BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 3 79 /1 4 Verkündet am: 30. Juni 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SGB X § 116 Abs. 1, Abs. 10 Zwische n den von der Bundesagentur für Arbeit erbrachten Maßnahmekosten für die Beschäftigung eines geschädigten behinderten Menschen im Eingang s- verfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen und dessen Anspruch auf Ersatz seines nach der Prognose entgehenden Ve r- dienstes fehlt die für den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X erfo r- derliche sachliche Kongruenz. BGH, Urteil vom 30. Juni 2015 - VI ZR 379/14 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30 . Juni 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richterin Diederichsen , de n Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Ober lande s- gerichts Hamm vom 20. August 2014 wird auf Kosten der Bekla g- ten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung eines Verdienstau s- fallsch a den s . Er erlitt aufgrund fehlerhaften Geburtsmanagement s in der Klinik der B e- klagten massive körperliche und geistige Schäden. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Von Oktober 2011 bis einschließlich Dezember 2013 besuchte der Kl ä- ger eine Werkstatt für behinderte Menschen , wo er sich zunächst im Eingang s- verfahren und anschließend im Berufsbildungsbereich befand . Seit Anfang J a- nuar 2014 ist der Kläger im Arbeitsbereich der Werkstatt beschäftigt. Als mona t- 1 2 3 - 3 - liches we iteren Monaten bis ein Die von der Bundes - agentur für Arbeit als Leistungsträgerin der Werkstatt erbrachten Maßnahm e- Die Höhe des Verdienstausfallschadens des Klägers - den dieser unter Abzug von Loh n steuer und Sozialversicherungsbeiträgen sowie des erhaltenen Ausbildungsgelds berechnet hat - steht zwischen den Parteien außer Streit. Streitig ist alleine die Frage der Aktivlegitimation des Klägers. Die Beklagte ve r- tritt insoweit die Auffassung, dass der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Verdienstausfallsch a den s gemäß § 116 SGB X auf d ie Bundesagentur für A r- beit als Leistungsträger in der Werkstatt übergegangen sei. Denn die Maßna h- mekosten für die Beschäftigung des Klägers in der Werkstatt für behinderte Menschen seien jedenfalls für die Zeit der Ausbildung des Klägers in der Wer k- statt kongruent mit sein em Verdienstausfallschaden . Das Landgericht hat die Klage mit Ausnahme des für den Monat Se p- tember 2011 geltend gemachten Verdie nstausfallschadens in Höhe von 418,50 ( zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwalts k osten in Höhe von 128,52 nebst Zinsen) abgewiesen. Auf d ie Berufung de s Kläger s hat das Oberlande s- gericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte im Wesentliche n zur Zahlung des vom Kläger gelte nd gemachten Verdienstausfallschadens nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen verurteilt . Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolg t die Beklagte ihr en Antrag auf Wi e- derherstellung des landgerichtlichen Urteils weiter. 4 5 - 4 - Entscheidun gsgründe: I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger den von ihm geltend gemachten Verdienstausfallschaden gemäß § 843 Abs. 1 BGB zugesprochen. Er sei diesbezüglich aktivlegitimiert. Die Ansprüche seien nicht ge m äß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Bun d esa gentur für Arbeit als Versicherung s- träger in i.S.d. § 116 Abs. 10 SGB X übergegangen. Der Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf einen Versicherung s- träger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X setze voraus, dass infolge des Sch a- densereignisses Sozialleistun gen zu erbringen s eien , die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dien t en und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz bez ögen . Die Voraussetzung der sachli c hen K ongruenz sei jedoch nicht g e geb