BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 38/09 Verk374ndet am: 16. Dezember 2009 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 280 Abs. 1, 247 311 Abs. 2, 247 241 Abs. 2 Der Verk344ufer eines Gebrauchtwagens muss den K344ufer dar374ber aufkl344ren, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kraftfahrzeug-brief eingetragenen "fliegenden Zwischenh344ndler" erworben hat. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 38/09 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles sowie die Richterin Dr. Fetzer f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Januar 2009 werden zur374ckgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht Schadensersatzanspr374che aus dem Kauf eines Pkw Audi A 6 geltend, den er am 21. M344rz 2004 f374r 4.500 200 vom Beklagten zu 1 374ber den Beklagten zu 2, einen Gebrauchtwagenh344ndler, gekauft hat. 1 Im Kaufvertragsformular ist unter dem vorformulierten Text "Gesamtfahr-leistung nach Angaben des Vorbesitzers" handschriftlich "201.000 km" ver-merkt; dies entspricht dem vom Tacho zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgewiesenen Kilometerstand. Als Vorbesitzer waren aus dem Kfz-Brief nur der urspr374ngliche Halter sowie der seit dem 16. Februar 2004 als Halter einge-tragene Beklagte zu 1 ersichtlich. Dieser hatte das Fahrzeug jedoch 374ber den Beklagten zu 2 von einem Zwischenh344ndler erworben, der beiden Beklagten 2 - 3 - nur als "A. " bekannt war und der das Fahrzeug seinerseits ebenfalls von einem nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer erworben hatte. 334ber diese Umst344nde wurde der Kl344ger bei Abschluss des Kaufvertrages nicht infor-miert. 3 Der Kl344ger fuhr mit dem Pkw 21.000 km und ver344u337erte ihn im Novem-ber 2006 zu einem Preis von 1.500 200. Er ist der Auffassung, die Beklagten h344t-ten ihn 374ber den Erwerb des Fahrzeugs von einem nicht n344her bekannten Zwi-schenh344ndler aufkl344ren m374ssen. In diesem Fall h344tte er auf die vom Kilometer-z344hler angezeigte Laufleistung von 201.000 km nicht vertraut und das Fahrzeug deshalb auch nicht gekauft. Die tats344chliche Laufleistung des Pkw habe im Zeit-punkt des Kaufvertrages mehr als 340.000 km betragen. Der Kl344ger hat Schadensersatz in H366he von 7.009,39 200 (R374ckzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung von Reparaturkosten abz374glich Verkaufserl366s und Entgelt f374r gezogene Nutzungen) nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Berufungsge-richt der Klage in H366he von 6.754,24 200 nebst Zinsen stattgegeben. Die weiter-gehende Berufung hat es zur374ckgewiesen. Mit den vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revisionen begehren die Beklagten die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revisionen der Beklagten haben keinen Erfolg. I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Der Beklagte zu 2 sei dem Kl344ger aus culpa in contrahendo (247 280 Abs. 1 i.V.m. 247 311 Abs. 2 BGB) zum Schadensersatz verpflichtet, weil er ihn bei den Vertragsverhandlungen nicht 374ber den beiden Beklagten nicht n344her bekannten und im Kfz-Brief auch nicht eingetragenen Vorbesitzer ("A. ") aufge-kl344rt habe. Es sei ein Fall der so genannten Sachwalterhaftung gegeben (247 280 Abs. 1 i.V.m. 247 311 Abs. 3 BGB). Der Beklagte zu 2 habe besonderes Vertrau-en in Anspruch genommen, indem er die Anzeige im Internet in seiner Eigen-schaft als Kfz-H344ndler - ohne Hinweis auf ein Vertretergesch344ft - veranlasst und sp344ter auch das Verkaufsgespr344ch gef374hrt und den Vertrag zustande gebracht habe. Mit dem Beklagten zu 1 habe der Kl344ger demgegen374ber keinen Kontakt gehabt. Dies sei als Indiz f374r ein besonderes Vertrauen gegen374ber dem Sach-walter zu bewerten. Der Gebrauchtwagenh344ndler habe im Rahmen eines Schuldverh344ltnis-ses nach 247 311 Abs. 3 BGB die Pflicht, den K344ufer auch ungefragt auf ihm be-kannte und f374r den K344ufer nicht ersichtliche wesentliche M344ngel hinzuweisen. Der Umstand, dass sich