BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 379/13 Verkündet am: 10. September 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Kfz - Kaskoversicherung (hier AKB 2010 A.2.7.1 a Buchst. b und A.2.6.7) Der nach A.2.7.1 a Buchst. b AKB 2010 anzurechnende Restwert des versiche r- ten Fahrzeuges ist derjenige Betrag, der dem Versicherungsnehmer bei der Ve r- äußeru ng des Fahrzeuges am Ende verbleibt. Unterliegt er beim Fahrzeugve r- kauf der Umsatzsteuerpflicht, stellt lediglich der ihm nach Abführung der Umsat z- steuer an das Finanzamt verbleibende Nettokaufpreis den anzurechnenden Restwert dar. Ist er nicht umsatzsteue rpflichtig, erübrigt sich eine Unterscheidung zwischen Brutto - und Nettorestwert; anzurechnen ist dann allein der Betrag, den der Versicherungsnehmer als Kaufpreis tatsächlich erlösen kann. Zur Auslegung eines Kaufangebots "(incl. MwSt.)" an einen nicht u msatzsteue r- pflichtigen Versicherungsnehmer. BGH, Urteil vom 10. September 2014 - IV ZR 379/13 - LG Dortmund AG Dortmund - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Ric hterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 14. August 2014 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Z i- vilkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. Oktober 2013 aufgeh oben und die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rev i- sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen Streitwert: 1.117,65 Tatbestand: Die Parteien streiten über den Restwert eines u nf allgeschädigten Kraftfahrzeug s. Der K läger hielt für seinen Pkw bei der Beklagten eine Vollkask o- versicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz - Versicherung, Stand 1. Januar 2010 (AKB 2010). Nach einer Unfallsch a- denmeldung gelangte ei n von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten zu dem Ergebnis, die voraussichtlichen Reparatur kosten überstiegen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. 1 2 - 3 - Für diesen Fall ist unter A.2.7.1 a AKB 2010 unter anderem b e- stimmt: " , zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obe r- grenzen: a Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht rep a- zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6., b W ird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffung s- werts (siehe A.2.6.6 und A.2.6.7). " Die in Be zug genommenen Klauseln lauten: " A.2.6.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den K auf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses b e- zahlen müssen. A.2.6.7 Restwert ist der Veräußerungswert des Fah r- zeugs im besc hädigten oder zerstörten Z u- stand. " Weiter heißt es unter " A.2.9 Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und s o- weit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten w ir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. " 3 4 5 - 4 - Im Gutachten ist für das Fahrzeug des Klägers ein Wiederbescha f- fungswert ohne Mehrwertsteuer (sog. Nettowiederbeschaffungswert) ausgewiesen. Ferner hatte der Gutachter einen Restwert ohne Meh r- werts teuer (sog. Nettorestwert) von 5.882,35 (sog. Bruttorestwert) von 7.000 n ih m eing e- holtes verbindliches Kaufangebot eines Autohändlers (im Folgenden: Kaufinteressentin) zugrunde, das auf " 7.000 EUR (incl. MwSt . ) " lautete. Die Beklagte hat d em Kläger den Nettowiederbeschaffungswe rt abzüglich des Bruttorestwert s von 7.000 und einer Selbstbeteiligung von 150 erstattet. Der Kläger meint, da er nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, dürfe neben der Selbstbeteiligung nur der Nettorestwert vo n 5.882,35 b- zug gebracht werden . Die Differenz von 1.117,65 a- ge geltend, der das Amtsgericht stattgegeben hat. