BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V III Z R 382/11 vom 20 . November 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V III . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch de n Vorsitzende n Richter Ball, die Richte rin Dr. Hessel, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht ve r- letzt. Entge gen der in der Anhörungsrüge geäußerten Vermutung hat sich der Senat mit dem Beschwerdevorbringen der Klägerin im Einzelnen beschäftigt und die dort ausgeführten Rügen nach intensiver Vorbereitung der Sache durch den Berichterstatter und ausführlicher Bera tung über dessen schriftlich ausg e- arbeiteten Entscheidungsvorschlag für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Anhörungsrüge zur Begründung ihrer Annahme, der Senat habe sich nicht in der gebotenen Tiefe mit der Sache auseinandergesetzt, den zeitliche n Ablauf des Beschwerdeverfahrens nach Übernahme der Sache durch den Senat anführt, gibt dies Anlass zu folgender Erläuterung: Zutreffend führt die Anhörungsrüge aus, dass die zun ächst dem II. Zivi l- senat d es Bundesgerichtshofs zugeschrie bene Sache mit Be schluss des 1 2 3 4 - 3 - VIII . Zivilsenats vom 11. September 2012 von diesem in dessen Zuständigkeit übernommen wurde. Mit weiterem Beschluss vom 9. Oktober 2012 hat der S e- nat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der Berichterstatter des Senats war indes mit der Sache bereits ab dem 27. Juni 2012 befasst, denn unter diesem Datum sind ihm vom Vorsitzenden des VIII. Zivilsenats die vol l- ständigen Gerichtsakten einschließlich der Begründung der Nichtzulassungsb e- schwerde zur Erstellung eines schriftlichen Entscheid ungsvorschlags zugeleitet worden. Der Berichterstatter, der an der Zuständigkeit des VIII. Zivilsenats ke i- nen Zweifel hatte, hat sich der Sache in den folgende n Wochen auch inhaltlich angenommen und für die Senatsberatung einen schriftlichen Entscheidung s- v orschlag erarbeitet, der Grundlage der Beratung und Entscheidung des Senats vom 9. Oktober 2012 war. Der schriftliche Entscheidungsvorschlag des Berich t- erstatters lag den übrigen Senatsmitgliedern mehrere Wochen vor der Senat s- beratung vom 9. Oktober 2012 v or, so dass diesen ausreichend Zeit zur Verf ü- gung stand, die Senatsberatung vorzubereiten und Einsicht in die auf der G e- schäftsstelle befindlichen Gerichtsakten zu nehmen . Zusammenfass end ist festzuhalten, dass der Senat entgegen der A n- nahme der Anhörun gsrüge nicht nur 18 Tage, sondern 15 Wochen mit der Sa - 5 - 4 - che befasst war. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass diese Zeit jede n- falls ausreichend war, um sich der Sache in der gebotenen Tiefe anzunehmen. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.10.2009 - 9 O 464/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 10.02.2011 - 10 U 167/09 -
Full & Egal Universal Law Academy