BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 38/03Verkündet am: 29. Oktober 2003FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________VVG § 178 eIm Hinblick auf § 178 e VVG sind die Vorschriften des § 21 Abs. 1 b) Nr. 1 und c)sowie Abs. 2 der Satzung der Krankenversorgung des Bundesbahnbeamten unwirk-sam, soweit danach der Verlust des Anspruchs auf Ruhegehalt das Ende der Mit-gliedschaft bei der Beklagten zur Folge hat.BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 - IV ZR 38/03 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt undFelsch auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2003für Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt amMain vom 9. Januar 2003 aufgehoben und das Urteilder 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Mainvom 30. Januar 2002 abgeändert.Es wird festgestellt, daß der Kläger über den 30. April2000 hinaus weiterhin Mitglied der Beklagten ist.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-gen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien streiten über das Fortbestehen der Mitgliedschaft desKlägers bei der Beklagten. Der Kläger war Beamter der früheren Deut-schen Bundesbahn und seit 1969 Mitglied der beklagten Krankenversor-gung der Bundesbahnbeamten. Diese erfüllt als Körperschaft öffentlichenRechts auf der Grundlage ihrer Satzung und nach Maßgabe ihres Tarifs - 3 -die Fürsorgepflicht in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, die demdurch Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesensvom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) gebildeten Bundeseisenbahn-vermögen (BEV) obliegt. Das BEV deckt durch pauschale Zuschüsse denFinanzbedarf der Beklagten zu gegenwärtig etwa 75%; daneben erhebtdie Beklagte Beiträge von ihren Mitgliedern.Durch rechtskräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom11. April 2000 wurde dem Kläger aus disziplinarischen Gründen das Ru-hegehalt aberkannt; auf der Grundlage der Bundesdisziplinarordnung(BDO) wurde ihm befristet ein Unterhaltsbeitrag zugebilligt. Deshalbteilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Mitgliedschaft bei ihr habe zum30. April 2000 geendet. Sie beruft sich auf § 21 ihrer Satzung, in dem esheißt:1 - Die Mitgliedschaft endeta) ...b) durch Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Dienst des BEV1. bei Beamten, sofern sie weder Ruhegehalt noch sonstigeVersorgungsbezüge durch das BEV erhalten (siehe auchAbs. 2),.... c) durch Verlust des Anspruchs des Mitglieds auf Bezüge, Ruhe-gehalt oder sonstige Versorgungsbezüge, Witwen- oder Witwer-geld mit dem letzten Tage des Bezuges (siehe auch Abs. 2); ........2 - Unterhaltsbeitrag nach der BDO, Gnadenunterhaltsbeitrag oderÜbergangsgeld nach § 47 BeamtVG gelten nicht als Ruhege-halt oder sonstige Versorgungsbezüge im Sinne von Abs. 1 bZiffer 1 und 1 c. - 4 -Mit Schreiben vom 5. und 6. Juni 2000 verlangte der Kläger ver-geblich die Fortsetzung der Krankenversicherung durch die Beklagte. Erträgt vor, wegen seines Alters und seiner Vorerkrankungen sei ihm derNeuabschluß einer privaten Krankenversicherung nicht zuzumuten; erhabe Angebote zu monatlichen Beiträgen von 2.500 bis 2.900 DM erhal-ten, die seinen vom Dienstherrn vorläufig gezahlten Unterhaltsbeitragoder eine eventuelle Erwerbsunfähigkeitsrente überstiegen. Der Weg indie gesetzliche Krankenversicherung sei ihm versperrt, weil er weder so-zialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer noch Rentner sei. Die Beklagtesei jedoch nach § 178 e VVG verpflichtet, den Versicherungsschutz imRahmen ihrer Tarife, d.h. gegen entsprechenden Beitragszuschlag, soanzupassen, daß der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wer-de. Soweit