BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 378/11 Verkündet am: 15. August 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 355; EGBGB Art. 245; BGB - In foV § 14 Der Verwender einer Widerrufsbelehrung kann sich auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB - InfoV berufen, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB - InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet hat. BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Konstanz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Büng er für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 2011 wird z u- rück gewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Re visionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, nimmt die Beklagte nach fristl o- se r Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrages auf Zahlung restlicher Le a- singraten und Schadensersatz in Anspruch . Die Parteien schlossen am 2. /10. November 2006 für di e Dauer von 54 Monaten einen anschließend in Vollzug gesetzten Leasingvertrag über einen PKW A . . Der Leasingantrag enthält a uf einer gesonderten Seite eine von der Beklagten unterzeichnete Widerrufsbelehr ung, die mit dem Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung inhaltlich übereinstimmt. Nachdem ab Juni 2009 die mit 640 kündigte die Klägerin de n Leasingvertrag mit Schreiben vom 3. September 2009 fristlos und 1 2 - 3 - Die Beklagte widerrief am 22. Februar 2010 i hre Vertragserklä rung. Die Klägerin beansprucht für rückständige Leasingraten, einen Rest wer t- ausgleich sowie Sicherstellungskosten die Zahlung von insgesamt 19.341,37 nebst Zinsen. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Ber u- fungsgericht beschränkt auf den Grund des Anspruchs zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr K lageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 9 U 52/11, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das R e- visionsverfahren vo n Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin, die den Leasingvertrag auf Grund d es Verzugs der Bekla g- ten mit der Zahlung der Leasingraten wirksam gekündigt habe, stünden sowohl die beanspruchten Leasingraten als auch der nach Maßgabe der Leasi ngb e- dingungen zutreffend ermittelte Restwertausgleich und der Ersatz der angefa l- lenen Sicherstellungskosten zu . An dem Bestand des Vertrages habe der von der Beklagten erklärte Widerruf nichts geändert, weil die Widerrufsfrist am 22. Februar 2010 abgelaufe n gewesen und der Widerruf deshalb nicht wirksam sei . Denn e in Widerrufsrecht, das sich zumindest aus §§ 500, 495, 355 BGB aF ergeben habe, habe die Beklagte am 22. Februar 2010 nicht mehr wirksam ausüben können, weil die ihr erteilte Widerrufsbelehrung, a uch wenn sie den 3 4 5 6 - 4 - Anforderungen des § 355 BGB aF nicht voll gerecht geworden sei, die Wide r- rufsfrist spätestens mit dem Vollzug des Leasingvertrages im Jahre 2006 in Lauf gesetzt habe . Zwar seh e die Widerrufsbelehrung, bei der die Klägerin exakt den damalig en Text der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB - InfoV in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung verwandt habe, zum Lauf der Widerrufsfrist lediglich vor, dass die Frist " frühestens mit Erhalt dieser Bele h- rung " beginne , was nach der Rechtsprechung d es Bundesgerichtshofs unz u- reichend sei und die Widerrufsfrist nicht in Gang setze . Dies könne jedoch nicht gelten , wenn sich der Unternehmer der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB - InfoV bediene und sie wörtlich und vollständig überneh me. Art. 245 E GBGB habe als Ermächtigungsgrundlage zum Erlass d ies er Rechtsveror d- nung auch eine nicht perfekte und deswegen fehlerhafte Musterbelehrung g e- deckt , bei der der Fehler - wie hier - nur geringfügig sei und den Rahmen der durch die Musterbelehrung erstrebten T ypisierung nicht überschritten habe . Zumindest könne sich die Klägerin auf den durch die BGB - Informations - pflichten - Verordnung und deren § 14 begründeten Vertrauenstatbestand ber u- fen, wenn und soweit sich die falsche Belehrung - wie vorliegend - tatsächlic h nicht ausgewirkt habe. D enn die Beklagte , die allenfal ls von einem Beginn der Widerrufsfrist mit der noch im Jahre 2006 erfolgten Übergabe oder Zulassung des Fahrzeugs h ab e ausgehen können , habe zu keinem Zeitpunkt vor der Kü n- digung des Vertrages im Jahr e 2009 Anstalten gemacht, den Ver trag zu wide r- rufen; ebenso wenig habe sie behauptet, im Laufe des Jahres 2006 oder sonst zu einem Zeitpunkt vor der Kündigung des Vertrages durch die Klägerin einen Widerruf beabsichtigt zu haben . II. Diese Beurteilung hä lt rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen. 7 - 5 - Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerin den Leasingvertrag aufgrund des Zahlungsverzugs der Beklagten wirksam gemäß Abschnitt XIV Nr. 2 der Le asingbedingungen gekündigt hat und dass sie das Leasingfahrzeug anschließend im Einklang mit Abschnitt XV der Leasingbedingungen verwertet und abgerechnet hat. