BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 38/14 Verkündet am: 25. März 2015 Ermel , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 346 Abs. 3 Satz 2 Der Käufe r eines Fahrzeugs, welches er kaskoversichert hat, ist nach Untergang der Sache zur Herausgabe einer verbleibenden Bereicherung im Sinne des § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB nur insoweit verpflichtet, als er etwas erlangt hat, was er herausgeben könnte. Dies ist be i einer vom Kaskoversicherer verweigerten Genehmigung der A b- tretung des Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung an den Verkäufer nicht der Fall. BGH, Urteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 38/14 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der VIII. Zivil senat des Bundesgerichtshofs hat au f die mündliche Verhandlung vom 25. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf d ie Revision des Kl ägers wird der Beschluss des 19. Zivils e- nats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 17. April 2013 hinsic htlich des Zug - um - Zug - Vorbehalts zurückgewiesen worden ist. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 17. April 2013 dahin abgeän dert, dass d er Zug - um - Zug - Vorbehalt entfällt. Di e Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen 9/10 der Bekla g- ten und 1/10 dem Kläger zur Last . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen in A nspruch. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 11. September 2009 überge ben. In der Folgezeit versuchte die Beklagte mehrfach , verschiedene Mängel des Fah r- 1 2 - 3 - zeugs zu beseitigen . Nach dem letzten erfolglosen Nachbesserungsversuch erklärte der Kläger mit Schreib en vom 22. August 2011 den Rücktritt vom Kau f- vertrag und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30. August 2011 unter anderem auf, den Kaufpreis unter Anrechnung einer Nutzungsentschäd i- gung - - Zug um Zug ge gen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen . Am 29. August 2012 b rannte das Fahrzeug, das sich nach wie vor beim Kläger befand, weitgehend aus. Der Kläger trat am 6. März 2013 sämtliche A n- sprüche aus einem von ihm für das Fahrzeug abgeschlossenen Kasko v er sich e- rungsvertrag an die Beklagte ab . Die Beklagte nahm die Abtretungserklärung an. Der Versicherer erklärte jedoch mit Schreiben vom 10. April 2013 u nter Verweis auf einen - in den dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Al l- gemeinen Bedingungen für d ie Kraftfahrtversicherung enthaltenen - Genehm i- gungsvorbehalt , dass die Abtretung nicht ge nehmigt werden kön ne, da die Ei n- trittspflicht noch nicht abschließend geprüft sei. Das Landgericht hat der unter anderem auf Rückzahlung des Kaufpre i- ses abzüglich e iner Nutzungsentschädigung gerichteten Klage teilweise in H ö- he von 38.21 7 ,21 stattgegeben, allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung der näher bezeichneten Ansprüche des Klägers gegenüber seinem V ersicher e r. Die Berufung des Klägers, mit der er im Wesentlichen eine vorbehaltlose Veru r- teilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kau fpreises erstrebt hat , ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehr t der Kläger nur noch die Aufhebung des Zug - um - Zug - Vorbehalts. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung , soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: De m Kläger stehe ein Anspruch auf Rückz um Zug gegen Abtretung der Versicherungsansprüche gegen den Kaskov ers i- cher er zu . Er sei wegen erheblicher Sachmängel, die von der Beklagten nicht bese i- tigt worden seien, berechtigt gewesen, von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Der Rücktritt sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Rückgabe des Pkw durch den Fahrzeugbrand nicht beziehungsweise nur in verschlechtertem Z u- stand möglich sei. Nachdem die Beklagte nach erklärtem Rücktritt zur Rückza h- lung des Kaufpreises Zug um Zug g egen Übereignung des Pkw aufgefordert worden sei, habe sie sich in Annahmeverzug befunden. Der Kläger habe damit bezüglich des Untergangs lediglich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertr e- ten, wo für hier nichts vorgetragen oder ersichtlich sei. Er ha be jedoch das für die untergegangene Sache erlangte Surrogat, hier die Versicherungsleistun g, an die Beklagte abzutreten. Daher