BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 380/04 Verk374ndet am: 10. Januar 2007 E r m e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird unter Zur374ckweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. November 2004 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als dadurch auf die Berufung der Beklagten zu 1 unter Ab344nderung des Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 5. November 2003 die Klage gegen die Beklagte zu 1 wegen 21.216,30 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2002 abgewiesen worden ist. In dem vorbezeichneten Umfang wird die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 5. November 2003 zur374ckgewiesen. Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Kl344gerin 62,5% und die Beklagte zu 1 37,5% zu tragen. Von den gerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz haben die Kl344gerin 46% und die Beklagte zu 1 54% zu tragen. Von den au337ergerichtlichen Kosten der Kl344gerin haben die Beklagte zu 1 37,5% und die Kl344gerin selbst 62,5% zu tragen. Von den au337erge-richtlichen Kosten der Beklagten zu 1 haben die Kl344gerin 25% und die Beklagte zu 1 selbst 75% zu tragen. Die au337ergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 hat die Kl344gerin zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin, die einen Landhandel betreibt, begehrt von den Beklagten die Bezahlung von Ware, die der Zeuge Ku. bei ihr im Namen der Firma K. , deren Inhaberin die Beklagte zu 1 ist, bestellt und abgeholt hat. 2 Der mehrfach unter anderem wegen Betruges vorbestrafte Zeuge Ku. schloss nach einer Haftentlassung mit dem Beklagten zu 2, dem Ehe-mann der Beklagten zu 1 und fr374heren Inhaber der Firma K. , am 15. April 1999 einen schriftlichen Vertrag. Darin hei337t es: "Mit dieser Vereinbarung erm366gliche ich [= Beklagter zu 2] Herrn D. Ku. , durch die Betreibung eines Transportgewerbes, mit den Schwerpunkten Baustoff- und Agrartransporte, eine Exis-tenz aufzubauen, mit der Ma337gabe, jeglichen Gewinn, bis auf den notwendigsten Eigenbedarf, den Eheleuten E. und I. K. [= Beklagte zu 2 und 1], zukommen zu lassen. Erst nach Abtra-gung der alten privaten Schuld 205 kann der Gewinn, einschlie337lich der erworbenen Betriebsmittel, freigegeben werden. Solange wer-den alle Einnahmen 374ber ein von K. eingerichtetes Konto der Sparkasse G. flie337en m374ssen. Den Eheleuten K. ist unein-geschr344nkte Einsicht in alle Gesch344ftsbewegungen zu gew344hren, sowie letzte und wichtige Entscheidungen ihnen vorzubehalten. Die Summe der Verbindlichkeiten zwischen den Partnern liegt et-wa bei 150.000,- DM. Nach Freigabe durch K. kann Ku. wieder 374ber alles verf374gen. Solange haben Dritte keinen Anspruch auf Begleichung ihrer Forderungen." Zugleich unterzeichnete der Zeuge Ku. folgende mit "Abtretung" 374-berschriebene Erkl344rung: 3 "Ich, D. Ku. , best344tige mit meiner Unterschrift, dass ich meine Kundenford e rungen an die Eheleute I. und E. K. abtrete, bis zur Be-gleichung meiner Verbindlichkeiten ihnen gegen374ber." Am 23. September 2001 schloss der Zeuge Ku. mit der Beklagten zu 1 eine schriftliche Vereinbarung folgenden Inhalts: 4 - 4 - "In Anlehnung an den Vertrag und die Abtretung vom 14.04.99 best344tige ich [= Zeuge Ku. ] hiermit erneut, dass ich ab dem 15.08.01 meine Kundenforderungen im Namen der Fa. K. stellen werde. K. bekommt f374r die Bereitstellung der G374terverkehrsge-nehmigungen und helfende gesch344ftsf374hrende T344tigkeiten eine mntl. Summe von DM 2000,-. Die