ECLI:DE:BGH:2016:291116UVIZR382.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 382/15 Verkündet am: 29. November 2016 Böhringer - Mangold Justizamtsinspek torin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 Abs. 1 Satz 2 a) Der Schutz der Privatsphäre umfasst grundsätzlich auch Angaben ü ber den Gesundheitszustand eines Menschen. Der Betroffene kann sich aber nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. b) Betrifft eine Berichterstattung die Privatsphäre, so i st bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlich keit rechtfertigen lässt. c) Es darf der Presse nicht generell untersagt werden, öffentliche Verlautb a- rungen einer in der Öffentlichkeit bekannten Person zu seinem medizin i- schen Zustand zum Anlass einer Darstellung über die aus medizinischer Sicht zu ergr eifenden Maßnahmen und die zur Verfügung stehenden mediz i- nischen Hilfsmittel zu machen. BGH, Urteil vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2016 durch d en Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch sowie die Richterinnen Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt: Auf die Revision der Bekla gten wird der Beschluss des 15. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Juni 2015 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung der im Tenor des Urteils des Landgerichts Köln vom 25. Februar 2015 unter a), c), d), e) und g) aufgeführten Aussagen und gegen ihre Verurteilu ng zur Zahlung von mehr als insgesamt 849,10 nebst Zinsen hieraus zurückgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln abgeändert . Die Klage wird abgewie sen, soweit sie auf Unterlassung der im Ten or des landgerichtlichen Urteils u n ter a), c), d), e) und g) aufgeführten Aussagen und auf Zahlung eines Betrages in Höhe von mehr als insgesamt Zinsen hieraus gerichtet ist. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5 / 7 und die B e- klagte zu 2 / 7 . Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Wortb erichtersta t- tung in Anspruch , die sich unter anderem mit seinem Gesundheitszustand b e- fasst . Der Kläger ist ein ehemaliger Formel 1 - Rennfahrer, der als mehrfacher Weltmeister internationale Berühmtheit genießt. Er zog sich am 29. Dezember 2013 bei einem Skiunfall in den französischen Alpen lebensgefährliche Kopfve r- letzungen zu, in deren Folge er läng ere Zeit im Koma lag. Bis Mitte Juni 2014 wurde er im Universitätsklinikum Grenoble intensiv - medizinisch versorgt. Im Anschluss daran wurde er in das Universitätsklinikum Lausanne verlegt. Mit t- lerweile konnte er wieder in seine häusliche Umgebung zurückkeh ren. Die Beklagte verlegt die Illustrierte " SUPERillu " . In der Ausgabe Nr. 27/2014 vom 26. Juni 2014 veröffentlichte sie unter dem Titel " Schumis E n- gel " einen Beitrag, in dem über den Gesundheitszustand des Klägers und die medizinischen Schritte bei der Neurorehabilitation von Komapatienten berichtet wird. Der Artikel enthält u.a. folgende Passagen: " Endlich. Michael Schumacher ist wach! Dieser Satz ließ Deutschland die Fußball - WM, die Ukraine - Krise und den Syrienkrieg zumindest für einen M o- ment vergesse n. Denn lange sah es so aus, als würde der 45 - Jährige seinen Weg zurück ins Leben nicht mehr finden. Jetzt scheint er auf einem guten Weg. Nach seiner Verlegung ins Lausanner 'Centre Hospitalier Universitaire Vaudois' (CHUV) kümmert sich mit Dr. K . D . eine besondere Ärztin mit m o- dern s ten Mitteln um ihn. Zustand. Wie es Michael Schumacher wirklich geht, darf die renommie r- te Neurologin nicht sagen. Fest steht aber, die wachen Phasen werden seit A p- ril immer länger. Sein Körper war Mitte Juni stab il genug für die Verlegung von 1 2 3 - 4 - Grenoble ins 200 km entfernte Lausanne. Berichte, dass Schumacher über die Augen mit seiner Frau kommuniziert und Stimmen hört, wurden bislang nicht bestätigt. 