ECLI:DE:BGH:2016:130116UIVZR38.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 38/14 Verkündet am: 13. Januar 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bk, Cl; VVG § 153; AVB Lebensversicherung (hier Allg e- meine Versicherungsbedingungen zu Riester - Rentenversicherungsverträgen Teil A Nr. 2.1 und Nr. 2.1 (1) b) Zur Intranspare nz zweier Teilklauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingu n gen zu so genannten Riester - Rentenversicherungsverträgen, betreffend die Beteiligung der Versicherungsnehmer an Kostenüberschüssen. BGH, Urteil vom 13. Januar 2016 - IV ZR 38/14 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Dr. Karcze wski und die Richterin Dr. Bußmann auf die mün d- liche Verhandlung vom 13. Januar 2016 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. V on Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger, welche als qualifiziert e Einrichtungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 UKlaG, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG eingetragen sind, verlangen von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen so genannter Riester - Ren - tenversicherungen (Versicherungsverträge nach dem Altersvorsorgeve r- träge - Zertifizierungsgesetz, AltZertG) , und zwar von zwei Teilk lauseln zur Regelung der Überschussbeteiligung von Versicherungsnehmern. Zud em beantragen sie den Ersatz vorgerichtlich entstan dener Abmah n- k osten. Die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen , bietet unter and e- rem auch Riester - Rentenversicherungsverträge an . Versicherungsint e- ressenten erhalten zum Abschluss solcher Verträge das Antragsformular , das Produktinformationsblatt, die Versicherungsinformationen sowie die 1 2 - 3 - Versicherungsbedingungen. Die darin Begriffe werden am Ende der B edingungen (im Folgenden: AVB) näher definiert. Zur Übe rschussbeteil igung sehen die den Versicherungsnehmer n über lassenen AVB in Teil A unter anderem f olgende Regelungen vor (wobei die mit den Klageanträgen konkret beanstandeten Passagen nachfolgend kursiv gedruckt sind) : " 2.1 Was sind die rechtlichen Grundlagen der Übe r- s chussbeteiligung? Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsg e- setz (VVG) an den Überschüssen e- serven (Überschussbeteili gung). (1) Beteiligung an den Überschüssen a) Ermittlung der Überschüsse Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Ha n- delsgesetzbuches (HGB) ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses fest gestellt. b) Kollektive Mindestbeteiligung der Versicherungsnehmer Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den E r- trägen unserer Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 Mindestzuführungsverordnung - Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung dieser Verordnung genannten Prozentsatz (derzeit 90 Prozent). Aus diesem Betrag we r- den zunächst die garantierten Versic herungsleistungen f i- nanziert. Der verbleibende Betrag entspricht dem Teil der Überschüsse aus Kapitalanlagen, den wir für die Übe r- n- den. 3 - 4 - Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn sich das R i- siko (zum Beispiel durch eine veränderte Zahl der Tode s- fälle) oder die Kosten (zum Beispiel durch Kosteneinsp a- rungen) günstiger entwickeln als wir bei der ursprüngl i- chen Kalkulation angenommen haben. Auch von diesen n- destens den in der jeweils aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit 75 Prozent des Risikoe r- gebnisses und 50 Prozent des übrigen Ergebnisses ). Versicherungsnehmer mit Zustimmung der Aufsichtsb e- hörde gekürzt werden (§ 5 Mindestzuführungsverordnung - MindZV). d) Bildung von Versicherungsgruppen Die einzelnen Versicherungen tragen unterschiedlich zu den Überschüssen bei. Wir haben deshalb vergleichbare Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst: - Überschussgruppen bilden wir beispielsweise, um die Art des versicherten Risikos zu berücksichtigen (etwa das Todesfall - oder Berufsunfähigkeitsrisiko). - Untergruppen erfassen zum Beispiel vertragliche B e- sonderheiten (etwa den Versicherungsbeginn oder die Form der Beitragszahlung). s- nehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang die Gruppen zu ihrer Entstehung beig e- tragen haben. Zu welcher Gruppe Ihre Versicherung gehört, können Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen. e) Veröffentlichung der Überschussanteilsätze Der Vorstand unseres Unternehmens legt auf Vorschlag r- Übe r- schussanteilsätze jährlich in unserem Geschäftsbericht, - 5 - den Sie jederzeit bei uns anfordern können, oder teilen sie Ihnen auf andere Weise mit. ... 