ECLI:DE:BGH:2018:100418BVIZR378.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 378 /1 7 v om 10 . April 201 8 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7 Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisa ngebots, die im Prozes s- recht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Fortführung BGH, B e- schluss vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 355/14, NJW 2016, 641). BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VI ZR 378/17 - OLG Schleswig LG Lübeck - 2 - Der VI. Z ivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 0 . April 20 1 8 durch den Vorsitzen den Richter Galke, die Richterin von Pentz, d en Richter Offenloch , die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde n de r Bekla gten zu 2 und der Streithelferin des Beklagten zu 1 wird d er Beschluss des 7 . Zivi l- senats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2 4 . August 201 7 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nicht zulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungs gericht zurückverwiesen. Gegenstands wert: 2 0 . 539,90 Gründe: I. Der Kläger beansprucht von den Beklagten Schadensersatz aufgrund e i- nes Verkehrsunfalls . Am A bend des 4. November 2015 gegen 18:00 Uhr fuhren der Kläger mit seinem Fahrzeug und der Beklagte zu 1 als Fahrer des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeugs Mercedes S 500 L nebene i- nander; d er Kläger auf dem linken Fahrtrichtungsstreifen und der Beklagte zu 1 auf dem rechten Fahrtrichtu ngsstreifen. Als sich die Fahrzeuge annähernd auf gleicher Höhe befanden, kam es zur seitlichen Kollision beider Fahrzeuge. An dem Pkw des Klägers 1 - 3 - Diesen, die Kostenpauschale sowie Freistellungsansprüche wegen vorgerichtl i- cher Gutachterkosten und Anwaltskosten macht der Kläger mit der vorliege n- den Klage geltend. Die Beklagte zu 2 beruft sich darauf, d ass der Unfall von dem Kläger und dem Beklagen zu 1 willen tlich herbeigeführt worden sei. Das Landgericht hat d er Klage stattgegeben . Das Berufungsgericht hat die Berufung de r Beklagten zu 2 und der Streithelferin des Beklagten zu 1 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wende t sich die Beklagte zu 2 - z ugleich auch als Streithelferin des Beklagten zu 1 (beide im folgenden auch " Beklagte zu 2 " ) - mit ihre n Nichtzulassungsb e- schwerde n . II. Die Nichtzulassungsbeschwerde n ha be n E rfolg . Sie führ en gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den A n- spruch de s Kläger s auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weis e verletzt . 1 . Das Berufungsgericht hat - soweit hier erheblich - ausgeführt, die Beweiswürdigung des Landgerichts in Bezug auf die Behauptung der Beklagten zu 2, es liege ein manipulierter Unfall vor, sei nicht zu beanstanden. Die Haf - tung des Schädiger s entfalle nur dann, wenn in ausreichendem Maße Um - stände vorlägen, die die Feststellung gestatteten, dass es sich bei dem be - haupteten Unfall um ein manipuliertes Geschehen handele. Hier sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass es einige solche Anzeich en gebe. Im Ergebnis reichten diese Umstände aber nicht aus. Es könne nicht ausgeschlossen wer - den, dass der Beklagte zu 1 möglicherweise nur unaufmerksam oder abgelenkt gewesen sei und deshalb seine Fahrspur nicht eingehalten habe. Der Unfall 2 3 4 - 4 - habe sich au f einer vielbefahrenen Straße b ei einer Geschwindigkeit von 50 km/h ereignet. Die Ehefrau des Klägers sei mit im Fahrzeug und dem Risiko eines Perso nenschadens ausgesetzt gewesen. Für die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens fehle es an en t- spr echenden Anknüpfungstatsachen. Durch ein solches Gutachten könne nä m- lich nicht bewiesen werden, ob der Beklagte zu 1 willentlich oder absichtlich die Kollision herbeigeführt habe oder nicht. Es sei unstreitig, dass es eine streife n- de Kollision zwischen den beteiligten Fahrzeugen gegeben habe. Auf den er s- ten Blick ergebe sich anhand der eingereichten Fotodokumentationen der bete i- ligten Fahrzeuge ein kompatibles Schadensbild, das mit der Schilderung des Unfallhergangs durch die unbeteiligten Zeugen K . in Eink lang zu bringen sei. 2. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand und verletzen die Beklagte zu 2 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbetei ligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unte r- lassener Kenntnisnahme und Nichtberücksi chtigung des Sachvortrags der Pa r- teien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots v erstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze fi n- det (Senat, Beschluss vom 2 7 . Oktober 2015 - VI ZR 355/14 , NJW 2016, 641 Rn. 6 mwN; BVerfG, WM 2012, 492 f. ). b) So verhält es sich im Streitfall. Die Nichtzulassungsbeschwerde be a n- standet zu Recht, das s das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vo r- 5 6 7 8 - 5 - trag der Beklagten zu 2, bei einem ( tatsächlichen ) Unfall sei ein unfallverhüte n- des bzw. beendendes Fahrmanöver (auch) des Klägers zu erwarten gewesen, nicht ausreichend berücksic htigt hat und aus diesem Grund einem erheblichen Beweisangebot nicht nachgegangen ist. aa) Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des B e- weismittels kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen e r- scheint, dass das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntni s- se erbringen kann (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 82/13, WM 2014, 2212 Rn. 17 mwN ) . I nsoweit ist größte Zurückhaltung geboten (BGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 438/02, BGHZ 157, 79, 84 f.). Da rüber hinaus scheidet die Ablehnung eines Beweisantrags als ungeeignet aus, wenn dadurch ein noch nicht erhobener Beweis vorab gewürdigt wird, weil dies eine unzulä s- sige Beweisantizipation darstellt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014, ebenda) . bb) D as Be rufungsgericht hat (nur) darauf abgestellt, dass ein Sachve r- ständiger keine Aussage dazu treffen kann, ob der Beklagte zu 1 das Fahrzeug willentlich auf die andere Spur gelenkt hat, oder schlicht abgelenkt war. Es hat sich in diesem Zusammenhang nicht mit dem Vortrag der Beklagten zu 2 au s- einandergesetzt, d ass ( auch ) die (Nicht - )reaktion des Klägers nicht plausibel zu erklären sei und ein Unfallrekonstruktionsgutachten insoweit weiteres er geben könne. Das ist auch unter Berücksichtigung der Angaben des Kläg ers bei seiner Anhörung nicht von der Hand zu weisen, vor allem, nachdem der Vorgang nach der Aussage der Zeugen K . so viel Zeit in Anspruch genommen hat, dass der Zeuge K. noch vor dem Unfall die Lichthupe getätigt und die Warnblinkanlage angeschaltet hat . Vor diesem Hintergrund findet die Nichtberücksichtigung des Antrags der Beklagten zu 2 auf Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutac h- tens im Prozessrecht keine Stütze, Art. 103 Abs. 1 GG. 9 10 - 6 - c ) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann n icht au s- geschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksic h- tigung des Vortrags der Beklagten zu 2 z u einer and e ren Beurteilung gelangt wäre. Bei der n euen Würdigung wird das Berufungsgericht auch zu beachten haben, dass der Tat richte r bei der Beurteilung einer Fachwissen voraussetze n- den Frage auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten kann, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen ve r- mag (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014, aaO, Rn. 18 mwN ). 3. Die weitere Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde n hat der Senat g e- prüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Galke von Pentz Offenloch Roloff Allgayer Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 05.01.2017 - 10 O 64/16 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.08.2017 - 7 U 8/17 - 11 12
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