'Es ist unklar, ob mit dem Erwachen nur ein Augenaufschlagen oder die ganz bewusste Wahrnehmung der Umwelt gemeint ist', erklärt Prof. M . , Oberarzt der Uniklinik Würzburg, gegenüber SUPERillu. Dennoch ist der Wechsel in die Rehaklinik ein riesiger Schritt zurück ins Leben. Verlegung. Warum kam unser Form el - 1 - Held ausgerechnet nach Lausanne? Das CHUV gehört zu einem Netz fachmedizischer Einrichtungen Spezialistin. Eine entscheidende Rolle bei der Krankenhauswahl spielte wohl auch Dr. K . D . , Leiterin der Neuen Akuten Neuro - Rehabilitation an der CHUV. Die dreifache Mutter ist eine absolute Spezialistin bei der B e- handlung von Koma - Patienten. Sie ist der Engel, der Schumi zurück ins Leben holen soll. Computertests. Ihre erste und zugleich schwerste Aufgabe ist jetzt, den Bewusstseinszustand ihres berühmten Patienten genau zu bestimmen. Re a- giert er nur auf äußere Einflüsse oder verarbeitet er auch Gefühle, indem er etwa auf seine Frau stärker reagiert? Ist er sich vielleicht sogar seiner Situation bewusst? 'Ohne Mimik und Gestik ist das nur schwer herauszufinden', erklärt D . . Allerdings liegt in der Bestimmung dieses Zustands der Schlüssel für die bestmögliche Behandlung. Um etwa motorische Fortschritte zu machen, muss sich d er Patient im wahrnehmenden Stadium befinden. 'Je genauer man das bestimmen kann, desto besser wissen wir, wie intensiv wir stimulieren müssen, um ihn optimal zu rehabilitieren.' Fortschritt. Dr. K . D . scheint dafür die richtige Ärztin zu sein. Schließlich half sie bei der Entwicklung einer Computereinheit, die Bewuss t- seinszustände bei Komapatienten untersucht. 'Wir sind heute in der Lage, Me n- - 5 - schen zu helfen, die vor fünf Jahren noch gestorben wären', sagte sie bei einer Vorstellung des Gerätes i m vergangenen Jahr. Behandlung. Der nächste Schritt ist die gezielte Rehabilitation. 'Michael Schumacher muss mehrere Stunden täglich ständig stimuliert werden', erklärt Prof. M . . 'Beispielsweise über Waschungen mit unterschiedlichen Temp e- raturen, Massagen, Ansprache und Mobilisierung in eine senkrechte Position. Dafür sind Hilfspersonen erforderlich.' Reharoboter. Auch in diesem Punkt hat K . D . den meisten Ko l- legen etwas voraus. Die Spezialistin benutzt einen Reharoboter. 'Er bringt de n Patienten komfortabel in eine aufrechte Position und simuliert Schrittbew e- gungen', beschreibt sie den Erigo - Stuhl, mit dem wohl auch Michael Schum a- cher Muskeln und Kreislauf trainieren wird. Ziel ist, dass er irgendwann sel b- ständig sitzen oder stehen kan n. Der Stuhl kann auch helfen, das Bewusstsein des Rennfahrers zu stärken. 'Wir erkennen einen direkten Zusammenhang zw i- schen der sensomotorischen Stimulation durch den Erigo - Stuhl und dem neur o- logischen Genesungsprozess', sagt D . . Aussicht. Wie lan ge Michael Schumachers Rehabilitation dauern wird, ist schwer zu sagen. Sicher ist nur, dass er alles neu erlernen muss. Schlucken, Laufen, Sprechen. 'Man muss wohl in Monaten denken', sagt Prof. M . . 'Mit einer Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall ist nicht zu rechnen. Doch mit unverminderter Zuwendung bleibt die Hoffnung auf weitere positive Entwic k- lungen.' Psyche. Zudem wird Michael Schumacher wohl psychologische Betre u- ung bekommen. 