BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 384/04 Verk374ndet am: 5. April 2006 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 87 Abs. 1 Satz 1 Zur Auslegung einer Provisionsvereinbarung in einem Handelsvertretervertrag, durch den dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen ist, f374r den Fall, dass er mit Zustimmung des Unternehmers au337erhalb dieses Bezirks bzw. Kundenkreises t344tig wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Februar 1971 - VII ZR 122/69, WM 1971, 563). BGH, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 384/04 - OLG Jena LG M374hlhausen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. M344rz 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 2. Zivilse-nats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 8. Dezember 2004 wird zur374ckgewiesen. Auf die Revision des Kl344gers wird das vorgenannte Urteil insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen das Urteil des Landgerichts M374hlhausen, Kammer f374r Handelssachen, vom 23. Dezember 2003 teilweise abge344ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 40.966,91 200 nebst Zin-sen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2002 aus 35.316,30 200 zu zahlen. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagte ist ein Zulieferunternehmen der Automobilindustrie. Zwi-schen den Parteien bestand ein Handelsvertretervertrag vom 1. August 1994 mit folgenden Vereinbarungen: "247 1 Firma MI. [Beklagte] betraut M. [Kl344ger] mit der Alleinver-tretung von Getriebe-Einzelteilen, Getrieben und Fertigungs- so-wie Entwicklungskomponenten sowie Motorenkomponenten und Entwicklungen f374r alle deutschen Werke der F. AG, K. , sowie F. C. , E. , sowie noch zu benennende (Neukun-den) Firmen mit Sitz in N. . 247 2 M. hat sich um die Vermittlung von neuen und die Wahrung sowie Betreuung bestehender Auftr344ge zwischen MI. und F. AG zu bem374hen, hierbei das Interesse von MI. mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren. M. wird MI. nach besten Kr344ften alle f374r die F366rderung des Gesch344ftes erfor-derlichen Nachrichten bekanntgeben, namentlich von jedem Auf-trag oder Entwicklungsprojekt unverz374glich Mitteilung machen. In Anbetracht der besonderen Bedeutung, die den technischen Beziehungen zwischen dem Erzeuger und der Firma sowie den Abnehmern zukommt, 374bernimmt es M. , die technische Zu-sammenarbeit zwischen MI. und F. AG in geeigneter Weise zu f366rdern. 205 - 4 - 247 4 M. erh344lt als Entgelt f374r seine T344tigkeit f374r alle Gesch344fte unter 247 2, die w344hrend der Vertragsdauer abgeschlossen werden sowie f374r alle sonstigen vermittelten Auftr344ge folgende Provisionen ...: - f374r Entwicklungsauftr344ge 5% - f374r Prototypauftr344ge 5% - f374r Serienproduktion 2% - f374r bereits vor Vertragsabschluss akquirierte bei MI. laufen-de Projekt R. /F. eine Provision von 1,2% ..." Im Rahmen seiner T344tigkeit f374r die Beklagte bei der F. AG in K. er-fuhr der Kl344ger Mitte 1996 von einem im F. -Konzern geplanten Motorprojekt, dem " -system". Mit der technischen Umsetzung war das Konzernun-ternehmen Ma. in J. betraut; f374r den Einkauf war die F. Com-pany in D. /U. verantwortlich. Der Kl344ger unterrichtete die Beklagte 374ber den Verlauf des Projekts, um sie als Zulieferer ins Gesch344ft zu bringen. In der Folgezeit war er in vielf344ltiger Weise in die Verhandlungen zwischen der Be-klagten und den Entscheidungstr344gern bei F. 374ber das Projekt eingebunden. Die Beklagte leitete beispielsweise eine Anfrage der F. AG in K. , die f374r die F. Company t344tig wurde, ob und zu welchen Kosten sich die Beklagte an der Entwicklung des Prototyps beteiligen k366nne, an den Kl344ger weiter und nahm seine Hilfe bei der Preisgestaltung in Anspruch. In den Jahren 2000 und 2001 belieferte die Beklagte konzernangeh366rige Unternehmen in K. , J. und den U. mit Prototypen (" ", " " und " ") f374r das -system. Nach Verhandlungen am Firmensitz der Beklagten, an de-nen unter anderem der Kl344ger teilnahm, erhielt ein hundertprozentiges Tochter-unternehmen der Beklagten durch Vertrag vom 11. Januar 2001 von der F. Company auch den Auftrag f374r die Serienproduktion. 