BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 379/01 Verkündet am: 12. März 2002 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein § 514 ZPO a.F. Eine von einem Rechtsanwalt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegenüber dem Pr o - zeßbevollmächtigten des Gegners abgegebene Erklärung, die fristwahrend eing e - legte Berufung sei zurückgenommen worden, er möge sich nicht bestellen, kann als Verzicht auf die Berufung auszulegen sein. BGH, Urteil vom 12. März 2002 - VI ZR 379/01 - OLG München LG München II - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 12. Mrz 2002 durch die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr fr Recht erkannt: Die Revision der Klger gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 9. Oktober 2000 wird zurc k - gewiesen. Die Klger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klger begehren von dem Beklagten Schadensersatz mit der B e - grndung, er habe sie als Geschftsfhrer der D. -D. GmbH in betrgerischer Weise dazu veranlaßt, diese Gesellschaft als Mieterin aus einem bis zum 31. Dezember 2002 laufenden Mietverhltnis zu entlassen und das Mietve r - hltnis statt dessen ab 1. April 1993 mit einer anderen - damals schon notle i - denden und kurz darauf aufgelösten - GmbH, deren Geschftsfhrer ebenfalls der Beklagte gewesen sei, fortzusetzen. Das Landgericht hat die Klage abg e - wiesen. Gegen dieses ihnen am 30. Mrz 2000 zugestellte Urteil haben die Kl - ger fristgerecht Berufung eingelegt. Am 4. Mai 2000 bermittelte ihr Prozeßb e - - 3 - vollmchtigter dem Beklagtenvertreter ein Telefax mit folgendem Wortlaut: "In dieser Angelegenheit habe ich am 02.05.2000 fristwahrend die Berufung ei n - gelegt, sie aber zwischenzeitlich wieder zurckgenommen. Ich bitte Sie, sich nicht zu bestellen." In einem weiteren Telefax vom 9. Mai 2000 teilte der Kl - gervertreter mit, die Berufungsrcknahme sei versehentlich nicht an das Obe r - landesgericht abgesandt worden. Daraufhin sei er von seinen Mandanten b e - auftragt worden, die Mglichkeit einer Prozeûfinanzierung zu berprfen. Aus diesem Grunde werde er die Berufung vorlufig nicht zurcknehmen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulssig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision der Klger, die ihr Klagebegehren weiterverfolgen. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klger htten mit dem T e - lefax ihres Prozeûbevollmchtigten vom 4. Mai 2000 wirksam auf die Berufung verzichtet. Diese sei deshalb auf die von dem Beklagten erhobene Einrede als unzulssig zu verwerfen gewesen. Die Berufung wre zudem unbegrndet, denn die Klageansprche seien verjhrt. - 4 - II. Die gemû § 547 ZPO a.F. zulssige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klger zu Recht als unz u - lssig verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO a.F.). 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daû ein Berufung s - verzicht (§ 514 ZPO a.F.) nicht nur gegenber dem Gericht, sondern auch g e - genber dem Prozeûgegner erklrt werden kann (BGH, Urteil vom 6. Mrz 1985 - VIII ZR 123/84 - NJW 1985, 2335 m.w.N.). Es handelt sich dabei wie bei dem gegenber dem Gericht erklrten Berufungsverzicht um eine einseitige Prozeûhandlung (BGH aaO sowie Urteil vom 14. Juni 1967 - IV ZR 21/66 - NJW 1968, 794, 795). Anders als der gegenber dem Gericht erklrte Ber u - fungsverzicht, der von Amts wegen zu beachten ist, fhrt der gegenber dem Gegner erklrte Berufungsverzicht allerdings erst auf dessen Einrede zur Ve r - werfung der Berufung als unzulssig (BGH, Beschluû vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 56/84 - NJW 1985, 2334; Senatsurteil vom 28. Mrz 1989 - VI ZR 246/88 - VersR 1989, 602 f.; Urteil vom 14. Mai 199 7 - XII ZR 184/96 - NJW -RR 1997, 1288 m.w.N.). 