BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 382/12 Verkündet am: 15. April 2014 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 611, 823 A bs. 1 Aa Handlungsanweisungen in Leitlinien ärztlicher Fachgremien oder Verbände dü r- fen nicht unbesehen mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden. Dies gilt in besonderem Maße für Leitlinien, die erst nach der zu beurteilenden medizinischen Behan dlung veröffentlicht worden sind. Leitlinien ersetzen kein Sachverständige n gutachten. Zwar können sie im Einzelfall den medizinischen Standard für den Zei t punkt ihres Erlasses zutreffend beschreiben; sie können aber auch Standards ärztlicher Behandlung for tentwickeln oder ihrerseits vera l- ten. BGH, Urteil vom 15. April 2014 - VI ZR 382/12 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15 . April 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke , den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen , de n Richter Pauge und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten zu 2 als Streithelferin der Klägerin g e- gen das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschwei g vom 12. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens und der Nebenintervention trägt die Beklagte zu 2. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger in nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behan d- lung auf Ersatz materielle n und immateriellen Scha dens in Anspruch . Die Mutter der Klägerin wurde am 22. Juni 1995 in der 27. Schwange r- schaftswoche wegen vorzeitiger Wehen und einer Cervixinsuffizienz in dem von der Beklagten zu 1 betrieben en Krankenhaus aufgenommen. Ihr wurde n Bet t- ruhe und wehenhemmende Medikamente ( Partusisten ) verordnet. Nachdem am 27. Juni 1995 der Muttermund bereits 3 cm geöffnet und die Fruchtblase prol a- biert war , unternahmen die Ärzte der Beklagten zu 1 am 28. Juni 1995 den Ve r- such, den Muttermund operativ zu verschließen. Hierbei kam es zu einer erhe b- 1 2 - 3 - lichen Blutung bei der Mutter und zum vorzeitigen Blasensprung, weshalb b e- schlossen wurde, ei ne Notsectio durch zu führ en . Da es sich um eine Zwilling s- schwangerschaft handelte, wurden zwei Neo natologen aus dem v on der B e- klagten zu 2 betriebene n Klinikum angefordert, die um 12.50 Uhr eintrafen. Die Klägerin wurde um 12.59 Uhr als zweites Zwillingsmädchen mit einem Gewicht von 920 Gramm und einer Größe von 38 cm geboren. Als sie vom Operation s- tisch zum Reanimations platz getragen wurde, tropfte aus dem sie umhüllenden Tuch Blut. Bei der weiteren Behandlung und Untersuchung wurde ein Einriss der Nabelschnur zwischen dem Körper der Klägerin und der Nabelklemme fes t- gestellt. Es wurde n eine zweite Nabelklemme zwischen de m Nabel und dem Einriss gesetzt und 17 ml Erythrozyten - Konzentrat verabreicht. Um 13.45 Uhr wurde die Klägerin in das von der Beklagten zu 2 getragene Klinikum transpo r- tiert, wo sie insgesamt weitere 25 ml Erythrozyten - Konzentrat erhielt. Die Kläg e- rin leid et u.a. an einer spastischen Tetraparese und an einer fokalen Epilepsie. Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Festste l- lung der Ersatzverpflichtung der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Obe rlandesgericht mit Grund - und Teilurteil vom 18. Dezember 2008 dem Feststellungsantrag gegen beide Beklagten en t- sprochen und den Leistungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Beklagten zu 2 rechtskräf tig. Au f die Nichtz u- lassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 hat der erkennende Senat das Grund - und Teilurteil mit Beschluss vom 30. November 2010 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist, und hat die Sache zur neuen Verhandlung und Ent scheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Mit Teilurteil vom 12. Juli 2012 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Kläg e- rin gegen das landgerichtliche Urteil in Bezug auf die Beklagte zu 1 zurückg e- wiesen. Die Beklagte zu 2 ist daraufhin dem Re chtsstreit auf Seiten der Kläg e- 3 - 4 - rin als Nebenintervenie n tin beigetreten. Mit der vom Oberlandesgericht zug e- lassenen Revision begehrt sie die Verurteilung der Beklagten zu 1. Entscheidungsgründe: A . Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägeri n gegen die Beklagte zu 1 keine Schadensersatzansprüche zu. Es sei insbesondere nicht behandlungsfehlerhaft gewesen , die Mutter der Klägerin in dem von der Bekla g- ten zu 1 betriebenen Krankenhaus der Grundversorgung auf zu n eh men und zu behandel n . Es sei nich t festzustellen, dass es im Behandlungszeitpunkt bereits einen medizinischen Standard gegeben habe, der die Verlegung von Risik o- schwangeren in ein Perinatalzentrum gefordert habe. Nach den nachvollziehb a- ren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständig en Prof. Dr. T. sei es i m Juni 1995 noch nicht medizinischer Konsens gewesen, dass eine Frau, bei der eine Hochrisikoschwangerschaft festgestellt worden sei, vor der Geburt möglichst in ein Perinatalzentrum verlegt werden müsse. Es habe seinerzeit noch kei ne widerspruchsfreie n Aussage n und Empfehlungen gegeben. A us der Präambel der kurz nach der Behandlung der Mutter der Klägerin im November 1995 veröffentlichten Leitlinien der einschlägigen geburtsmedizinischen Fac h- gesellschaft , der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (nachfolgend: DGGG ), gehe klar hervor, dass die Konsensbildung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Vielmehr sei der Diskussionsprozess in der med i- zinischen Fachwelt jedenfalls im Jahr 1995 noch so in Gang gewesen , dass vo n der DGGG eine Leitlinie veröffentlicht worden sei, die es dem betroffenen Kra n- kenhaus in eigener Sachprüfung erlaubt habe, zu beurteilen, ob eine Empfe h- lung zur Aufnahme in ein Perinatalzentrum ausgesprochen werden müsse oder 4 - 5 - nicht. D ie Beklagte zu 1 hab e auch über die nötigen personellen und apparat i- ven Möglichkeiten verfügt, um die Mutter der Klägerin sachgerecht zu beha n- deln. Das Krankenhaus der Beklagten zu 1 sei personell hinreichend besetzt gewesen, da bei der Geburt ein geburtshilflicher Facharzt, zwei Neonatologen und ein Anästhesist zugegen gewesen seien. Darüber hinaus seien alle de m damaligen ärztlichen und organisatorischen Standard entsprechende n Ma ß- nahmen ergriffen worden, die auch in einer Einrichtung der Maximalversorgung ergriffen worden w ären, um den speziellen Risiken des vorliegenden Geburt s- fa l les Rechnung zu tragen. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. F. im Gegensatz zu dem Sachve r- ständigen Prof. Dr. T. eine Verlegung von Hochrisiko - Schwangeren in Perin a- talzentren bereits für das Jah r 1995 gefordert habe, fehle es an einer hinre i- chend nachvollziehbaren Grundlage. Der Beschluss des Vorstandes DGGG vom Juni 1991 enthalte bloße Empfehlungen, die sich noch nicht zum Standard herausgebildet hätten. Die erstmals am 1. September 1996 erstell te Leitlinie der Gesellschaft für Neonat ologie und pädiatrische Intensivmedizin " A ntepartaler Transport von Risiko - Schwangeren " könne den medizinischen Standard für die mehr als ein Jahr zurückliegende Behandlung nicht indizieren. Soweit die Leitl i- nie der Gesellschaft für Neonatologie un d pädiatrische Intensivmedizin " Aufg a- ben des Neugeborenen - Notarztdienstes " vom 8. Dezember 1993 eine obligate Aufklärung der Risiko - Schwangeren über die Notwendigkeit einer pränatalen Verlegung formuliere, stehe die Leitlini e jedenfalls im Widerspruch zu der 1995 veröffentlichten Leitlinie der DGGG. Schließlich belege der Umstand, dass d i e Sachverständige n Prof. Dr. F., Prof. Dr. V. (Schlichtungsgutachter) und Prof. Dr. P . (Privatgutachter) einerseits und die Sachverständigen Prof. Dr. T., Prof. Dr. W. (Schlichtungsgutachter) und Prof. Dr. J. andererseits unterschiedliche Auffas sungen vertreten hätten , dass sich im Jahre 1995 noch kein entspr e- chender Standard etabliert habe . 