2 - 5 - Die Beklagte entrichtete dem Kl344ger Provision nur, soweit sie Motorteile an die F. AG nach K. und - im Auftrag von Ma. im Jahr 2000 - nach J. geliefert hatte. Mit der Klage hat der Kl344ger, gest374tzt auf den Handelsver-tretervertrag von 1994, einen Provisionsanspruch f374r Prototyplieferungen an Ma. im Jahr 2001 sowie in die U. in H366he von 5% der Auftragssummen nebst Mehrwertsteuer, insgesamt 40.966,91 200, und ferner Verzugszinsen in H366he von acht Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz auf die Nettoprovision geltend gemacht; die Beklagte hat Klageabweisung verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht einen vertraglichen Provisionsanspruch des Kl344gers ver-neint, die Klage aber wegen eines Anspruchs aus 247 354 HGB dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt und die Revision zugelassen. Mit der von beiden Parteien eingelegten Revision verfolgen diese ihr jeweiliges Begehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLG-NL 2005, 7 ver366f-fentlicht ist, hat zur Begr374ndung seines Grundurteils ausgef374hrt: Ein Provisions-anspruch aus dem Handelsvertretervertrag vom 1. August 1994 stehe dem Kl344-ger nicht zu. Auftr344ge der F. Company in den U. oder von Ma. in J. seien davon nicht erfasst. 247 1 des Handelsvertretervertrages weise dem Kl344ger die Alleinvertretung lediglich f374r die deutschen Werke der F. AG in K. , f374r F. C. in E. sowie f374r Neukunden in N. zu. Gem344337 247 2 des Vertrages erstrecke sich die T344tigkeitspflicht des Kl344gers nur auf Gesch344fte mit der F. AG in K. . 247 4 des Handelsvertreter-vertrages, der von "sonstigen vermittelten Auftr344gen" spreche, habe nicht die 4 - 6 - Bedeutung, den T344tigkeitsbereich des Kl344gers (m366glicherweise uferlos) auszu-weiten. Damit sei nur ein ganz eng zu bestimmender Auffangtatbestand ge-meint, der vor allem Unklarheiten im Hinblick auf den Zeitpunkt der Leistung zu Gunsten des Kl344gers regeln solle. Keinesfalls solle ihm ein vertraglicher Verg374-tungsanspruch verschafft werden, wenn er aus eigener Initiative auch bei ande-ren ausl344ndischen Werken oder Automobilherstellern t344tig werde; die Verg374-tungspflicht der Beklagten werde andernfalls un374berschaubar. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass die Beklagte in dem hier ma337geblichen Zeitraum keine Vertretung bei F. (U. ) und Ma. (J. ) unterhalten habe und es daher nahe liege, dass der Kl344ger ihr einziger Han-delsvertreter in diesem Bereich gewesen sei. Eine konkludente Ausdehnung des Handelsvertretervertrages komme nicht in Betracht; der Kl344ger h344tte daf374r sorgen m374ssen, dass sein erweitertes T344tigwerden auf einer abgesicherten ver-traglichen Grundlage geschehe. 