BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 383/12 Verkündet am: 18. Februar 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 328, 839 A; GG Art. 34 a) B eauftragt die Straßenverkehrsbehörde zur Vollstreckung des in einem Ve r- kehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme e i- nen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig gepar k- ten Fahrzeugs, so wird der Unternehmer bei der Durchführung des A b- schleppauftrages hoheitlich tätig. b) Durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme wird ein öffentlich - rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, auf das die §§ 276, 278, 280 ff. BGB entspre chend anzuwenden sind. c) Der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ist in einer solchen Fallkonstellation nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Verwaltung s- träger und dem privaten Unternehmer geschlossenen Vertrages über das Abschleppen s eines Fahrzeugs einbezogen. BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 - VI ZR 383/12 - LG Mannheim AG Mannheim - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter W el l- ner und Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landg e- richts Mannheim vom 27. Juli 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte betreibt ein Abschleppunternehmen. Am 12. Februar 2011 schleppte er im Auftrag der Stadt M. das vom Kläger verbots widrig geparkte Fahrzeug ab und stellte es auf dem Parkplatz des Ordnungsamtes ab. Der Kl ä- ger behauptet, sein Fahrzeug sei bei dem Abschleppvorgang beschädigt wo r- den, wodurch ihm ein Schaden in Höhe von 3.356,36 auf Ersatz seines Schadens gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen E r- folg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. 1 - 3 - Entsc heidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungs gerichts stehen dem Kläger gegen den Beklagten keine Schadensersatzansprüche zu. Der Beklagte sei nicht passivl e- gitimiert, da gemäß Art. 34 Satz 1 GG eine Haftung sverlagerung auf die Stadt M. eingetreten se i. Der Beklagte habe bei Durchführung der von der Stadt M. angeordneten Abschleppmaßnahme in Ausübung eines ihm anvertrauten ö f- fentlichen Amtes gehandelt. Er hafte auch nicht aus § 328 BGB analog. Der zwischen der Stadt M. und dem Beklagten geschlossene Ve rtrag entfalte keine Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers. Es könne offen bleiben , ob der Bekla g- te nach dem mit der Stadt M. geschlossenen Vertrag verpflichtet gewesen sei, eine Hakenlastversicherung abzuschließen. Denn auch dann könne der Vertrag nicht da h ingehend ausgelegt werden, dass die Vertragspartner de m durch den Abschleppvorgang geschädigten Fahrzeugeigentümer eigene vertragliche A n- sprüche gegen das Abschleppunternehmen hätten einräumen wollen. Die Ve r- pflichtung zum Abschluss einer Hakenlastversich erung diene vielmehr au s- schließlich dem Zweck, dem Gläubiger de r Abschlepp leistung im Falle der B e- schädigung des Fahrzeugs unabhängig von der Solvenz des Vertragspartners den Regress zu ermöglichen. Der Beklagt e hafte auch nicht aus § 7 StVG. Der behauptet e Schaden sei nicht beim Betrieb eines Kraf tfahrzeugs verursacht worden . Es hätten sich keine Gefahren des Straßenverkehrs ausgewirkt. II. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im E r- gebnis stand. 2 3 - 4 - 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass deliktische Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen der behaupteten Besch ä- digung seines Fahrzeugs im Rahmen des Abschleppvorgangs gemäß Art. 34 Satz 1 GG ausgeschlossen sind. Der Beklagte ha ndelte bei der Durchführung des ih m von der Stadt M. erteilten Abschleppauftrages in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes, so dass die Verantwortlichkeit für sein etwa i- ges Fehlverhalten allein die Stadt M. trifft. a) Zieht der Staat private Unternehmer zur Erfüllung ihm ob liegender Aufgaben auf privatrechtlicher Grundlage heran, so hängt die Qualifikation der Tätigkeit des Unternehmers als hoheitlich oder nicht hoheitlich von dem Ch a- ra k ter der wahrgenommenen Aufgabe, de r Sachnähe der übertragenen Täti g- keit zu dieser Aufgabe und dem Grad der Einbindung des Unternehmers in den behördlichen Pflichtenkreis ab. Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufg a- be in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllend en hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung kann sich der Staat der Amtshaftung für f ehle r- haftes Verhalten seiner Bediensteten nicht dadurch entziehen, dass er die Durchführung einer von ihm angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (vgl. BGH, Urteil vom 21. J a- nuar 1993 - III ZR 189/91, BGHZ 121, 161 , 165 f. ; OLG Düsseldorf, VersR 1997, 239; OLG Saarbrücken, NJW - RR 2007, 681 , 682 ; LG Frankfurt, DAR 2000, 268 , 269 ; VG Bremen, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 5 K 3144/07, juris Rn. 25; Staudin ger/Wöstmann, BGB, Neubearb. 201 3 , § 839 Rn. 100 f . ; Ge i- gel/Kapsa, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl . , Kap. 20 Rn. 12, 31 mwN ). 4 5 - 5 - b) Nach diesen Grundsätzen handelte d er Beklagte bei der Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich. Er war für die Stadt M. im Rahmen der Ei n- griffsverwaltung als deren "Erfü llungsgehilfe" tätig . Seine Beauftragung mit dem Abschleppen d es unerlaubt geparkten Fahrzeugs des Klägers diente der Vol l- streckung des in dem - vom Kläger missachteten - Verkehrszeichen enthalt e- nen Wegfahrgebots im Wege d er Ersatzvornahme (vgl. BVerwGE 10 2, 316 , 318 f. ; VGH Baden - Württemberg, NJW 2010, 1898 , 1899 f. ; NVwZ - RR 1996, 149; Hessischer VGH, Urteil vom 17. März 1998 - 11 UE 2393/96, juris; Ha m- burgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19. August 1993 - Bf VII 3/93 , juris Rn. 29 ff.; VG Bremen , Urteil vom 1. Oktober 2008 - 5 K 3144/07, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2013 - 14 K 2904/13, juris). Hätte die Stadt M. als Straßenverkehrsbehörde den Abschleppvorgang mit eigenen Mitteln durchgeführt, so stände der hoheitliche Charakter d er Maßnahme außer Zwe i- fel. Deren rechtliche Beurteilung als Vollstreckungshandlung kann aber nicht davon abhängen, ob die Vollstreckung sbehörde selbst oder ein Dritter im Au f- trag dieser Behörde die Maßnahme durchführt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - III ZR 189/91, BGHZ 121, 161 , 166 ; OLG Düsseldorf, Vers R 1997 , 2 3 9 ; OLG Saarbrücken, NJW - RR 2007, 681 , 682 ; LG Frankfurt, DAR 2000, 268 , 269 ; VG Bremen, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 5 K 3144/07, juris Rn. 25 ; Sta u- dinger/Wöstmann, aaO ; Geigel/Kapsa, aaO ) . c ) Da der Beklagte hoheitlich gehandelt hat, trifft die Verantwortlichkeit für sein etwaiges Fehlverhalten gemäß Art. 34 Satz 1 GG allein die Stadt M. Die in dieser Bestimmung geregelte Haftungsverlagerung stellt eine befreiende Schuldübernahme kraft Ge setzes dar mit der Folge, dass der Beamte, der se i- ne Amtspflicht verletzt hat, persönlich nicht aus unerlaubter Handlung in A n- spruch genommen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 1986 - III ZR 151/85, BGHZ 99, 62, 63 f.; vom 21. Januar 1993 - III ZR 189/91, BGHZ 121, 161 , 163, 167 f. ). 6 7 - 6 - 2 . Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach dem Kläger kein vertraglicher Schadensersatza n- spruch gegen den Beklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu sein en Gunsten zu steh t . Der Kläger ist nicht in den Schutzbereich des zwischen der Stadt M. und dem Beklagten geschlossenen Vertrages über das Abschleppen seines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs einbezogen. a) Neben dem gesetzlich geregelten Vertrag zu Guns ten Dritter (§ 328 BGB ) , der für den Dritten einen Anspruch auf die vereinbarte Leistung begrü n- det, hat die Rechtsprechung den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter herausgebildet. