BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 381/13 Verkündet am: 20. Mai 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1; BGB § 82 3 Abs. 1 Aa, Ah, § 823 Abs. 2 Bf a) § 823 Abs. 1 BGB bezweckt nicht den Schutz eines sorgeberechtigen Elter n- teils vor den psychischen Belastungen, die damit verbunden sind, dass er von einer genetisch bedingten Erkrankung des anderen Elternteils und dem d amit einhergehenden Risiko Kenntnis erlangt, dass die gemeinsamen Ki n- der auch Träger der Krankheit sein könnten. b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst ein "Recht auf Nichtwissen der eigenen genetischen Veranlagung", das den Einzelnen davor schützt , Kenntnis über ihn betreffende genetische Informationen mit Aussagekraft für seine persönliche Zukunft zu erlangen, ohne dies zu wollen. BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13 - OLG Koblenz LG Bad Kreuznach - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Grund - und Teilu rteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. Juli 2013 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 2. November 2012 wird zurüc k- gewiesen. Die Klägerin hat die Kos ten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt den beklagten Oberarzt der Fachabteilung für Ps y- chiatrie und Psychotherapie der H. - Klinik in S. auf Ersatz materiellen und imm a- teriellen Schadens wegen der Infor mation über eine bei ihrem geschiedenen Ehemann festgestellte Erbkrankheit in Anspruch. Die Klägerin wurde im Februar 2011 von Herrn W. geschieden. Aus der Ehe sind ein im Jahr 1994 geborener Sohn und eine im Jahr 1999 geborene 1 2 - 3 - Tochter hervorgegangen. Da s Sorgerecht steht der Klägerin und Herrn W. g e- meinsam zu. Hiervon ausgenommen sind d a s Aufenthalts bestimmungs - und das Gesundheitsfürsorgerecht, d ie d i e Kläge rin seit 2009 alleine ausübt . Anfang des Jahres 2011 wurde festgestellt, dass Herr W. an Chorea H untington, einer unheilbaren, vererblichen und zum Tode führenden Erkrankung des Gehirns , leidet. Wegen dieser Erkra nkung befand sich Herr W. in ärztlicher Behandlung bei dem Beklagten. Mit schriftlicher Erklärung vom 31. März 2011 entband Herr W. den Bekl agten von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Klägerin und ermächtigte ihn zur Auskunft über seine Krankheit. Am selben Tag bat der Beklagte die Klägerin zu einem Gespräch, um sie über die Erkrankung ihres geschiedenen Ehemannes zu informieren. Na ch der Behauptung des Beklagten entspra ch dies dem Wunsch des Herrn W. Der Beklagte teilte der Klägerin die Erkrankung mit und wies darauf hin, dass die - zu diesem Zeitpunkt 12 und 16 Jahre alten - gemeinsamen Kinder die genetische Anlage der Erkrankung m it einer Wahrscheinlichkeit von 50% geerbt hätten. Die Klägerin fand zunächst keine Einrichtung, die zu einer gentechnischen Untersuchung ihrer Kinder bereit war. Die Diplombiologin und Fachärztin für Humangenetik Dr. S. teilte ihr mit , dass es nach dem Ge ndiagnostikgesetz nicht gestattet sei, eine prädiktive D i- agnostik bei noch nicht symptomatisch en Minderjährigen oder bei Personen, die nicht selbst nach entsprechender humangenetischer Beratung und ausre i- chender Bedenkzeit in die Untersuchung eingewilligt hätten, durchzuführen. Die Klägerin ist seit dem 1. April 2011 wegen reaktiver Depression dauerhaft kran k- geschrieben und nicht in der Lage, einer Erwerbsfähigkeit nachzugehen. Mit der Klage begehrt d ie Klägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes von min destens 15.000 Beklagten hinsichtlich der ihr entstandenen materiellen und immateriellen Schäden. Sie macht geltend, der Beklagte habe sie über die Erkrankung ihres geschiedenen Mannes nicht, jedenfalls aber so lange nicht unterrichten dürfen, 3 - 4 - wie ihr keine Möglichkeit zur Klärung der Übertragung der Erbkrankheit auf ihre Kinder zur Verfügung gestanden habe. Er habe zunächst klären müssen, ob sie überhaupt Kenntnis von der Erkrankung ihres geschiedenen Ma nnes habe e r- langen wollen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht durch Grund - und Teil urteil den Leistungsantrag dem Gru n- de nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag hinsichtlich des materi ellen und des über den Leistungsantrag hinausgehenden künftigen imm a- teriellen Schadens entspro chen . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin vom Bekla g- ten E rsatz des ihr entstandenen Schadens aus § 823 Abs. 1 BGB verlangen. De r Beklagte habe ihre Gesundheit verletzt, indem er ihr mitgeteilt habe, dass ihr geschiedener Ehemann an Chorea Huntington leide und e ine 50% - ige Wahrscheinlichkeit bestehe, dass auch die gemeinsamen Kinder von der Er b- krankheit betroffen seien . Die Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin in Form der reaktiven Depression sei durch ärztliche Bescheinigungen belegt. Es komme deshalb nicht darauf an, ob de r Beklagte zugleich auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin in der Ausprägung des informationellen Selbstbestimmungsrechts verletzt habe . Der Eingriff des Beklagten in die abs o- luten Rechte der Klägerin sei nicht gerechtfertigt . Der Beklagte habe insbeso n- dere nicht bewiesen, dass er die Klägerin im Auftrag ihres geschiedenen Ma n- 4 5 - 5 - nes informiert habe. Weder aus der ärztlichen Dokumentation , nach der Herr W. "mit der Kontaktaufnahme zu seinen Angehörigen einverstanden" sei, noch aus der Schweigepflichtentbindungserklärung des Herrn W. ergebe sich, dass der Beklagte beauftragt gewesen sei, mit der Klägerin zu sprechen. Auch der U m- stand, dass Herr W. offen mit der Erkrankung habe umgehen und seinen B e- kanntenkreis habe unterrichten woll en, begründe k einen derartigen Auftrag. Sowohl die schriftliche Erklärung des Herrn W. vom 13. Januar 2012 als auch die Angaben der Klägerin widersprächen der Darstellung des Beklagten. Allein das Einverständnis des Herrn W. mit der Information der Klägeri n könne die Rechtsverletzung im Verhältnis zu ihr nicht rechtfertigen. Das Einverständnis des Herrn W. betreffe nur den Wegfall seines eigenen Schutzes vor einer une r- wünschten Information Dritter. Dagegen könne es die schützenswerten Positi o- nen der Klägeri n und der von ihr vertretenen Kinder nicht außer Kraft setzen. Der Beklagte habe vielmehr das zu führende Gespräch "an sich gezogen". Er habe unwidersprochen ausgeführt, dass Herr W. zunächst seine Kinder habe informieren wollen und erst die Intervention d es Beklagten zu einem "Einve r- ständnis" mit der Information der Klägerin geführt habe. Das Handeln des B e- klagten sei weder nach den Bestimmungen des Gendiagnostikgesetzes noch gemäß § 34 StGB gerechtfertigt. Der Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Aufg rund seiner fachlichen Kompetenz habe er erkennen müssen, dass die G e- fahr bestanden habe, dass seine Mitteilung die Klägerin psychisch und physisch in ihrer Gesundheit verletze. Es habe sich ihm aufdrängen müssen, dass die Information geeignet gewesen sei , erhebliche Ängste auszulösen, ohne Cha n- ce, diese Ängste zu entkräften. - 6 - II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten keine Ansprüche auf Ersatz materie l- len und immateriellen Schaden s wegen der Mitteilung zu , dass ihr geschiedener Ehemann an Chorea Huntington erkrankt sei und ihre Kinder die genetische Anlage der Erkrankung mit einer Wahrscheinlichkeit von 50% geerbt hätten . 