'Wenn ein Leistungssportler wie er plötzlich die Hilfe and erer braucht und sich dessen bewusst wird, ist die psychische Situation oft kompl i- zierter als die körperliche', sagt Prof. M . . Aber Schumi hat einen starken Willen und eine tolle Familie, die mit ihm zusammen die nächsten Schritte Ric h- tung Leben gehe n wird. Auch mit der professionellen Hilfe von - 6 - D r. K . D . . " Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht der Beklagten untersagt, in Bezug auf den Kläger zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbre i- ten/verbreiten zu lassen: a) " Fest ste ht aber, die wachen Phasen werden seit April immer lä n- ger. " b) " " c) " Reagiert er nur auf äußere Einflüsse oder verarbeitet er auch G e- fühle, indem er etwa auf seine Frau stärker reagiert? Ist er sich vie l- leicht sogar seiner Situation bewusst? " d) " Michael Schumacher muss mehrere Stunden täglich stimuliert i- chen Temperaturen, Massagen, Ansprachen und Mobilisierung in eine senkrechte Position. Dafür sind Hilfspersonen erforderlich. " e) in Bezug auf den als Reharoboter bezeichneten Erigo - Stuhl zu mutmaßen: " mit dem wohl auch Michael Schumacher Muskeln und Kreislauf trainieren wird. " f) " Sicher ist nur, dass er alles neu erle rnen muss. Schlucken, Laufen, Sprechen. " 4 - 7 - g) " Zudem wird Michael Schumacher wohl psychologische Betreuung bekommen. " so wie dies in der SUPERillu vom 26. Juni 2014 geschehen ist. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. M it der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die B e- klagte ein Anspruch auf Unterlas sung d er beanstandeten Äußerungen aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Die streitgegenständlichen Textpassagen stellten einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers dar. S ie betr ä fen i n- haltlich Einzelheiten seines Gesundheitszustands, langsamen Genesungsve r- laufs und konkreter Behandlungsmaßnahmen, die als private, den Blicken der Öffentlichkeit entzogene Lebensumstände einzustufen seien. Es handele sich um den Kläger betref fende Vorgänge, die nur " im Krankenzimmer " wahrg e- nommen werden könnten und über eine abstrakte Mitteilung zum Genesung s- verlauf hinausgingen. Der Kläger habe seine Privatsphäre auch nicht durch die Pressemitteilungen seiner Managerin geöffnet. Denn diese Mi tteilungen se i en - ebenso wie die Verlautbarungen eines den Kläger früher behandelnden Arztes - allgemein und abstrakt gehalten, ohne genauere Einzelheiten über konkrete Fortschritte seiner Genesung und/oder Behandlung sowie seiner kö r perlichen und geistig en Fähigkeiten wiederzugeben. Dies erkenne letztlich auch die B e- 5 6 - 8 - klagte selbst an, indem sie di e Aussagen als " Beschreibungen des Ausgang s- punkt s " qualifiziere. Bei Krankheiten han dele es sich um eine n äußerst sensi b- len Bereich der Privatsphäre, so dass bei der Frage danach, welche Berichte r- stattung von den freiwilligen Äußerungen des Betroffenen noch gedeckt sei, Zurückhaltung angebracht sei. Aus diesem Grund dürfe unter dem Gesicht s- punkt der Selbstöffnung gerade nicht " über den Wortlaut der Erklärunge n des Klägers hinaus berichtet " oder spekuliert werden. Zwar bestehe ein erhebl i ches Interesse der Öffentlichkeit, über den Gesundheitszustand des äußerst popul ä- ren Klägers nach einem schweren Unfall und d i e Fortschritte seiner G e nesung informiert zu werden. Die konkrete und spekulative Schilderung äußerst privater Umstände und Vorgänge in einem räumlich abgeschirmten Bereich, durch die die Schwere seiner Gesundheitsbeeinträchtigung einem breiten Publikum pla s- tisch verdeutlicht werde, müsse der Kläger jedoch nich t hinnehmen. II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der im Tenor des landgerichtlichen Urteils unter a), c ), d), e) u nd g) aufgeführten Äußerungen. Die Revision ist dagegen unb e- gründet, so weit sie die Verurteilung zur Unterlassung der unter b) und f) aufg e- führten Aussagen angreift. 