligung außerordentlich gekündigt hätte. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 20.05.2010 - 4 O 371/09 - OLG Dresden, Entscheidung vom 20.01.2011 - 8 U 946/10 -
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