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haftet der Beklagte nicht deshalb aus § 823 Abs. 1 BGB, weil er die Gesundheit der Klägerin rechtswidrig und schuldhaft verletzt hätte. Die Erkrankung der Klägerin ist dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zuzurechnen. a) Das Berufungsgericht ist allerdings zut reffend davon ausgegangen, dass durch die Mitteilung belastender Informationen ausgelöste psychische St ö- rung en von Krankheitswert eine Gesundheitsv erletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen k ö nn en (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2007 - VI ZR 17/06, BGHZ 172, 263 Rn. 12; vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95 , BGHZ 132, 341, 344; MünchKomm BGB/Wagner, 6. Aufl., § 823 Rn. 135 ff.; Staudi n- ger/Hager, BGB, Bearb. 1999 , § 823 Rn. B 2 6 ff.; Taupitz in F estschrift Wiese , 1998, S. 583, 590). b) Die Revision rügt aber zu Recht, dass es an dem für eine Haftung e r- forderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der Mitteilung des Bekla g- ten und der von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsverletzung fehlt . a a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es a nerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Dies gilt unabhängig davon, auf welche Bestimmung die Haftung gestützt wird. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz 6 7 8 9 10 - 7 - begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1958 - VI ZR 65/57, BGHZ 27, 137, 140 f.; vom 22. Mai 201 2 - VI ZR 157/11, VersR 2012, 905 Rn. 14; BGH, Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 24; vom 14. März 2006 - X ZR 46/04, NJW - RR 2006, 965 Rn. 9; vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420 , 1421 f.; Münc h- Komm BGB/Oetker, 6 . Aufl., § 249 Rn. 122, 124; MünchKomm BGB/Wagner, aaO Rn. 366 ff.; Staudinger/Schiemann, BGB , Neubearb. 2005, § 249 Rn. 27 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., v or § 249 Rn. 29 f.). Die Schadensersat z- pflicht hängt zum einen davon ab, ob die verletzte Bestimmung überhaupt den Schutz Einzelner bezweckt und der Verletzte gegebenenfalls zu dem geschüt z- ten Personenkreis gehört. Zum anderen muss geprüft werden, ob die Besti m- mung das verletzte Rechtsgut schützen soll. Darüber hinaus muss die Norm den Schutz des Rechtsgu ts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart b e- zwecken; die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend g e- machte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen (BGH, Urteil vom 14. März 2006 - X ZR 46/04, NJW - RR 2006, 965 Rn. 9; MünchKomm BGB /Oetker, aaO , § 249 Rn. 122, 124; Palandt/Grüneberg, aaO). Daran fehlt es in der Regel, wenn sich eine Gefahr realisiert hat, die dem allgemeinen Lebensrisiko und damit dem Risikobereich des Geschädigt en zuzurechnen ist. Der Schädiger kann nicht für solche Verletzungen oder Schäden haftbar gemacht werden, die der Betroffene in seinem Leben auch sonst üblicherweise zu gewärtigen hat (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1958 - VI ZR 65/57, BGHZ 27, 137, 141; vom 7. Juni 1968 - VI ZR 1/67, VersR 1968, 800, 802 f. ; vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69, NJW 1971, 1982 f.; vom 16. Februar 1972 - VI ZR 128/70, BGHZ 58, 162, 1 69 f. ; vom 4. Mai 1993 - VI ZR 283/92, VersR 1993, 843 , 844 ; vom 22. Mai 2007 - VI ZR - 8 - 17/06, B GHZ 172, 263, Rn. 17; MünchKomm/Oetker, aaO, § 249 Rn. 194; Staudinger/Schiemann, aaO Rn. 89; H. Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl . , § 3 X 4; Rüßmann in jurisPK - BGB, 6. Aufl. 2012, § 249 BGB Rn. 35 f.; J. Lange/Schmidbauer in jurisPK - BGB, 6. Aufl. 2 012, § 823 BGB Rn. 57; P a- landt/Grüneberg, aaO, v or § 249 Rn. 54; Coest er - Waltjen, Jura 2001, 412, 413 ). Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88, VersR 1988, 1273, 1274; vom 6. Mai 2003 - VI ZR 259/02, VersR 2003, 1128, 1130; BGH, Urteil vom 14. März 1985 - IX ZR 26/84, NJW 1986, 1329, 1332, jeweils mwN). b b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Erkrankung der Kl ä- gerin dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zuzurechnen. Nach den Fests te l- lungen des Berufungsgerichts ist die von der Klägerin geltend gemachte reakt i- ve Depression darauf zurückzuführen, dass sie am 31. März 2011 von der Krankheit ihres geschiedenen Mannes und der damit verbundenen Möglichkeit Kenntnis erlangt hat, dass die gemeinsamen, damals 12 und 16 Jahre alten Kinder die genetische Anlage der Krankheit geerbt haben könnten. Insoweit haben sich aber keine Gefahren verwirklicht, die durch § 823 Abs. 1 BGB ve r- hütet werden sollen. Da der geschiedene Mann der Klägerin nach de n Festste l- lungen des Berufungsgerichts mit seiner - bereits seit einig er Zeit ausgebroch e- nen und mit deutlichen Symptomen einhergehenden - Erkrankung offen umg e- hen und sowohl die gemeinsamen Kinder als auch seinen Bekanntenkreis i n- formieren wollte, hätte d ie Klägerin diese Kenntnis jederzeit anderweitig erla n- gen können (vgl. MünchKomm/Oetker, aaO , § 249 Rn. 196). Dass eine schwerwiegende - möglicherweise auch für die Gesundheit der gemeinsamen Kinder relevante - Krankheit eines Elternteils erkannt und dem a nderen Elter n- teil bekannt wird, ist ein Schicksal, das Eltern jederzeit widerfahren kann. Es gehört zu den allgemeinen Lebensrisiken, fällt aber nicht in den Bereich der Gefahren, vor denen § 823 Abs. 1 BGB schützen will . Die Bestimmung b e- 11 - 9 - zweckt nicht den Schutz eines sorgeberechtigen Elternteils vor den psych i- schen Belastungen, die damit verbunden sind, dass er von einer genetisch b e- dingten Erkrankung des anderen Elternteils und dem damit einhergehenden Risiko Kenntnis erlangt, dass d ie gemeinsame n Kind er auch Träger der Kran k- heit sein könnte n ( vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 1968 - VI ZR 1/67, VersR 1968, 800, 802 f. ; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 363 ff. ; MünchKommBGB/Wagner, aaO Rn. 1 39 ; Strücker - Pitz, GuP 2014, 38; Jaeger, VersR 2012, 8 62, 863 ) . Derartige Belastungen haben die Personensorgeb e- rechtigten vielmehr grundsätzlich hinzunehmen, ohne den Überbringer der Nachricht dafür verantwortlich machen zu können. 2. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). a ) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht der Klägerin insbesondere k ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Ve r- letzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung eines "Rechts auf Nichtwissen" zu. a a ) Zwar schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Interesse des Einzelnen, nicht mehr über seine genetischen Eigenschaften wissen zu müssen, als er selbst will. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ergänzt als "u n- benanntes" Freiheitsrecht die speziellen Freiheitsrechte, die, wie etwa die G e- wissens - oder die Meinungsfreiheit, ebenfalls konstituierende Elemente der Persönlichkeit schützen. Seine Aufgabe ist es, im Sinne des obersten Konstit u- tionsprinzips der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) die engere persönl i- che Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährlei s- ten, die sich durch die traditionellen Freiheitsgarantien nicht vollständig erfa s- sen lassen; diese Notwendigkeit besteht namentlich auch im Blick auf moderne 12 13 14 - 10 - Entwick lungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen für den Schutz der menschlichen Persönlichkeit (BVerfGE 79, 256 , 268 ) . Die genet i- sche Konstitution prägt die Persönlichkeit des Einzelnen und bestimmt wesen t- liche Rahmenbedingungen seiner Existenz . Di e Kenntnis von Erbanlagen, in s- besondere genetisch bedingten Krankheitsanlagen, kann maßgeblichen Ei n- fluss auf die Lebensplanung und Lebensführung einer Person haben und b e- rührt deshalb unmittelbar ihr in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistetes Selbstbesti m- mungsre cht (vgl. BVerfGE 79, 256 , 268 ; Katzenmeier, Deutsches Ärzteblatt 2006, 103 (16): A 1054 - 8; Hirschl, Rechtliche Aspekte des Neugeborene n- screenings, 2013, S. 61 mwN). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst deshalb ein "Recht auf Nichtwissen de r eigene n genetische n Veranlagung " , das den Einzelnen davor schütz t , Kenntnis über ihn betreffende genetische Inform a- tionen mit Aussagekraft für seine persönliche Zukunft zu erlangen, ohne dies zu wollen (vgl. §§ 1, 9 Abs. 2 Nr. 5 GenDG; Ka t zenm e ier, Deutsches Ärzt eblatt 2006, 103 (16): A 1054 - 8; Hirschl, aaO , S. 60 ff. ; Maunz/Dürig/di Fabio, GG, Art. 2 Rn. 192, 204 [Stand: Juli 2001] ; Damm, MedR 2012, 705, 707, 709 ; de r- selbe MedR 2014, 139 , 140 ff.; Duttge, DuD 2010, 34, 35 ff.; Taupitz in F es t- schrift Wie se, 1998, S. 583, 592 ff.; Kern/Hahn, GenDG, § 1 Rn. 15 , jeweils mwN ; Bericht der Enquete - Kommission " Chancen und Risiken der Gentechn o- logie " des 10. Deutschen Bundestags, BT - Drucks. 10/6775 , S. 168; BT - Drucks. 16/3233, S. 34; BT - Drucks. 16/10532, S. 16 f., 28 f. ). b b) Es kann dahinstehen , ob das "Recht auf Nichtwissen der eigenen genetischen Veranlagung " bereits dadurch beeinträchtigt wird, dass einer Pe r- son der Hinweis gegeben wird, sie sei möglicherweise Träger in einer Erbkran k- heit. Dies könnte deshalb zweife lhaft sein, weil eine freie Entscheidung, b e- stimmte Informationen nicht erhalten zu wollen, voraussetzt, dass der Betroff e- nen weiß, dass e s Informationen gibt, die er zur Kenntnis nehmen könnte (vgl. Taupitz, aaO S. 597). Auf diese Frage kommt es indes nic ht an. Denn die Kl ä- 15 - 11 - gerin ist in ihrem "Recht auf Nichtwissen der eigenen genetischen Veranlagung" nicht betroffen. S ie stützt die geltend gemachten Schadensersatzansprü che nicht auf eine Mitteilung ihre r eigene n genetische n Konstitution , son dern darauf das s der Beklagte sie über ein e bei ihrem geschiedenen Mann bestehende E r- krankung informiert hat , deren genetische Anlage ihre Kinder möglicherweise geerbt haben . Aus einer etwaigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeit s- rechts ihrer Kinder kann die Kläge r in aber keine Scha densersatzansprüche a b- leiten. b) Schadensersatzansprüche der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Ve r- bindung m it dem Gendiagnostikgesetz scheiden ebenfalls aus. Das Gesetz enthält keine Bestimmung, wonach das Ergebnis einer diagnostischen genet i- schen Untersuchung trotz ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des von der Untersuchung Betroffenen solchen Personen nicht bekanntgegeben werden dürfte, die - wie die Klägerin - mit dem Betroffenen genetisch nicht verwandt sind (vgl. BT - Drucks. 16/10532, S. 28 rechte Spalte 5. Abs . , S. 29 linke Spalte 2. Abs . ). c) Feststellungen, die die Annahme einer vertraglichen oder vorvertragl i- chen Haftung des Beklagten rechtfertigen würden, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Revisionserwiderun g macht eine solche Haftung des B e- klagten auch weder geltend noch zeigt sie Vortrag in den Tatsacheninstanzen auf, dem zu entnehmen wäre, dass zwischen der Klägerin und dem als Obe r- arzt bei der H. - Klinik in S. beschäftigt en Beklagten ein Vertrag zustande g e- kommen ist oder jedenfalls ein Vertragsanbahnungsverhältnis bestand (vgl. S e- natsurteile vom 20. September 1988 - VI ZR 296/87, BGHZ 105, 189 , 192 ff. ; vom 31. Januar 2006 - VI ZR 66/05, VersR 2006, 791 Rn. 8 ff. ). 16 17 - 12 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Diederichsen Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 02.11.2012 - 3 O 306/11 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 31.07.2013 - 5 U 1427/12 - 18
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