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger von der Bekl agten gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG Unterlassung der in dem Artikel der Beklagten vom 26. Juni 2014 enthaltenen Äußerungen verlangen kann, " Schumacher über die Augen mit seiner Frau kommuniziert und Stimmen hört 7 8 - 9 - " und " S icher ist nur, dass er alles neu lernen muss. Schlucken, Laufen, Sprechen " . Durch die Veröffentlichung dieser Textpassagen hat die Beklagte das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kläg ers verletzt. a ) Die genannten Äußerungen greifen in den Schutzbereich des allg e- meinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Betroffen ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bere ich der eigenen L e- bensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss and e- rer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. D er Schut z der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als " privat " eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unsc hicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst. Zur Pr i- vatsphäre gehören grundsätzlich auch Angaben über den Gesundheitszustand eines Menschen (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332 /94, AfP 1996, 137, 138 ; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, AfP 2008, 610 Rn. 20 ; - VI ZR 256/06, AfP 2008, 606 Rn. 20 und - VI ZR 260/06, VersR 2009, 5 1 1 Rn. 19 ; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, AfP 2012, 551 Rn. 12; BVerfGE 32, 373 ; 101, 361, 382 ). b) Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigen die im Tenor des landg e- richtlichen Urteil s unter b) und f) wiedergegebenen Textpassagen das Recht des Klägers auf Achtung der Privatsphäre in erheblichem Maße . aa) Durch die Aussage " Sicher ist nur, dass er alles neu lernen muss. Schlucken, Laufen, Sprechen " bringt die Beklagte nach dem Verständnis eines 9 10 11 - 10 - unvoreingenommenen und verständigen Lesers der Zeitschrift ( vgl. Senatsurteil vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 11; BVerfGK 18, 33 , 3 9 ; BVerfG NJW 2013, 217 , 218 , jeweils mwN) zum Ausdruck, dass durch den Unfall grundleg e nde Körperfunktionen des Klägers in Mitleidenschaft gezogen worden sind und er elementare Fähigkeiten wie die des S chlucken s , L aufen s und S prechen s jedenfalls vorüberge hend verloren hat . Diese Aussage wird im Gesamtzusammenhang bestätigt durch die Textpassage " Berichte, dass Sch u- macher über die Augen mit seiner Frau kommuniziert und Stimmen hört, wu r- den bislang nicht bestätigt " . Auch ihr entnimmt der unbefangene Durchsch nitt s- leser im Gesamtkontext , dass der Kläger nach seinem Erwachen jedenfalls nicht - auch nicht mit seiner Ehefrau - sprechen kann. In den angegriffenen Textpassagen werden dem Leser damit konkrete Informationen über die (ve r- meintlichen) Auswirkungen des v om Kläger erlittenen Schädel - Hirn - Traumas auf seinen Gesundheitszustand und über das genaue Ausmaß seiner gesun d- heitlichen Beeinträchtigungen vermittelt. Durch die plakative Schilderung ko n- kreter gravierender Einschränkungen wird dem Leser die (vermeintli c h ) absol u- te Hilflosigkeit des Klägers anschaulich und detailliert vor Augen geführt. D ie konkrete Darstellung der Hilflosigkeit erfährt eine Verstärkung und situative Verdeutlichung durch den Hinweis , dass de r Kläger auch mit seiner Ehefrau - wenn überhau pt - nur äußerst eingeschränkt kommunizieren kann . Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Ob und Wie der Kommunikation des schwer kranken Klägers mit seiner Ehefrau am Krankenbett ebenfalls um eine höchstpersönliche Angelegenheit handelt, die d e r Privatsphäre zuzurechnen ist. bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre nicht deshalb zu verne i- nen, weil sich die Vertreter des Klägers in der Öffentlichkeit mehrfach übe r den Gesundheitszustand des Klägers geäußert haben. Zwar kann sich der Betroff e- ne nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die 12 - 11 - er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. BVerfGE 80, 367, 374; 101, 361, 385; BVerf G, AfP 2009, 365 Rn. 25) . Er kann dann nicht gleichzeitig den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Privatsphäre geltend machen (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1987 - VI ZR 42/87, VersR 1988, 497, 498; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, AfP 2008, 610 Rn. 23 ; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08, AfP 2009, 398 Rn. 26; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, AfP 2012, 47 Rn. 16; BVerfGE 101, 361, 385 ). Eine derartige " Selbstöffnung " ist jedoch hinsichtlich der in den Textpa s- sagen b) und f) mitgeteilten privaten Umstände nicht erfolgt. Wie das Ber u- fungsgericht zu Recht angenommen hat, beschränken sich die von der Bekla g- ten in Bezug genommenen Äußerungen der Ehefrau, der Managerin und des Arztes des Klägers auf allgemein und abstrakt gehaltene Angaben zu s einem grundsätzlichen Gesundheitszustand, denen keinerlei Einzelheiten zu den ko n- kreten Auswirkungen des vom Kläger erlittenen Schädel - Hirn - Traumas auf se i- nen Gesundheitszustand und über das genaue Ausmaß seiner gesundheitl i- chen Beeinträchtigungen zu entne hmen sind (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 14. Juni 2016 - 7 U 1/16; OLG München, Beschlüsse vom 27. Mai 2015 und 29. Juni 2015 - 18 U 11/15, juris). So gab d ie Managerin des Klägers am 4. April 2014 öffentlich bekannt, dass der Kläger Fortschritte auf sei nem Weg mache, Momente des Bewusstseins und des Erwachens zeige und dass sie ihm bei seinem langen und schweren Kampf zur Seite ständen. Am 13. April 2014 teilte sie mit, dass es kleine Fortschritte gebe, kleine Momente der B e- wusstheit, des Erwachens und d er Wachheit. Am 16. Juni 2014 erklärte sie, dass der Kläger nicht mehr im Koma sei und das Krankenhaus in Grenoble ve r- lassen habe, um seine lange Phase der Rehabilitation fortzusetzen. Die Eh e- frau des Klägers beschränkte sich auf die Mitteilung, es sei gut zu wissen, dass sie die schwerste Zeit gemeinsam überstanden hätten, es beginne eine Phase, die voraussichtlich sehr lange dauern werde, und sie bauten darauf, dass bei 13 - 12 - diesem Kampf die Zeit " M ichael s Verbündete " sein werde. Der Öffentlichkeit war damit z war vor der angegriffenen Berichterstattung aufgrund von Press e- verlautbarungen, die sich der Kläger zurechnen lassen muss, bekannt, dass dieser bei einem Skiunfall ein schweres Schädel - Hirn - Trauma davongetragen hatte, mehrere Monate lang im Koma gelegen ha tte und nun ein langer Weg der Rehabilitation vor ihm lag. Eine konkrete Vorstellung von den gesundheitl i- chen Auswirkungen dieser Verletzung und des Umfangs der daraus resulti e- renden Einschränkung elementarer körperlicher Funktionen und Fähigkeiten vermitt elten diese allgemein gehaltenen Äußerungen dem Publikum dagegen nicht. Anders als die angegriffenen Textpassagen b) und f) enthalten sie insb e- sondere keinen Hinweis darauf, dass der Kläger infolge des Schädel - Hirn - Trauma s die Fähigkeit zum Schlucken, Lauf en und Sprechen jedenfalls v o- rübergehend verloren hat . Gleiches gilt für die nach der Veröffentlichung der angegriffenen Berichterstattung erfolgten Verlautbarungen der Managerin und des Arztes des Klägers. c) Die Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Achtung seiner Pr i- vatsphäre durch die genannten Äußerungen ist rechtswidrig . Das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt das von den Beklagten ve r- folgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfre i- hei t. aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahme n- rechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der di e besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Mensche n- rechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse 14 15 - 13 - des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22 = AfP 2014, 135; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536; vom 15. Se ptember 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 2 0 = AfP 2015, 564 ). bb) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse de s Kläger s am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art . 