BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVI ZR 38/03Verkündet am: 9. Dezember 2003Böhringer-Mangold,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja GG Artt. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 2; BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1a) Die Auslegung eines Fragesatzes hat den Kontext und die Umstände der Äuße-rung zu berücksichtigen. Sie kann ergeben, daß der Fragesatz keine "echte Fra-ge", sondern die unwahre Behauptung einer Tatsache enthält.b) Ein Anspruch des durch eine unwahre Tatsachenbehauptung in seinem allgemei-nen Persönlichkeitsrecht Beeinträchtigten auf Richtigstellung kann auch nach Ab-lauf von mehr als sieben Monaten bestehen.BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 38/03 - Hanseatisches OLG HamburgLG Hamburg - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 9. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den RichterDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zollfür Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats desHanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Januar 2003wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagte hat in der von ihr verlegten Tageszeitung "Bild" auf der Ti-telseite der Ausgabe vom 22. September 2000 sowie auf Seite 4 über ein Inter-view mit dem bekannten Unterhaltungskünstler Udo Jürgens in dem Magazin"Playboy" berichtet, in dem dieser über sein Verhältnis zu Frauen und insbe-sondere zur Klägerin befragt worden war. Der Artikel wies in großer Schrift dieSchlagzeile auf:"Udo JürgensIm Bett mitCaroline?Darunter etwas kleiner im Untertitel: - 3 -In einem Playboy-Interview antwortet er eindeutig zweideutig."Auf Abmahnung der Klägerin gab die Beklagte am 6. Oktober 2002 einestrafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber eine mit Schreibenvom 6. März 2001 begehrte Richtigstellung.Die Klägerin hat Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten, eine immaterielleEntschädigung von 50.000 DM sowie Veröffentlichung einer Richtigstellung be-gehrt. Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme durch Vernehmung vonUdo Jürgens über die Frage, ob die Klägerin ein sexuelles Verhältnis mit ihmgehabt habe, die Beklagte zum Ersatz der Abmahnkosten, zu einer immateriel-len Entschädigung von 10.000 nr !n!r"$#&%!"! ''Richtigstellung verurteilt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Be-klagten den Wortlaut der begehrten Richtigstellung geringfügig geändert undauf die Anschlußberufung der Klägerin die Beklagte zu einer immateriellen Ent-schädigung von 20.000 ()n*'+,)-Mit der vom Oberlandesgericht hinsichtlich des Richtigstellungsan-spruchs zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Abweisungder Klage weiter.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-sentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte wegen der Ver-öffentlichung auf dem Titelblatt der Bild-Zeitung vom 22. September 2000 der - 4 -zuletzt geltend gemachte Richtigstellungsanspruch zu (§§ 823, 1004 BGB inVerbindung mit Artt. 1, 2 GG). Bei der Veröffentlichung handle es sich nicht umeine echte, den Lesern die Auswahl zwischen mehreren möglichen Antwortenbelassende Frage. Vielmehr werde einer Vielzahl von Lesern der Eindruck ver-mittelt, daß Udo Jürgens mit der Klägerin intim gewesen sei. Ausreichend sei,daß eine nicht unbedeutende Zahl der unbefangenen Durchschnittsleser derBildzeitung die Passage auf dem Titelblatt in diesem Sinne verstehe. Diesernach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unrichtige Eindruck beziehe sich aufden Bereich der Intimsphäre und beeinträchtige das allgemeine Persönlichkeits-recht der Klägerin nachhaltig. Eine Richtigstellung sei daher geboten.Es sei nicht erforderlich, daß durch die Veröffentlichung ein zwingenderEindruck erweckt werde. Das Verlangen auf Richtigstellung beeinträchtige diedurch Art. 5 GG geschützte Pressefreiheit weniger schwerwiegend als ein Un-terlassungsverlangen. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung könne schon dannzuzusprechen sein, wenn eine das allgemeine Persönlichkeitsrecht betreffendeBehauptung nicht rechtswidrig sei.Die Richtigstellung sei zur Beseitigung der fortwirkenden Beeinträchti-gung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin auch erforderlich. Dieseit der Veröffentlichung vergangene Zeit genüge nicht, um der reißerischenAufmachung der beanstandeten und mit Fotos der Klägerin und von Udo Jür-gens illustrierten Passage die verletzende Wirkung zu nehmen.II.Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. - 5 -Die Revision ist nach Zulassung durch das Berufungsgericht gemäß§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, jedoch wirksam beschränkt auf den Anspruchauf Richtigstellung als einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil desGesamtstreitstoffes, über den gesondert hätte entschieden werden können (vgl.BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02 - NJW 2003, 3134 m.w.N., zurVeröffentlichung in BGHZ bestimmt).Die Revision ist auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.Das Berufungsgericht hat der Klägerin die begehrte Richtigstellung ohneRechtsfehler aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB zuerkannt.1. Vergeblich macht die Revision geltend, die Äußerung sei einer Rich-tigstellung nicht zugänglich, weil es sich um eine "echte" Frage handle, die denLesern die Auswahl zwischen mehreren möglichen Antworten belasse, weil sieoffenlasse, ob es zwischen Udo Jürgens und der Klägerin zu Intimitäten ge-kommen sei.Zwar kann eine Richtigstellung nicht wegen einer Frage verlangt werden.Erforderlich ist jedenfalls eine Äußerung mit so viel tatsächlichem Gehalt, daßdieser einer Richtigstellung zugänglich ist. Das Berufungsgericht hat jedoch dieÄußerung nicht als Frage verstanden, sondern als Vermittlung eines tatsächli-chen Eindrucks, den es allerdings im Gegensatz zum Landgericht nicht fürzwingend hält. Ob es den Aussagegehalt des beanstandeten Fragesatzes zu-treffend gewürdigt hat, unterliegt der revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. Se-natsurteil vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - aaO).a) Das Berufungsgericht legt den Fragesatz unter Einbeziehung dessprachlichen Zusammenhangs mit dem nachfolgenden Untertitel aus "In einemPlayboy-Interview antwortet er eindeutig zweideutig". Die Revision meint, derUntertitel dürfe bei der Ermittlung des Aussagegehalts nicht berücksichtigt wer- - 6 -den. Damit setzt sie sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesver-fassungsgerichts, wonach stets der Gesamtzusammenhang, in dem die Äuße-rung steht, zu berücksichtigen ist, was auch für Fragen gilt (vgl. BVerfG NJW1992, 1442, 1443 f.; NJW 2003, 660, 661; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 139,95, 102 und vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - aaO - jeweils m.w.N.).Nach den vom Bundesverfassungsgericht (NJW 1992, 1442, 1443 f.)entwickelten Grundsätzen zur Beurteilung von Äußerungen, die in Frageformgekleidet sind, unterscheiden sich Fragen von Werturteilen und Tatsachenbe-hauptungen dadurch, daß sie keine Aussage machen, sondern eine Aussageherbeiführen wollen. Sie sind auf eine Antwort gerichtet. Diese kann in einemWerturteil oder einer Tatsachenmitteilung bestehen. Dagegen lassen sich Fra-gen keinem der beiden Begriffe zuordnen, sondern haben eine eigene semanti-sche Bedeutung. Zu beachten ist, daß nicht jeder in Frageform gekleidete Satzals Frage zu betrachten ist. Insofern ist zwischen Fragen und Fragesätzen zuunterscheiden. Ist ein Fragesatz nicht auf eine Antwort durch einen Dritten ge-richtet oder nicht für verschiedene Antworten offen, so handelt es sich unge-achtet der geläufigen Bezeichnung als rhetorische Frage tatsächlich nicht umeine Frage. Fragesätze oder Teile davon, die nicht zur Herbeiführung einer- inhaltlich noch nicht feststehenden - Antwort geäußert werden, bilden vielmehrAussagen, die sich entweder als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung dar-stellen und rechtlich wie solche zu behandeln sind. Die Unterscheidung zwi-schen echten und rhetorischen Fragen kann Schwierigkeiten bereiten, weil diesprachliche Form allein keine zuverlässigen Schlüsse erlaubt. Die Zuordnungmuß daher gegebenenfalls mit Hilfe von Kontext und Umständen der Äußerungerfolgen. Ist ein Fragesatz mehreren Deutungen zugänglich, müssen beideDeutungen erwogen werden und das Gericht muß seine Wahl begründen. - 7 -b) Das Berufungsgericht hat sich zu Recht gegen die Deutung der Äuße-rung als echte Frage entschieden. Nur bei vordergründiger Betrachtungsweisekann der erste in Form eines Fragesatzes gekleidete Teil der beanstandetenÄußerung als Alternativfrage verstanden werden, die mit ja, nein oder viel-leicht beantwortet werden könnte. Zutreffend hat das Berufungsgericht für dieErmittlung des Aussagegehalts