BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVI ZR 379/02Verkündet am: 14. Oktober 2003Böhringer-Mangold,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB § 852 a.F., SGB X § 116Ist ein Schädiger mehrerer Taten (hier: sexueller Mißbrauch) verdächtig, stehtes der für den Beginn der Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderli-chen positiven Kenntnis des Sozialversicherungsträgers (§ 116 SGB X) grund-sätzlich nicht gleich, wenn dieser die Beschuldigungen kennt und weiß, daß ein - 2 -Strafurteil ergangen und Revision eingelegt worden ist, er sich aber nicht da-nach erkundigt, wer Revision eingelegt hat.BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - OLG SchleswigLG Lübeck - 3 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 14. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die RichterDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr für Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats desSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom10. Oktober 2002 aufgehoben.Die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Landge-richts Lübeck vom 26. April 2001 wird zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte zu 2 zutragen.Von Rechts wegen - 4 -Tatbestand: Die Klägerin begehrt im Wege des Schadensersatzes aus übergegange-nem Recht gemäß § 116 SGB X Ersatz von Heilbehandlungskosten ihrer Versi-cherten S. für die Zeit vom 15. November 1993 bis 1. August 1994. Die am6. September 1979 geborene S. verbrachte im Jahre 1993 einen Teil ihrerSommer- und Herbstferien auf einem Reiterhof des Beklagten zu 2 (im folgen-den: Beklagter), der sie in dieser Zeit mehrfach sexuell mißbrauchte. Wegender erlittenen psychischen Beeinträchtigungen wurde S. in der Folgezeit ärztlichbehandelt. Am 15. November 1993 erstattete sie Strafanzeige. Gegen den Be-klagten wurde Haftbefehl erlassen. Er bestritt die gegen ihn gerichteten Vor-würfe. Am 10. Dezember 1993 gab die Staatsanwaltschaft ein aussagepsycho-logisches Gutachten hinsichtlich der von S. erhobenen Beschuldigungen inAuftrag. Die Klägerin erhielt am 22. Februar 1994 vor Eingang des Gutach-tens - Einsicht in die Ermittlungsakte. Durch Urteil vom 8. August 1994 wurdeder Beklagte wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen zu einerFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision wurde am 27. Januar1995 als unbegründet verworfen. Auf Anforderung vom 25. April 1996 erhielt dieKlägerin am 28. Mai 1996 erneut Akteneinsicht. Mit ihrer im April 1999 erhobe-nen Klage hat sie den Beklagten auf Zahlung von 112.926,17 DM in Anspruchgenommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung desBeklagten hat das Oberlandesgericht die gegen ihn gerichtete Klage abgewie-sen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Oberlandesgericht zuge-lassenen Revision. - 5 -Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der gegen den Beklagten ge-richtete Klageanspruch sei verjährt. Die Klägerin, auf deren Kenntnis abzustel-len sei, habe mehr als drei Jahre vor Klageerhebung den Schaden und die Per-son des Ersatzpflichtigen gekannt. Zwar sei ihr eine Einschätzung des Wahr-heitsgehalts der von S. erhobenen Vorwürfe nicht schon bei der am 22. Februar1994 erfolgten Einsichtnahme in die strafrechtlichen Ermittlungsakten möglichgewesen, doch komme es darauf nicht an; denn Kenntnis im Sinne von § 852Abs. 1 BGB a.F. sei auch dann anzunehmen, wenn der Geschädigte es ver-säumt habe, eine gewissermaßen auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeitwahrzunehmen. Dies sei hier der Fall. Die Klägerin habe nämlich auf ihre An-forderung vom 16. August 1994 die Mitteilung erhalten, daß die Akten vorläufignicht entbehrlich seien, weil Revision eingelegt worden sei. Wenn sie daraufhinbei der Staatsanwaltschaft nachgefragt hätte, wer Revision eingelegt habe, wä-re ihr der Beklagte als Revisionsführer benannt worden. Auf diese Weise hättesie ohne besonderen Aufwand von seiner Verurteilung erfahren können. DieKenntnis davon hätte zur Erhebung einer erfolgversprechenden, wenn auchnicht risikolosen Schadensersatzklage genügt.II.Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht in jeder Hin-sicht stand. Der Klageanspruch ist nicht verjährt.1. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß es für den Be-ginn der Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. darauf ankommt, zu wel- - 6 -chem Zeitpunkt die Klägerin von dem Schaden und der Person des Ersatz-pflichtigen erfahren hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennendenSenats, wonach für die Verjährung eines gemäß § 116 SGB X auf den Sozial-versicherungsträger übergegangenen Regreßanspruchs auf den Kenntnisstanddes zuständigen Sachbearbeiters der jeweiligen Regreßabteilung abzustellenist (vgl. Senatsurteil BGHZ 133, 129, 138 ff. m.w.N.).2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die für denBeginn der Verjährung erforderliche Kenntnis nicht schon aufgrund ihrer Akten-einsicht am 22. Februar 1994 erlangt, ist entgegen der Auffassung der Revisi-onserwiderung nicht zu beanstanden. Nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. beginnt dieVerjährung deliktischer Schadensersatzansprüche, wenn der Geschädigte po-sitive Kenntnis vom Schaden einschließlich des Schadenshergangs und desSchädigers hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 192, 198 und vom 18. Januar2000 VI ZR 375/98 VersR 2000, 503, 504). Dabei reicht im allgemeinen ei-ne solche Kenntnis aus, die dem Geschädigten die Erhebung einer Schadens-ersatzklage sei es auch nur in Form der Feststellungsklage - erfolgverspre-chend, wenn auch nicht risikolos ermöglicht (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom31. Oktober 1989 VI ZR 84/89 VersR 1990, 167; vom 19. Dezember 1989- VI ZR 57/89 - VersR 1990, 497 und vom 31. Januar 1995 - VI ZR 305/94 -VersR 1995, 551, 552; BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 363/97 - VersR1999, 1149, 1150). Ob eine solche hinreichende Kenntnis aus dem Inhalt derstrafrechtlichen Ermittlungsakten gewonnen werden kann, hängt von den Um-ständen des Einzelfalles ab. Das gilt auch für die Frage, ob es für die gemäß§ 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche Kenntnis genügen kann, wenn im Ermitt-lungsverfahren ein dringender Tatverdacht gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StPObejaht wird, der zum Erlaß eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten führt(vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 280/90 - VersR 1992, 207 f.).Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei nach damaliger Akten- - 7 -lage eine Einschätzung des Wahrheitsgehalts der gegen den Beklagten erho-benen Vorwürfe noch nicht möglich gewesen, ist aus revisionsrechtlicher Sichtnicht zu beanstanden, zumal sich zum damaligen Zeitpunkt aus der von derKlägerin eingesehenen Ermittlungsakte ergab, daß die Staatsanwaltschaft zurBewertung der von S. erhobenen Vorwürfe eine aussagepsychologische Be-gutachtung für erforderlich hielt.3. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß dieKlägerin sich so behandeln lassen müsse, als wenn sie die erforderliche Kennt-nis aufgrund ihrer Aktenanforderung vom 16. August 1994 erhalten hätte.a) Soweit die Revision rügt, die Berücksichtigung dieses Akteneinsichts-gesuchs der Klägerin beruhe auf einem Verfahrensfehler, kann sie damit aller-dings keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat nicht gegen den im Zivil-prozeß geltenden Beibringungsgrundsatz verstoßen. Allerdings müssen die Zi-vilgerichte, wenn nicht das schriftliche Verfahren angeordnet worden ist, bei derBeurteilung des Sachverhalts von dem Sach- und Streitstand ausgehen, wie ersich in der letzten mündlichen Verhandlung ergeben hat. Was die Parteien darinvor dem Berufungsgericht vorgetragen haben, ist entsprechend § 314 Satz 1ZPO dem Tatbestand des Berufungsurteils zu entnehmen, denn dieser erbringtzusammen mit dem Sitzungsprotokoll den Beweis für das mündliche Parteivor-bringen, das gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Beurteilung durch das Revi-sionsgericht unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1990 - IV ZR 64/89 - VersR1990, 974). Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, ergibt sichaus dem unstreitigen Teil des angefochtenen Berufungsurteils, daß die Staats-anwaltschaft der Klägerin auf eine erneute Aktenanforderung vom 16. August1994 mitgeteilt hat, die Akten seien wegen eingelegter Revision vorläufig nichtentbehrlich. Den Beweis der Richtigkeit dieser tatbestandlichen Feststellung hatdie Klägerin nicht erschüttert. - 8 -b) Die auf die Aktenanforderung vom 16. August 1994 erfolgte Antwortder Staatsanwaltschaft führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtsaber nicht zu einer Erkundigungspflicht der Klägerin, wer Revision eingelegthabe.Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß dergrundsätzlich erforderlichen positiven Kenntnis ausnahmsweise eine auf derHand liegende Erkenntnismöglichkeit gleichstehen kann. Nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs kann nämlich die nach § 852 Abs. 1 BGB a.F.erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen imEinzelfall schon dann anzunehmen sein, wenn der Geschädigte diese Kenntniszwar tatsächlich noch nicht besitzt, sie sich aber in zumutbarer Weise ohnenennenswerte Mühe beschaffen kann. In diesem Fall gelten die maßgebendenUmstände in dem Augenblick als bekannt, in dem der Geschädigte auf die ent-sprechende Erkundigung hin die Kenntnis erhalten hätte (vgl. Senatsurteile vom3. November 1961 - VI ZR 254/60 - VersR 1962, 86, 87; vom 29. Mai 1973- VI ZR 68/72 - VersR 1973, 841, 842 und vom 23. September 1975- VI ZR 62/73 - VersR 1976, 166 f. sowie BGH, Urteil vom 5. April 1976- III ZR 69/74 - VersR 1976, 859, 860). Diese Rechtsprechung beruht auf derErwägung, daß der Verletzte es nicht in der Hand haben darf, einseitig die Ver-jährungsfrist dadurch zu verlängern, daß er die Augen vor einer sich ihm auf-drängenden Kenntnis verschließt (Senatsurteil vom 5. Februar 1985- VI ZR 61/83 - VersR 1985, 367, 368). Der erkennende Senat hat aber mehr-fach darauf hingewiesen, daß selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis der vomGesetz geforderten positiven Kenntnis grundsätzlich nicht gleichsteht; dies istvielmehr nur dann der Fall, wenn der Geschädigte es versäumt hat, eine gleich-sam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, und deshalbletztlich das Sichberufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder an-dere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die - 9 -Kenntnis gehabt hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 192, 198 ff.; 150, 94,97 ff.; vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 - VersR 1990, 539; vom16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 aaO S. 380; vom 18. Januar 2000- VI ZR 375/98 - aaO und vom 8. Oktober 2002 VI ZR 182/01 VersR 2003,75, 76). So liegt der Fall jedoch nicht.Zu der vom Berufungsgericht verlangten Nachfrage bei der Staatsan-waltschaft bestand hier schon deshalb keine Veranlassung, weil der Klägerinauch bei Kenntnis davon, daß es sich um eine Revision des Beklagten handel-te, die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen ihn noch nicht zumutbargewesen wäre. Das Wissen von der Person des Revisionsführers hätte nämlichnur Aufschluß darüber gegeben, daß Anklage erhoben war und zu einer straf-rechtlichen Verurteilung des Beklagten geführt hatte. Damit hätte die Klägerinaber noch keine Kenntnis von dem Umfang der Anklage und der erfolgten Ver-urteilung gehabt. Eine nähere Kenntnis davon wäre jedoch deswegen erforder-lich gewesen, weil S. den Beklagten nicht nur einer, sondern mehrerer Tatenbeschuldigt hatte und für die Geltendmachung des auf Ersatz von Heilbehand-lungskosten gerichteten Regreßanspruchs gegen ihn auch von Bedeutung war,ob und inwieweit eine Ursächlichkeit der ihm zur Last gelegten Taten für diepsychische Schädigung der Versicherungsnehmerin der Klägerin anzunehmenwar. Eine zuverlässige Beurteilung dieser Frage erforderte nähere Informatio-nen über den Wahrheitsgehalt der erhobenen Beschuldigungen. Diese Kenntnishat die Klägerin erst am 28. Mai 1996 und damit weniger als drei Jahre vor Kla-geerhebung erlangt. - 10 -III.Da der Beklagte seine Berufung gegen das der Klage stattgebende erst-instanzliche Urteil ausschließlich auf die - nicht durchgreifende - Einrede derVerjährung gestützt hat, sind weitere Feststellungen weder zum Grund noch zurHöhe des Anspruchs zu treffen. Deshalb kann der erkennende Senat gemäß§ 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und die Berufung des Be-klagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.IV.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.MüllerGreinerWellnerPaugeStöhr
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