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass der Anspruch auf die g e- schuldete Hauptleistung allein dem Vertragspartn er zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts - und Obhutspflichten einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann (vgl. BGH, Urteil vo m 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 , VersR 2005, 517 , 518 f. mwN). Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennb a- ren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einb e- ziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Ve r- tragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar , redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maß auch dem Dritten entgegengebr acht wird. Danach wird ein Dritter nur dann in die aus e i- nem Vertrag folgenden Sorgfalts - und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berü h- rung kommen soll, ein besonder es Interesse des Glä ubigers an der Einbezi e- hung des Dritten besteht , den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 82/11, 8 9 - 7 - jur is Rn . 12 mwN; MüKo BGB /Gottwald , 6. Aufl., § 328 Rn. 177 ff. ; P a- landt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 328 Rn. 13 ff. , jeweils mwN). b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt . Dabei kann d a- hingestellt bleiben, ob die Stadt M. ein besonder es Interesse an der Einbezi e- hung des Klägers in den Schutzbereich des mit dem Beklagten abgeschloss e- nen Vertrags hatte. Denn es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Schutzbedür f- tigkeit . aa) Damit die Haftung des Schuldners nicht unkalkulierbar ausged ehnt wird, sind an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen . An der Ausdehnung des Vertragsschutzes muss n ach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der Dritte andernfalls nicht ausreichend geschützt wäre (vgl. BGH, Urteil e vom 15. Februar 1978 - VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327 , 329 f. ; vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168 , 173 f., 176 ; MüKoBGB/Gottwald , aaO, Rn. 185 ; Palandt/Grüneberg, aaO , Rn. 18 , jeweils mwN) . Ein e Einbeziehung des Dritten ist deshalb regelmäßig zu verneinen, wenn ihm eigene vertragliche Ansprüche z ustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die er auf dem Weg über die Einbeziehung in den Schutzbereich eines zw i- schen anderen geschlossenen Vertrages durchsetzen will (vgl. BGH, Urteile vom 15. Februar 1978 - VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327 , 330 ; vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168 , 173 f., 176 ; vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02, VersR 2005, 517, 519. ; MüKoBGB/Gottwald, aaO, R n. 1 85 ; P a landt/Grüneberg, aaO , Rn. 16, 18, jeweils mwN). Soweit dem Senatsurteil vom 11. Juli 1978 (VI ZR 138/76, VersR 1978, 1070 , 1071 ) insoweit anderes zu entnehmen sein sol l- te, wird daran nicht festgehalten. 10 11 - 8 - bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Kläg er nicht schutzbedürftig. Denn ihm steht gegen die Stadt M. neben seinem Amtshaftungsanspruch ein Sch a- densersatzanspruch aus einem durch den Abschleppvorgang begründeten ö f- fentlich - rechtlichen Verwahrungsverhältnis zu , durch den sein Ersatzinteresse vollum fänglich abgedeckt wird. (1) Ein öffentlich - rechtliches Verwahrungsverhältnis entsteht u.a. dadurch, dass ein Verwaltungsträger bei Wahrnehmung einer öffentlich - rechtlichen Aufgabe eine fremde bewegliche Sache in Besitz nimmt und den Berechtigten von Ei nwirkungen ausschließt, insbesondere an