BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 38/12 vom 10. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch d ie Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt , den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Br ockmöller am 10. April 2013 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Januar 2012 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Geleg enheit zur Stellungnahme bi n- nen drei Wochen . Streitwert: 50.106 Gründe: I. Der am 21. April 2008 verstorbene Erblasser hatte d ie Klägerin seine erste Ehefrau im Rahmen eines Gruppen - Lebensversicherungs - vertrages seines Arbeitgebers mit der B eklagten im Jahre 1976 als B e- zugsberechtigte der Todesfallleistung benannt. Erbin des Verstorbenen ist seine zweite Ehefrau. 1 - 3 - Nachdem sie am 2. Mai 2008 Kenntnis vom Tode des Erblassers erhalten hatte, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 5. Mai 2 008 an die Erbin mit der Bitte um Mitteilung der Adresse der Klägerin, erhielt jedoch keine Antwort. Sodann richtete die Beklagte unter dem 20. Mai 2008 eine Anfrage an das Einwohnermeldeamt, welches am 13. August 2008 als neue Anschrift die derzeitige Adr esse der Klägerin mitteilte, nicht aber deren aus Anlass ihrer Wiederverheiratung vollzogenen Wech - sel des Nachnamens. Zwei von der Beklagten mit Datum vom 9. Septem - ber 2008 und 7. November 2008 unter dem früheren Namen der Klägerin an deren neue Adresse übersandte Schreiben kamen mit dem Vermerk " Anschr ift nicht zu ermitteln " zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 17. Juli 2009 widerrief die Erbin gege n- über der Beklagten den zugunsten der Klägerin erteilten Übermittlung s- auftrag des Erblassers. Die Beklagte zahlte daraufhin die Versicherung s- leistung in Höh e von 50.106 an die Erbin aus. Die Klägerin meint, die Beklagte habe die ihr gegenüber bestehe n- de Pflicht zur Übermittlung des Schenkungsangebots des Erblassers durch unzureichende Ermittlungen nach i hrem Aufenthalt und Namen verletzt, und fordert deshalb Schadensersatz in Höhe der Versicherung s- leistung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. II. Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Revision im Beschlusswege nach § 552a ZPO sind gegeben. 2 3 4 5 6 - 4 - 1. Bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den T o- desfall ist wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat zwischen dem Deckungsverhält nis, das ist hier die der Klägerin im Rahmen des Lebensversicherungsvertrages eingeräumt e Bezugsberechtigung für die Todesfallleis tung, und dem Zuwendungsverhältnis (Valutaverhältnis) zwi schen dem v erfügenden Versicherungsnehmer (hier: dem Versiche r- ten) und dem Begünstigten (der Klägerin) zu unterscheiden. Beide Rechtsverhältnisse unterliegen sowohl hinsichtlich der durch sie begrü n- deten Rechtsbeziehungen als auch mit Blick auf die Anfechtung von Wi l- lenserklärungen dem Schuldrecht. Erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Mai 2008 IV ZR 238/0 6, r+s 2008, 384 Rn. 19 m . w . N . ). a) Die Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung verschafft dem Begünstigten im Versicherungsfall eine im Deckungsverhältnis j e- denfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des Vers i- cherungsnehmers hier des Versicherten die se Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen können ( Senatsurteil vom 21. Mai 2008 aaO Rn. 20 ). b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, an der festzuhalten ist, beantwortet grundsätzlich allein das Valutaverhä ltnis, für das hier nur eine Schenkung in Betracht kommt, o b der Begünstigte die Versich e- rungsleistung im Verhältnis zu den Erben des Versicher ten behalten darf (Senatsurteil vom 21. Mai 2008 aaO Rn. 19 - 21 m . w . N . ). Die Erklärung des Versiche rten gegenüber dem Versicherer, es werde der Klägerin e i- ne Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung eingeräumt, enthält z u- gleich den konklu dente n Auftrag an den Lebensversicherer, ihr nach Ei n- 7 8 9 - 5 - tritt des Versicherungsfalles das Schenkungsangebot des Versicher t e n zu übe rbringen. 