stehe der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zu , und sei eine Verurteilung lediglich Zug um Zug gegen Abtretung entsprechender Ansprüche möglich. Zwar habe der Kläger bereits die Abtretung erklärt. Wie si ch jedoch aus dem Schreiben des Kaskoversicherers ergebe , sei nach den Allgemeinen Bedingungen zur Kraf t- fahrtversicherung eine Abtretung des Anspruchs auf Entschädigung vor der en dgültigen Feststel lung ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Vers i- 6 7 8 9 10 - 5 - cherer nicht möglich. Insoweit könne die Leistung bis zur Abtretung der en t- sprechenden Ansprüche an den Kläger verweigert werden. Die bereits erklärte Abtretung sei nichtig. Der Umsta nd, dass der Vers i- cherer sich formularmäßig einen entsprechenden Genehmigungsvorbehalt au s- bedungen habe, sei nicht zu beanstanden. Insbesondere verstoße eine solche Vereinbarung nicht gegen § 307 BGB. Dementsprechend habe der Kläger das einredeweise auf §§ 285, 326 Abs. 3 BGB gestützte Verlangen nicht erfüllt, weshalb gegen die Zug - um - Zug - Verurteilung nichts zu erinnern sei. Der Anwendungsbereich des § 285 BGB sei hier eröffnet. Dass noch keine Regulierung erfolgt sei, spiele keine Rolle. Maßgeblich sei allein, dass der Kläger in f olge der Leistungsstörung ein Surrogat - den Anspruch gegen seinen Kaskoversicherer - erlangt habe. U nbeachtlich sei , dass die Beklagte nach der fristgebundenen Rücktrittserklärung des Klägers be reits in Annahmeverzug g e- langt se i , als das Fahrzeug zerstört worden sei. Die beim gesetzlichen Rüc k- trittsrecht geltende Gefahrtragungsregelung des § 346 Satz 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB ändere nämlich nichts an der Verpflichtung des Klägers, die ihm ve r- bleibende Bereicherung - mithin den E rsatzanspruch gegen seinen Kaskovers i- cherer - herausgeben zu müssen (vgl. § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Beklagte befinde sich mit der Annahme des Surrogats - der Versicherungsleistung - nicht in Annahmeverzug, da eine wirksame Abtretung bisher nicht erfolg t sei. I I. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass der Beklagten - jedenfalls de r- zeit - kein Anspruch auf Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen seine 11 12 13 14 - 6 - Kasko versicherung zusteht und deshalb die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises nicht durch einen entsprechenden Zug - um - Zug - Vorbehalt einzuschränken ist. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings d a- von ausgegang en, dass der Kläger ursprünglich gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, § 346 Abs. 1 BGB zur Herausgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs ve r- pflichtet war und diese Verpflichtung durch den Untergang des Fahrzeugs en t- fallen ist. Einen Anspruch auf Wertersatz nach § 346 A bs. 2 Nr. 3 BGB wegen des Untergangs des Fahrzeugs hat die Beklagte, wie die Revisionserwiderung selbst einräumt, in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht. Einen Ve r- fahrensfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. Gem äß § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB, der eine Rechtsfolgenverweisung auf das in §§ 812 ff. BGB geregelte Bereicherungsrecht enthält (Senatsurteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 16/07, BGHZ 174, 290 Rn.16 mwN) , hat der Rückgewährschuldner, der nach § 346 Abs. 3 Sat z 1 BGB keinen Wertersatz nach § 346 Abs. 2 BGB zu leisten hat, eine verbleibende Bereicherung herau s- zugeben. Es kann dahinstehen, ob - was das Berufungsgericht nicht geprüft hat - überhaupt ein Wertersatzanspruch entfallen ist. Denn jedenfalls fehlt es an einer herausgabefähigen Bereicherung. a) Das Berufungsgericht ist allerdings im Ansatz zutreffend davon au s- gegangen, dass im Falle der Versicherung des untergegangenen Gegensta n- des nicht erst die ausgezahlte Versicherungsleistung auszukehren, sondern g rundsätzlich bereits der Anspruch auf die Versicherungsleistung an den Glä u- biger abzutreten ist (§ 3 98 BGB) . Die Abtretung des Anspruchs gegen die Kaskoversicherung hat der Kl ä- ger jedoch bereits erklärt. Anders als das Berufungsgericht meint, rechtferti gt 15 16 17 18 - 7 - der Umstand, dass nach den Versicherungsbedingungen eine Abtretung von der - hier ausdrücklich verweigerten - Genehmigung der Versicherung abhängt, aber nicht die