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der B e- klagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen . Da die Aussagen die Privatsphäre betreffen, ist von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (BVerfGE 99, 185, 196 f.; BVerfG AfP 2000, 445 , 447 ). Dies ist hier nicht der Fall. Die konkreten Angaben über den Gesundheitszustand des Klägers, die dem Leser sein Schicksal plastisch verdeutlichen, haben - wie das Bundesverfassungsgeric ht formuliert ha t (NJW 2008, 39 Rn. 103 ) - in der Öffentlichkeit nichts zu suchen. Daran ändern auch der hohe Bekanntheitsgrad des Klägers und der Umstand, dass er sich die schweren Kopfverletzungen bei einem aufsehenerregenden Skiunfall zugezogen hat, nichts. Durch die plakative Schilderung konkreter gr a- vierender Einschränkungen wird der in der Öffentlichkeit als erfolgreicher Lei s- tungssportler bekannte Kläger als gebrechliche und in jeder Hinsicht hilflose Person präsentiert , dessen körperliche und geistige Fähigkeiten auf ein Min i- mum reduziert sind. Dies muss er nicht hinnehmen. d) Die für den Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgten Rechtsverle t- zung vermutet (vgl. Senatsurteile vom 15. Septemb er 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20 = AfP 2015, 564 R n . 30; vom 15. Dezember 2015 16 17 - 14 - - VI ZR 134/15, AfP 2016, 149 R n . 23). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht entkräftet. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht s verletzen die im T e- nor des landgerichtlichen Urteils unter a) c), d), e) und g) wiedergegebenen Textpassagen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dagegen nicht . a) Hinsichtlich der Aussage a) kann sich der Kläger nicht auf den öffen t- lichkeitsabgewandten Schutz sein er Privatsphäre berufen. Die darin mitgeteilten - grundsätzlich der Privatsphäre zuzurechnenden - Tatsachen hatte seine M a- nagerin bereits zuvor der Öffentlichkeit preisgegeben. Sie hatte am 4. April und 13. April 2014 öffentlich erklärt , dass der Kläger Fo rtschritte mache und M o- mente des Bewusstseins und des Erwachsens zeige. Am 16. Juni 2014 hatte sie mitgeteilt , dass der Kläger nicht mehr im Koma sei. Über diese Informati o- nen geht die Aussage " Fest steht aber, die wachen Phasen werden seit April immer län ger " inhaltlich nicht hinaus. b) Die Aussagen c), d), e) und g) sind ebenfalls zulässig. Zwar beei n- trächtigen sie das Recht des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre. Die B e- einträchtigung ist aber von geringem Gewicht und vom Kläger hinzunehmen. a a ) Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht den Aussagegehalt der angegriffenen Äußerungen nicht zutreffend erfass t hat . (1) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Vor - aussetzung für die richtige rechtliche Würdig ung ihres Aussagegehalts. Sie u n- terliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Ma ß- geblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung B e- troff enen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreing e- 18 19 20 21 22 - 15 - nommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei ist vom Wor t- laut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstritt e- ne Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. Senatsu r- teil vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 11; BVerfGK 18, 33 , 39 ; BVerfG NJW 2013, 217 , 218 , jeweils mw N). (2) N ach dem Verständnis eines unvor eingenommenen und verständigen Durchschnittslesers der Zeitschrift sind Gegens tand der Berichterstattung nicht allein der Gesundheitszustand des Klägers und die Fortschritte seines Gen e- sungsprozesses , sondern auch die medizinischen Maßnahmen und die neueste