einer der Voreigent374mer aus dem Kfz-Brief nicht erge-be und nicht mit Namen und Adresse "greifbar" sei, habe negative Auswirkun-gen auf den Wert des Pkw und damit auch auf die Kaufentscheidung des Inte-ressenten. Denn in diesem Fall bestehe eine gr366337ere Wahrscheinlichkeit daf374r, dass der Wagen unsachgem344337 behandelt oder der Kilometerz344hler manipuliert 8 - 5 - worden sei. Gegen diese Pflicht zur Aufkl344rung habe der Beklagte zu 2, dem der Ankauf des Fahrzeugs von "A. " bekannt gewesen sei, bewusst versto337en. Diese vors344tzliche Pflichtverletzung sei urs344chlich f374r den vom Kl344ger geltend gemachten Schaden gewesen. Ein vertraglicher Haftungsausschluss scheide schon deshalb aus, weil er bei vors344tzlicher Nichtaufkl344rung analog 247 444 BGB nichtig w344re. Der Anspruch sei nicht verj344hrt. Ein Anspruch in entsprechender H366he bestehe auch gegen den Beklag-ten zu 1, der sich das Verschulden des Beklagten zu 2 als seines Erf374llungsge-hilfen als eigenes zurechnen lassen m374sse (247 278 BGB) und mit diesem als Gesamtschuldner hafte. 9 II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung im Rahmen des beschr344nkten Umfangs der Revisionszulassung stand, so dass die Revisi-onen zur374ckzuweisen sind. 10 1. Die Revisionen sind unzul344ssig, soweit sie sich gegen die H366he des geltend gemachten Schadensersatzes wenden. Das Berufungsgericht hat die Revisionen nur beschr344nkt - auf den Grund des vom Kl344ger geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz - zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, wohl aber, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht (BGHZ 153, 358, 360 f.; Senatsurteile vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, WM 2009, 2334, zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt, Tz. 11, und vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 340/08, WuM 2009, 1383, Tz. 13), aus den Gr374nden des Urteils. 11 Das Berufungsgericht hat die Revisionen einerseits wegen der Frage nach der Anwendbarkeit der culpa in contrahendo neben den 247247 434 ff. BGB in 12 - 6 - den F344llen einer vors344tzlichen vorvertraglichen Pflichtverletzung und anderer-seits im Hinblick auf eine Offenbarungspflicht des Gebrauchtwagenverk344ufers 374ber nicht eingetragene Vorbesitzer zugelassen. Diese Fragen betreffen nur den Anspruchsgrund. Eine Beschr344nkung der Revisionszulassung auf den An-spruchsgrund ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs m366glich (Senatsurteile vom 16. September 2009, aaO, Tz. 11, und vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 259/81, NJW 1982, 2380, unter II 2 c; BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, unter II 1) und daher wirksam. 2. Soweit die Revisionen zul344ssig sind, sind sie unbegr374ndet. Die Be-klagten sind dem Kl344ger gem344337 247 280 Abs. 1, 247 311 Abs. 2, 3, 247 241 Abs. 2 BGB als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet. Sie haften wegen der unterbliebenen Aufkl344rung 374ber den nicht n344her bekannten Zwischenh344nd-ler aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen. 13 a) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte zu 1 sich das Verhalten des Beklagten zu 2, dessen er sich als Erf374llungsgehilfe bedient hat, zurechnen lassen muss (247 278 BGB) und dem Kl344ger nach 247 280 Abs. 1, 247 311 Abs. 2, 247 241 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist. 14 aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be-steht bei Vertragsverhandlungen f374r jeden Vertragspartner die Pflicht, den an-deren Teil 374ber solche Umst344nde aufzukl344ren, die den Vertragszweck (des an-deren) vereiteln k366nnen und daher f374r seinen Entschluss von wesentlicher Be-deutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann (Senatsurteile vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, WM 2001, 1118, unter II 3 b, und vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 236/06, WM 2007, 2258, Tz. 35; jeweils m.w.N.). 