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Sie macht lediglich geltend, dass das Berufungsgericht d ie W i- derrufserklärung d er Beklagten zu Unrecht als verspätet angesehen habe . D ie von der Klägerin verwendete Wider r ufs belehrung nach dem Muster der Anlage 2 zu § 14 der BGB - Informationspflichten - Verordnung (idF von Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung de r Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finan z- dienstleistungen vom 2. Dezember 2004 [ BGBl. I S. 3102 ; im Folgenden: BGB - InfoV ]) genüge nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF . Zu einer solchen Abweichung sei der Verordnungsgeber nicht erm ächtigt gewesen . Die Klägerin könne sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Wirksamkeit der Musterbelehrung berufen. Hiermit kann die Revision indessen nicht durchdringen . Die Klägerin kann sich für die Wirksamkeit der von ihr ertei l- ten Wid errufsbelehrung vielmehr auf die in § 14 Abs. 1 BGB - InfoV geregelte Gesetzlichkeitsfiktion stützen, so dass ihre Belehrung danach als ordnungsg e- mäß gilt und die Widerrufsfrist bei Absendung der Widerrufserklärung am 22. Februar 2010 abgelaufen war. 1. Au f das vorliegende Vertragsverhältnis finden das Bürgerliche G e- setzbuch , das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch und die BGB - Informationspflichten - Verordnung in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fa s- sung Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB). D i e hier jedenfalls nach § § 500, 495 Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB aF zu erteilende Widerrufsbelehrung hat zwar den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF geregelten Deu t- lichkeitsgebots nicht genügt. Denn eine Belehrung, die sich - wie hier - hinsich t- lic h des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist 8 9 - 6 - frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist - wie durch die Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs inzwischen geklärt ist - nicht in der erforderl i- chen Weise eindeutig und u mfassend, weil die Verwendung des Wortes " fr ü- hestens " es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erken nen (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011 , 86 Rn. 12; vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14; vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34; vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, juris, Rn. 15). Gleichwohl hat dieser Mangel nicht zur Folge gehabt , dass die Wide r- rufsfris t gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB aF wegen einer nicht ordnungsgem ä- ßen Belehrung der Beklagten über ihr Widerrufsrecht nicht erloschen wäre . Die erteilte Belehrung gilt vielmehr gemäß § 14 Abs. 1 BGB - InfoV (aufgehoben mit Wirkung ab 11. Juni 2010 durch Art. 9 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtl i- nie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs - und Rückgab e- recht vom 29. Juli 2009 [ BGBl. I S. 2355 ] ) als ordnungsgemäß. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bü r- gerlichen Gesetzbuchs, wenn - wie hier - das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB - InfoV in Textf orm verwandt wird . 2. Allerdings ist in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum umstri t- ten , ob die in § 14 Abs. 1 BGB - InfoV für die in Bezug genommene Musterbele h- rung angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion noch von der dafür in Art. 245 Nr. 1 EGBGB aF g eschaffenen Ermächtigungsgrundlage gedeckt wird , ob § 14 Abs. 1 BGB - InfoV und die Musterbelehrung mangels hinreichender Ermächt i- gungsgrundlage und eines dann zugleich gegebenen Verstoßes gegen die g e- 10 11 - 7 - setzlichen Belehrungsanforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF nichtig sind und ob sich dies auf ein Vertrauen des Verwenders in die Ordnungsmäßi g- keit der Muster belehrung auswirken kann. a) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass Art. 245 Nr. 1 EGBGB aF , der die Ermächtigung enth ä l t, Inhalt und Gesta ltung der dem Ve rbraucher unter anderem g emäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufsrecht festzulegen, bereits nach seinem Wortlaut nichts dafür hergebe, das s die Exekutive die gesetzlichen Anforderungen an den Umfang der Be lehrung nach Zweckmäßigkeitserwägungen sollte herabsetzen dürfen . Er habe vielmehr den Verordnungsgeber an die Voraussetzungen gebunden, die das Bürgerliche Gesetzbuch für den Inhalt der Widerrufsbelehrung zwingend vorgegeben habe. Zudem verdiene ein mit d er Musterbelehrung bezweckter Vertrauensschutz des Verwenders keinen Vorrang vor den gleichermaßen schutzwürdigen Belangen des Verbrauchers an der Erteilung einer dem Gesetz entsprechenden Belehrung ( OLG Schleswig, OLGR 2007, 929, 931; OLG Jena, Urteil vom 28. September 2010 - 5 U 57/10, juris Rn. 69 f. ; vgl. auch Münc h- KommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 355 Rdnr. 57; jeweils mwN; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2003, Art. 245 EGBGB Rn. 13; Staudinger/Kessal - Wulf, BGB , Neubearb. 