5 - 6 - Jedenfalls gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein etwaiger B e- handlungsfehler als schlechterdings unverständlich und damit grob qualifiziert werden könne . Da nicht feststellbar sei, worauf die Schädigung der Kläger in letztlich zurückzuführen sei - ihre Schädigung könne auch allein auf ihre Frü h- geb urtlichkeit als solche zurückzuführen sein - , scheide eine Haftung der B e- klagten zu 1 unter dem Gesichtspunkt des Übernahmeverschuldens aus. Gleiches gelte für den Vorwurf eines fehlerhaften Umgangs mit der N a- belklemme. Zwar habe bei der Klägerin an der Nabelschnur eine durch eine Nabelklemme verursachte Verletzung vorgelegen. Die Nabelklemme sei auch durch einen Mitarbeiter der Beklagten zu 1 gesetzt worden. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass die Verletzung durch einen groben Behandlungsfehler verursacht worden sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Nabelklemme zunächst ordnungsgemäß gesetzt worden und erst anschließend - z.B. durch das Einschlagen de s K indes in Tücher , seine Übergabe oder das insgesamt damit verbundene Hantieren mit ihm - aus ihrer Grundstellung gebracht worden oder unter Zug geraten sei . Ein sol cher Ablauf sei nicht als grob fehlerhaft zu bewerten. Angesichts der besonderen Verletzlichkeit der Nabelschnur eines geringgewichtigen Frühgeborenen und der Eilbedürftigkeit der V ersorgung handle es sich um ein Szenario im Grenzbereich zwischen Verwi rk lichung b e- handlungsspezifischer Risiken und einem Behandlungsfehler. B . I. Die von der Beklagten zu 2 als Streithelferin der Klägerin eingelegte R e- vision ist zulässig. Dem steht n icht entgegen, dass d ie Beklagte zu 2 dem 6 7 8 - 7 - Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin in den Vorinstanzen nicht beigetreten war und die Klägerin selbst keine Revision eingelegt hat. Denn nach § 66 Abs. 2 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstre its bis zur recht s- kräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmi t- tels, erfolgen. Die Beklagte zu 2 hat mit - innerhalb der für die Klägerin laufe n- den Revisionsfrist eingegangenen - Schriftsätzen vom 27. und 30. August 2012 den Beitritt auf Seiten der Klägerin erklärt und Revision eingelegt. Die Revision ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Beklagte zu 2 durch die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage nicht selbst be schwert ist. Das Rechtsmittel eines Str eithelfers ist nämlich stets ein Rechtsmittel für die Haup t- partei; für die Beurteilung, ob die zu erreichende Rechtsmittelsumme und die erforderliche Beschwer gegeben sind, kommt es allein auf sie an (vgl. Senatsu r- teil vom 9. März 1993 - VI ZR 249/92, Vers R 1993, 625, 626 ; BGH, Urteil e vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88, VersR 1989, 932; vom 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, VersR 1997, 1020 Rn. 19 f.). II. Die Revision ist aber nicht begründet. Die Beurteilung des Berufungsg e- richts, wonach der Klägerin gege n die Beklagte zu 1 keine Schadensersatza n- sprüche aus §§ 611, 278, 823 Abs. 1, § 831 Abs. 1 Satz 1, § 847 BGB a.F. w e- gen fehlerhafter ärztlicher Behandlung zustehen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 1. Die Revision wendet sich ohne Erfolg g egen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, den Ärzten der Beklagten zu 1 sei nicht deshalb ein Behan d- lungsfehler vorzuwerfen, weil sie die Mutter der Klägerin in dem von der Bekla g- ten zu 1 betriebenen Krankenhaus der Grundversorgung aufgenommen und 9 10 - 8 - behandelt haben, statt ihr die Aufnahme in einem Perinatalzentrum nahezul e- gen. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Übernahme der Behandlung der Mutter der Klägerin nur dann als Behandlung s- fehler qualifiziert werden kann, wenn sie d em im Zeitpunkt der Behandlung b e- stehenden medizinischen Standard zuwiderlief (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02, VersR 2003, 1256; vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 284/09, BGHZ 188, 29 Rn. 9 , 12 ). Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachliche n Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann . Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftl ichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat ( vgl. Senatsurteile vom 22. September 1987 - VI ZR 238/86, BGHZ 102, 17, 24 f.; vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93, VersR 1995, 659, 660 mwN; vom 16. März 1999 - VI ZR 34/98, VersR 1999, 716, 718; vom 16. Mai 2000 - VI ZR 321/98, BGHZ 144, 296, 305 f.; Katzen meier in Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 6. Auflage, Kap. X Rn. 6; Wenzel/ Müller, Der Arzthaf tungsprozess, Rn. 1426 ff. ; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 12. Aufl . , Rn. 157 ff ., 174 ; Geiß/ Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Auflage, B Rn. 2 ff . ; Dressler, FS Geiß, S. 379 f. , jeweils mwN). b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, nach dem im Z eitpunkt der Behandlung im Juni 1995 bestehenden medizinischen Standard sei es geboten gewesen, der Mutter der Klägerin die Aufnahme in einem Perinatalzentrum n a- hezulegen bzw. sie in ein solches Zentrum zu verlegen. 11 12 - 9 - aa) Die Ermittlung des Standards ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der sich dabei auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch einen Sachverständigen aus dem betroffenen medizinischen Fachgebiet stützen muss . Das Ergebnis d ies er tatrichterlichen Würdigung kann revisi on s- rechtlich nur auf Rechts - und Verfahrensfehler überprüft werden, also insb e- sondere darauf, ob ein Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfa h- rungssätze vorliegt, das Gericht den Begriff des medizinischen Standards ve r- kannt oder den ihm unterbreiteten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat ( vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05 , BGHZ 172, 1 Rn. 17 ff.; Beschlüsse vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 229/06, VersR 2008, 221 Rn. 13 ; vom 28. März 2008 - VI ZR 57/07, GesR 2008, 361) . Derartige Re chtsfehler liegen nicht vor. bb) Das Berufungsgericht ist nach Einholung von G utachten der g e- burtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. F. und Prof. Dr. T. und - teils mehrfacher - Anhörung d ies er Sachverständigen sowie der pädiatrischen Sac h- verständ igen Prof. Dr. J., Prof. Dr. V. (Schlichtungsgutachter) und Prof. Dr. P. (Privatgutachter) auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gekommen , es könne nicht festgestellt werden, dass es im B e- handlungszeitpunkt bereits einen mediz inischen Standard g egeben h ab e , der die Verlegung von Risikoschwangeren in ein Perinatalzentrum ge fordert hab e. Es k o nn te sich bei dieser Beurteilung in vollem Umfang auf die Angaben des geburtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. T. stützen. Dieser ha t