BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 380/00 Verkündet am: 13. September 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein HOAI § 4 a) Di e Darlegungslast für einen Verstoß gegen das Preisrecht der HOAI trägt derj e - nige, der aus diesem Verstoß günstige Rechtsfolgen ableitet. b) Der Architekt oder Ingenieur ist deshalb nicht gehalten, zur Begründung seines vertraglich vereinbarten Pauschalhonoraranspruchs darzulegen, daß die Verei n - barung nicht gegen zwingendes Preisrecht verstößt. BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 380/00 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a uf die mndliche Verhandlung vom 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haû, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. August 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das die Klage in Höhe von 58.100 DM nebst Zinsen abweisende Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Oktober 1 999 zurckgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Ve r - handlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revis i - onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin verlangt Vergtung fr Leistungen, die sie fr den Bekla g - ten erbracht hat. Der Beklagte trat als Projektsteuerer fr die Bauvorhaben Biogasanlage "Trnkeweg F. " und Holzhackschnitzelkraftwerk "F. " auf. Er schloû mit der Klgerin am 3. Februar 1 997 jeweils gleichlautende Vertrge ber Leistungen fr diese Bauvorhaben mit u.a. folgenden Inhalt: - 3 - "1. Vertragsgegenstand 1.1. Der Auftraggeber bertrgt dem Auftragnehmer den Auftrag, .... an der Vorbereitung und Durchfhrung mitzuwirken. 1.2. Dies trifft insbesondere zu fr: - Einbeziehung der Trger öffentlicher Belange in Vorbere i - tung auf das Bauantragsverfahren - Untersttzung bei der Erarbeitung des Bauantrags und Förderung des Bauantragsverfahrens zur schnellstmögl i - chen Erlangung der Baugenehmigung - Koordinierung des Bauablaufs durch die Einbindung regi o - naler Subunternehmer, die dem GU und dem Projektsteu e - rer empfohlen werden - Mitwirkung bei der Kontrolle der vertragsgerechten Le i - stungsausfhrung - Vorbereitung der behördlichen Abnahmen, insbesondere Einfluû auf die termingerechte Vertragserfllung bis hin zur Freigabe der Nutzung." Die Parteien vereinbarten Nettopauschalpreise von 90.000 DM (Bi o - gasanlage) und 40.000 DM (Holzhackschnitzelkraftwerk). Die Klgerin hat nach Beendigung ihrer Ttigkeit eine Restvergtung von 58.100 DM nebst Zi n - sen geltend gemacht. Sie hat behauptet, sie habe die vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht. Das Landgericht hat die Klage mit der Begrndung abgewiesen, der Vergtungsanspruch sei nicht schlssig dargelegt, weil Einzelheiten der e r - brachten Leistungen nicht vorgetragen seien. Mit der Berufung hat die Klgerin - 4 - ihren Vortrag ergnzt und zustzlich einen Anspruch auf Erstattung von Ve r - messungskosten in Hhe von 3.301,20 DM geltend gemacht. Die Berufung ist zurckgewiesen worden. In der Revision verfolgt die Klgerin ihren Zahlung s - anspruch in Hhe von 58.100 DM nebst Zinsen weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet. Sie fhrt im Umfang der Anfechtung des B e - rufungsurteils zu dessen Aufhebung und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht meint, der Zahlungsanspruch sei auch in der B e - rufungsinstanz nicht schlssig dargelegt worden. Die Klgerin habe sich unter Nr. 1.2. des Vertrages zur Übernahme typischer A rchitektenleistungen gemû § 15 HOAI verpflichtet. Projektsteuerungsvertrge seien nicht geschlossen worden. Fr die Vergtungsvereinbarungen der Parteien gelte deshalb das Preisrecht der HOAI. Die Klgerin sei gehalten, zur Begrndung ihrer H o - noraransprche durch eine Vergleichsrechnung darzulegen, daû das Pa u - schalhonorar