5 Dem Kl344ger stehe jedoch ein gesetzlicher Provisionsanspruch in ent-sprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 HGB zu. Unmittelbar greife die Vor-schrift nicht ein, weil der Kl344ger kein Kaufmann sei. Er sei weder im Handelsre-gister eingetragen, noch erfordere sein Unternehmen, wie das Berufungsgericht im Einzelnen n344her ausgef374hrt hat, einen nach Art und Umfang in kaufm344nni-scher Weise eingerichteten Gesch344ftsbetrieb (247 1 Abs. 2 HGB). Auf Kleinge-werbetreibende sei 247 354 Abs. 1 HGB aber analog anzuwenden. Die Gesetzes-begr374ndung zum Handelsrechtsreformgesetz stehe dem nicht entgegen. Die dem Gesch344ftsverkehr grunds344tzlich bekannte Entgeltlichkeit kaufm344nnischer Leistungen erfasse nicht nur kaufm344nnische, sondern allgemein gewerbliche Leistungen. Die Erstreckung handelsrechtlicher Vorschriften auf Kleingewerbe-treibende sei dem HGB auch nicht grunds344tzlich fremd, wie den 247247 84 Abs. 4, 93 Abs. 3, 383 Abs. 2 HGB zu entnehmen sei. 6 - 7 - Die T344tigkeit des Kl344gers sei zumindest miturs344chlich f374r die Gesch344fts-abschl374sse gewesen, f374r die er Provision verlange. Die Beklagte habe seine Mitwirkung als solche nicht in Zweifel gezogen, sondern meine lediglich, er ha-be dabei keine entscheidende Rolle gespielt bzw. sei im Rahmen seines ver-traglichen Aufgabengebietes, der Kontaktpflege zu F. K. , t344tig geworden. Eine solche Bewertung sei nicht gerechtfertigt. Zun344chst falle auf, dass der Kl344-ger bei den zweit344gigen Verhandlungen, die dem Vertragsabschluss vom 11. Januar 2001 f374r die Serienproduktion vorausgegangen seien, f374r die Be-klagte zeitweise allein aufgetreten sei. Auch sei zu ber374cksichtigen, dass der Handelsvertreter seinen Beitrag zu einem so umfassenden und sich 374ber so lange Zeit entwickelnden Vorhaben wie dem -Motorprojekt nicht zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt erbringe. Seine T344tigkeit bestehe in der Kontakt-pflege, der Weiterleitung von Informationen und der positiven Beeinflussung von Entscheidungstr344gern. Wie der Korrespondenz zu entnehmen sei, habe der Kl344ger solche Leistungen erbracht, indem er grunds344tzlich in die Vorbereitun-gen der Beklagten f374r das -Motorprojekt eingebunden gewesen sei. Die Be-klagte habe diesbez374glich Anfragen an ihn weitergeleitet und seine Hilfe bei-spielsweise bei der Preiskalkulation in Anspruch genommen. Eine Reise nach J. habe dazu gedient, die Beklagte beim -Motorprojekt ins Gesch344ft zu bringen; der Kl344ger habe sie dabei unter anderem 374ber die Bedeutung des Schriftverkehrs von F. beraten. Der Kl344ger habe nicht nur Kontakt zur F. AG in K. gehabt, die in besonderem Ma337e an der Entwicklung beteiligt gewe-sen sei, sondern auch zu dem amerikanischen Vertreter der F. Com-pany, der schlie337lich den Vertrag vom 11. Januar 2001 in deren Namen ge-schlossen habe. Die Beklagte habe letztlich auch selbst nicht angenommen, dass die T344tigkeit des Kl344gers nicht miturs344chlich geworden sei, weil sie Liefe-rungen f374r den Prototyp des -Motorprojekts jedenfalls zum Teil verprovisio-niert habe. 7 - 8 - Eine Entscheidung sei zun344chst nur hinsichtlich des Klagegrundes zu treffen; die H366he des Anspruchs sei noch nicht abschlie337end bestimmbar (247 304 ZPO). Ma337gebend sei nach 247 354 HGB die orts374bliche Provision. Dazu sei ein Sachverst344ndigengutachten einzuholen, denn nach der Behauptung des Kl344gers sei die vertraglich ausgehandelte Provision orts374blich, nach der Be-hauptung der Beklagten lediglich ein Viertel bis ein Drittel davon. 8 II. Die Revisionen der Parteien sind zul344ssig. Dies gilt auch f374r die Revision des Kl344gers. Die im Grundurteil (247 304 ZPO) obsiegende Partei ist beschwert, wenn die Entscheidungsgr374nde ihr ung374nstige Feststellungen enthalten, die f374r das Betragsverfahren nach 247247 318, 525 ZPO Bindungswirkung entfalten (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1985 - III ZR 105/84, WM 1986, 331, unter I 1; BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 - XII ZR 324/98, WM 2003, 1919, unter II 1 b aa, m.w.Nachw.). So liegt es hier, weil der Kl344ger nach 247 354 HGB nur die m366gli-cherweise geringere orts374bliche Provision verlangen k366nnte. 9 Die Revision des Kl344gers ist zum ganz 374berwiegenden Teil begr374ndet, diejenige der Beklagten dagegen unbegr374ndet. 10 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kl344ger Anspruch auf 5 % Provision (35.316,30 200) zuz374glich 16 % Mehrwertsteuer (5.650,61 200), insgesamt 40.966,91 200, f374r Prototyplieferungen ( und so-wie ) des -systems an Ma. im Jahr 2001 sowie in die U. aus 247 4 Abs. 