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wied erherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach dessen Auffassung muss sich der Kläger den Bruttores t- wer t von 7.000 Betrag entspreche dem durch den Sachverständigen eingeholten Kauf - 6 7 8 9 10 - 5 - angebot . D ie Kaufinteressentin sei bereit gewesen, das Fahrzeug des Klägers zu dem genannten Preis zu erwerben. Soweit der Kläger ers t- mals in der Berufungsinstanz behauptet habe, das Angebot über 7.000 habe sich nur an Verkäufer gerichtet, welche die auf den Kaufpreis en t- fallende Mehrwertsteuer ausweisen könnten, sei dieser Vortrag nach § 531 ZPO nicht mehr zuzulassen . Es hand e le sich um ein neues A n- griffsmittel, welches der Kläger bereits im ersten Rechtszug hätte geltend machen können . Gründe dafür, dass dies nicht aus Nachlässigkeit unte r- blieben sei, seien nicht ersichtlich . II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Übersteigen wie im Streitfall die voraussichtlichen Reparatu r- kos ten eines versicherten Fahrzeug s dessen Wiederbeschaffungswert, beschränk t sich das Leistungsversprechen des Versicherers nach A.2.7.1 a Buchst. a AKB 2010 im Falle einer dennoch bed ingungsgemäß durchgeführten Reparatur darauf, die Reparatur - und Reparaturnebe n- kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswert s zu tragen. Verzichtet der Versicherungsnehmer auf die Reparatur, bezweckt A.2.7.1 a Buchst. b AKB 2010, ihn wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, sich ein gleichwertiges Gebrauchtfahrzeug anzuschaffen. Regulierungsgrundlage ist auch insoweit der Wiederbeschaffungswert. Der Versicherungsne h- mer muss sich aber mit dem Restwert denjenigen Betrag anrechnen la s- sen, den er aus der Veräu ßerung des beschädigten oder zerstörten Fahrzeugs erlangen und somit für die Wiederbeschaffung einsetzen könnte. Maßgebend dafür ist allein der Be trag, der dem Versicherung s- nehmer im Falle einer solchen Veräußerung am Ende verbleibt. 11 1 2 - 6 - Unterliegt der V ersicherungsnehmer beim Fahrzeugverkauf der Umsatzsteuerpflicht , ist er mithin verpflichtet, im Kaufpreis Umsatzsteuer auszuweisen und diese später an das Finanzamt abzuführen, stellt ledi g- lich der ihm danach verbleibende Netto kaufpreis den nach A.2.7.1 a Buchst. b AKB 2010 anzurechnenden Restwert dar. Ist ein Versicherungsnehmer wie der Kläger im Falle eines Ve r- kauf s nicht umsatzsteuerpflichtig , erübrigt sich eine Unterscheidung zw i- schen Brutto - und Nettoerlös (Krischer, Anm. zu OLG Koblenz VersR 2009, 1613, 161 5 ) ; der anzurechnende Restwert ist dann allein der B e- trag, den de r Versicherungsnehmer als Kaufpreis tatsä chlich erlösen kann . 2. Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, bestimmt A.2.9 AKB 2010, dass der Versicherer Mehrwertste uer nur dann ersta t- tet, wenn sie bei der vom Versicherungsnehmer gewählten Schadenb e- seitigung tatsächlich angefallen ist . Die Klausel bezieht sich schon de s- halb nicht auf die Veräußerung des beschädigten oder zerstör ten Fah r- zeug s, weil der Versicherungsneh mer dabei Geld vereinnahmt und mithin keine Umsatzsteuer entrichten muss (vgl. LG Köln , S P 2012, 444, 445). Die Regelung i n A.2.9 AKB 2010 führt im Streitfall lediglich dazu, dass der Kläger keine Umsatzsteuer für die Wiederbeschaffung eines G e- brauchtfahrz eugs verlangen kann, weil er bislang auf den K auf eines a n- deren Fahrzeugs verzichtet und folglich auch keine Umsatzsteuer g e- zahlt hat. Es kann aber keine Rede davon sein, dass wie die Beklagte in den Vorinstanzen geltend ge macht hat A.2.9 AKB 2010 in e inem so l- chen Fall nicht nur die Versicherungsleistung auf den Nettowiederb e- schaffungswert beschränkt, sondern " spiegelbildlich " die Anrechnung e i- nes Bruttoerlöses für die Veräußerung des versicher ten Fahrzeug e s fes t- 13 14 15 - 7 - legt . Eine solche wechselseitige rechtlic he Abhängigkeit beider Geschä f- te besteht nicht. Vielmehr sind die Wiederbeschaffung eines Ersatzfah r- zeug s und die Veräußerung des beschädig ten Fahrzeug s umsatzsteue r- rechtlich voneinander unabhängige Vorgänge. 3. Im Streitfall hängt die Lösung deshalb allein davon ab, welchen Kaufpreis d ie Kaufinteressentin dem Kläger für sein Unfallfahrzeug ta t- sächlich gezahlt hätte. Dafür ist entscheidend, wie ihr Angebot " 7.000 EUR (incl. MwSt . ) " gemeint war. Wollte sie damit zum Ausdruck bringen, sie sei ungeachtet eines Ausweises von Mehrwertsteuer in der Verkaufsrechnung in jedem Falle bereit, 7 . 