wirksam vereinbart worden sei. Erst die Vergleichsrechnung e r - mgliche die Überprfung der Einhaltung der jeweiligen Hchst - und Mindes t - stze. Es sei nicht festzustellen, ob die von der Klgerin behaupteten durc h - gefhrten Leistungen und Auftrge bei einer Einzelberechnung nach der HOAI - 5 - die vereinbarten Pauschalhonorare rechtfertigen wrden. Das von der Klgerin berreichte Anlagenkonvolut ermgliche nicht die berprfung, ob die Leistu n - gen innerhalb des Kostenrahmens lgen. Die Einwendung des Beklagten, die Leistungen seien nicht erbracht, sei erheblich. Aus dem Anlagenkonvolut lasse sich nicht entnehmen, in welchem konkreten Zusammenhang die vorgelegten Schriftstze, Quittungen und Einzelnachweise mit den beiden Bauvorhaben gestanden htten und welcher Leistungsphase gemû den vertraglichen Pflichten diese im Einzelnen zuzuordnen seien. Darber hinaus beziehe sich ein Teil der Belege auf Leistungen, die den Phasen 6 und 7 der HOAI zuzuor d - nen seien und mglicherweise von dem Ehemann der Klgerin als Baubete i - ligten erbracht worden seien. II. Das hlt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Substantiierung eines Vergtungsanspruches fr Architektenleistungen berspannt. 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Auffassung des Berufung s - gerichts, die Parteien htten keine Leistungen der Projektsteuerung vereinbart, sondern typische Architektenleistungen. Sie macht vielmehr geltend, die Klg e - rin habe diese Leistungen aufgrund eines arbeitnehmerhnlichen Verhltnisses erbracht. Die Honorarordnung fr Architekten und Ingenieure (HOAI) sei de s - halb nicht anwendbar (unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 6. Mai 1985 - VII ZR 320/84, BauR 1985, 582, 583 = Zf BR 1985, 222). Ob das zutrifft, kann der Senat auf der Grundlage der getroffenen Fes t - stellungen nicht beurteilen. Darauf kommt es in der Revision auch nicht an, - 6 - denn das Berufungsurteil muû auch dann aufgehoben werden, wenn die HOAI anzuwenden ist. 2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Klgerin habe den Ve r - gtungsanspruch nicht schlssig dargelegt, weil sie durch eine Vergleich s - rechnung nicht belegt habe, daû ein Verstoû gegen das Preisrecht der HOAI nicht vorliege. Eine derartige Vergleichsrechnung muûte sie nicht vorlegen. a) Macht der Glubiger einen Vergtungsanspruch fr Architektenle i - stungen geltend, gengt er seiner Darlegungslast, wenn er neben den anderen anspruchsbegrndenden Elementen die vereinbarte Vergtung schlssig vo r - trgt. Daran ndert sich nichts, wenn die HOAI anwendbar ist. Allerdings ist ein Verstoû gegen das zwingende Preisrecht der HOAI von den Gerichten von Amts wegen zu beachten, sofern er sich aus dem Vortrag der Parteien ergibt. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht gehalten, zur Begrndung seines vertra g - lich vereinbarten Honoraranspruchs darzulegen, daû die Vereinbarung nicht gegen zwingendes Preisrecht verstût. Die Darlegungslast fr einen Verstoû gegen das Preisrecht trgt nach allgemeinen Grundstzen derjenige, der aus diesem Verstoû gnstige Rechtsfolgen ableitet (OLG Kln, BauR 1986, 467, 469, Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Aufl., § 4 Rdn. 63; He s - se/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Aufl., § 4 Rdn. 116; Lffe l - mann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rdn. 841; Baumgrt el, Han d - buch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 4 HOAI Rdn. 3). Denn die Unwirksamkeit einer Vereinbarung wegen eines Verstoûes gegen ein g e - setzliches Verbot muû derjenige darlegen, der sich darauf beruft. Die Gege n - seite ist nicht gehalten, von sich aus zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen vorzutragen (BGH, Urteil vom 13. Januar 1983 - III ZR 88/81, NJW 1983, 