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertreterver-trags vom 1. August 1994 (im Folgenden: HV). 11 a) Die Auslegung von 247 4 Abs. 1 HV durch das Berufungsgericht h344lt ei-ner rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Zwar handelt es sich bei der Ermitt- 12 - 9 - lung des Sinngehalts der Vertragsbestimmung um die in erster Linie dem Tat-richter obliegende Auslegung einer Individualerkl344rung (247247 133, 157 BGB); das Revisionsgericht kann das Ergebnis deshalb nur daraufhin 374berpr374fen, ob ge-setzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrunds344tze, Denkgesetze, Erfahrungss344tze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Zu den an-erkannten Auslegungsregeln geh366ren insbesondere die Ma337geblichkeit des Wortlautes als Ausgangspunkt jeder Auslegung sowie die Ber374cksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (st.Rspr., so Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, NJW 2001, 3775, unter II 1, m.w.Nachw.). Diesen Ma337st344ben wird das Berufungsurteil nicht ge-recht, wie die Revision des Kl344gers zu Recht r374gt. aa) Schon mit seinem Ausgangspunkt, nach den Regelungen der 247247 1, 2 HV w374rden die hier streitigen Gesch344fte von dem Handelsvertretervertrag nicht erfasst, legt das Berufungsgericht den genannten Bestimmungen einen Sinn-gehalt bei, der 374ber deren Wortlaut hinausgeht. 247 1 HV gew344hrt dem Kl344ger ein Alleinvertretungsrecht gegen374ber der F. AG, K. , und F. , C. , so-wie noch zu benennenden Neukunden in N. . 247 2 HV gestaltet dieses Alleinvertretungsrecht und die damit verbundenen Verpflichtungen des Kl344gers n344her aus. Beide Bestimmungen schlie337en ihrem Wortlaut nach nicht aus, dass der Kl344ger auch dar374ber hinaus berechtigt ist, der Beklagten Auftr344-ge, jedenfalls aus dem Bereich von F. , zu vermitteln. Dem Handelsvertreter, dem - wie hier - ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis im Sin-ne von 247 87 Abs. 2 HGB zugewiesen ist, ist eine Bet344tigung au337erhalb des zu-gewiesenen Bereichs nicht ohne weiteres verwehrt (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., 247 87 Rdnr. 28). Die Gefahr einer Kollision mit der T344tigkeit und Provisionsanspr374chen anderer Repr344sentanten der Beklagten besteht im vor-liegenden Fall nicht, weil die Beklagte zur damaligen Zeit nach den unangegrif- 13 - 10 - fen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts bei der F. Company in D. und bei Ma. in J. keine Repr344sentanz unterhielt. 14 Das Berufungsgericht sieht in der Regelung des 247 4 Abs. 1 HV, soweit dem Kl344ger Provision auch f374r "alle sonstigen vermittelten Auftr344ge" verspro-chen wird, einen eng zu bestimmenden Auffangtatbestand, der vor allem Un-klarheiten im Hinblick auf den Zeitpunkt des Gesch344ftsabschlusses zugunsten des Kl344gers bereinigen soll. Dabei geht es von der Annahme aus, 247 4 HV neh-me Bezug auf 247 2 HV und beschr344nke somit einen Verg374tungsanspruch des Kl344gers auf Ums344tze aus dem dort genannten T344tigkeitsbereich. Auch das steht im Widerspruch zum Wortlaut der Bestimmung, die nebeneinander Gesch344fte nach 247 2 HV und sonstige vermittelte