2.2 Warum kann die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden? Die Höhe der Überschüsse h ängt vor allem von der Zin s- entwicklung am Kapitalmarkt, dem Risikoverlauf und der s- reserven ist vom Kapitalmarkt abhängig. Daher kann die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden. 2.3 Welch e Arten von Überschussanteilen gibt es? (1) Jährliche Überschussanteile In Abhängigkeit von der Zuordnung Ihrer Versicherung zu einer Gruppe (siehe Ziffer 2.1 Absatz 1d)) beteiligen wir den Baustein Altersvorsorge jeweils zu Beginn eines Ve r- sicherungsjahr es an den erzielten Überschüssen (jährliche Überschussanteile). a) Beteiligung vor Rentenbeginn Der jährliche Überschussanteil vor Rentenbeginn besteht aus einem Zinsüberschussanteil. Hinzukommen kann ein Zusatzüberschussanteil. ... 2.4 Was sind die Bez ugsgrößen der Überschussanteile Ihrer Versicherung? (1) Ermittlung der Bezugsgrößen l- sätze beziehen, hängen vor allem vom Baustein, von I h- Garantierente ab. Sie werden nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt. (2) Bezugsgrößen der jährlichen Überschussanteile - 6 - a) Überschussanteile vor Rentenbeginn Bezugsgröße für den Zinsüberschussanteil und den Z u- gskapital der Ve r- sicherung, das wir zum Ende des abgelaufenen Versich e- nach Ziffer 1.5 Absatz 1 um 1 Jahr abzinsen. ... " Die Versicherungsinformationen weisen unter anderem darauf hin, dass die Versicher ung in der Überschussgruppe " EZ " geführt und über die Unter gruppe " HVAVMG 0 112 für den Baustein zur Altersvorsorge" am Überschuss betei ligt wird . Im Geschäftsbericht der Beklagten für das Jahr 2011 heißt es auf Seite 70: "3. Zusatzüberschussanteil Bei den Überschussgruppen EZ und GZ wird vor Beginn der Rentenzahlung ein jährlicher Überschussanteil (Z u- satzüberschussan teil) in Höhe von 0,1 % der maßgebe n- den Größe für den Zinsüberschuss gegeben. Der Zusatzüberschussanteil stellt eine Beteiligung an den Ko stenüberschüssen dar. Der Zusatzüberschussanteil wird nur bei Versicherungen mit laufender (nicht variabler) Beitragszahlung und: - bei den Grundbausteinen: ab einem Garantiekapital bzw. ab einem zur Verrentung zur Verfügung stehend en Garantiekapital von 40. gegeben, s olange Beiträge gezahlt werden." Vorgerichtlich lehnte d ie Beklagte nach Abmahnung durch die Kl ä- ger die Abgabe einer Unterlassungs - und Verpflichtungserklärung ab. 4 5 6 - 7 - Die Kläger halten die beiden beanstandeten Bedingungen in ihrem Regelungszusammenhang für intransparent. Sie erweckten den Eindruck einer Beteiligung aller Versicherungsnehmer an Kostenüberschüssen, ohne deutlich zu machen, dass derzeit Verträge mit einem G aranti e- en nicht beteiligt würden. Die Kläger verlangen mit ihrer Klage, soweit für das Revisionsve r- fahren von Bedeutung, d ie Beklagte zu verurteil en , es bei Vermeidung von (näher bezeichneten) Ordnungsmitteln zu unterlassen, beim A b- schluss von Altersvorsorgev erträgen gemäß § 1 AltZertG (" Ries ter" - Rentenversicherungen) mit Verbrauchern die vorstehend kursiv gedruc k- ten Klauseln in Nr. 2.1 AVB zu verwenden oder sich auf diese bei der Abwicklung von ab dem 1. Januar 2008 abgeschlossene n Verträge n zu beru fen . Weite r haben die Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung vorprozessual er Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.951,03 nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hält die beanstandeten Klauseln