die Satzung dem entgegenstehe, sei sie nichtig. Deshalb hatder Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer ablehnendenBescheide zur Fortsetzung der Krankenversicherung über den 30. April2000 hinaus zu verpflichten, hilfsweise festzustellen, daß der Klägerüber den 30. April 2000 hinaus weiterhin Mitglied der Beklagten ist. Die-se vertritt den Standpunkt, sie müsse nicht leisten, weil auch der Dienst-herr, dessen Verpflichtungen sie übernommen habe, wegen einesDienstvergehens keine Fürsorgeleistungen mehr zu erbringen habe. Siesei weder eine private noch eine gesetzliche Krankenversicherung.Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revisionverfolgt der Kläger seine Anträge weiter. - 5 -Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Der Kläger ist Mitglied der Beklagten ge-blieben.1. Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend von einem pri-vatrechtlichen Vertrag zwischen den Parteien aus (vgl. BGH, Urteil vom5. Februar 1981 - IVa ZR 50/80 - NJW 1981, 2005 unter I); die Sat-zungsbestimmungen der Beklagten unterliegen als Allgemeine Ge-schäftsbedingungen der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG/§ 307 BGB (vgl.BGHZ 103, 370, 383).Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte zwar als be-triebliche Sozialeinrichtung des BEV dessen Verpflichtungen aus § 79BBG zu erfüllen; damit stimme das in § 21 der Satzung vorgesehene En-de der Mitgliedschaft bei einem Verlust des Anspruchs auf Bezüge oderRuhegehalt aber überein, weil mit dem Beamtenstatus auch der Fürsor-geanspruch gegen den Dienstherrn verloren gehe. Da die Beklagte vomDienstherrn keine Zuschüsse mehr für den Kläger erhalte, verstoße dieBeendigung seiner Mitgliedschaft auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sei nicht verletzt, weil dem Kläger und seinerFamilie in Krankheitsfällen immerhin Sozialhilfe zustehe.Der Kläger könne sich zur Begründung seines Anspruchs auchnicht auf die entsprechende Anwendung von § 178 e VVG stützen. DieBeklagte sei mit einem privaten Krankenversicherer nicht vergleichbar.Das BEV bediene sich der Beklagten im Rahmen zulässigen Ermessenszur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht. Soweit die zu diesem Zweck vom - 6 -BEV pauschal an die Beklagte gezahlten Zuschüsse die entstandenenAufwendungen nicht decken, bleibe den Mitgliedern der Beklagten nichtetwa wie anderen Beamten, die Leistungen nach den Beihilfevorschriftendes Bundes erhalten, selbst überlassen, sich (einkommensunabhängig)privat zu versichern. Vielmehr erhebe die Beklagte von ihren Mitgliedernnach Besoldungs- und Vergütungsgruppen gestaffelte Beiträge, aus de-nen die von den Zuschüssen des Dienstherrn nicht gedeckten Leistun-gen der Beklagten finanziert werden. Dieses einheitliche Krankenversi-cherungssystem der Beklagten könne nicht in einen der Beihilfe und ei-nen anderen, der privaten Krankenversicherung entsprechenden Teilaufgespalten werden, um auf letzteren § 178 e VVG anzuwenden. DerKläger habe seinen Versicherungsschutz bei der Beklagten aus eigenemVerschulden verloren und nicht etwa deshalb, weil er ohne Erfolg in diegesetzliche Krankenversicherung habe wechseln wollen; deshalb sei dieBeklagte auch nicht verpflichtet, den Kläger nach § 5 Abs. 10 SGB Vwieder aufzunehmen.2. Die Satzung der Beklagten ist, soweit sie an den Verlust desRuhegehalts in jedem Fall das Ende der Mitgliedschaft bei der Beklagtenknüpft, nach § 9 AGBG unwirksam. Sie benachteiligt den Kläger unan-gemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken des auf Mitgliederder Beklagten entsprechend anzuwendenden § 178 e VVG nicht verein-bar ist.a) Die Vorschrift gibt dem privat Krankenversicherten (mit