BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 38/07 vom 20. November 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 321a Die Anh366rungsr374ge ist zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Ma337es an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zul344ssig, wenn sie sich ge-gen eine "neue und eigenst344ndige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - OLG D374sseldorf LG Wuppertal - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin gegen den Senatsbeschluss vom 25. September 2007 wird verworfen. Die Kosten des R374geverfahrens hat die Kl344gerin zu tragen. Gr374nde: I. Die Beschwerdef374hrerin r374gt die Verletzung des Anspruchs auf rechtli-ches Geh366r. 1 Sie behauptet, aufgrund einer im Januar 1995 zur Durchf374hrung einer Gastroskopie verabreichten Medikation durch den Beklagten jahrelang unter Verwirrtheit gelitten zu haben. Die Kl344gerin verlangt Schmerzensgeld und Er-satz f374r den von ihr behaupteten Rentenausfall. 2 Nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens und m374ndlicher Anh366rung des Sachverst344ndigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kl344gerin blieb erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat die Kl344gerin die Nichtzulassungsbeschwerde 3 - 3 - mit der Begr374ndung eingelegt, dass das Berufungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt und au337erdem gegen das Willk374rverbot versto337en habe. Der Senat hat durch Beschluss vom 25. September 2007 die Beschwer-de zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit der Anh366rungsr374ge. II. Die Anh366rungsr374ge ist in gesetzlicher Form und Frist (247 321a Abs. 4 ZPO) erhoben worden, sie ist jedoch gem344337 247 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zul344ssig. Mangels einer "neuen und eigenst344ndigen" Geh366rsverletzung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist eine weitere gerichtliche Kontrolle durch den Senat nicht veranlasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 1 BvR 646/06 - Rn. 20 ff.). 4 Das Rechtsstaatsprinzip verlangt es, f374r jede "neue und eigenst344ndige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch eine gerichtliche Entscheidung die einmalige M366glichkeit gerichtlicher Kontrolle zu gew344hrleisten (vgl. BVerfGE 107, 395, 410 f.). Ist ein Rechtsmittel gegen die auf der ger374gten Verletzung beruhende Entscheidung gegeben, das zur 334berpr374fung dieser Verletzung f374h-ren kann, so ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG hinreichend Rech-nung getragen (vgl. BVerfGE, aaO). Ein zus344tzlicher Rechtsbehelf - die Anh366-rungsr374ge - ist danach nur erforderlich, wenn die "neue und eigenst344ndige" Ver-letzung in der letzten von der Prozessordnung vorgesehenen Instanz ger374gt wird (vgl. BVerfGE, aaO). Wird im Zivilprozess die erstmalige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Berufungsgericht ger374gt, so ist der danach erfor-derliche Rechtsbehelf mit der Revision gem344337 247247 542 ff. ZPO gegeben. Wurde die Revision nicht zugelassen (247 543 Abs. 1 ZPO), so ist - im Rahmen ihrer all-gemeinen Zul344ssigkeitsvoraussetzungen - die Nichtzulassungsbeschwerde ge- 5 - 4 - geben. Auch diese stellt einen zureichenden Rechtsbehelf dar, weil auch sie zur 334berpr374fung der behaupteten Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Berufungsgericht f374hren kann. Zwar ist die Verletzung des Anspruchs auf recht-liches Geh366r in 247 543 Abs. 2 ZPO nicht als Zulassungsgrund genannt, jedoch geht der Bundesgerichtshof in seiner st344ndigen Rechtsprechung davon aus, dass der Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG stets einen Verfahrensfehler dar-stellt, der f374r einen Zulassungsgrund im Sinne des 247 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung) ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - NJW 2003, 3205, 3206; Beschluss vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03 - NJW 2004, 2222, 2223 m.w.N.; Beschluss vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04 - NJW 2005, 1950; Z366ller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., 247 543 Rn. 15a; Vorbem. vor 247 542 Rn. 7; Stackmann, NJW 2007, 9, 12 f.). Der Rechtsbehelf des 247 321a ZPO ist zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Ma337es an Rechtsschutz deshalb nur dann erforderlich, wenn sich die Anh366rungsr374ge gegen eine "neue und eigenst344ndige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet. Andernfalls, ist die Anh366rungsr374ge als Rechtsbehelf nicht geboten und infolgedessen unzul344s-sig. Im vorliegenden Fall r374gt die Beschwerdef374hrerin in der Anh366rungsr374ge-schrift ausschlie337lich Geh366rsverletzungen durch das Berufungsgericht. Eine "neue und eigenst344ndige" Verletzung des rechtlichen Geh366rs durch den Bun-desgerichtshof selbst macht sie nicht geltend. Insbesondere kann eine solche nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Senat die rechtliche Lage von der Auffassung der Kl344gerin abweichend beurteilt und einen Zulassungs-grund f374r nicht gegeben erachtet hat. Eine eigenst344ndige Verletzung des recht-lichen Geh366rs liegt auch nicht darin, dass der Senat von der gesetzlich vorge-sehenen M366glichkeit, gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer n344heren Be-gr374ndung abzusehen, Gebrauch gemacht hat. Das Vorbringen der Kl344gerin, mit 6 - 5 - dem sie die Verletzung des rechtlichen Geh366rs durch das Berufungsgericht r374gt, wurde bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren umfassend ge-pr374ft. Es kann demzufolge nicht Gegenstand einer nochmaligen 334berpr374fung durch das selbe Gericht sein. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 23.02.2006 - 5 O 391/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 11.01.2007 - I-8 U 36/06 -
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