auch den zweiten Teil der Äußerung berück-sichtigt, wonach Udo Jürgens sich hierzu eindeutig zweideutig geäußert habe.Durch diese Formulierung wird die im ersten Teil der Äußerung scheinbar auf-geworfene Alternativfrage affirmativ beantwortet und dem Leser suggeriert, daßdie bejahende Alternative vorrangig in Betracht komme. Bei diesem Verständnisist die beanstandete Äußerung nicht als Frage, sondern als Tatsachenbehaup-tung anzusehen.Erfolglos verweist die Revision auf den Grundsatz, daß bei mehreren,sich nicht gegenseitig ausschließenden Deutungen des Inhalts einer Äußerungdiejenige der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, die dem in An-spruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt(vgl. BVerfGE 85, 23, 32 ff.; Senatsurteile BGHZ 139, 95, 103 f.; vom25. November 2003 VI ZR 226/02 z.V.b.). Er kann hier jedoch nicht Platzgreifen. Es geht nämlich nicht darum, ob die Äußerung mehreren Deutungenzugänglich ist, sondern ob das Berufungsgericht sie zu Recht nicht als (echte)Frage gewertet hat.2. Soweit das Berufungsgericht die Äußerung als Vermittlung eines tat-sächlichen Eindrucks bezeichnet, ist damit keine weitere Kategorie gegenüberden Begriffen Werturteil und Tatsachenbehauptung angesprochen. Vielmehrhat das Berufungsgericht die beanstandete Äußerung zutreffend als Äußerungmit einem tatsächlichen Substrat (vgl. BVerfGE 66, 116, 150) gewertet, nämlicheiner intimen Beziehung der Klägerin zu Udo Jürgens in der Vergangenheit, - 8 -und sie damit der Sache nach als Tatsachenbehauptung behandelt. DieserWertung entspricht auch, daß das Landgericht über die Wahrheit dieser Tatsa-chenbehauptung Beweis erhoben hat - mit negativem Ergebnis. Daß die be-treffende Tatsache wahr sei, wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.Bei dieser Sachlage kann es nicht darauf ankommen, ob der durch dieÄußerung vermittelte Eindruck zwingend ist. Ausschlaggebend ist vielmehr,daß die beanstandete Veröffentlichung dem Leser einen unzutreffenden Ein-druck von Verhältnissen in der Privatsphäre der Klägerin vermittelt. Dieser stehtdeshalb der geltend gemachte Richtigstellungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1,1004 Abs. 1 BGB zu (vgl. Senat BGHZ 31, 308, 318; 128, 1, 10 ff.; Senatsurteilvom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 NJW 1982, 2246, 2248 m.w.N.)3. Der Anspruch der Klägerin auf Richtigstellung scheitert nicht an einerdurch Zeitablauf eingetretenen "Deaktualisierung".Der erheblichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts derKlägerin kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß seit der Veröf-fentlichung mehr als drei Jahre vergangen sind. Dieser Zeitraum reicht unterden hier gegebenen Umständen nicht aus, um den unwahren Behauptungender Beklagten, mit denen sie in einer auflagenstarken Zeitung in die Intimsphäreder Klägerin eingegriffen hat, die ehrverletzende Wirkung zu nehmen. Die Mel-dung entbehrte nach ihrem Inhalt eines aktuellen Bezugs; sie berichtete überdie Zeit, in der Udo Jürgens 41 Jahre alt war; die Klägerin war damals "18 oder19 Jahre alt". Die Veröffentlichung auf der Titelseite der "Bildzeitung" stellt eineerhebliche Beeinträchtigung der Klägerin dar. Der in der Veröffentlichung lie-gende Eingriff in die Intimsphäre war angesichts des gerichtsbekanntenVerbreitungsgrades der Bildzeitung (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1994- VI ZR 56/94 - NJW 1995, 861, 863, insoweit nicht in BGHZ 128, 1 ff.) so inten- - 9 -siv, daß auch die von der Veröffentlichung bis zur Klageerhebung abgelaufeneZeit von sieben Monaten nicht ausreicht, um den unwahren Behauptungen ihredie Klägerin verletzende Wirkung zu nehmen. Eine Beseitigung dieser Rechts-verletzung ist nach wie vor geboten.Die Richtigstellung in der ausgeurteilten Form erweckt entgegen derAnsicht der Revision beim unvoreingenommenen Leser der Bildzeitung auchnicht den Eindruck, "an der Sache sei vielleicht doch etwas dran".Soweit die Revision die Sorge äußert, durch die Richtigstellung werdedie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzende Äußerungwieder ins Gedächtnis der Leser gerufen, ist das ein Risiko, das die Beklagteder Klägerin zu überlassen hat, welche die Richtigstellung wünscht. Der An-spruch auf Richtigstellung wird dadurch jedenfalls nicht ausgeschlossen. - 10 -III.Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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