für wirksam. Sie entspr ä che n einem verursachungsorientierten Verfahren im Sinne von § 153 Abs. 2 VVG . Eine Benachteiligung gerade ältere r, ärmerer oder kinderreiche r Versicher ungsnehmer oder ein Verstoß gegen § 153 Abs. 1 letzter Halbsatz VVG gehe damit nicht einher. Ohnehin seien die ang e- griffenen Klauseln einer Kont rolle entzogen, da sie lediglich den Gese t- zestext wiederhol t en und keinen eigenständigen Rege lungs gehalt hätten . Überdies habe der Zusatzüberschussanteil 2012 bei Riester - Rentenver - sicherungen mit einem Garantie kapital ab 40.000 lediglich 0,1 % des Deckungskapitals gelegen. Da die Versicherungsnehmer in unte r- schiedlichem Ausmaß zur Entstehung der Kostenüberschüsse beitrügen , 7 8 9 - 8 - müssten diese abhängig vom Verursachungsbeitrag des jeweiligen Ve r- sicherungsnehmers verteilt werden. D ie zweite beanstandete Te x tstelle erwecke nicht den Eindruck des Versprechens, alle Versicherungsne h- mer erhielten mindestens 50 % der zuvor genannten Kostenüberschüsse. Nr. 2.1 (1) b AVB entspreche den Vorgaben aus § 81 c Abs. 1 VAG und § 4 Abs. 5 MindZV . D a rüber , dass eine Kostenüberschussbeteiligung bei Riester - Rentenversicherungen ein bestimmtes Vertragsvolu men (d.h. ein bestimmtes Garantiekapital) voraus setze, müsse der Versicherer nicht informieren. Der maßgebliche Grenzbetrag könne sich jedes Jahr verä n- dern . S olche unbekannten zukünftigen Entwicklungen der Wertgrenzen könnten in den Versicherungsbedingungen nicht berücksichtigt werden. Das Landgericht hat dem Hauptantrag der Kläger im Wesentlichen (Einsetzen des Verbots allerdings erst für ab dem 1 2 . April 2008 - statt 1. Januar 2008 - abgeschlossene Verträge) stattgegeben und die B e- kla g te weiter verurteilt, den Klägern vorprozessuale Rechtsverfolgung s- zu erstatten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die se weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das B erufungsgericht hat soweit in der Revision noch von Int e- resse ausgeführt, die beanstandeten Klauselteile unterlägen der g e- richtlichen Inhaltskontrolle, denn eine so genannte deklaratorische Kla u- 10 11 12 - 9 - sel sei nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Transparenz kontrolle entzogen, wenn sie den Wortlaut eines Gesetzes wiedergebe, das wie hier § 153 VVG - der Ergänzung bedürfe. D ie beanstandeten Klauseln seien intransparent und damit unwir k- sam . Sie weck t e n die Erwartung des Versicherungsnehmers, er werde an den Überschüssen im Ergebnis beteiligt und es sei lediglich der Grad der Beteiligung in § 153 VVG geregelt. In dieser Erwartung bestäti ge den Versicherungsnehmer auch, dass Nr. 2.1 (1) b) AVB von einer kollektiven Mindestbeteiligung spreche, dass der Versi cherungsnehmer einem Ko l- lektiv zugehöre und diesem die Mindestbeteiligung zugeschrieben werde. D ie in Nr. 2.1 (1) d) AVB geregelte Bildung von Versicherung s- gruppen verdeutliche dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ebenso wenig , dass gewisse Vert ragskategorien aus der Kostenübe r- schussbeteiligung der Riester - Rentenverträge gänzlich herausfielen, wie die Aussage, dass die Höhe der Überschussanteile abhängig sei vom gewählten Baustein, dem Alter des Kunden, der Aufschubdauer und der Höhe der Garantie rente . Selbst wenn § 153 Abs. 2 VVG eine benachte i- ligende Ausgrenzung bestimmter Verträge zulasse , werde dies begrü n- de den Vorwurf der Verletzung des Transparenzgebotes der Versich e- rungsnehmer darauf nicht hingewiesen. Ein sinngemäßer Hinweis darauf, d ass Kleinsparer von der Überschussbeteiligung ausgeschlossen sein könnten, sei der Beklagten auch in zumutbarer Weise möglich . Dass sich die maßgebliche Wertgrenze nach dem Vortrag der B e- klagten jährlich verschieben und auch einmal gänzlich entfallen kön ne und dass den betroffenen Versicherungsnehmern wirtschaftlich kein gr o- ßer Nachteil entstehe, ändere nichts an der Verpflichtung der Beklagten, 13 14 15 - 10 - dem Versicherungsnehmer das Nachteilriskio aufzuzeigen. S t ehe nicht ein völlig zu vernachlässigende r Nachtei l im Raum, wolle und müsse j e- der Vertragsinteressent über den Nachteil informiert werden, um eine selbstbestimmte Anlageentscheidung treffen zu können. Abmahnkosten habe die Beklagte gemäß §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu erstatten, wobei die Inans pruchnahme externer anwaltl i- cher Beratung hier gerechtfertigt gewesen sei. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Ber u- fungsgericht die beanstandeten Klauseln für kontrollfähig eracht et und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auf ihre Transparenz untersucht hat. a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 , §§ 308 und 309 BGB zu unterziehen, w enn sie von Rechtsvo r- schriften abweichen oder diese ergänzen. Danach sind so genannte d e- klaratorische Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiedergeben und in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen , der Inhaltskontrolle entzogen. Bei solchen Klauseln verbi etet sich eine Inhaltskontrolle schon wegen der Bindung des Richters an das Gesetz; sie liefe auch leer, weil an die Stelle der unwirksamen Klausel gemäß § 306 Abs. 2 BGB doch wieder die inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung träte (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373 unter I 2 b zu § 8 AGBG m.w.N.). Allerdings ist die bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung in Al l- gemeinen Versicherungsbedingungen in den Fällen jedenfalls auf ihre 16 17 18 19 - 11 - Transparenz zu prüfen , in denen über die gesetzlic he Regelung hinaus ein nicht zu übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung besteht (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 IV ZR 138/99 aaO). Ergänz t eine Klausel Rechtsvorschrif ten oder füllt sie diese aus, indem sie entweder vom Gesetz eröffnete Spielräume ausfüllt oder sich die z itierte Vorschrift als von vorn herein ausfüllungsbedürftig e r- weist, kann kontrolliert werden, ob und wie der Verwender das Gesetz e rgänzt hat (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 aaO). Dies gilt insbesondere, we nn das Gesetz nur einen Rahmen vorgibt (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2002 X ZR 243/01, NJW 2003, 507 unter II 2 a). b) So liegt der Fall hier. Zwar entspricht die erste von den Klägern beanstandete Klausel " Wir beteiligen Sie nach § 153 Vers icherungsvertragsg e- setz (VVG) an den Überschüssen . " inhaltlich der Regelung in § 153 Abs. 1 Halbsatz 1 VVG, diese gesetzl i- che Regelung ist aber wie sowohl aus dem 2. Halbsatz des § 153 Abs. 1 VVG als auch aus Abs. 2 der Vorschrift deutlich wird in mehrf a- cher Hinsicht ausfüllungsbedürftig, weil es den Vertragsparteien überla s- sen bleibt zu entscheiden, ob wie hier nicht die Überschussbeteiligung durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen werden oder wie anderenfalls die Verteilung im Einz elnen erfolgen soll. Die Bedingu n- gen der Beklagten füllen diesen vom Gesetz eröffneten, letztgenannten Spielraum aus, weshalb das Berufungsgericht zu Recht geprüft hat, ob dies mit der gebotenen Transparenz geschehen ist. Dagegen wendet die Revision zu Unrecht ein, dass sich der Bedarf zur Ausfüllung nicht aus dem allein sinngemäß wiedergegebenen § 153 20 21 - 12 - Abs. 1 VVG, sondern erst aus anderen, mit dieser Regelung in Sachz u- sammenhang stehenden gesetzlichen Vorschriften (hier vor allem § 153 Abs. 2 VVG) erg ebe. Gerade in der insoweit verkürzten Wiedergabe der gesetzlichen Gesamtr egelung zeigt sich, dass diese nicht in jeder Hi n- sicht vollständig übernommen ist. D arin kann ein Transparenzmangel begründet sein, den zu untersuchen das Gericht berufen ist. F ür die zweite von den Klägern beanstandete Klausel " e- rungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fa s- sung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit 50 Prozent ). " gilt nichts ander e s. Auch hie r beschränken sich die Bedingungen der B e- klagten nicht