im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2012 ausgeführt, es habe in der Zeit von 1989 bis 1995 einen Diskussionsprozess über die Zentralisierung von Risikogeburten gegeben, der noch nicht zu einem festen Ergebnis geführt habe. Es habe zwar - vor allem von Seiten der Neon a- t o logen - vernünftige Argumente für die Zentralisierung von Risikogeburten g e- geben , nicht hingegen eine Evidenz durch Zahlen. Die Fachwelt im hier ma ß- 13 14 - 10 - geblichen Fachbereich der Gynäkologen und geburtshilflichen Ärzte sei im Zei t- raum bis 1995 einschließlich noch nicht einheitlich überzeugt gewesen. Dies werde u.a. durch die seitens der DGGG als der maßgeblichen Vertreterin für die Leitlinienbildung im November 1995 veröffentlichten "Mindestanforderungen an prozess uale, strukturelle und organisatorische Voraussetzungen für geburtshil f- liche Abteilungen" belegt. Darin sei eine Empfehlung, Risiko - Schwanger - schaften auf keinen Fall in Kliniken der Grundversorgung aufzunehmen, gerade nicht ausgesprochen worden. Ziff er 3. 4.2 empfehle die Regionalisierung von Hochrisikofällen vielmehr nur für solche, deren Bewältigung offenbar und v o- raussehbar die personellen und organisatorischen Möglichkeiten des Kranke n- hauses übersteige. Auch der Einleitung der "Mindestanforderungen " - S tand Dezember 2011 - sei zu entnehmen, dass erst viel später das zum Standard geworden sei, was 1995 gefordert worden sei. Denn danach hätten die " Mi n- destanforderungen " von 1995 dazu beigetragen, das Niveau der klinischen g e- burtshilflichen Versorgung zu ve rbessern, und definierten den heute gebotenen Standard der Versorgung. D i e Forderungen im Beschluss des Vorstandes der DGGG von Juni 1991 sei en als Vorstufe zu den Leitlinien zu sehen , die sich noch nicht als Standard durchgesetzt h ätten, sondern zur Verbe sserung des Standards für die Zukunft erhoben worden seien . D ie Umsetzung d ies er Ford e- rung en sei zum damaligen Zeitpunkt in Deutsch land gar nicht möglich gewesen, weil die dafür erforderlichen Strukturen noch nicht vorhanden gewesen seien. Was die Fachgese llschaften anderer Fachbereiche gefordert hätten, könne nicht standardbildend für die hier zu entscheidende Frage sein. cc) Die gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts erh o- benen Verfahrensrügen greifen nicht durch. (1) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den Ch a- rakter von Leitlinien verkannt und deshalb Handlungsanweisungen in Quellen 15 16 - 11 - aus der Zeit nach der Behandlung rechtsfehlerhaft keine Bedeutung beigeme s- sen . (a) Entgegen der Auffassung der Revision fas sen Leitlinien nicht nur das zusammen, was bereits zuvor medizinischer Standard war. Handlungsanwe i- sungen in Leitlinien ärztlicher Fachgremien oder Verbände dürf en nicht unb e- sehen mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden . Dies gilt in b e- sonderem Maße für Leitlinien, die erst nach der zu beurteilenden medizinischen Behandlung veröffentlich t worden sind. Leitlinien ersetzen kein Sachverständ i- gengutachten. Zwar können sie im Einzelfall den medizinischen Standard für den Zeitpunkt ihre s Erlasses zutr effend beschreiben ; sie können aber auch Standards ärztlicher Behandlung fort entwickeln oder ihrerseits veralten (vgl. zum Ganzen: Senat , Urteil vom 15. Februar 2000 - VI ZR 48/99, BGHZ 144, 1, 9; Beschl ü ss e vom 28. März 2008 - VI ZR 57/07, GesR 2008, 361; vom 7. Fe - bruar 2011 - VI ZR 269/09, VersR 2011, 1202; Katzenmeier in Laufs/Katzen - meier/Lipp, aaO Rn. 9 f. ; ders., LMK 2012, 327738; Hart in Rieger/Dahm/ Katzenmeier/ Steinhilper, HK - AKM, KZA 530, Rn. 5, 16 ff. [Stand: Februar 2011] ; Wenzel/Müller, aaO Rn . 