BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZR 38/02 vom13. Februar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Februar 2003 durch denVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaierbeschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Dezember 2001 wirdnicht angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.Die Frage, ob - wie das Berufungsgericht meint - Art. 237 § 2Abs. 2 EGBGB nur dann eingreift, wenn bei Ablauf derAusschlußfrist noch Eigentum des Volkes oder des nach der Ab-wicklung Zuordnungsberechtigten eingetragen war, ist nicht ent-scheidungserheblich. Jedenfalls greift die Norm nicht ein, wenn- wie hier - ein Dritter gutgläubig das Eigentum erworben hat undin das Grundbuch eingetragen worden ist (vgl. auch Art. 237 § 2Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 EGBGB), so daß eine Ersitzung nichtmehr möglich ist.Soweit die Revision unter Hinweis auf Schmidt/Gohrke, VIZ 2000,697 ff, die Ansicht vertritt, daß die Norm immer schon dann ein-greift, wenn vor dem 3. Oktober 1990 Eigentum des Volkes ein-getragen und später ein anderer Eigentümer im Grundbuch ein-getragen war, so verkennt sie, daß die zitierten Autoren das nur - 3 -für den Fall annehmen, daß sich die Unrichtigkeit des Grund-buchs auch bei Eintragung eines "anderen Eigentümers" fortsetzt.Im hier vorliegenden Fall wird aber das Grundbuch mit Eintragungdes Gutgläubigen richtig. Dann tritt der gesetzliche Erwerb nachArt. 237 § 2 EGBGB nicht mehr ein (Schmidt/Gohrke, VIZ 2000,697, 698 bei Fn. 13).Eine analoge Anwendung der Norm auf den entstandenen An-spruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht.Dies wäre mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar.Mit Art. 237 § 2 EGBGB hat der Gesetzgeber darauf reagiert, daßder Senat die Ersitzung von Volkseigentum, jedenfalls vor dem31. Dezember 2005, verneint hat (BGHZ 132, 245; 136, 228). Erwollte mit der Fristenregelung ein ähnliches Ergebnis erzielen, al-so eine Art Buchersitzung (vgl. LG Rostock, VIZ 2002, 589, 591;Böhringer, OV spezial 1999, 258; Schmidt/Gohrke, VIZ 2000, 697)oder absolute Verjährung ohne Einredeerfordernis (vgl. Schnabel,ZOV 1997, 384, 389). Wenn ein Bucheigentümer das Grundstück,bevor er es ersessen hat, wirksam veräußert, bleibt er dem wah-ren Eigentümer zur Herausgabe des Erlöses auch über den- fiktiven - Ersitzungszeitpunkt hinaus verpflichtet. Er hätte die Er-sitzung abwarten müssen. Soweit in Rechtsprechung und Litera-tur diskutiert wird, ob und inwieweit schuldrechtliche Ansprücheauf Herausgabe mit dem Erlöschen des dinglichen Herausgabe-anspruchs infolge Ersitzung ebenfalls erloschen sind (RGZ 130,69; Staudinger/Wiegand, BGB [1995], § 937 Rdn. 18 ff; Soer- - 4 -gel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 937 Rdn. 7), geht es stets um Fälle, indenen tatsächlich ersessen wurde, und um die Frage, ob vertrag-liche Rückgewähransprüche oder Ansprüche aus Leistungskon-diktion bestehen bleiben. Davon unterscheidet sich der vorliegen-de Fall. Hier ist es nicht zur Ersitzung gekommen. Der Anspruchaus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ist entstanden. Nur der Gesetzge-ber hätte ihn ausschließen können. Das ist Art. 237 § 2 EGBGBnicht zu entnehmen, und eine Analogie scheitert daran, daß einAusschluß - wie die Parallele zur gewöhnlichen Ersitzung zeigt -nicht zwingend ist.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier
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