darauf, Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Mindestzuführungsverordnung (MindZV) ohne eigenen Regelungsgehalt wiederzugeben, sondern füllen den vom Gesetz und von der Verordnu ng eröffneten Spielraum insoweit aus, als ergänzende Regelungen zur konkreten Verteilung der Kostenüberschüsse getroffen werden. c) Entgegen der Auffassung der Revision kann ein die Klause l- kontrolle rechtfertigendes - nicht zu übergehendes Bedürfnis des Vers i- cherungsnehmers nach weiterer Unterric htung (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2001 aaO) nicht mit der quantitativen Erwägung verneint werden, dass der Zusatzübe rschussanteil regelmäßig nur circa 0,1% des D e- ckungskapitals betrage und die Beklagte beis pielsweise im Jahre 2012 e- troffenen Versicherungsverträge aufgewendet habe, was bei einer Ve r- teilung auf alle Verträge 60 Cent pro Vertrag bedeutet hätte. Vielmehr 22 23 - 13 - hat der Versicherun gsinteressent vor Abschluss des Versicherungsve r- trages grundsätzlich ein anerkennenswertes Interesse daran, auch über solche Umstände unterrichtet zu werden, die es ihm ermöglichen, eine in den Bedingungen gegebene Leistungszusage einzuordnen. Nur dann wir d er in die Lage versetzt, seine Anlageentscheidung selbstbestimmt zu treffen. Stand der diesbezügliche Vortrag der Beklagten mithin einer Transparenzkontrolle nicht entgegen, so stellt es - anders als die Revis i- on meint - auch keine entscheidungserheblich e Verletzung des Rechts der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dar, dass sich das Berufungsgericht damit nicht weitergehend befasst hat. 2. D as Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäft sbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 11. Juli 2012 IV ZR 164/11, r+s 2013, 297 Rn. 40; vom 26. September 2007 IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 16; vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210; vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401) . Eine Regelung hält deshalb einer Transparenz kontrolle auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen ni e- dergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verte i- lung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (Senatsurteil vom 11. Juli 2012 aaO m.w.N. ). a) Zu Recht und mit zutreff ender Begründung hat das Berufung s- gericht angenommen, die beanstandeten Klauseln genügten diesen A n- 24 25 - 14 - forderungen nicht, weil sie bei dem Versicherungsinteressenten die E r- wartung weck t en, in jedem Falle an den Kostenüberschüssen beteiligt zu werden, wobei all ein die Frage der Höhe der Beteiligung näherer Prüfung bedürfe, während ihm entgegen der insoweit scheinbar uneingeschrän k- ten Zusage nicht ausreichend verdeutlich t werde , dass Renten versich e- rungs verträge, deren Garantiekapital ein von der Beklagten in ihre m G e- schäftsbericht festzusetzendes Volumen unterschreite, von der Beteiligung an Kostenüberschüssen von vorn herein ausg e- s chlossen seien . Einen so weitgehenden und grundsätzlichen Au s- schluss kann der durchschnittliche Vertragsinteressent, auf dessen Sicht es insoweit maßgeblich an kommt, weder der in Nr. 2.1 (1) b AVB g e- troffenen Regelung über eine kollektive Mindestbeteiligung noch der in Nr. 2.1 (1) d) AVB geregelten Bildung von Versicherungsgruppen en t- nehmen, denn auch die Aussage, " rsich e- rungsnehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich d a- ran, in welchem Umfang die Gruppen zu ihrer Entstehung " gibt keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass damit Verträge mit g e- ringem Garantiekapita l, die nach den Feststellun gen des Berufungsg e- richts unstreitig 30 bis 50% des Riester - Renten versicherungs verträge - Bestandes der Beklagten ausmachen, von der Beteiligung an den Ko s- tenüberschüssen gänzlich ausgeschlossen werden sollen. Die Kläger r ü- gen zu Recht, dass die Bedingungen den durchschnittlichen Versich e- rungsinteressenten, der seine voraussichtliche Überschussbeteiligung e r fahren wolle, erst über