e n. Während dem K läger ein Verdienstausfallschaden entstanden sei, handele es sich bei dem finanziellen Aufwand, der aus der Beschäftigung des Klägers in der Werkstatt für behinderte Menschen entstanden sei, um Mehraufwendungen unter dem Aspekt der vermehrten Bedürfnisse. Bei der Beschäftigung des Kl ä- gers im Eingangs - und Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen handele es sich im Streitfall, in dem von Geburt an eine Schwers t- schädigung vorliege, nicht um das Erreichen eines einem Erwerbstätigen nah e- komme nden Zustands mit dem Ziel, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwer t- barer Arbeitsleistung zu erreichen und s o die schadensbedingte Beeinträcht i- gung im Erwerbsleben des Klägers auszugleichen. Vielmehr g e he es darum, seine Lebensführung in Bezug auf soziale Ko n takte und die Strukturierung e i- nes Tagesablaufs mit zu erledigenden Aufgaben sowie sinnvoller, das Selbs t- 6 7 8 9 - 5 - wertgefühl stärkender Beschäftigung unter Berücksicht i gung se i n er g eburtsb e- dingten Schwerstbehin d erung der eines Gesunden anzunähern. Diese Zi e lse t- z u ng werde dadurch, dass der Geschädigte im Zuge seiner in der Regel ei n- fachsten Tätigkeiten in der Werkstatt zugleich eine in geringem Umfang wir t- schaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbringen möge, nicht verändert. II. Das angefochtene Urteil hält r evisionsrechtlicher Nachprüfung im Erge b- nis stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Kläger hinsichtlich des von ihm geforderten Verdienstausfallschadens als aktivlegitimiert angesehen. 1. Es ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass de r A n- spruch des Klägers auf Ersatz sein es Verd ienstausfallsch a den s nicht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 SGB X im Hinblick auf die von der Bundesagentur für Arbeit erbrachten Leistungen für d ie Beschäftigung des Klägers im Ei n- gangsverfahren und im Berufs bildungsbereich einer Werkst a tt für behinderte Menschen ( vgl. hierzu §§ 40, 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX sowie § 117 Abs. 2 SGB III nF bzw. § 102 Abs. 2 SGB III aF ) übergegangen ist. D as Berufungsgericht hat im Ergebnis zu treffend eine sachliche Kongr u- enz der Erbringung der Maßnahmekosten seitens der Bundesagentur für Arbeit mit dem Verdienstausfallschaden des Klägers i.S.d. § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X verneint. a ) Sachliche Kongruenz besteht, wenn sich die Ersatzpflicht des Schäd i- gers und die Leistungsverpfl ichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer B e- 10 11 12 13 14 - 6 - stimmung nach decken. Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistung des Vers i- cherungsträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen. Es genügt, we nn der Sozialversicherungsschutz seiner Art nach den Schaden umfasst, für den der Schädiger einstehen muss; es kommt nicht darauf an, ob auch der einzelne Schadensposten vom Versicherungsschutz gedeckt ist (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2013 - VI ZR 128/ 12, BGHZ 197, 316 Rn. 26 ; vom 3. Mai 2011 - VI ZR 61/10, VersR 2011, 946 Rn. 14 mwN ; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 142/09, VersR 2010, 1103 Rn. 15 mwN). b) An einer solchen sachlichen Kongruenz fehlt es im Streitfall. aa ) Dabei kann allerdings entgegen d er Auffassung des Berufungsg e- richts dahinstehen , ob die Maßnahmekosten für die Beschäftigung des Klägers im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkst a tt der Sch a- densgruppe der vermehrte n Bedürfnisse oder des Erwerbsschaden s , zu dessen Fallg ruppe der Verdienstausfallschaden rechnet (vgl. Münc h- Komm BGB/Wagner , BGB, 6. Aufl. , §§ 842, 843 Rn. 27), zuzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 54/14, VersR 2015, 598 Rn. 1 8 f. ) oder die Kriterien beider Fallgruppen erfüllen (vgl. L angenick, NZV 2007, 105, 110) . Wie