2019). - 7 - b) Danach muû derjenige die Unwirksamkeit der Pauschalvereinbarung gemû § 4 Abs. 1 HOAI darlegen, der sich darauf beruft. Ist d as nicht gesch e - hen und ergeben sich auch aus dem Vortrag der Gegenseite oder sonstigen Umstnden keine Anhaltspunkte fr einen Verstoû gegen das Preisrecht, muû das Gericht von der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung ausgehen. Im br i - gen ist ein Architekt oder Ingenieur selbst dann nicht gehindert, ein unter den Mindeststzen liegendes Honorar zu fordern, wenn die Preisvereinbarung u n - wirksam ist und er den Mindestsatz fordern knnte. Das Gericht darf dann zur Substantiierung der Klage nicht eine Abrechnung nach Mindeststzen fordern. 3. Der Sachvortrag der Parteien gibt keine Anhaltspunkte dafr, daû die Pauschalpreisvereinbarungen vom 3. Februar 1997 gegen das Preisrecht der HOAI verstoûen. Die Pauschalpreisvereinbarungen sind schriftlich bei Au f - tragserteilung getroffen worden. Von ihrer Wirksamkeit ist deshalb auszug e - hen, § 4 Abs. 1 HOAI. III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuh e - ben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Dieses muû die notwendigen Feststellungen zu dem geltend gemachten Anspruch treffen. Nach dem bisherigen Sach - und Streitstand kommt es nicht darauf an, ob die Parteien einen Dienst - oder Werkvertrag vereinbart haben. Die Ford e - rung der Klgerin drfte auch dann fllig sein, wenn ein Werkvertrag vorliegt. Es ist nicht ersichtlich, daû der Beklagte noch Leistungen von der Klgerin fo r - dert oder solche Leistungen erfllbar wren, nachdem die Bauvorhaben bee n - - 8 - det und die Anlagen in Betrieb genommen worden sind. Die von ihm erhobene Einrede des nicht erfllten Vertrages geht deshalb ins Leere. Es findet eine Abrechnung der gegenseitigen Ansprche statt (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 164/99, BauR 2000, 1479, 1480 = NZBau 2000, 421 = ZfBR 2000, 479). Zur Darlegungslast der Klgerin hinsichtlich der erbrachten Leistungen ist darauf hinzuweisen, daû die Klgerin nach der vertraglichen Vereinbarung lediglich die Mitwirkung an der Vorbereitung und Durchfhrung der Bauvorh a - ben schuldete. Die Klgerin hat behauptet, die von ihr in der Berufungsschrift im Einzelnen unter Bezugnahme auf die beigelegten Aktenordner vorgetrag e - nen Ttigkeiten belegten die geschuldeten Leistungen. Die Klgerin habe die praktische Umsetzung der von dem Beklagten geforderten Maûnahmen b e - wirkt. Ihre Mitarbeiter seien fast tglich auf der Baustelle und stndiger A n - sprechpartner der Unternehmer gewesen. Die Schlssigkeit dieses Vortrags kann nicht mit den Erwgungen zurckgewiesen werden, die das Berufungsg e - richt im Zusammenhang mit der fehlenden Mglichkeit darstellt, die Vereinba r - keit der Pauschalvereinbarungen mit dem Preisrecht zu berprfen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der konkrete Zusammenhang der vorgelegten Unterlagen mit den beiden Bauvorhaben in der Berufungsschrift ausreichend hergestellt. Die Klgerin hat behauptet, die Firma G. & B. sei fr sie ttig gewesen. Die durch Schreiben dieser Firma belegten Ttigkeiten se i - en deshalb in Erfllung des Vertrages mit dem Beklagten vorgenommen wo r - den. Es kommt nicht darauf an, ob die Klgerin neben den geschuldeten auch noch eventuell nicht vereinbarte Leistungen auffhrt. Ebensowenig kann darauf abgestellt werden, daû die einzelnen Ttigkeiten nicht den Leistungsphasen des § 15 Abs. 2 - 9 - HOAI zugeordnet sind. Es ist deshalb nunmehr Sache des Beklagten darzul e - gen, inwieweit geschuldete Mitwirkungsleistungen fehlen oder erbrachte Le i - stungen unvollstndig sind und welche durchsetzbaren Gegenansprche er daraus ableitet. Ullmann Haû Kuffer Kniffka Bauner
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