BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZR 38/03 vom2. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch denVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschbeschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in demUrteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom18. Dezember 2002 wird auf Kosten des Klägers als unzulässigverworfen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe: Die Beschwerde ist nicht zulässig, da der Wert der mit der Revisiongeltend zu machenden Beschwer 20.000 nr 26 Nr. 8EGZPO).Der Wert der Beschwer richtet sich nach dem Interesse des Klägers andem begehrten Wegerecht und ist nach §§ 3, 7 ZPO zu schätzen. Dieses In-teresse hat der Kläger ursprünglich selbst mit 3.000 r "!#$%re-chend ist in den Vorinstanzen der Streitwert, der dem Wert der Beschwer vor-liegend entspricht, festgesetzt worden. Das von dem Kläger jetzt vorgelegteWertgutachten ist nicht geeignet, ein Wertinteresse darzutun, das die Grenzedes § 26 Nr. 8 EGZPO überschreitet. Zwar ist es im Ansatz nicht zu beanstan-den, wenn der Kläger sein Interesse an dem Minderwert seines Grundstücksbemißt, der sich ohne die begehrte Zuwegung gegenüber einem wegerechtlich - 3 -abgesicherten Zugang über das Grundstück des Beklagten ergibt. Doch kön-nen hierbei die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Wertgutachtennicht zugrunde gelegt werden, da er davon ausgeht, daß auf dem Grundstückdes Klägers ohne eine Wegeberechtigung am Grundstück des Beklagten einegewerbliche Nutzung nicht möglich ist. Dies widerspricht den - insoweit alleinmaßgeblichen - Feststellungen des Landgerichts, wonach die gewerbliche Nut-zung durch den Kläger auch ohne Wegerecht am Grundstück des Beklagtenmöglich ist und keinen unzumutbaren Einschränkungen unterliegt. Der Minder-wert des Grundstücks liegt daher - auch wenn man im übrigen den Berechnun-gen des Sachverständigen folgen wollte - sicher unter der für die Zulässigkeitder Beschwerde maßgeblichen Wertgrenze.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Wenzel Tropf Krüger Gaier Schmidt-Räntsch
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