14 83 ff.; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 12. Aufl . , Rn. 157 ff., 174; Geiß/ Greiner, aaO , B Rn. 2 ff. ; Frahm/Nixdorf/Walter, Arzthaftungsrecht, 5. Aufl . , Rn. 89; Glanzmann in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, § 287 ZPO Rn. 25; Dressler, FS Geiß, S. 379, 380 f.; Stöhr, FS Hirsch, S. 431 ff.; Martis/Winkhart - Martis, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl . , B 41 ff. , 72 , jeweils mwN). Entsprechendes gilt für Handlungsanweisungen in klinischen Leitfäden oder Lehrbüchern. Entgegen der Auffassung der R evision geben auch sie nicht stets einen bereits zuvor bestehenden medizinischen Standard wieder. 17 18 - 12 - (b) Vor diesem Hintergrund ist es revisionsrechtlich nicht zu beansta n- den, dass das Berufungsgericht weder die am 1. September 1996 erstellte Lei t- linie der Gesellschaft für Neonatologie und pädiatrische Intensivmedizin " Ant e- partaler Transport von Risiko - Schwangeren " noch die vom Sachverständigen Prof. Dr. F. vorgelegten Lehrbuchaus züge aus dem Jahr 1997 als geeignet a n- gesehen hat, um dessen Angaben zum Beste hen eines entsprechenden Sta n- dards bereits im Juni 1995 maßgeblich zu stützen. (2) O hne Erfolg rügt die Revision als willkürlich, dass das Berufungsg e- richt den Angaben des Sachverständigen Professor Dr. F. nicht im Hinblick auf die Leitlinie der Gesell schaft für Neonatologie und pädiatrische Intensivmedizin " Aufgaben des Neugeborenen - Notarztdienstes " vom 8. Dezember 1993 den Vorzug gegenüber den Angaben des Prof. Dr. T gegeben hat. Zwar bestimmt Ziffer 3 dieser Leitlinie, dass Schwangere mit hohen Risik en über die Möglic h- keit und Notwendigkeit einer präpartalen Verlegung aufzuklären sind ; dabei sind als Beispiel für eine Hochrisikoschwangerschaft insbesondere Wehen vor der 33. Woche aufgeführt . Die Frage, welches Verhalte n von einem gewissenhaften und au fmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann, be stimmt sich indes aus der berufsfachl i- chen Sicht seines Fach gebiets und nicht derjenigen anderer Fach bereiche (vgl. Senatsurteile vom 22. September 19 87 - VI ZR 238/86, BGHZ 102, 17, 24 f. ; vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93, VersR 1995, 659, 660 mwN; vom 16. März 1999 - VI ZR 34/98, VersR 1999, 716, 718; vom 16. Mai 2000 - VI ZR 321/98, BGHZ 144, 296, 305 f.). Die Ärzte der Beklagten zu 1 waren nicht als Neonatologen, sondern im Fachbereich Gynäkologie und Geburtshilfe tätig. Die in diesem Fachgebiet zuständige Fachgesellschaft, die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe , hatte aber im November 1995 und damit kurz nach der Geburt der K lägerin mit der Leitlinie "Mindestanforderungen an pr o- zessuale, strukturelle und organisatorische Voraussetzungen für geburtshilfliche 19 20 - 13 - Abteilungen" Handlungsanweisungen herausgegeben , die inhaltlich hinter den Forderungen der Leitlinie " Aufgaben des Neugeb orenen - Notarztdienstes " z u- rückblieb en und die dem betroffenen Krankenhaus die Beurteilung überließen, ob eine Verlegung der Schwangeren in ein Perinatalzentrum erfolgen musste. Gemäß Ziffer 3.4.2 war die geburtshilfliche Abteilung zur Regionalisierung nur solcher Hochrisikofälle verpflichtet, deren Bewältigung offenbar und vorausse h- bar die personellen und organisatorischen Möglichkeiten des Krankenhauses überstieg. Unter anderem aus dieser Leitlinie 1995 sowie aus der Einleitung ihrer Neufassung, Stand 2011 , hat der Sachverständige Professor Dr. T. abg e- leitet, dass im Zeitpunkt der Behandlung im Juni 1995 im maßgeblichen Fac h- bereich der Gynäkologie und Geburtshilfe noch nicht der erforderliche Konsens bestanden habe , dass Hochrisiko - Schwangere n vor der Gebur t die Aufnahme in einem Perinatalz entrum nahezulegen