eigenen Sich e- rungs - und Obhutsmaßnahmen hindert. Anders als im Privatrecht entsteht das Rechtsverhältnis bei Eintritt dieses Tatbestandes automatisch ; eines Vertrages bedarf es nicht . An die Stelle der Willenseinigun g Privater treten öffentlich - rechtliche Maßnahmen (vgl. BGH, Urteil e vom 21. November 1974 - III ZR 128/72, MDR 1975, 213; vom 5. Oktober 1989 - III ZR 126/88, VersR 1990, 207 , 208 ; Hessischer VGH, NVwZ 1988, 655, 656; MüKoBGB/Henssler , 6. Auf l . , § 688 Rn. 59). Ein öffentlich - rechtliches Verwahrungsverhältnis wird insbesondere durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten oder ve r- unfallten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme begründet ( vgl. Hessischer V GH , Urteil vom 17. März 1998 - 11 UE 2393/96 , ju ris Rn. 29 ; NVwZ 1988, 655, 656; VG Bremen, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 5 K 3144/07, juris Rn. 25; O s- senbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl . , S. 406 ; Medicus, JZ 1967, 63, 64; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl . , S. 647; Kopp /Schenk e , VwGO, 19. Aufl . , § 40 Rn. 65). Dies gilt auch dann, wenn sich die Behörde zur Durchführung des Abschleppvorgangs der Hilfe eines Privaten bedient ( vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1987 - III ZR 3/86, NJW 1987, 2573, 2574, insoweit in BGHZ 100, 335 nicht ab gedruckt ; Kopp /Schenke , aaO ). 12 13 - 9 - (2) Auf das öffentlich - rechtliche Verwahrungsverhältnis sind die bürge r- lich - rechtlichen Verwahrungsvorschriften der §§ 688 ff. BGB sowie die für Lei s- tungsstörungen bestehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden . Bei eine r Beschädigung der Sache gelten insbesondere die §§ 276, 278 sowie die §§ 280 ff. BGB analog (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 1951 - III ZR 87/50, BGHZ 1, 369 , 383 ; vom 18. Oktober 1973 - III ZR 192/71, JuS 74, 191, 192; vom 5. März 1987 - III ZR 265/85, V ersR 1987, 768 , 769 ; vom 5. Oktober 1989 - III ZR 126/88, VersR 1990, 207 , 208 ; VGH Kassel, NVwZ 1988, 655, 656; MüKoBGB/Henssler , § 688 Rn. 6 3 f. ; Staudinger/Reuter, BGB, Neubea r beitung 2006, Vorbem . zu §§ 688 ff. Rn. 54; Medicus, JZ 1967, 63, 64). Der Ve rwa l- tungsträger hat daher für schuldhafte Pflichtverletzungen - auch sein es Erfü l- lungsgehilfen - einzustehen und Schadensersatz zu leisten, wobei ihm im G e- gensatz zur Amtshaftung die Beweislast für fehlendes Verschulden obliegt. 3. Zutreffend und von de r Revision nicht angegriffen hat das Berufung s- gericht auch eine Haftung des Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG verneint. D a das Fahrzeug des Klägers auf den Abschleppwagen gehoben und auf diesem a b- transportiert worden ist , bilden beide Fahrzeug e jedenfalls eine Betriebseinheit (vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 1962 - VI ZR 4/62, VersR 1963, 47 , 48 ; vom 11. Juli 1978 - VI ZR 138/76, VersR 1978, 1070 , 1071 ; König in Hen t- schel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl . , § 7 StVG Rn. 8) . Die Ha f- tung des Halters aus § 7 Abs. 1 StVG erstreckt sich aber nicht auf Schäden an dem gehaltenen oder dem mit diesem eine Betriebseinheit bildenden Fahrzeug (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 288/09, BGHZ 187, 379 Rn. 11; Wussow/Fad, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl . , Kap. 17 Rn. 17; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl . , § 3 Rn. 252; Heß in Bu r- mann/Heß /Jahnke/Janker , Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl . , § 8 StVG Rn. 14). 14 15 - 10 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Stöhr von Pentz Offenloch Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 20.01.2012 - 3 C 392/11 - LG Mannheim, Entscheidung vom 27.07.2012 - 1 S 19/12 - 16
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