2. Das Berufungsgericht hat die in dem Telefax der Prozeûbevollmc h - tigten der Klger vom 4. Mai 2000 enthaltene Erklrung als Verzicht auf die Berufung angesehen. Das ist nicht zu beanstanden. a) Der erkennende Senat hat die Erklrung ohne Bindung an die Erw - gungen des Berufungsgerichts selbst auszulegen (Senatsurteil vom 28. Mrz 1989 - VI ZR 246/88 - aaO; BGH, Urteile vom 19. Mrz 1991 - XI ZR 138/90 - VersR 1991, 1421 und vom 20. Juli 1999 - X ZR 175/98 - NJ W 1999, 3564, 3565). Fr die Auslegung einer Erklrung als Rechtsmittelverzicht ist Zurc k - - 5 - haltung geboten. Hier gelten wegen der Unwiderruflichkeit und Unanfechtba r - keit einer solchen Erklrung strenge Anforderungen (Senatsbeschluû vom 7. November 1989 - VI ZB 25/89 - VersR 1990, 172, 173). Nicht erforderlich ist jedoch, daû ausdrcklich von einem "Verzicht" die Rede ist. Unabhngig von der Wortwahl ist ein Rechtsmittelverzicht dann anzunehmen, wenn in der E r - klrung klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck gebracht wird, das Urteil endgltig hinzunehmen und es nicht anfechten zu wollen (Senatsbeschluû vom 7. November 1989 - VI ZB 25/89 - aaO; vgl. auch RGZ 161, 350, 355; BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - X ZR 175/98 - aaO m.w.N.). b) Unter Bercksichtigung dieser Grundstze versteht der Senat den I n - halt des Telefaxschreibens mit dem Berufungsgericht dahin, daû die Klger gegenber dem Beklagten auf das Rechtsmittel der Berufung verzichtet haben. Allerdings enthlt das Telefax seinem Wortlaut nach zunchst nur die Mitteilung, die bereits eingelegte Berufung sei zurckgenommen worden. Da es dem Rechtsmittelfhrer im Falle der Rcknahme einer Berufung freisteht, i n - nerhalb der Berufungsfrist eine neue Berufung einzulegen (vgl. BGHZ 124, 305, 308 ff.), beinhaltet die bloûe Mitteilung, eine Berufung sei zurckgeno m - men, fr sich allein keinen Verzicht auf die Berufung. Vorliegend kommt jedoch hinzu, daû zum Zeitpunkt der Übermittlung des Telefaxschreibens die Ber u - fungsfrist bereits abgelaufen war, so daû die Klger eine neue Berufung nicht mehr einlegen konnten. Deshalb wre die Rcknahme der Berufung ihrer Wi r - kung nach einem Verzicht gleichgekommen. Im Hinblick darauf war dem Telefax nicht nur eine Information ber die Erklrung der Berufungsrcknahme gegenber dem Gericht zu entnehmen. Die Telefaxerklrung war vielmehr, weil sie gegenber dem Prozeûgegner erfolgte, von diesem ihrem objektiven Erklrungsgehalt nach auch dahin zu verstehen, - 6 - daû die Klger das Urteil hinnehmen und nicht anfechten. Fr diese Auslegung spricht entscheidend auch die angefgte - einschrnkungslose - Bitte gege n - ber dem Prozeûbevollmchtigten der Beklagten, er mge sich nicht bestellen. Auch darin kommt klar und eindeutig der Wille der Klger zum Ausdruck, en d - gltig kein Rechtsmittel einzulegen. Wenn die Klger diesbezglich noch u n - entschlossen gewesen wren, htte nmlich eine schwchere Formulierung etwa des Inhalts nahegelegen, der Prozeûbevollmchtigte mge sich "z u - nchst" oder "bis auf weiteres" nicht bestellen. Daû die Klger zu diesem Zei t - punkt tatschlich gewillt waren, von einer Anfechtung des Urteils abzusehen, zeigt der Inhalt des Telefaxschreibens vom 9. Mai 2000, denn daraus geht he r - vor, daû die Berufungsrcknahme seinerzeit sehr wohl beabsichtigt war und nur infolge eines Versehens unterblieben ist. Das Schreiben lût weiter erke n - nen, daû die Klger ihren Willen spter offenbar gendert und ihren Prozeûb e - vollmchtigten nunmehr beauftragt haben, die Mglichkeit einer Prozeûfina n - zierung zu berprfen. c) Der Verzicht auf die Berufung hat mit der seitens des Beklagten erh o - benen Einrede im Prozeû Wirkung erlangt. Dem steht der Inhalt des Tel e - faxschreibens vom 9. Mai 2000 nicht entgegen. Die Wirksamkeit eines dem Gegner gegenber erklrten Verzichts kann nmlich nur durch eine dem Ge g - ner frher oder gleichzeitig zugehende Erklrung, daû ein Rechtsmittelverzicht nicht gewollt sei, verhindert werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mrz 1991 - XI ZR 138/90 - aaO). Daran fehlt es hier. - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 Z PO. Dr. Dressler Dr. Greiner Wellner Pauge Sthr
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