Einnahmen aus meiner T344tigkeit sollen auf ein von K. eingerichtetes Konto flie337en und gem344337 den Vertr344gen vom 15.04.99 verwendet werden. Forderungen ir-gendwelcher Art an K. sind ohne die ausdr374ckliche Zustimmung von I. K. wirkungslos. Die Kundenforderungen sollen mit be-freiender Wirkung nur auf das von I. K. eingerichtete Konto flie-337en, das nur im Haben gef374hrt werden kann. 205 F374r s344mtliche straf- und zivilrechtliche Belange tr344gt D. Ku. die Ver-antwortung." Am 28. September 2001 sowie am 10. Oktober 2001 rief der Zeuge Ku. bei der Kl344gerin an und kaufte im Namen der Firma K. bei dem ers-ten Anruf 100 Tonnen Weizen und bei dem zweiten Anruf 50 Tonnen Triticale. Die Kl344gerin best344tigte der Firma K. die Kaufvertr344ge mit Schreiben vom 28. September 2001 und 15. Oktober 2001. Das erste Schreiben, das an die Anschrift der Beklagten gerichtet ist, ging diesen zu. Das zweite Schreiben, das die Anschrift des Zeugen Ku. tr344gt, erreichte die Beklagten nicht. Nach-dem der Zeuge die bestellte Ware bei der Kl344gerin abgeholt hatte, stellte diese der Firma K. den Weizen mit insgesamt 21.216,30 200 und die Triticale mit ins-gesamt 7.069,27 200 einschlie337lich Mehrwertsteuer in Rechnung. 5 In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Kl344gerin die beiden Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von insgesamt 28.285,57 200 nebst Prozess-zinsen in Anspruch genommen. Weiter hat sie die Feststellung begehrt, dass ihr Anspruch aus 247247 823, 826 BGB in Verbindung mit 247 263 StGB folge. Die Kl344ge-rin hat behauptet, die Beklagten h344tten aufgrund der getroffenen Vereinbarun-gen davon gewusst, dass der Zeuge Ku. in ihrem Namen Waren kaufe. Sie h344tten mit dem Zeugen betr374gerisch zusammengearbeitet, um diesem die Tilgung seiner Schulden bei ihnen zu erm366glichen. Die Beklagten haben dies 6 - 5 - bestritten und behauptet, der Beklagte zu 2 habe dem Best344tigungsschreiben der Kl344gerin vom 28. September 2001 sofort telefonisch widersprochen. 7 Im Verlauf des Rechtsstreits ist der Zeuge Ku. unter anderem we-gen Betrugs in 34 F344llen, darunter auch den hier in Rede stehenden Vorg344n-gen, zu einer mehrj344hrigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das staatsanwalt-schaftliche Ermittlungsverfahren gegen die beiden Beklagten ist mangels hin-reichenden Tatverdachts eingestellt worden. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 antragsgem344337 zur Zahlung verur-teilt und die Klage im 334brigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin hat es zur374ckgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344-gerin hat der Senat die Revision insoweit zugelassen, als durch das Berufungs-urteil auf die Berufung der Beklagten zu 1 unter Ab344nderung des erstinstanzli-chen Urteils die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen worden ist. Im 334b-rigen hat er die Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckgewiesen. 8 - 6 - Entscheidungsgr374nde: I. 9 Das Berufungsgericht hat, soweit hier von Interesse, ausgef374hrt: 10 Die Kl344gerin habe keinen Anspruch aus 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 263 StGB oder aus 247 826 BGB gegen die Beklagten. Aus den Erkl344rungen der Beklagten in ihrer pers366nlichen Anh366rung und den vorgelegten Urkunden ergebe sich zwar, dass die Beklagten von der kriminellen Vergangenheit des Zeugen Ku. gewusst und auch eine erneute Straff344lligkeit f374r m366glich gehalten h344tten. Damit h344tten sie aber noch nicht