eine Kette von komplizierten Verweisungen bis zum Geschäftsbericht der Beklagten führen, wo an nicht hervorgehob e- ner Stelle zu erf ahren sei, dass der für die Kostenüberschussbeteiligung maßgebliche Zusatzüberschussanteil nur bei Versicherungen mit laufe n- - 15 - der Beitragszahlung und bei so genannten Grundbausteinen - bestim m- ten Garantie kapitalgrenzen gewährt werde. b) Zu Unrecht bea nstandet die Revision, das Berufungsgericht sei einem Missverständnis des Regelungskonzepts der Beklagten erlegen, weil es aus dem Blick verloren habe, dass die von ihm vermisste Übe r- schussbeteiligung nur den kleinsten Teil der Überschüsse, nämlich di e- jeni gen aus dem Kostenergebnis, betreffe. Der Begründung des Ber u- fungsurteils ist vielmehr durchgängig zu entnehmen, dass das Ber u- fungsgericht lediglich daran Anstoß genommen hat, die Bedingungen machten nicht deutlich , dass Verträge mit geringer Garantiesumme von der Verteilung der Kostenüberschüsse ausgenommen sind. c) Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht deshalb als fehle r- haft, weil das Berufungsgericht ausgeführt hat, das Verteilungsverfahren der Beklagten schließe Versicherungsnehmer von Übers chüssen aus, obwohl deren Verträge zu r Entstehung dieser Überschüsse beigetragen hätten. D ie Revision verweist darauf , dass die Beklagte insoweit ein ve r- ursachungsorientiertes Verteilungsverfahren praktiziere , dessen " U n- schärfe" eine hinzunehmende Konseque nz der gesetzlichen Regelung in § 153 Abs. 2 VVG sei, weil dort aus Gründen der Praktikabilität kein ve r- ursachungsgerechtes, sondern nur ein verursachungsorientiertes Verte i- lungsverfahren gefordert werde. Das Kostensystem der Beklagten sehe im Übrigen eine n r elativ geringen " Stückkostenbetrag " pro Jahr vor, weshalb bei geringvolumigen Verträgen naturgemäß keine nennenswerten Kostenüberschüsse zu erwirtschaften seien . Darum geht es hier aber nicht , denn losgelöst von der Frage , ob da s Verteilungssystem der Beklagten sachgerecht ist und inhaltlich den 26 27 28 - 16 - gesetzlichen Vorgaben entspricht , hat das Berufungsge richt, das den Verteilungsmodus der Beklagten im Ergebnis nicht beanstandet , lediglich zutreffend dargelegt, dass die von den Klägern angegriffenen Klauseln beim durchschnittlichen Versicherungsinteressenten die Erwartung erw e- cken, in jedem Falle immerhin mit einer Mindestbeteiligung auch an den Kostenüberschüssen zu partizipieren, ohne dass die beanstandeten B e- dingungen gerade das von d er Beklagten beschriebene Kosten - und Ve r- teilungssystem verständlich erläuterten. Das Berufungsgericht sieht die Beklagte zu Recht in der Pflicht, ihren Versicherungsinteressenten das beschriebene Nachteilsrisiko mag es auch systembedingt zwangsläufig se in und wirtschaftlich nicht schwer wiegen - aufzuzeigen, weil es geei g- net ist , deren Anlageentscheidung zu beeinflussen. Weshalb es wie die Revision meint neben der Sache liegen soll, von der Beklagten einen Hinweis darauf zu verlangen, dass sie bestim mte Gruppen von Versich e- rungsnehmern von der Teilhabe a n Kostenüberschüssen ausschließt , e r- schließt sich nicht. Soweit die Revision stattdessen den in den Nr. 2.1 (1) d) AVB gegebenen Hinweis darauf als ausreichend erachtet, dass sich die Verteilung der Üb erschüsse auf die einzelnen Gruppen von Versich e- rungsverträgen daran orientiert, in welchem Umfang die jeweiligen Gru p- pen zu ihrer Entstehung beigetragen haben, verkennt sie, dass der Ve r- sicherungsinteressent dieser abstrakten Umschreibung nicht entnehmen kann, dass eine Vielzahl von Versicherungsnehmern mit kleinvolumigen - 17 - Verträgen zur Entstehung von Kostenüberschüssen gar nichts beitragen und folglich entgegen dem Eingangsversprechen auch keine diesbezü g- liche Überschussbeteiligung erwarten kann. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 25. 04.2013 - 11 O 231/12 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.01.2014 - 2 U 57/13 -
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