BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 383/99 Verkündet am: 11. Oktober 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 138 Zu den Anforderungen an das Bestreiten eines Mangels nach Abnahme. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - VII ZR 383/99 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Bauner für Recht erkannt: 1. Auf die Revision wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Ka m - mergerichts vom 13. September 1999 im Kostenpunkt un d i n - soweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 e r - kannt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des R e - visionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin wollte im Juni 1994 in B. ein weiteres Fast -Food - Restaurant eröffnen. Die Renovierung des hierfür vorgesehenen Gebäudes wurde von einer Architektengemeinschaft, deren Nachfolger der Beklagte zu 2 ist, geplant. Die Beklagte zu 1 wurde unter anderem mit der Erstellung des Fußbodens beauftragt. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Der ursprün g - lich vorgesehene Fußbodenaufbau konnte nicht verwirklicht werden, da die Mindestraumhöhe nicht hätte eingehalten werden können. Der Architekt und - 3 - der Projektleiter der Klgerin kamen daher berein, den Fuûboden um 3 bis 4 cm geringer auszubilden. Er entsprach damit nicht mehr den DIN -Vorschriften. Ferner war vorgesehen, in der Kche die erforderlichen Rohrleitungen auf dem Rohbetonfuûboden zu verlegen. Die Beklagte zu 1 e r - hob mit Schreiben vom 31. Mrz 1994 vergeblich Bedenken gegen diese Pl a - nung. Sie fhrte die Arbeiten schlieûlich durch. Die Abnahme erfolgte am 1. Juni 1994. In der Folgezeit traten erhebliche Mngel auf. In einem selbstndigen Beweisverfahren, das die Klgerin gegen die Beklagte zu 1 fhrte, stellte der Sachverstndige fest, daû im Fuûboden der gesamte Dmmstoff erheblich mit Wasser vollgesogen und auch der Estrich feucht war. Er fhrte dies auf Pl a - nungs - und Ausfhrungsfehler zurck und schlug eine Neuherstellung des Fuûbodens vor. Dieser Empfehlung kam die Klgerin nach. Die Klgerin verlangt von den Beklagten in unterschiedlichen Anteilen die Kosten der Sanierung einschlieûlich des ihr durch die erforderliche Schli e - ûung des Restaurants entstandenen Schadens. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr bezglich beider Beklagter teilweise stattgegeben; es hat die Beklagte zu 1 verurteilt, an die Klgerin 66.879,09 DM zuzglich Zinsen zu zahlen. Beide Beklagte haben Revision eingelegt. Der S e - nat hat nur diejenige der Beklagten zu 1 (im folgenden: Beklagte) angeno m - men. - 4 - Entscheidungsgrnde: I. Die Revision hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung des angefochtenen U r - teils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. II. Das Berufungsgericht geht davon aus, daû die Beklagte hinsichtlich des Fuûbodenaufbaus durch ihr Schreiben vom 31. Mrz 1994 gemû § 13 Nr. 3 VOB/B i.V.m. § 4 Nr. 3 VOB/B von der Gewhrleistung frei ist. Das lût Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision als ihr gnstig nicht angegriffen. III. 1. Das Berufungsgericht fhrt aus, die Beklagte habe den Schaden unter anderem dadurch verursacht, daû der untere Flansch eines Wassereinlaufs direkt auf der Rohdecke aufgelegen habe und eine Abdichtung, die normale r - weise auf den Flansch gefhrt werde, nicht vorhanden gewesen sei. Die B e - klagte habe zwar eine mangelhafte Ausfhrung bestritten. Ihre vage Einlassung ergehe sich aber lediglich in Vermutungen und knne nicht als ausreichend angesehen werden. - 5 - 2. Das hlt der rechtlichen Überprfung nicht stand. Das Berufungsg e - richt hat die Anforderungen an ein Bestreiten des Mangels nach Abnahme ve r - kannt. Die Beklagte hat vorgetragen (Schriftstze vom 31. Juli 1997 und vom 22. Dezember 1998), sie habe eine Abdichtung auf dem Flansch angebracht. Die Klgerin habe jedoch nach der Abnahme den Ablauf verlegt und dabei die Abdichtung verndert. Ein weiterreichender Vortrag kann von der beklagten Auftragnehmerin nicht verlangt werden. Es wre Sache der Klgerin gewesen darzutun, daû der Vortrag der Beklagten nicht zutrifft. Nach der Abnahme des Werks ist sie fr das Vorliegen eines Mangels darlegungs - und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 98/94, BauR 1997, 129 = ZfBR 1997, 75). IV. Fr das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. Das Berufungsgericht sieht einen fr die Feuchtigkeit urschlichen Mangel auch darin, daû bei einem Bodeneinlauf Wasser in den Kellerbereich eingedrungen ist. Feststellungen, die die Kausalitt belegen, fehlen. Aus der unstreitigen Tatsache, daû Wasser in den Keller gelangen konnte, folgt noch nicht, daû dies auf einer Fehlleistung der Beklagten beruht und daû hierdurch eine Ursache fr die Feuchtigkeit im Fuûboden gesetzt wurde. Derartiges e r - gibt sich auch nicht aus dem Gutachten des Sachverstndigen G.. 2. Weiter lastet das Berufungsgericht der Beklagten an, daû im Bereich des geffneten Fuûbodens bei der Sple keine Abdichtung entsprechend DIN - 6 - 18195 Teil 5 v orhanden gewesen sei. Daraus allein ergibt sich jedoch noch keine Gewhrleistungspflicht der Beklagten. Es ist unstreitig, daû der erstellte Fuûboden nicht den anerkannten R e - geln der Technik entsprach. Insoweit hlt das Berufungsgericht die Beklagte jedoch fr entlastet. Mglicherweise sieht das Berufungsgericht den Mangel darin, daû die von der Beklagten auf dem Rohbeton verlegten Bitumenschweiûbahnen nicht Abschnitt 7.3.2 der DIN 18195 Teil 5 entsprochen haben (vgl. Gutachten des Sachverstndigen G. S . 24). Dies kann aber nicht kausal fr die Nsse in den darberliegenden Schichten des Fuûbodens gewesen sein. 3. Sollte das Berufungsgericht erneut eine Haftung der Beklagten bej a - hen, wird es bercksichtigen mssen, daû die Beklagte nicht Generalunte r - nehmerin war und Installationsarbeiten nicht schuldete. Ullmann Thode Haû Kuffer Bauner
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