gebilligt, dass Ku. in oder unter ihrem Namen betr374gerisch Getreide einkaufe. Nach ihrer Darstellung und der schriftlichen Vereinbarung vom 23. September 2001 habe Ku. nur seine Forderungen aus dem von ihm zu betreibenden Transportgewerbe im Namen der Firma K. stellen und die entsprechenden Einnahmen auf ein von den Beklagten eingerichtetes Konto flie337en lassen sollen. Auf diese Weise habe Ku. seine Verbindlichkeiten gegen374ber den Beklagten begleichen sollen. Weder die Urkunden noch die 304u337erungen der Beklagten g344ben aber her, dass Ku. auch im Namen der Beklagten Gesch344fte au337erhalb des Transport-gewerbes habe t344tigen und vor allem f374r sie Verbindlichkeiten habe eingehen d374rfen. Es spreche nichts daf374r, dass die Beklagten sehenden Auges in Kauf genommen h344tten, auf diese Weise selbst von den gesch344digten Vertragspart-nern in Anspruch genommen zu werden. Der Beweis f374r die kl344gerische Be-hauptung, der Zeuge Ku. habe seine Betr374gereien in Absprache mit den Beklagten ver374bt, sei mit dessen Aussage nicht gef374hrt. Er habe vielmehr aus-gesagt, er habe nicht ausdr374cklich mit den Beklagten besprochen, dass er in ihrem Namen Verbindlichkeiten eingehen werde; er wisse auch nicht, ob das den Beklagten nicht klar gewesen sei. Als auf die Beklagten ausgestellte Rech- - 7 - nungen eingegangen seien, habe er sie vertr366stet. Der Beklagte zu 2 habe sich bei ihm beschwert und gesagt, dies solle unterbleiben. 11 Entgegen der Ansicht des Landgerichts bestehe kein vertraglicher An-spruch gegen die Beklagte zu 1. Ein solcher Anspruch setze voraus, dass sich die Beklagte zu 1 das Handeln des Zeugen Ku. unter oder in ihrem Na-men zurechnen lassen m374sse. Daran fehle es. Eine ausdr374ckliche Vollmacht habe nicht bestanden. Der Senat sei nicht davon 374berzeugt, dass die Beklagten sich in den Gespr344chen mit dem Zeugen Ku. damit einverstanden erkl344rt h344tten, dass dieser den Namen der Firma K. nicht nur als Auftragnehmer von Fuhrgesch344ften, also als Rechnungsgl344u-biger, habe benutzen d374rfen, sondern auch f374r Gesch344fte, in denen er seiner-seits Geldverbindlichkeiten eingehe. Dagegen spreche au337er der objektiven Interessenlage der Beklagten bereits die schriftliche Vereinbarung vom 23. September 2001. Au337erdem habe der Zeuge Ku. selbst bekundet, es sei nicht ausdr374cklich dar374ber gesprochen worden, dass er im Namen der Fir-ma K. Verbindlichkeiten eingehen werde. 12 Dagegen, dass das Landgericht eine Duldungsvollmacht angenommen habe, wende sich die Beklagte zu 1 mit Recht. Dass sie von den Getreidek344u-fen des Zeugen Ku. bei der Kl344gerin gewusst habe, sei nicht festzustel-len. Allein daraus, dass ihr die kriminelle Vergangenheit des Zeugen bekannt gewesen sei, lasse sich ihr nicht vorwerfen, sie habe wissen m374ssen, dass die-ser im Namen der Firma K. auch Geldverbindlichkeiten eingehen werde. Dass der Beklagten zu 1 bereits vor dem ersten mit der Kl344gerin am 28. September 2001 abgeschlossenen Vertrag bekannt geworden sei, dass Ku. andere Geldforderungen gegen die Firma K. begr374ndet gehabt habe, stehe nicht fest. Soweit der Zeuge Ku. bekundet habe, er habe mit den Beklagten generell 13 - 8 - dar374ber gesprochen, dass er auch auf dem Gesch344ftsfeld An- und Verkauf von Getreide t344tig werden und daf374r den Namen der Firma K. benutzen wolle, ha-be dies den Senat nicht davon 374berzeugt, dass die Beklagten zumindest allge-mein dar374ber informiert gewesen seien, dass Ku. in ihrem Namen Ge-treide kaufen