BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 382/96 vom 5. April 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse des Oberla n - desgerichts Karlsruhe, 19. Zivilsenat in Freiburg, vom 7. Juli und 6. September 2000 wird verworfen. Gründe: 1. Die Beschwerde der Klägerin ist unstatthaft. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen einen Beschluß über die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. - 3 - 2. Zur Prüfung der Frage, ob der Streitwert für das Berufungsverfahren von Amts wegen zu ändern ist, besteht kein Anlaß. Eine Änderung ist nur i n - nerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Haup t - sache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat (§ 25 Abs. 2 Satz 3 GKG). Diese Frist ist verstrichen. Ullmann Haß Hausmann Wiebel Kuffer
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