medizinische Technik, die in einem Krankenhaus der Maximalversorgung zur Neu ro - Rehabilitation von Komapatienten ergriffen bzw. genutzt werden. So wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des Bewusstseinszustands eines Komapatienten der Schlüssel für die bestmögliche Behandlung sei, weil sich der Patient im wahrnehmenden Stadiu m befinden müsse, um motorische For t- schritte zu machen. In diesem Zusammenhang wird die Leiterin der Neuen Akuten Neuro - Rehabilitation am Centre Hospita lier Universitaire Vaudois, Dr. D . , mit den Worten zitiert, dass man, je genauer man den Bewuss t- s einszustand bestimmen könne, desto besser wisse, wie intensiv der Patient stimuliert werden müsse, um ihn optimal zu rehabilitieren. Weiter wird berichtet, dass die zitierte Ärztin an der Entwicklung einer Computereinheit beteiligt war, die Bewusstseinszus tände bei Koma - Patienten untersuchen könne und im Jahr zuvor vorgestellt worden sei. Nach der Feststellung des konkreten Bewuss t- seinszustands sei eine gezielte Rehabilitation erforderlich. In diesem Zusa m- menhang wird der Oberarzt der Uniklinik Würzburg als Sachverständiger zitiert, der die bereits von der Leiterin der Neuen Akuten Neuro - Rehabilitation der 23 - 16 - CHUV gemachten Angaben zur Notwendigkeit der Stimulation konkretisiert. Im Anschluss daran wird berichtet, dass Frau Dr. D . für die erforderlich e Stimulation ein spezielles medizinisches Gerät - der "Erigo" - Stuhl - zur Verf ü- gung stehe, auf das die meisten ihrer Kollegen nicht zurückgreifen könnten und das den Patienten komfortabel in eine aufrechte Position bringe und Schrittb e- wegungen simuliere. Frau Dr. D . wird mit den Worten zitiert, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der sensomotorischen Stimulation durch den "Erigo" - Stuhl und dem neurologischen Genesungsprozess zu erkennen sei. Die im Tenor des landgerichtlichen Urteils unt er c), d), e) und g) wiede r- gegebenen Textpassagen stehen in unmittelbare m Zusammenhang mit der B e- schreibung der zur Rehabilitation von Koma - Patienten gebotenen medizin i- schen Maßnahmen und der hierfür zur Verfügung stehenden medizinischen Geräte. Soweit in diesen Passagen auf den Kläger eingegangen wird, werden weder medizinische Einzelheiten über seinen Gesundheitszustand noch über seinen Genesungsprozess noch über seine konkrete medizinische Behandlung mitgeteilt. So versteht der unvoreingenommene und vers tändige Durchschnitt s- leser d ie Textpassage " Reagiert er nur auf äußere Einflüsse oder verarbeitet er auch Gefühle, indem er etwa auf seine Frau stärker reagiert? Ist er sich vie l- leicht sogar seiner Situation bewusst? " nicht als Beschreibung des Gesun d- heits zustands des Klägers, sondern als nähere Erläuterung, was unter der z u- vor erwähnten Ermittlung des Bewusstseinszustands zu verstehen ist. Mit dem Zitat des - ersichtlich nicht als behandelnder Arzt, sondern als sachverständiger Berater befragten - Oberarzt es der Uniklinik Würzburg " Michael Schumacher muss mehrere St unden täglich stimuliert werden a- schungen mit unterschiedlichen Temperaturen, Massagen, Ansprachen und Mobilisierung in eine senkrechte Position. Dafür sind Hilfspersone n erforderlich " teilt die Beklagte mit, welche Maßnahmen bei dem Kläger als einem aus dem Koma erwachten Patienten aus medizinischer Sicht geboten seien. Zu der Fr a- 24 - 17 - ge, ob und in welcher Weise diese Maßnahmen tatsächlich ergriffen wurden, verh ält sich die T extpassage nicht. Die Äußerungen, der " Erigo - Stuhl, mit dem wohl auch Michael Schum a- cher Muskeln und Kreislauf trainieren wird " und " Zudem wird Michael Schum a- cher wohl psychologische Betreuung bekommen " enthalten aus Sicht des durchschnittlichen Lesers die Schlussfolgerung der Beklagten, dass die e r- wäh n ten und medizinisch gebotenen Maßnahmen auch beim Kläger