werde. Auch hier spr344chen gegen eine solche Annahme die Inte-ressenlage der Beklagten und ihr sp344teres vom Zeugen geschildertes Verhal-ten. Nach der Aussage des Zeugen sei es auch ohne weiteres vorstellbar, dass diese Information 374ber Ankaufgesch344fte unter ihrem Namen, wenn sie denn 374berhaupt erfolgt sei, bei den Beklagten nicht richtig angekommen sei. Der Zeuge habe jedenfalls auch ausgesagt, ausdr374cklich habe er nicht dar374ber ge-sprochen, dass er unter dem Namen der Beklagten Verbindlichkeiten begr374n-den werde; ob die Beklagten das verstanden h344tten, k366nne er nicht sagen. Unstreitig sei allerdings, dass die Beklagten vor Abschluss des am 10. Oktober 2001 abgeschlossenen Vertrages von dem ersten Vertrag Kenntnis erlangt h344tten. Ob sich daraus f374r den zweiten Vertrag ein Vertrauenstatbe-stand f374r eine Anscheinsvollmacht herleiten lasse, sei zweifelhaft, k366nne aber letztlich dahinstehen. F374r eine Duldungs- und Anscheinsvollmacht sei weiter notwendig, dass der Gesch344ftspartner, hier die Kl344gerin, schutzw374rdig sei. Das setze voraus, dass die Kl344gerin die Umst344nde gekannt habe, aus denen sich ein Rechtsschein herleite und dass diese Kenntnis und das darauf gegr374ndete Vertrauen in eine Vollmacht f374r den Gesch344ftsabschluss urs344chlich geworden sei. An beidem fehle es hier. Die Kl344gerin behaupte nicht, dass ihr bekannt ge-wesen sei, dass Ku. bereits in anderen F344llen Geldverbindlichkeiten be-gr374ndende Vertr344ge f374r die Firma K. abgeschlossen habe. Sie trage auch nicht vor, dass sie irgendwelche Kenntnisse von den zwischen Ku. und den Beklagten getroffenen Absprachen oder von der Stellung Ku. `s in der Firma K. gehabt habe. Es sei deshalb auch nicht ersichtlich, dass sie das erste Gesch344ft gerade im Vertrauen auf einen durch derartige Kenntnisse be- 14 - 9 - gr374ndeten Rechtsschein abgeschlossen habe. F374r den zweiten Vertrag lie337e sich ein kausales Vertrauen der Kl344gerin allenfalls daraus herleiten, dass sie am 28. September 2001 die Auftragsbest344tigung f374r den ersten Vertrag an die Firma K. versandt und 226 wie sie behaupte 226 bis zum 10. Oktober keine Reak-tion erhalten habe. Das sei indessen unzureichend. Denn es k344men vielf344ltige Gr374nde daf374r in Betracht, dass sich die Firma K. nach so wenigen Tagen noch nicht gemeldet gehabt habe. Unabh344ngig davon sei auch f374r eine Kausali-t344t eines 226 unterstellten 226 Vertrauenstatbestandes f374r den Vertragsabschluss nicht ausreichend vorgetragen. II. Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nur zum Teil stand. 15 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die von der Kl344gerin im Hinblick auf 247 850f Abs. 2 ZPO in erster Linie geltend gemachten Schadenser-satzanspr374che aus 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 263 StGB und aus 247 826 BGB verneint. 16 F374r ein betr374gerisches Zusammenwirken der beiden Beklagten mit dem Zeugen Ku. zum Nachteil der Kl344gerin hat das Berufungsgericht weder der Vereinbarung der Beklagten zu 1 mit dem Zeugen vom 23. September 2001 noch der Aussage des Zeugen etwas zu entnehmen vermocht. Diese tatrichter-liche Beweisw374rdigung, die nach 247 559 Abs. 2 ZPO revisionsrechtlich nur be-schr344nkt 374berpr374fbar ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 226 IX ZR 238/91, WM 1993, 902 unter B II 3 a; Urteil vom 9. Juli 1999 226 V ZR 12/98, WM 1999, 1889 unter II 2, st. Rspr), ist nicht zu beanstanden. Die Einwendungen der Revision 17 - 10 - sind nicht