Auftr344ge zum Gegenstand hat. Die Auslegung durch das Berufungsgericht wird zudem den berechtigten Interessen beider Vertragsparteien nicht gerecht. Der Kl344ger r374gt mit seiner Re-vision zu Recht, dass f374r das bereits vor dem Vertragsschluss der Parteien vom Kl344ger akquirierte Projekt R. /F. in 247 4 HV eine Sonderregelung getroffen ist. F374r nach Beendigung des Vertragsverh344ltnisses abgeschlossene Gesch344fte bliebe unklar, ob und inwieweit diese auch unabh344ngig von den - einen Provisi-onsanspruch weiter einschr344nkenden - Voraussetzungen des 247 87 Abs. 3 HGB provisionspflichtig sein sollen. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist dem-entsprechend w344hrend des Rechtsstreits von keiner der Parteien vertreten wor-den. 15 bb) Die Beklagte hat gegen374ber dem vom Kl344ger geltend gemachten ver-traglichen Verg374tungsanspruch vielmehr eingewandt, mit den sonstigen vermit-telten Auftr344gen seien allein Gesch344fte mit F. , C. , und noch zu be-nennenden Neukunden gemeint, die von 247 2 HV nicht erfasst w374rden; 247 2 HV betreffe nur Gesch344fte mit der F. AG, K. . Auch diese Ansicht widerspricht 16 - 11 - indes dem Grundsatz einer f374r beide Seiten interessengerechten Auslegung des Vertrages. Der Senat kann die Auslegung des Vertrages selbst vornehmen, weil weitere tats344chliche Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind (Se-natsurteil vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 255/04, NJW 2005, 2620, unter II 1 m.w.Nachw.). 17 Es bestehen keine Anhaltspunkte daf374r, dass die Parteien mit der zwei-ten Alternative von 247 4 HV ("alle sonstigen vermittelten Auftr344ge") Verg374tungs-anspr374che des Kl344gers auf Gesch344fte mit den von der Beklagten genannten Kunden beschr344nken wollten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs (Urteil vom 15. Februar 1971 - VII ZR 122/69, WM 1971, 563) hat ein Be-zirksvertreter (247 87 Abs. 2 HGB), der - wie hier - mit Zustimmung des Unter-nehmers au337erhalb seines Bezirks bzw. des ihm zugewiesenen Kundenkreises t344tig wird, in der Regel auch f374r solche Gesch344fte den vollen vertraglichen Pro-visionsanspruch nach 247 87 Abs. 1 HGB. Gr374nde, die die Parteien veranlasst haben k366nnten, im vorliegenden Fall etwas anderes zu vereinbaren, sind nicht erkennbar. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass es dem Interesse des Unternehmers entspricht, vom Handelsvertreter m366glichst viele Angebote ver-mittelt zu bekommen. Der Unternehmer wird dadurch zu nichts verpflichtet; er kann frei entscheiden, ob und zu welchem Preis er - unter Ber374cksichtigung einer dadurch ausgel366sten Provisionspflicht - den Auftrag annimmt. Die vom Berufungsgericht bef374rchtete uferlose Verg374tungspflicht der Beklagten ist des-halb nicht zu besorgen. Es lag vielmehr einerseits im Interesse der Beklagten, dass ihr der Kl344ger auch sonstige Gesch344fte, jedenfalls aus dem Bereich von F. , vermittelte, die nicht von dem Alleinvertretungsrecht nach 247 1 HV umfasst waren, und andererseits im Interesse des Kl344gers, auch f374r solche Gesch344fte die vertraglich vereinbarte Verg374tung zu erhalten. - 12 - cc) Jedenfalls haben unter Ber374cksichtigung der oben geschilderten In-teressenlage die Parteien den Handelsvertretervertrag vom 1. August 1994 nachtr344glich stillschweigend erweitert. Das Berufungsgericht hat von der Be-klagten unbeanstandet festgestellt, dass der Kl344ger langfristig und intensiv dar-an beteiligt war, dieser die streitigen Prototypauftr344ge zu verschaffen. Die Be-klagte hat die Leistungen des Kl344gers nicht nur angenommen, sondern ihn auf vielf344ltige Weise aktiv in den Verhandlungsprozess