war bzw. sie in ein solches Zentrum zu verlegen waren. Dabei hat der Sachverständige ausdrücklich auch den B e- schluss des Vorstands der DGGG von Juni 1991 in seine Erwägungen mitei n- bezogen, in dem empfohl en wird, innerhalb der drei Ebenen der Krankenhau s- versorgung - Grundversorgung, Schwerpunktkrankenhaus und Krankenhaus in der Maximalversorgung - stärker als bisher eine graduelle und dem Bedarf a n- gepasste Verschiebung von Risikofällen in die nächst höhere Versorgungsstufe vorzunehmen und entsprechend den Mutterschaftsrichtlinien auch in Verdacht s- fällen ein Perinatalzentrum zu konsultieren. Er hat den Beschluss als fordernde Vorstufe zu den Leitlinien mit Empfehlungscharakter qualifiziert ; die darin au s- gesp rochenen Empfehlungen hätten sich noch nicht als Standard durchgesetzt , sondern der Verbesserung des Standards für die Zukunft gedient. Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich das Ber u- fungsgericht von der Existenz eine s entsprechenden medizinischen Standards im Jahr 1995 nicht überzeug t hat . Soweit die Revision geltend macht, es habe von Seiten der Fachgesellschaften und Mediziner bei Vorliegen einer Risik o- - 14 - schwangerschaft schon 1995 offensichtlich kein Zweifel an dem E rfordernis der Aufnahme in einem Krankenhaus der Maximalversorgung bzw. in einem Perin a- talzentrum bestanden, versucht sie lediglich in unzulässiger Weise, die tatric h- terliche Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen. ( 3 ) Die Revision wendet sich auch ohn e Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Mutter der Klägerin habe nicht deshalb in ein Perinata l- zentrum verlegt werden müssen, weil die Beklagte zu 1 nicht über die persone l- len und apparativen Möglichkeiten zur Betreuung von Risikogeburten verfügt habe. Ihre Rüge, die personellen Voraussetzungen seien nicht gegeben gew e- sen, weil die Neonatologen nicht " bereitgestanden " , sondern erst hätten herbe i- gerufen werden müssen, ist nicht begründet . Entscheidend ist, dass die Mö g- lichkeit bestand, das Geburtshelferteam rechtzeitig durch das Hinzuziehen von Neonatologen zu verstärken. Dies war der Fall . Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts waren bei der Geburt der Klägerin zwei Neonatologen zugegen. Soweit die Revision gel tend macht , in einer Einrichtung d er Maximalve r- sorgung sei von einer anderen Arbeits - und Vorgehensweise als in einem Kra n- kenhaus der Grundversorgung auszugehen, übersieht sie, dass der Sachve r- ständige Prof. Dr. T. in seinem schriftlichen Gutachten die bei der Mutter der Klägerin ergriffenen Behandlungsmaßnahmen im Einzelnen untersucht, mit der hypothetischen Behandlung in einer Einrichtung der Maximalversorgung vergl i- chen hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass alle dem damaligen ärztl i- chen und organisat orischen Standard entsprechenden Maßnahmen ergriffen worden sind, die auch in einer Einrichtung der Maximalversorgung durchgeführt worden wären, um den speziellen Risiken des vorliegenden Geburtsfalles Rechnung zu tragen. Insoweit erhebt die Revision keine Beanstandungen. 21 22 - 15 - Auch der Umstand , dass im Krankenhaus der Beklagten zu 1 ein Blu t- druckmessgerät für die nichtinvasive Blutdruckmessung bei Säuglingen nicht zur Verfügung s tand, stellt die tatrichterliche Würdigung nicht in Frage . Sie wird von den Ausfü hrungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2012 getragen, wonach im Streitfall i n Bezug auf die technische Ausstattung und die räumliche Situation keine wesentlich andere Situation bestande n habe , als wenn die Mutter der Klägerin in der von der Beklagten zu 2 betriebenen Geburtsklinik der Maxima l- versorgung aufgenommen worden wäre. Dass