000 Klägers zu zahlen, müsste sich der Kläger einen Restwert in dieser Höhe anrechnen lassen. Wäre das Angebot dahin auszulegen , dass 7.000 nur als Bruttobetrag eines umsatzsteuerpflichtigen Verkaufs , andere n- falls höchstens 5.882,35 entsprechender Nettobetrag geboten wü r- den , beschränkte sich die Anrechnung auf die genannte Nettosumme . Das Berufungsgericht hat diese Frage nicht ausreichend geklärt. Es hat das fragliche Angebot insbesondere nicht auszulegen versucht und stattdessen das im Berufungsrechtszug ergänzte Vorbringen des Klägers zu Unrecht nicht gemäß § 531 ZPO zugelassen. Der Senat kann diese Auslegung nicht selbst vornehmen, weil die Parteien Beweis e für das Verständnis solcher Angebotserklärungen in den beteiligten Ve r- kehrskreisen und für den wahren Willen der Erklärenden angeboten h a- ben, die der Tatrichter bisher nicht erhoben hat. a) Die Höhe des Restwert s, d.h. des vom Ver sicherungsnehmer erzielbaren Erlöses beim Verkauf des beschädigten oder zerstörten Fahrzeugs, hat der Versicherer als eine ihm günstige Tatsache darzul e- 16 17 18 - 8 - gen und zu beweisen. Das von der Beklagten vorgerichtlich eingeholte Gutachten hatte auf der Grundlage d es vorgenannten Angebot s sowohl einen Nettorestwert von 5.882,35 7.000 b) Bereits in der Klag e schrift hat der Kläger unter Bezugnahme d a- rauf vorgetragen , er sei nicht v orsteuerabzugsberechtigt. D amit hat er zum Ausdruck gebracht, er könne beim Fahrzeugverkauf keine Meh r- wertsteuer ausweisen und verstehe das Angebot der Kaufinteressentin so , als könne er ihr deshalb nur die Nettosumme von 5.882,35 h- nen. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2013 hat der Kläger ergänzt, da er als Verbraucher beim Fahrzeugverkauf keine Mehrwertsteuer erhalte, sei der für ihn realisierbare Restwert nicht um den Mehrwertsteuerbetrag zu erhöhen. Die Beklagte hat in erster Instanz lediglich ohne Beweisantritt b e- stritten, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, den Mehrwer t- steue rbetrag zu realisieren, d.h. die Kaufinteressentin ungeachtet der fehlenden Umsatzsteuerpflichtigkeit des Verkaufs zur Zahlung der vollen Angebotssumme von 7.000 Das sei indessen eine reine Rechtsfrage. Das Amtsgericht hat ohne Beweisaufnahme angenommen, ein Verbraucher wie der Kläger könne beim Verkauf seines Fahrzeug e s als Erlös stets nur dessen Nettowert erzielen. Erst in der Berufungsbeg ründung hat die Beklagte Sachverständ i- genbeweis dafür angeboten, dass Bieter in so genannten Restwertbö r- sen in Unkenntnis der Vorsteuerabzugsberechtigung des jeweiligen Ve r- 19 20 21 22 - 9 - käufers davon ausgingen, den gebotenen Preis unabhängig davon za h- len zu müssen, ob i n der Verkaufsrechnung Mehrwertsteuer ausgewi e- sen werde oder nicht. Dem ist der Kläger mit der in das Zeugnis eines Mitarbeiters der Kaufinteressentin gestellten Behauptung entgegengetr e- ten, ihr Angebot " 7 . 000 . ) " habe nur für einen vorsteuera b- zugsberechtigten Verkäufer gegolten. c ) Dieses Vorbringen durfte das Berufungsgericht nicht zurückwe i- sen, es hätte vielmehr nach § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden mü s- sen. Das ergibt sich schon aus § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, nachdem das Amtsgericht nicht erkannt hatte, dass der Streit der Parteien vorwiegend nicht um eine Rechtsfrage, sondern um die tatsächliche Frage ging, ob die konkrete Kaufinteressentin bereit gewesen wäre, den gebotenen Preis von 7 zu entr ichten. Eine Pflicht, den in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag des Klägers zuzulassen , folgt aber auch aus § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Nac h- lässigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist dem Kläger nicht anzulasten, nachdem die Beklagte ihrer Beweislast in Bezug auf die Höhe des mögl i- chen Erlöses für das versicherte Fahrzeug zunächst nicht nachgeko m- men war und das Gericht erster Instanz weiteren Aufklärungsbedarf nicht gesehen, sondern das Klagevorbringen für ausreichend erachtet hatte. 23 24 25 - 10 - Erst als die Beklagte ihren Vortrag in zweiter Instanz unter Beweis g e- stellt hatte, bestand für den Kläger Anlass, dem mit dem Angebot eines Gegenbeweises entgegenzutreten. Ma yen We ndt Fe lsch Le hmann Dr. Br ockmöller Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 12.04.2013 - 417 C 9431/12 - LG Dortmund, Entscheidung vo m 17.10.2013 - 2 S 14/13 -
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