BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 379/01Verkündet am: 22. November 2002Kirchgeßner,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 22. November 2002 durch die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke,Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Branden-burgischen Oberlandesgerichts vom 4. Oktober 2001 wird aufKosten des Klägers zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien streiten um Grundstücke aus der Bodenreform.Bei Ablauf des 15. März 1990 war A. S. als Eigentümer der ihmaus dem Bodenfonds zugeteilten Grundstücke eingetragen. Der Bodenreform-vermerk war eingetragen.Eines der Grundstücke nutzte A. S. zusammen mit seinerEhefrau, An. S. , als Hofstelle. Die übrigen Grundstücke bewirtschaf-teten die Eheleute als selbständige Landwirte. 1960 traten A. und An. S. in eine LPG ein. An. S. erhielt fortan von der LPG Lohn. ImMärz 1968 wurde sie Rentnerin. - 3 -A. S. verstarb am 7. November 1979. Er wurde von An. S. und seinen beiden Kindern, den Beklagten, beerbt. An. S. verblieb bis zu ihrem Tod am 1. Juni 1990 auf der Hofstelle. Die Beklagten sindauch ihre Erben. Sie sind nicht zuteilungsfähig.Das klagende Land (Kläger) hat die Auflassung aller dem Erblasser ausdem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücke verlangt. Das Landgericht hat dieKlage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit derzugelassenen Revision erstrebt der Kläger nach der Rücknahme seinesRechtsmittels hinsichtlich des Hofgrundstücks die Verurteilung der Beklagtenzur Auflassung der Schläge.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht verneint einen Auflassungsanspruch des Klägers.Es meint, der Kläger sei nicht besser berechtigt als die Beklagten, da An. S. zuteilungsfähig gewesen sei und bei Ablauf des 15. März 1990 gelebthabe.II.Die Revision hat keinen Erfolg. Auf die von ihr als entscheidungserheb-lich angesehene Frage, ob auch durch selbständige oder mithelfende Arbeit - 4 -die in Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB bestimmte Frist einer zehnjährigenBerufstätigkeit in der Landwirtschaft erfüllt werden kann, kommt es nicht an.Der Fiskus kann gem. Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2Buchst. c EGBGB nur die Auflassung derjenigen Grundstücke aus derBodenreform verlangen, die bei Ablauf des 15. März 1990 in den Bodenfondszurückzuführen waren (st. Rechtspr., vgl. Senatsurt. v. 4. Mai 2001, V ZR21/00, WM 2001, 1902; v. 3. Mai 2002, V ZR 217/01, NJW 2002, 2241; u. v.20. September 2002, V ZR 198/01, Umdruck S. 10 f, zur Veröffentlichungvorgesehen). Daran fehlt es. A. und An. S. sind 1960 Mitgliedereiner LPG geworden. Damit war auch nach ihrem alters- bzw. krankheitsbe-dingten Ausscheiden aus dem Berufsleben im Sinne der Besitzwechselverord-nung sichergestellt, daß die A. S. aus dem Bodenfonds zugewiese-nen Grundstücke, an denen An. S. mit Inkrafttreten des Familienge-setzbuchs der DDR gemäß § 13 Abs. 1 FGB, § 4 EGFGB Miteigentumerworben hatte (OG NJ 1970, 249, 250), zweckentsprechend genutzt wurden.Für eine Rückführung der Grundstücke in den Bodenfonds war daher keinRaum. Hieran hat sich bis zur Aufhebung der Besitzwechselverordnung durchdas Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus derBodenreform vom 6. März 1990 (GBl. I S. 134) nichts geändert. Die Rückfüh-rung der Grundstücke in den Bodenfonds ist nicht rechtswidrig unterblieben.Der Rechtserwerb der Beklagten beruht nicht auf der Nichtbeachtung derBesitzwechselverordnung. Schon aus diesem Grund kommt ein Auflassungs-anspruch des Klägers nicht in Betracht. - 5 -Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 565, 516 Abs. 3 Satz 1ZPO.Tropf Klein Lemke Gaier Schmidt-Räntsch
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