d er Senat bereits betont hat , ist d ie Sichtweise der sog. " Gruppe n- theorie " , wonach im Allgemeinen die für den Regress des Leistungsträgers e r- forderliche sachliche Kongruenz von Leistung und Schadenersatzanspruch schon dann bejaht wird, wenn beide derselben Schadensgruppe dienen, auf die Aufgabe beschränkt, die Schaden s regulierung zu erleichtern (Senatsur teil vom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79, VersR 1981, 477 , 478 mwN ; Kas s- Komm/Kater, § 116 SGB X Rn. 105 (Stand: April 201 5 ); Kreik e- 15 16 17 - 7 - bohm/Waltermann, 3. Aufl., § 116 SGB X Rn. 35 ) . Das macht aber nicht die Prüfung entbehrlich, ob Sinn und Zweck des § 116 SGB X die Geltendmachung des Ersatzanspruchs durch den Leistungsträger anstelle des Geschädigten rechtfertigen ( Senatsurt eile vom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79, aaO mwN ; vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72 , VersR 19 74, 162 , 16 3 ; vom 20. März 1973 - VI ZR 19/72 , VersR 1973, 566 , 567 ; KassKomm/Kater, aaO ; Kreik e- bohm/Waltermann, aaO ; Geigel/Plagemann, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 30 . Kap. , Rn. 22 ; vgl. auch bereits Senatsurteil vom 27. Oktober 1970 - VI ZR 47/69, BGHZ 54, 377, 381 ff. ). Ohne dieses Korrektiv könnte das unbillige E r- gebnis eintreten, dass der Geschädigte, wenn für ihn ein Versicherungsträger eintritt, trotz e ines uneingeschränkten Ersatzanspruchs gegen den Schädiger keine vollständige Schadensdeckung erreicht , wenn die Leistungen des Vers i- cherungsträgers sich zwar der Art nach auf den Schaden beziehen, diesen aber nur zu einem Teil abdecken (vgl. Senatsurteil vom 10. April 1979 - VI ZR 268/76, VersR 1979, 640; Greger/Zwickel in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 32 Rn. 24). bb ) Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 SGB X gebieten hier die Gelten d- machung des Verdienstausfallschadens dur ch den Versicherungsträger nicht. Die Legalzession des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X soll bewirken, dass der Leistungsträger, durch dessen Leistungen der Geschädigte schadensfrei g e- stellt wird, Rückgriff nehmen kann; der Schädiger soll durch die Sozialleist u n- gen nicht unverdient entlastet werden, zugleich soll eine doppelte Entschäd i- gung des Geschädigten vermieden werden ( Senatsurteil e vom 5. Februar 2013 - VI ZR 274/12, BGHZ 196, 122 Rn. 12; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 349 f. mwN ; vom 24 . Januar 1989 - VI ZR 130/88, BGHZ 106, 284, 288; vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/ 10, VersR 2011, 1204 Rn. 21) . 18 19 - 8 - Ein Übergang des Anspruchs des Klägers auf Ersatz seines Verdiens t- ausfallschadens auf die Bundesagentur für Arbeit wegen deren Leistungen für d ie Beschäftigung des Klägers im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsb e- reich der Werkst a tt nach §§ 40, 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX würde entgegen dieser Intention dazu führen, dass der insoweit nicht schadensfrei gestellte Kläger se i- nen Verdienstausfallschade n mangels Aktivlegitimation nicht geltend machen könnte. (1 ) Ein G eschädigte r kann einerseits a ls Erwerbsschaden alle wirtschaf t- lichen Beeinträchtigungen geltend machen, die er erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht ver werten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringt (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2013 - VI ZR 128/12, aaO Rn. 13; vom 8. April 2008 - VI ZR 49/07, BGHZ 176, 109 Rn. 9; vom 20. März 1984 - VI ZR 14/82, BGHZ 90, 334 , 336 f.; siehe auch Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009 - VI ZB 53/08, VersR 2010, 133 Rn. 7 mwN ). Hierzu zähl t de r vom Kläger geforderte Verdienstausfallsch a- den. ( 2 ) Ersatzfähig sind andererseits aber auch - unabhängig von der Zuor d- nung zu einer Scha densgruppe - die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit für die Beschäftigung des Klägers im Eingangsverfahren und im Berufsbi l- dungsbereich ein er Wer ksta tt für behinderte Menschen . Denn die mit der B e- schäftigung des Geschädigten in d er Werkstatt verbunden en Kosten dienen der Aktivierung der verbliebenen Arbeitskraft des Behinderten und in diesem Sinne der Wiederherstellung eines dem Lebenszuschnitt , der ohne das schädigende Ereignis bestünde, möglichst nahe kommenden Zustandes. Sie stellen sich deshalb als materieller Schaden dar ( Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 54/14, aaO Rn. 18; Senatsbeschluss vom 11. Juni 1991 - VI ZR 307/90, NZV 1991, 387 ). 20 21 22 - 9 - ( 3 ) Vo n den Aufwendungen für die Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen wird der Kläg er dadurch, dass die Bundesagentur für A r- beit die se Leistungen erbringt , schadensfrei gestellt. Zugleich kann d ie Bund e- sagentur für Arbeit auf grund des Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 SGB X ihre hierfür entstandenen Kosten beim Schädig er ge l- tend machen. An der sachlichen Kongruenz der Leistung der Bundesagentur für Arbeit mit diesem Schadensersatzanspruch des Klägers kann kein Zweifel b e- stehen, sind beide doch in Zweck und Umfang gleich. Der geltend gemachte Verdienst ausfall des Kläg ers wird durch die Lei s- tungen der Bundesagentur für Arbeit für seine Beschäftigung im Eingangsve r- fahren und im Berufsbildungsbereich der Wer ksta tt jedoch nicht kompensiert. Er stellt vielmehr einen weiteren Schaden dar, der nicht in zusätzliche n Aufwe n- dung en , sondern vielmehr in geringeren Einnahmen aufgrund seines sch a- densbedingten Gesundheitszustands besteht . Fände auch ein Übergang des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstau s- fallschadens auf die Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf deren Leistungen f ür die Beschäftigung des Klägers i n der Werkst att für behinderte Menschen statt , führte dies zu einer Schlechterstellung des Geschädigten, wohingegen der Leistungsträger einen Anspruch innehätte, dem keine entsprechenden Aufwe n- dungen gegenüberstehen. 2 . Dahinstehen kann, ob das von der Bundesagentur für Arbeit an den Kläger gezahlte Ausbildungsgeld nach §§ 122, 125 SGB III nF (bzw. §§ 104, 107 SGB III aF) sachlich kongruent zu dessen Verdienstausfall ist (so OLG Oldenburg, Urteil vom 5. Juni 2013 - 5 U 76/12, juris Rn. 97; Bieresborn in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 116 Rn. 5b; Greger/Zwickel in Gr e- ger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 32 Rn. 31) und i n- 23 24 25 26 - 10 - soweit ein Übergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 SGB X stattgefund en hat . Denn die gezahlten Beträge wie auch die Arbeitnehmeranteile für die Soz i- alversicherungen hat der Kläger bei der Berechnung seines Verdienstausfal l- schadens bereits in Abzug gebracht. 3. Leistungen der Bundesagentur für Arbeit im Anspruchszeitraum , die über die Kosten der Beschäftigung des Klägers in der Werkstatt und das g e- zahlte Ausbildungsgeld hinausgehen und zumindest ernstha ft in Betracht zu ziehen sind (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1994 - VI ZR 285/93, BGHZ 127, 120, 125 f.; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 271/94, BGHZ 131, 274, 278 ff.; vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 134 f.; vom 5. Mai 2009 - VI ZR 2 08/08, VersR 2009, 995 Rn. 6 ; vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 5. Juni 2013 - 5 U 76/12, juris Rn. 65) , hat das Berufungsgericht weder festgestellt noch rügt die Revision insoweit übergangenen Sachvortrag. Galke Diederichsen Offenloch Oehler Roloff V orinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 22.08.2013 - 4 O 124/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.08.2014 - I - 3 U 149/13 - 27
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