2004, § 495 Rn. 35). Die gegen teilige Auffassung versteht die Verordnungsermächtigung d a- hin, dass dem Verordnungsgeber das Recht eingeräumt worden sei, den U m- fang der Belehrung im Interesse des Verbrauchers zu ergänzen, bei bestim m- ten Informationen aber auch im Interesse einer Typisier ung einschränkend zu konkretisieren (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 14 BGB - InfoV Rn. 6; Bodendiek, MDR 2003, 1, 3; ähnlich OLG Koblenz, NJW 2006, 919, 921 [ zu § 14 Abs. 4 BGB - InfoV ]) . Sie will im Übrigen die von § 14 Abs. 1 BGB - InfoV ausgehenden Sc hutzwirkungen lediglich dann versagen , wenn sich ein M angel 12 13 - 8 - der Belehrung im Einzelfall konkret zu Lasten des Verbrauchers ausgewirkt hat (OLG Frankfurt am Main, OLGR 2009, 849; Palandt/Grüneberg, aaO; AnwK - BGB/Ring, 2005, § 14 BGB - InfoV Rn. 12 ). b) In den bisher entschiedenen Fällen konnte der Senat die Frage offen lassen (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, aaO Rn. 21 mwN). Er entscheidet sie nunmehr dahin, dass der Verwender einer Widerruf s- belehrung sich auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB - InfoV berufen kann , wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB - InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung ve r- wendet hat . D ie Gesetzlichkeitsfiktion, die der Verordnungsgeber der Musterb e- lehrung durch § 14 Abs. 1 BGB - InfoV beigelegt hat, wird trotz der hier in Rede stehenden Abweichung vom Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF (dazu vorstehend unter II 1) von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB aF ge deckt . a a) Die Verordnungsermächtigung ist im Zuge der Beratungen des Rechts aus schusses des Deutschen Bundestages zum Schuldrechtsmodernisi e- rungsgesetz geschaffen worden. I n den Materialien findet sich folgende B e- gründung (BT - Dr uck s. 14/7052, S. 208) : " Der Ausschu ss ist sich bewusst, dass es Unternehmern angesichts der zunehmenden Informationspflichten zunehmend schwerer fällt, dieser " Informationslast " , die freilich zum Schutz des Verbrauchers unabdin g- bar ist, fehlerfrei nachzukommen. Die korrekte Abfassung der Wi de r- rufsbelehrung und ihre korrekte Verbindung mit den Verbraucherinfo r- mationen ist indessen für den Unternehmer wie auch für den Verbra u- cher von entscheidender Bedeutung. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass immer wieder Rechtsstreitigkeiten darü ber entstehen, ob ein Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufs - oder Rückgaberecht belehrt hat. Dem Ausschuss erscheint es daher aus Gründen der Vereinfachung für die Geschäftspraxis der Unternehmer, aber auch der Rechtssicherheit und E ntlastung der Rechtspflege zweckmäßig, im Verordnungswege den gesetzlich erforderlichen Inhalt 14 15 - 9 - und die Gestaltung der Belehrung einheitlich festzulegen. Dem dient die " bb ) Der Gesetzgeber hat hiernach de m Verordnungsgeber zwar den Au f- trag erteilt, bei einem Gebrauchmachen von der Ermächtigung den gesetzlich erforderlichen Inhalt einer Widerrufsbelehrung in korrekter Weise in die von ihm zu gestaltende Belehrung einfließen zu lassen und darüber eine ordnun gsg e- mäße Information des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht zu gewährlei s- ten. Der vorrangig mit der Ermächtigung und dem darin enthaltenen Gesta l- tungsauftrag verfolgte Zweck, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu verei n- fachen sowie Rechtssicherheit h erzustellen und in der Folge die Rechtspflege zu entlasten, würde jedoch verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Geset z- lichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könnte. Das gilt umso mehr, als dem Verordnungsgeber aufgetrag en war, neben dem Interesse des Verbrauchers an einer korrekten Belehrung auch das Interesse an einer Vereinfachung und Vereinheitlichung der Belehrungsgestaltung und ihrer Handhabung zu berücksichtigen, was zugleich gewissen Standardisieru n- gen zu Zwecken der Handhabbarkeit und Verständlichkeit Raum gibt. Dass der Verordnungsgeber, der davon ausgegangen ist, d ie Musterwiderrufsbelehrung brauche nicht umfassend über jedes Detail bei jeder denkbaren Fallgestaltung zu belehren, sondern müsse dem Verbraucher nu r grundsätzlich seine Rechte verdeutlichen (vgl. BT - Dr uck s. 16/3595, S. 2), den ihm eröffneten Gestaltung s- spielraum bei Abfassung der Musterbelehrung überschritten hätte, ist deshalb nicht ersichtlich. Zudem sollte er, um das vom Gesetzgeber mit der Veror d- nungsermächtigung verfolgte Programm effektiv verwirklichen zu können, nä m- lich den Gebrauch von Widerrufsbelehrungen zu vereinfachen und rechtssicher zu machen, auch berechtigt sein, die von ihm einheitlich festzulegende Wide r- rufsbelehrung einem Streit über ihre Ordnungsmäßigkeit zu entziehen und ihr 16 - 10 - dazu etwa die gewählte Gesetzlichkeitsfiktion beizulegen. Dem ist er mit § 14 Abs. 1 BGB - InfoV und dem darin in Bezug genommenen Belehrungsmuster in rechtlich zulässiger Weise nach gekommen. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 22.02.2011 - 4 O 248/10 D - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 08.12.2011 - 9 U 52/11 -
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