Annahme, dass der Beklagten gegenwärtig ein Anspruch auf nochmalige - wirksame - Abtretung dieser Ansprüche zustünde. b) D enn d as Berufungsgericht hat verkannt, dass der Kläger derzeit nichts erlangt hat, was er herausgeben könnte. Erlangt im Sinne des hier a n- wendbaren § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB ist etwas erst dann , wenn es sich au f- grund des Be reicherungsvorgangs im Vermögen des Bereicherten konkret m a- nifestiert und dadurch eine Verbesserung sein er Vermögenslage ein tritt (BGH, Urteil vom 7. Januar 1971, VII ZR 9/70, BGHZ 55, 128, 131; Palandt - Sprau, BGB, 74. Aufl. § 812 Rn. 8). Dies ist hier nic ht der Fall, denn der Kläger hat w e- der eine Zahlung von der Versicherung erhalten noch hat diese ihre Eintritt s- pflicht anerkannt. Ein etwaiger, noch im Prüfungsstadium befindlicher und w e- gen der verweigerten Genehmigung derzeit nicht abtretbarer Anspruch d es Klägers auf Zahlung einer Versicherungsleistung stellt keine herausgabefähige Bereicherung im Sinn des § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB dar. Auf etwaige A nspr ü- che, die der Beklagten gegen den Kläger erst in Zukunft dadurch erwachsen könnten, dass die Versicheru ng des Klägers den Anspruch auf die Versich e- rungsleistung feststellt oder den festgestellten Betrag auszahlt, kann ein Z u- rückbehaltungsrecht von vornherein nicht gestützt werden. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich aus dem Sinn u nd Zweck des § 348 BGB nichts anderes. Insbesondere lässt sich aus dieser Vorschrift nichts dafür herleiten, dass ein Rückgewährschuldner, der (wie der Kläger) die untergegangene Kaufsache nicht herausgeben kann, die Last der Auseinandersetzung mit seiner Versicherung zu tragen habe und durch ein Zurückbehaltungsrecht dazu anzuhalten sei, die Regulierung des Schadens durch die Kaskoversicherung zu erstreiten. Denn § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB e r- 19 20 - 8 - legt dem Rücktrittsschuldner nur die Herausgabe einer bereits heraus gabefähig vorhandenen Bereicherung auf, verpflichtet ihn aber nicht dazu , etwa durch e i- ne auf eigenes Risiko und eigene Kosten erhobene Klage , eine - sodann he r- auszugebende - Bereicherung erst herbeizuführen. 2. Auch aus § 346 Abs. 1, § 275 Abs. 1 BGB, § 285 BGB oder § 346 Abs. 2, § 285 BGB (so etwa Mü nch Ko mmBGB /Gaier, 6. Aufl. § 346 Rn. 47 mwN) ergibt sich kein Anspruch der Beklagten, den sie dem Kläger nach § § 320, 348 BGB entgegen halten könnte. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob § 285 BGB überhaupt auf das Rückgewährverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB nach dem neue n Schuldrecht Anwendung findet (dag e- gen mit beachtlichen Gründen Staudinger/Caspers, BGB, Neubearb. 2014, § 285 Rn. 13). Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte - ähnlic h wie es der Bundesgerichtshof für die Anwendbarkeit der Vorgängervorschrift zu § 285 BGB, nämlich § 281 BGB aF , angenommen hat te (BGH , Urteil vom 27. Oktober 198 2 - V ZR 24 /82, NJW 198 3 , 9 29 unter B ) - , ergibt sich daraus kein Anspruch der Beklagten. D enn nach § 285 BGB h ä tte der Kläger auch nur dasjenige herauszug e- ben, was er infolge der Unmöglichkeit, das durch Brand zerstörte Fahrzeug z u- rückzugeben, erlangt hat. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger aber von der Versicherung weder eine Zahlung erhal ten noch hat diese ihre Eintrittspflicht anerkannt. Dass der Kläger künftig - etwa dadurch, dass die Versicherung den Anspruch feststellt und dieser abtretbar wird - etwas erlangen könnte, dessen Herausgabe die Beklagte sodann verlangen könnte, ist, wie ausgeführt, une r- heblich, da ein Zurückbehaltungsrecht nicht auf Ansprüche gestützt werden kann, die noch gar nicht entstanden sind. 21 22 - 9 - III. Nach alledem kann das Berufungsurteil im Umfang der Anfechtung ke i- nen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheb en (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da es keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zum Wegfall de s Zug - um - Zug - Vorbehalts . Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinst anzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 17.04.2013 - 8 O 246/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.12.2013 - 19 U 83/13 - 23
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