berechtigt. So trifft es bereits nicht zu, dass die Beklagten die vorge-nannte Vereinbarung "entgegen 247 138 Abs. 1 ZPO verschwiegen" h344tten. Die Beklagten hatten nach der Klageschrift nur keine Veranlassung, von sich aus darauf einzugehen. Unerfindlich ist, woraus die Revision herleitet, die Beklagten h344tten sich "nicht f374r Gesch344fte interessiert, die unter der eigenen Firma get344-tigt" wurden. Daher musste das Berufungsgericht dies auch nicht in seine W374r-digung einbeziehen. Dass die Beklagten von der T344tigkeit des Zeugen durch den Abbau von dessen Schulden profitieren wollten und dass der Zeuge nach der Haftentlassung zahlungsunf344hig war, hat das Berufungsgericht entgegen der Darstellung der Revision im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 23. September 2001 gew374rdigt. Die Beurteilung des Berufungsgerichts wird letztlich auch dadurch best344tigt, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsver-fahren gegen beide Beklagten mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt hat. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen den von der Kl344gerin gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Kaufpreisanspruch aus 247 433 Abs. 2 BGB in der unstreitigen H366he von 21.216,30 200 f374r den Weizen verneint, den der Zeuge Ku. am 28. September 2001 im Namen der Firma K. von der Kl344gerin gekauft hat. 18 a) Aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Be-rufungsgericht keine rechtsgesch344ftliche ("ausdr374ckliche") Vollmacht (247 166 Abs. 2 BGB) der Beklagten zu 1 als Inhaberin der Firma K. f374r den Zeugen Ku. angenommen hat, im Namen der Firma K. Kaufvertr344ge 374ber Ge-treide abzuschlie337en. Auch die Revision erhebt insoweit keine erheblichen Ein-wendungen. Sie beanstandet lediglich, dass sich das Berufungsgericht nicht davon hat 374berzeugen k366nnen, dass die Beklagten aufgrund der Gespr344che und Vereinbarungen mit dem Zeugen Ku. von dessen Getreidek344ufen im 19 - 11 - Namen der Firma K. Kenntnis hatten. Darauf kommt es indessen f374r die Ertei-lung einer rechtsgesch344ftlichen Vollmacht, die nach 247 167 Abs. 1 BGB eine ent-sprechende Erkl344rung des Vollmachtgebers voraussetzt, nicht an. Die streitige Kenntnis der Beklagten zu 1 hat allenfalls Bedeutung f374r eine Duldungsvoll-macht, die nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vorliegt, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen l344sst, dass ein anderer f374r ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Gesch344ftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollm344chtigt ist (BGHZ 5, 111, 116; BGH, Urteil vom 21. Juni 2005 226 XI ZR 88/04, WM 2005, 1520 unter II 2 b bb (1) m. weit. Nachw.). b) Die zwischen den Parteien streitige und vom Berufungsgericht ver-neinte Frage, ob eine Duldungsvollmacht der Beklagten zu 1 gegeben ist, be-darf jedoch im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung. Das Beru-fungsgericht hat, wie die Revision mit Recht beanstandet, verkannt, dass jeden-falls durch das Schweigen der Beklagten zu 1 auf das Best344tigungsschreiben der Kl344gerin vom 28. September 2001 ein entsprechender Kaufvertrag zwi-schen ihnen zustande gekommen ist. 20 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein Vertrag durch Schweigen auf ein kaufm344nnisches Best344tigungsschreiben auch dann zustande, wenn f374r den Empf344nger des Schreibens bei den Vertragsverhand-lungen ein vollmachtloser Vertreter 226 wie hier der Zeuge Ku. f374r die Beklag-te zu 1 226 