2. Ein insoweit mit Botendiensten beauftragter Versicherer erfüllt diesen Auftrag im Regelfall durch Auszahlung der Versicherungssumme an den Begünstigten, weil darin konkludent das Schenkungsangebot des V erstorbenen zum Ausdruck kommt. Dies es Angebot kann der Begün s- tigte durch Annahme des Geldes konkludent annehmen ( Senatsurteil vom 21. Mai 2008 aaO Rn. 22 ). Im Streitfall ist ein wirksamer Schenkungsvertrag zwischen dem Versicher ten und der Klägerin allerdings nicht zu stande gekommen, w eil die Beklagte den jetzigen Familienna men der Klägerin nicht ermittel t hat und es ihr deshalb nicht gelungen ist, der Klägerin das Schenkungsa n- gebot zu übermitteln , ehe ihr Botenauftrag von der Erbin widerrufen wu r- de. 3. Ob auch der vom Versicher ten mit Benennung eines Bezugsb e- rechtigten konkludent erteilte Botenauftrag an den Versicherer zu ei nem echten Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§ 328 BGB; so M u- scheler , WM 1994, 921, 923) oder aber zu einem Vertrag mit Schutzwi r- kung für Dritte (vg l. dazu OLG Hamm NJW - RR 2009, 1409; LG München FamRZ 2005, 134 , 135 ; Hasse VersR 2009, 41, 44; Palandt/Grü neberg, BGB 72. Aufl. § 328 Rn. 13 - 20 , 30a ; Schneider in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 159 Rn. 14 ) führt , aus dem eigene Schadensersatzansprüche des Begünstigten gegen den Versicherer im Falle der pflichtwidrigen Ausfü h- rung entstehen können (vgl. dazu Liessem, BB 1989, 862, 865), kann o f- fen bleiben. Ebenso wenig braucht entschieden zu werden, ob der Schutzzweck eines solchen Vertrages gerade auch dara uf gerichtet sein 10 11 12 - 6 - kann , mit der Übermittlung des Schenkungsangebots einem Widerruf des Botenauftrages durch den hierzu berechtigten Erben zuvorzukommen und mithin einen Schaden zu verhindern, wie ihn die Klägerin geltend macht . Schließlich kommt es auch ni cht darauf an , ob bei der vom Vers i- cherer zu beachtende n Sorgfalt generelle Abweichungen von den allg e- mein en A nforderungen aus § 276 BGB in Betracht kommen können . Denn selbst wenn man mit dem Berufungsgericht unterstellt, dass ein Pflichtenverstoß des Ver sicherers im Rahmen der Ausführung des B o- tenauftrages Schadensersatzansprüche des Bezugsberechtigten begrü n- den kann, scheitern diese hier daran, dass das Berufungsgericht unter Würdigung der konkreten Fallumstände einen Pflicht en verstoß der B e- klagten ohne Rechtsfehler verneint hat. a) Allerdings hat es einleitend allgemeine Erwägungen darüber angestellt, ob die besonderen Umstände, unter denen bei Einräumung einer Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung einer Lebensvers i- cherung der begleitende Bot enauftrag an den Lebensversicherer zusta n- de kommt, den Sorgfaltsmaßstab beeinflussen, den der Versicherer bei Ausführung des Übermittlungsauftrages zu beachten hat. Es hat insoweit angenommen, dass an den Versicherer, der durch den Auftrag in einen Konflik t zwischen den Interessen des Begünstigten und der Erben des Versicherungsnehmers oder Versicherten geraten könne, keine unz u- mutbaren Anforderungen gestellt werden dürften. Letztlich hat sich diese Konkretisierung im Sinne ei nes gelockerten Sorgfaltsmaßsta b es auf die Entscheidung aber nicht ausgewirkt. b) Allein entscheidend war hier, ob - wie die Revision geltend macht - ein pflichtwidriges Versäumnis der Beklagten darin zu sehen ist, dass sie , etwa durch eine neuerliche, erweiterte Anfrage an das Ein wo h- 13 14 - 7 - nermeldeamt, keine weiteren Ermittlungen in Bezug auf eine mögliche Namensänderung der Klägerin angestellt hat. Insoweit hat das Ber u- fungsgericht losgelöst von seinen allgemeinen Ausführungen zu Lasten der Beklagten angenommen, sie habe die Möglichkeit eine r Namensä n- derung der Klägerin angesichts der zweiten Heirat des Versicher ten e r- kennen können. Dass es ein pflichtwidriges Unterlassen weiterer Nac h- forschungen nach dem Namen der Klägerin dennoch verneint, liegt an seiner Feststellung , die Beklagte habe schon die erste Auskunft des Einwohnermeldeamtes dahin verstehen dürfen, dass diese nicht nur den aktuellen Wohnsitz, sondern auch den aktuellen Familiennamen benannt habe, so dass sie keinen Anlass mehr für weitere Ermittlungen in Bezug auf eine Namensän derung der Klägerin gehabt habe. Dies e auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorgenom me ne Bewertung de r Vorgehensweise der Beklagten ist frei von Rechtsfehlern und einer weitergehenden, fallübergreifenden , abstrakt - generellen Kl ä- rung i . S . von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zugänglich. Das Berufungsgericht hat entgegen der Revision auch nicht den Vortrag gehörswidrig übergangen, es habe die Möglichkeit bestanden, die Namensänderung mittels einer qualifizierten Anfrage beim Einwo h- nermeldeamt zu e rfragen. Vielmehr hat es angenommen, dass aus der 15 16 - 8 - Sicht der Beklagten für eine solche weitere Anfrage ebenso wie für sonstige weitere Ermittlungen nach der ersten Auskunft des Einwo h- nermeldeamtes kein Anlass mehr bestanden habe. Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 01.06.2011 - 26 O 282/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 10.01.2012 - 20 U 130/11 -
Full & Egal Universal Law Academy