15 - 7 - Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, liegt ein solcher f374r den K344ufer eines Gebrauchtwagens wesentlicher Umstand vor, wenn der Verk344ufer das Fahrzeug selbst - wie hier - kurz zuvor von einem "fliegenden Zwischen-h344ndler" erworben hat. In einem solchen Fall ist der Verk344ufer zur Aufkl344rung verpflichtet (OLG Bremen, NJW 2003, 3713 f.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rdnr. 1599), denn ohne einen entsprechenden Hinweis geht der K344u-fer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen 374ber-nommen hat, der als letzter Halter in dem Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist. Hat der Verk344ufer das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf selbst von einer Person unbekannter Identit344t erworben, liegt der Verdacht nahe, dass es w344hrend der Besitzzeit des unbekannten Voreigent374mers zu Manipulationen am Kilometerz344hler oder einer sonstigen unsachgem344337en Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist. Die Verl344sslichkeit der Angaben des Verk344ufers zum Fahrzeug wird dadurch grundlegend entwertet. Insbesondere kommt der Kilo-meterstandsanzeige und den Aussagen zur "Gesamtfahrleistung nach Angabe des Vorbesitzers" hinsichtlich der tats344chlichen Fahrleistung in einem solchen Fall keine nennenswerte Bedeutung zu (vgl. OLG Bremen, aaO; Reinking/ Eggert, aaO, Rdnr. 1599 f.). 16 bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision des Beklagten zu 2 gegen die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts, dass die gebotene Aufkl344rung 374ber den Vorerwerb von einem unbekannten Zwischenh344ndler unterblieben sei. Ein revisionsrechtlich erheblicher Fehler ist nicht ersichtlich und wird von der Revision des Beklagten zu 2 nicht dargelegt. Die Revision setzt lediglich ihre eigene Bewertung der Aussagen der Zeugen an die Stelle der Beweisw374rdi-gung des Berufungsgerichts. Dies ist revisionsrechtlich unbeachtlich. 17 cc) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die unterbliebene Aufkl344rung f374r den Schaden des Kl344gers urs344chlich geworden ist. 18 - 8 - Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufkl344rungspflichten verletzt, muss darlegen und beweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgem344337em Ver-halten eingetreten w344re, der Gesch344digte also den Hinweis unbeachtet gelas-sen und auch bei wahrheitsgem344337en Angaben den Kaufvertrag so wie gesche-hen abgeschlossen h344tte (Senatsurteile vom 13. Juni 2007, aaO, Tz. 39, und vom 4. April 2001, aaO, unter II 3 d m.w.N.). Anhaltspunkte f374r ein solch hypo-thetisches Verhalten ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision des Beklagten zu 2 nicht schon daraus, dass dem Kl344ger bekannt war, dass er kein Fahrzeug aus erster Hand erwarb. dd) Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen scheidet auch nicht deshalb aus, weil im Anwendungsbereich des Sachm344ngelgew344hr-leistungsrechts ein R374ckgriff auf diese Grunds344tze nicht zul344ssig w344re, wie dies von den Revisionen mit der Begr374ndung geltend gemacht wird, dass sich die Aufkl344rungspflicht auf die Beschaffenheit der Kaufsache beziehe. 19 (1) Ob insoweit ein R374ckgriff gesperrt ist, war in der Vergangenheit um-stritten (vgl. zum Meinungsstand BGH, Urteil vom 27. M344rz 2009 - V ZR 30/08, NJW 2009, 2120, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 180, 205 vorgesehen, Tz. 13 ff.). Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass nach Gefahr374bergang zwar von einem grunds344tzlichen Vorrang der 247247 434 ff. BGB auszugehen ist, eine Ausnahme jedoch zumindest bei vors344tzli-chem Verhalten des Verk344ufers geboten ist (BGH, Urteil vom 27. M344rz 2009, aaO, Tz. 19). 