ergriffen werden. b b) D ie Äußerungen mit dem eben beschriebenen Aussagegehalt beei n- trächtigen das Recht des Klägers auf Achtung seiner Privatsphä re. S ie verdeu t- lichen dem Leser, welche Behandlungsmaßnahmen zur Rehabilitation des Kl ä- gers nach seiner schweren Kopfverletzung medizinisch möglich und geboten sind und dass sich der wei tere Genesungsprozess schwer gestalten kann . c c) Die Beeinträchtigu ng ist aber nicht rechtswidrig. Das Schutzinteresse des Klägers überwiegt das durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützte Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung nicht. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kläger um eine in der Öffentlichkeit überaus bekannte Person ( " personne publique " ) handelt und er sich seine schweren Kopfverletzungen bei einem aufsehenerregenden Skiunfall zugez o- gen hat, der einen weltweiten Sturm der Anteilnahme und ein globales Medie n- echo ausgelöst hat. Dass er sich bei dem Skiunfall ein schweres Schädel - Hirn - Trauma zugezogen hatte , mehrere Monate im Koma gelegen hatte und ein la n- ger Weg der Rehabilitation vor ihm lag, war der Öffentlichkeit aufgrund von Presseverlautbaru ngen der Managerin des Kläger s bekannt. Hinsichtlich dieser Tatsachen kann sich der Kläger nicht mehr auf ein Recht zur Privatheit berufen. Die im Tenor des landgerichtlichen Urteils unter c), d), e) und g) wiedergegeb e- 25 26 27 - 18 - nen Textpassagen knüpfen unmittelbar an den der Öffentlichkeit bek annten Gesundheitszustand des Klägers an und befassen sich mit der Frage, welche Maßnahmen in einer solchen Situation üblicherweise medizinisch geboten sind (Ermittlung des Bewusstseinszustands, gezielte Stimulation, psychologische Betreuung) und welche mo dernen medizinischen Hilfsmittel hierfür zur Verf ü- gung stehen. An ihrer Darstellung besteht ein berechtigtes Informationsintere s- se der Öffentlichkeit. Im Gesamtzusammenhang betrachtet vermitteln sie dem Leser allgemeine medizinische Erkenntnisse über die N euro - Rehabilitation von Komapatienten und leisten damit einen Beitrag zu einer Diskussion von allg e- meinem Interesse. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen werden insoweit gerade nicht private Momente des langsamen Fortgangs der Genesung prei s- gegeben, di e allein dem privaten Umfeld des Klägers bekannt sind. Es darf der Presse nicht generell untersagt werden, öffentliche Verlautbarungen einer in der Öffentlichkeit bekannten Person zu seinem medizinischen Zustand zum Anlass einer Darstellung über die aus me dizinischer Sicht zu ergreifenden Maßnahmen und die zur Verfügung stehenden medizinischen Hilfsmittel zu machen. Die Presse ist insbesondere nicht generell verpflichtet, sich auf die Wiedergabe von pressemäßigen Verlautbarungen des Betroffenen zu beschränk en und jede d a- rauf aufbauende sachliche Berichterstattung zu unterlassen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des EGMR, dass die Presse nicht lediglich Fakten berichten, sondern diese grundsätzlich auch kommentieren darf (vgl. EGM R , Urteil e vom 16. April 2009 - 34438/04 Egeland u. Hanseid/Norwegen, NJW - RR 2010, 1487 Rn. 49; vom 7. Februar 2012 - 39954/08, Axel Springer AG/Deutschland, NJW 2012, 1058 Rn. 80; v om 17. Januar 2012 - 3401/07, K u- rier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH/Österreich, NJW 2013, 771 Rn. 44). 3. Da der Kläger nur die Unterlassung der im Tenor des landgerichtlichen Urteils unter b) und f) aufgeführten Äußerungen verlangen kann, ist sein A n- spruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht aus dem G e- 28 - 19 - samtgegenstandswe e- b- chen. Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 25.02.2015 - 28 O 454/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 08.06.2015 - 15 U 45/15 -
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