aufgetreten ist (BGHZ 7, 187, 189; Urteil vom 15. Juni 1964 226 II ZR 129/62, WM 1964, 1951 unter II; Senatsurteil vom 28. Juni 1967 226 VIII ZR 30/65, WM 1967, 898 unter B II 2 a; Senatsurteil vom 27. September 1989 226 VIII ZR 245/88, WM 1990, 68 unter II 2 f). Mit dem Schreiben vom 28. September 2001, das den Beklagten nach dem unstreitigen Sachverhalt noch vor dem 10. Oktober 2001 zugegangen ist, hat die Kl344gerin der Firma K. 21 - 12 - den Abschluss eines Kaufvertrages vom gleichen Tag 374ber 100 Tonnen Weizen best344tigt. Die Beklagte zu 1 ist ebenso wie die Kl344gerin Kaufmann im Sinne des 247 1 HGB, da sie ausweislich der von der Kl344gerin vorgelegten Auskunft aus dem Gewerberegister "Erdbau und Transporte sowie Baustoffhandel" betreibt. Die Beklagte zu 1 hat dem Best344tigungsschreiben der Kl344gerin nicht widerspro-chen. Die Beklagten haben zwar behauptet, der Beklagte zu 2 habe dies sofort nach Zugang des Schreibens telefonisch getan; sie haben daf374r jedoch nicht den der Beklagten zu 1 obliegenden (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 1961 226 VIII ZR 109/60, WM 1962, 46 unter II A 5; BGHZ 70, 232, 234) Beweis ange-treten. Soweit die Beklagten in zweiter Instanz die eidliche Vernehmung des Beklagten zu 2 beantragt haben, musste das Berufungsgericht dem nicht nach-kommen, da die Voraussetzungen der 247247 447, 448 ZPO nicht erf374llt sind. We-der hat sich die Kl344gerin einverstanden erkl344rt, noch besteht bereits eine gewis-se Wahrscheinlichkeit f374r die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 15. April 1997 226 IX ZR 112/96, WM 1997, 1045 unter I 3 b; Urteil vom 9. Dezember 1997 226 VI ZR 386/96, NJW 1998, 814 unter II 1 a, jew. m. weit. Nachw.). Aus dem Umstand, dass das Best344tigungsschreiben der Kl344gerin vom 15. Oktober 2001, anders als das vom 28. September 2001, an die Anschrift des Zeugen Ku. gerichtet ist, ergibt sich insoweit nichts. Dies kann, was sogar n344her liegt, auf Veranlassung des Zeugen geschehen sein, der gem344337 der Behauptung der Beklagten nach Zugang des Schreibens vom 28. September 2001 von dem Beklagten zu 2 aufgefordert worden ist, im Namen der Firma K. keine Kaufvertr344ge 374ber Getreide abzuschlie337en. 3. Zu Recht verneint hat das Berufungsgericht wiederum den von der Kl344gerin geltend gemachten Kaufpreisanspruch aus 247 433 Abs. 2 BGB in H366he von 7.069,27 200 f374r die Triticale, die der Zeuge Ku. am 10. Oktober 2001 im Namen der Firma K. von der Kl344gerin gekauft hat. 22 - 13 - a) Insoweit ist ein Kaufvertrag nicht durch Schweigen der Beklagten zu 1 auf das Best344tigungsschreiben der Kl344gerin vom 15. Oktober 2001 zustande gekommen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Schreiben noch in ausrei-chendem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit den Vertragsverhand-lungen am 10. Oktober 2001 steht, da es erst f374nf Tage sp344ter und zudem nach Auslieferung der Ware, die bereits am 13. Oktober 2001 erfolgt ist, abgefasst worden ist. Jedenfalls ist das Schreiben, anders als das Best344tigungsschreiben vom 28. September 2001, den Beklagten nicht zugegangen, da es an die An-schrift des Zeugen Ku. gerichtet war. 23 b) Der Zeuge Ku. hat die Beklagte zu 1 bei Abschluss des Kauf-vertrages vom 10. Oktober 2001 nicht wirksam vertreten. Er war auch insoweit nicht rechtsgesch344ftlich bevollm344chtigt (vgl. oben unter II 2 a). Eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht der Beklagten zu 1 liegt ebenfalls nicht vor. 24 Die Anscheinsvollmacht