Beihilfe-berechtigung nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes) einenAnspruch auf Anpassung des Versicherungsschutzes im Rahmen der beiseinem Versicherer bestehenden Krankheitskostentarife, so daß ein ver- - 7 -änderter Beihilfebemessungssatz, aber auch ein weggefallener Beihilfe-anspruch ausgeglichen werden. Hat der Beihilfeberechtigte auf ergän-zenden privaten Versicherungsschutz völlig verzichtet, wird er von§ 178 e VVG allerdings nicht geschützt (Präve, VersR 1998, 397; Berli-ner Kommentar zum VVG/Hohlfeld, § 178 e Rdn. 2). In allen anderenFällen schafft § 178 e VVG einen zeitlich auf zwei Monate nach Ände-rung der Beihilfeberechtigung befristeten Anspruch auf Vertragsaufstok-kung. Diese Regelung ist nach Auffassung des Gesetzgebers notwendig,um das Interesse im öffentlichen Dienst stehender Versicherter an einervollen Deckung der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen imKrankheitsfall zu sichern (BR-Drucks. 23/94 S. 314; BT-Drucks. 12/6959S. 105). Auf diese Weise sollen unzumutbare Prämien im Fall einesNeuabschlusses von Versicherungsverträgen vermieden werden. DieRegelung entspricht, auch soweit es um den Versicherungsschutz beivollständigem Wegfall des Beihilfeanspruchs etwa wegen Ausscheidensaus dem öffentlichen Dienst geht, der vor ihrem Inkrafttreten geübtenPraxis (vgl. OLG Köln VersR 1988, 285), die nach der Reform des Versi-cherungsaufsichtsrechts im Jahre 1994 durch § 178 e VVG gesetzlichfestgeschrieben worden ist (Renger, VersR 1993, 678, 681; Präve,VersR 1998, 397, 400). Aufgrund seiner Schutzfunktion ist § 178 e VVGzugunsten der Versicherten zwingend (§ 178 o VVG). Der hinter dieserVorschrift stehende Gedanke findet auch in § 5 Abs. 10 SGB V Aus-druck. Danach ist, wenn der Versicherungsnehmer den Krankenversiche-rungsvertrag kündigt, der private Krankenversicherer zum erneuten Ab-schluß eines Versicherungsvertrages ohne Risikoprüfung zu den bishergeltenden Tarifbedingungen verpflichtet, wenn der vom Versicherungs-nehmer geplante Wechsel in eine gesetzliche Krankenversicherung nichtzustande kommt und er damit Gefahr läuft, Krankenversicherungsschutz - 8 -zu zumutbaren Bedingungen zu verlieren (vgl. BT-Drucks. 14/1245 S. 59;Hauck/Haines/Gerlach, SGB V, K § 5 Rdn. 502 f.; Wannagat/Eichen-hofer/Wollenschläger, § 5 SGB V Rdn. 129 f.).b) Mit Recht macht die Revision geltend, daß das besondere Kran-kenversorgungssystem der Beklagten von dem durch § 178 e VVG ge-währleisteten Schutz nicht ausgenommen werden kann. Daß es in denGesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift nicht erwähnt wird (vgl. insbe-sondere BT-Drucks. 12/6959 und 7595), steht seiner Einbeziehung nichtentgegen, sondern spricht dafür, daß es übersehen wurde. Der vom Ge-setzgeber mit § 178 e VVG verfolgte Zweck, das Interesse der im öffent-lichen Dienst stehenden Versicherten an einer vollen Deckung ihrerKrankheitskosten auch dann zu gewährleisten, wenn sich die Beihilfeverringert oder ganz wegfällt, trifft auf die Mitglieder der Beklagten ingleicher Weise zu: Sie gehören zum öffentlichen Dienst, empfangen überdie Mitgliedschaft bei der Beklagten die Fürsorgeleistungen ihres Dienst-herrn, darüber hinaus aber für die durch den pauschalen Zuschuß desDienstherrn nicht gedeckten Aufwendungen erhebliche weitere, von derBeklagten durch das Beitragsaufkommen finanzierte Leistungen. Damitkann die Beklagte insgesamt etwa 90% der Aufwendungen erstatten, sodaß für ihre Mitglieder im allgemeinen kein Anlaß besteht, zusätzlich ei-ne private Krankenversicherung abzuschließen.Zwar beschränkt sich der Anteil dieser durch Beiträge finanziertenLeistungen auf etwa 25% der Gesamtleistungen der Beklagten; die Bei-träge sind auch ungeachtet der lediglich am Bedarf ausgerichteten Lei-stungen nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen gestaffelt. Gleich-wohl bietet die Beklagte auf diesem Wege gegen Entgelt einen ergän- - 9 -zenden Schutz vor den Folgen ungewisser Ereignisse auf der Grundlageeines Risikoausgleichs unter der Vielzahl ihrer durch die gleiche Gefahrbedrohten Mitglieder; sie orientiert sich insofern jedenfalls zum Teil anden für eine Versicherung typischen Prinzipien (zu letzteren vgl. BVerwGNJW 1992, 2978). Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte generell wieein privater Krankenversicherer zu behandeln ist, erfüllt sie jedenfalls fürdie Beamten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn traditionell aus ei-ner Hand nicht nur die Aufgaben der Beihilfe, sondern gerade auch einergemeinschaftlichen Eigenvorsorge für die von der Beihilfe nicht gedeck-ten Aufwendungen mit Hilfe von Beiträgen der Mitglieder. Im Hinblickdarauf können die Mitglieder der Beklagten nicht etwa Beihilfeberechtig-ten gleichgestellt werden, die auf eine private Krankenversicherung fürdie von der Beihilfe nicht gedeckten Aufwendungen völlig verzichtet ha-ben. Beide Aufgaben der Beklagten stehen auch nicht in untrennbaremZusammenhang: Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Sat-zung der Beklagten eine Reihe von Fällen kennt, in denen Mitglieder Lei-stungen erhalten, auch wenn ihnen kein Fürsorgeanspruch gegen dasBEV mehr zusteht. In diesen Fällen setzt das BEV jährlich im voraus ei-nen Zuschlag des Mitglieds zu den Beiträgen fest, durch den der fehlen-de Fürsorgeanspruch abgegolten wird (§ 28 Abs. 2 der Satzung). Mithinbleibt das Begehren des Klägers auch im Rahmen des bei der BeklagtenVersicherbaren.Danach ist § 178 e VVG seinem Zweck nach jedenfalls entspre-chend auf die Mitglieder der Beklagten anzuwenden. Deren Interesse aneiner weiterhin (mit rund 90% so gut wie) vollen Deckung ihrer Krank-heitskosten trotz Verringerung oder Wegfalls von Fürsorgeleistungen desDienstherrn ist nicht weniger schutzwürdig als das anderer Angehöriger - 10 -des öffentlichen Dienstes. Die Eigenständigkeit der Fürsorgegewährungdurch die Beklagte mit ihren Unterschieden im einzelnen gegenüber derfür andere Angehörige des öffentlichen Dienstes geltenden Beihilferege-lung (dazu vgl. BGHZ 19, 348, 354) rechtfertigt es nicht, die Mitgliederder Beklagten vom Schutz des § 178 e VVG auszunehmen. Die Rege-lungen des § 178 e VVG und des § 5 Abs. 10 SGB V stellen im übrigennicht darauf ab, ob der Versicherte schuldlos in die Verlegenheit geratenist, seinen privaten Krankenversicherungsschutz erweitern oder erneuernzu müssen. Anders als die Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst hängtdie zur Daseinsvorsorge notwendige Krankenversorgung nicht davon ab,daß der Berechtigte seine Dienstpflichten nicht verletzt.c) Dem trägt § 21 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1, Buchst. c und Abs. 2 derSatzung der Beklagten nicht Rechnung. Soweit dort die Beendigung derMitgliedschaft mit der Folge eines Ausschlusses auch von der beitragsfi-nanzierten Krankenversorgung in Fällen vorgesehen ist, in denen derAnspruch auf Bezüge oder Ruhegehalt aus disziplinarischen Gründenverloren geht oder nur noch ein Unterhaltsbeitrag nach der BDO geleistetwird, ist die Regelung mit wesentlichen Grundgedanken des § 178 eVVG unvereinbar und daher unwirksam (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). - 11 -Über die Höhe der vom Kläger nach vollständigem Wegfall seinesFürsorgeanspruchs zu entrichtenden Beiträge ist hier nicht zu entschei-den.Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Felsch
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