eine präpartale Verlegung der Mutter der Klägerin in ein Perinatalzentrum nur wegen des Nichtvorhanden - sein s eines Blutdruckmessgeräts für die nichtinvasive Blutdruckmessung med i- zinisch nicht geboten war, wird auch durch die - von der Revision herangez o- genen und der (rechtskräftigen) Verurteilung der Beklagten zu 2 zugrunde li e- genden - Angaben des pädiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. B. bestätigt. Dieser gab nämlich nicht nur an, dass ein entsprechendes Blutdruckmessgerät nicht zur Verfügung stand. Vielmehr führte er auch aus, dass die Höhe des Blutverlustes der Klägerin durch andere Maßnahmen im Krankenhaus der B e- klagten zu 1 hätte festgestellt werden können. Insbesondere habe die Häm o- globinkonzentration durch einen zentralen Zugang bestimmt oder der Blutdruck durch Dekonnektion des Nabelvenenkatheters geschätzt werden können. Da r- über hinaus habe der Volumen mangel auch durch eine Femoralispulsmessung und die Beobachtung der Kapillarfüllungszeit festgestellt werden können. G e- stützt auf diese Beurteilung hat das Berufungsgericht das Unterlass en dieser Maßnah men durch die hinzugezogenen Neonatologen als - teilwe ise grob - b e- handlungsfehler haft angesehen und die Haftung der Beklagte n zu 2 bejaht. (4 ) Die Tatsache , d ass in den dem Senatsurteil vom 14. Dezember 1993 (VI ZR 67/93, VersR 1994, 480) und dem Urteil des Oberlandesgerichts Zwe i- brücken vom 16. Mai 1994 (7 U 211/91) zugrunde liegenden Fällen die Nich t- 23 24 - 16 - verlegung einer Risiko - Schwangeren in ein Perinatalzentrum von den Sachve r- ständigen als behandlungsfehlerhaft angesehen worden ist, musste das Ber u- fungsgericht nich t zu einer anderen Beurteilung veranlassen . Denn dies en Fä l- len lagen jeweils anders gelagerte Sachverhalte zugrunde. Insbesondere w a ren - anders als im Streitfall - bei der Geburt jeweils keine Neonatologen zug e gen. (5 ) Die weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreife nd erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 S atz 1 ZPO abgese hen . 2. Die Revision rügt auch ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Verletzung der Nabelschnur der Klägerin , - soweit sie darauf zurückgeführt werden könne, dass die ordnungsgemä ß gesetzte Nabelklemme durch die Är z- te der Beklagten zu 1 nachträglich aus ihrer Grundstellung gebracht worden sei, - zu Unrecht als nicht grob fehlerhaft bewertet. Entgegen der Auffassung der Revision hat d as Berufungsgericht nicht verkannt, dass die Beur teilung, ob ein Behandlungsfehler als grob oder nicht grob einzustufen ist, eine juristische Wertung ist, die dem Tatrichter und nicht dem Sachverständigen obliegt (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 139/10, VersR 2012, 362 Rn. 9 mwN) . Es hat d en Ausführungen des Sachverständigen lediglich nicht die erfo r- derliche tatsächliche Grundlage entnommen, um das Behandlungsgeschehen als grob fehlerhaft zu qualifizieren. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beansta n- den. Nachdem das Berufungsgericht den Sa chverständigen Prof. Dr. T. zur Schwere des Behandlungsfehlers in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2012 ausführlich angehört und dieser das nach dem Setzen der Nabelklemme liegende Behandlungsgeschehen im Grenzbereich zwischen Verwirklichung behandlu ngsspezifischer Risiken und einem Behandlungsfehler angesiedelt hatte , bestand entgegen der Auffassung der Revision auch kein Anlass , den Sachverständigen nochmals zu befragen . 25 26 - 17 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 11.12.2003 - 4 O 371/02 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.07.2012 - 1 U 1/04 - 27
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