unterscheidet sich von der Duldungsvollmacht (zu deren Voraussetzungen siehe ebenfalls oben unter II 2 a) dadurch, dass bei ihr der Vertretene das Handeln des in seinem Namen Auftretenden zwar nicht kennt und duldet, es aber bei pflichtgem344337er Sorgfalt h344tte erkennen m374ssen und verhindern k366nnen (vgl. BGH, Urteil vom 5. M344rz 1998 226 III ZR 183/96, WM 1998, 819 unter II 2 a m.w.Nachw.). Wie die Duldungsvollmacht erfordert je-doch auch die Anscheinsvollmacht, dass der Gesch344ftsgegner nach Treu und Glauben annehmen darf, der als Vertreter Handelnde sei bevollm344chtigt (BGH, aaO). Das setzt in der Regel voraus, dass der Gesch344ftsgegner die Tatsachen kennt, aus denen sich der Rechtsschein der Bevollm344chtigung ergibt (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1955 226 II ZR 181/54, WM 1956, 154 unter II 2; vgl. auch Senatsurteil vom 26. Februar 1962 226 VIII ZR 187/60, WM 1962, 531 unter II 2). An dieser Voraussetzung sowohl der Duldungs- als auch der Anscheins-vollmacht fehlt es hier auf Seiten der Kl344gerin, so dass offen bleiben kann, ob 25 - 14 - die Beklagte zu 1 entgegen der Annahme des Berufungsgerichts aufgrund der Gespr344che und der Vereinbarungen mit dem Zeugen Ku. sowie dessen anschlie337enden Verhaltens gewusst und geduldet hat oder zumindest h344tte wissen m374ssen und verhindern k366nnen, dass der Zeuge Kaufvertr344ge 374ber Ge-treide im Namen der Firma K. abschlie337t. Wie das Berufungsgericht unange-griffen festgestellt hat, hat die Kl344gerin nicht behauptet, ihr seien die Abspra-chen und Vereinbarungen zwischen den Beklagten und dem Zeugen Ku. oder anderweitige Kaufvertr344ge 374ber Getreide im Namen der Firma K. be-kannt gewesen. Danach bleibt als etwaige Rechtsscheinsgrundlage nur der Umstand, dass die Beklagte zu 1 dem Best344tigungsschreiben der Kl344gerin vom 28. September 2001 nicht widersprochen hat. Insoweit hat das Berufungsge-richt angenommen, die Kl344gerin habe das Ausbleiben eines Widerspruchs der Beklagten zu 1 nicht so verstehen d374rfen, dass der Zeuge Ku. zum Ab-schluss des Kaufvertrages vom 10. Oktober 2001 bevollm344chtigt sei, weil daf374r vielf344ltige Gr374nde in Betracht k344men. Dies ist aus Rechtsgr374nden nicht zu be-anstanden. Die Kl344gerin konnte insbesondere schon nicht sicher sein, dass das Best344tigungsschreiben der Beklagten zu 1 zugegangen war. Dar374ber hinaus war dieser einzelne Vorgang auch deswegen nicht geeignet, den Rechtsschein einer Bevollm344chtigung zu erzeugen, weil daf374r ein Verhalten von gewisser H344ufigkeit und Dauer erforderlich ist (BGH, Urteil vom 5. M344rz 1998, aaO, m.w.Nachw.). III. Nach alledem kann das Berufungsurteil gem344337 den Ausf374hrungen unter II 2 keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten zu 1 unter Ab344nderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage gegen die Beklagte zu 1 wegen 21.216,30 200 nebst Prozesszinsen abgewiesen hat. Da es hierzu weiterer tats344chlicher Feststellungen nicht bedarf, ist der Rechtsstreit 26 - 15 - auch insoweit zur Endentscheidung reif. In dem bezeichneten Umfang sind da-her das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das erstinstanzliche Urteil zur374ckzuweisen. Im 334brigen ist die Revision der Kl344-gerin nach den obigen Ausf374hrungen unter II 1 und 3 zur374ckzuweisen. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 05.11.2003 - 8 O 81/02 - OLG Celle, Entscheidung vom 11.11.2004 - 13 U 199/03 -
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