20 (2) Entgegen der Auffassung der Revisionen hat das Berufungsgericht ausreichende Feststellungen zu einem derartigen vors344tzlichen Verhalten des Beklagten zu 2 getroffen, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob es sich bei dem Gegenstand der geschuldeten Aufkl344rung um ein Beschaffenheitsmerkmal 21 - 9 - handelt. Das Berufungsgericht hat aufgrund der von ihm durchgef374hrten Be-weisaufnahme festgestellt, dass der Beklagte zu 2, dem die Herkunft des Fahr-zeugs von einem unbekannten Zwischenh344ndler nach seinen eigenen Angaben bekannt gewesen sei, diesen Umstand bewusst verschwiegen und somit seine Aufkl344rungspflicht vors344tzlich verletzt habe. Ohne Erfolg r374gt die Revision des Beklagten zu 2, das Berufungsgericht habe die M366glichkeit au337er Acht gelas-sen, dass der Beklagte zu 2 den erforderlichen Hinweis auf den Vorbesitzer - entgegen seiner eigenen Erinnerung - vergessen und deshalb nur fahrl344ssig gehandelt haben k366nnte. Diese fern liegende M366glichkeit, auf die sich der Be-klagte zu 2 erstmals in der Revisionsinstanz beruft, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht in Betracht gezogen. Angesichts der vors344tzlichen Nichtaufkl344rung war auch ein etwa vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss, wie das Beru-fungsgericht richtig gesehen hat, nichtig (BGHZ 63, 382, 388; Senatsurteil vom 14. M344rz 1979 - VIII ZR 129/78, NJW 1979, 1707, unter I 2 c; vgl. auch Palandt/ Gr374neberg, BGB, 69. Aufl., 247 311 Rdnr. 66). ee) Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Kl344gers zutreffend als unverj344hrt angesehen. Entgegen der Ansicht der Revisionen unterliegt der An-spruch des Kl344gers der regelm344337igen Verj344hrung von drei Jahren (247 195 BGB). Eine k374rzere Verj344hrungsfrist ergibt sich weder aus einer vertraglichen Verein-barung noch aus einer entsprechenden Anwendung von 247 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Eine vertragliche Abk374rzung der Verj344hrung w344re bez374glich der Haftung der Beklagten aus Vorsatz unwirksam (247 202 BGB). Auch nach 247 438 Abs. 3 Satz 1 BGB verbleibt es bei vors344tzlichem Handeln des Verk344ufers bei der re-gelm344337igen Verj344hrungsfrist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kl344ger diese Frist gewahrt. 22 b) Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass der Be-klagte zu 2 bei der Vermittlung des Kaufvertrages zwischen dem Kl344ger und 23 - 10 - dem Beklagten zu 1 besonderes Vertrauen im Sinne von 247 311 Abs. 3 BGB in Anspruch genommen hat und dem Kl344ger deshalb ebenfalls schadensersatz-pflichtig ist. 24 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Ge-brauchtwagenh344ndler als Vermittler des Kaufvertrages oder als Abschlussver-treter aus Verschulden bei Vertragsschluss selbst, wenn der Kunde ihm ein be-sonderes, 374ber die normale Verhandlungsloyalit344t hinausgehendes Vertrauen entgegenbringt und erwartet, darin rechtlichen Schutz zu genie337en (BGHZ 63, 382, 384 f.; 79, 281, 283 f.; Senatsurteil vom 29. Juni 1977 - VIII ZR 43/76, WM 1977, 1048, unter II 2 a). In 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht dem Umstand wesentliche Bedeutung beige-messen, dass der Beklagte zu 2 die gesamten Vertragsverhandlungen bis zum Abschluss des Kaufvertrages im Rahmen seiner T344tigkeit als Kfz-H344ndler allein gef374hrt hat, w344hrend der Kl344ger zu dem eigentlichen Verk344ufer, dem Beklagten zu 1, keinen Kontakt hatte. Einen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler dieser W374rdigung des Berufungsgerichts zeigt die Revision nicht auf. Insbesondere setzt die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens durch einen als Vermitt-lungs- und Abschlussvertreter auftretenden Kfz-H344ndler weder das Vorhanden-sein einer eigenen Werkstatteinrichtung (vgl. BGHZ 79, 281, 285) noch mehr als nur einen "relativ kurzfristigen" Kontakt mit dem K344ufer voraus. Auch bei einem einmaligen Gelegenheitsgesch344ft mit zuf344lliger Vertragsanbahnung - 11 - kommt eine Haftung des Abschlussvertreters in Betracht (BGHZ 63, 382, 384 f.). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 17.04.2008 - 11 O 2261/07 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.01.2009 - 1 U 50/08 -
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