eingebunden, indem sie beispielsweise Anfragen seitens F. an ihn weitergeleitet, seine Hilfe und sei-ne Informationen bei der Preiskalkulation in Anspruch genommen und ihn we-gen der ausbleibenden Bestellung von Prototypen durch F. und Ma. un-mittelbar um Unterst374tzung gebeten hat. Dieses Verhalten konnten und durften die Parteien wegen des Fehlens abweichender 304u337erungen wechselseitig nur dahin verstehen (247247 133, 157 BGB), dass die Vermittlung der Prototypauftr344ge der F. Company und von Ma. durch den Kl344ger in den zwischen den Parteien bereits bestehenden Handelsvertretervertrag einbezogen werden sollten. 18 b) Die Lieferungen der Beklagten f374r den Prototyp des -Motorprojekts sind auf die Vermittlungst344tigkeit des Kl344gers zur374ckzuf374hren (247 87 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB). Dazu gen374gt jede Miturs344chlichkeit der T344tigkeit des Han-delsvertreters, wenn sie das Zustandekommen gerade dieses Gesch344fts im Ergebnis gef366rdert und dadurch mitbewirkt hat (M374nchKommHGB/von Hoynin-gen-Huene, 2. Aufl., 247 87 Rdnr. 31 m.w.Nachw.). Das hat das Berufungsgericht, wie ausgef374hrt, ohne Rechtsfehler festgestellt. 19 2. Die Revision der Beklagten ist, wie sich aus den vorstehenden Ausf374h-rungen ergibt, unbegr374ndet. Auf die Zulassungsfrage der analogen Anwendbar-keit von 247 354 HGB auf den nicht im Handelsregister eingetragenen Kleinge-werbetreibenden kommt es daf374r nicht an. 20 - 13 - III. 21 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist auf die Revision des Kl344gers aufzuheben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es keiner weiteren tats344chlichen Feststellungen bedarf und die Sache zur End-entscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Der Kl344ger hat Anspruch auf Zahlung von 40.966,91 200, n344mlich eine Net-toprovision von 35.316,30 200 nebst 16 % Mehrwertsteuer. Lieferungen an die F. AG in K. , f374r die die Beklagte dem Kl344ger bereits Provision entrichtet hat, sind von der Klage nicht umfasst. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Anspruch des Kl344gers auch durch die im Januar 2001 erfolgte Zahlung von pauschal 10.000 DM zuz374glich Mehrwertsteuer f374r Lieferungen an Ma. nicht teilweise erf374llt worden (247 362 Abs. 1 BGB). Nach den Feststellungen im land-gerichtlichen Urteil, auf dessen Begr374ndung das Berufungsgericht Bezug ge-nommen hat, sind mit der Pauschalzahlung nur Ums344tze mit Ma. aus dem Jahr 2000 abgegolten, f374r die der Kl344ger Provisionen im vorliegenden Rechts-streit nicht geltend macht. Die Beklagte hat diese Feststellung nach der Wie-dergabe ihrer Berufungsbegr374ndung im Tatbestand des Berufungsurteils nicht angegriffen; dass das Berufungsgericht dabei Sachvortrag der Beklagten 374ber-gangen h344tte, hat sie in der Revisionsinstanz nicht geltend gemacht. 22 Der Zinsanspruch ist nur in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Ba-siszinssatz seit dem 20. Oktober 2002 gerechtfertigt (247 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., Art. 229 247247 1 Abs. 1 Satz 3, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB). 247 288 Abs. 2 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Mo-dernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), der bei Rechtsgesch344ften, an denen - wie hier - Verbraucher nicht beteiligt sind, f374r 23 - 14 - Entgeltforderungen einen Zinssatz von acht Prozentpunkten 374ber dem Basis-zinssatz vorsieht, ist nicht anwendbar (Art. 229 247 5 EGBGB), weil das Handels-vertreterverh344ltnis der Parteien vor dem 1. Januar 2002 begr374ndet worden und der Anspruch auf Verzugszinsen vor dem 1. Januar 2003 entstanden ist (Se-natsurteil vom 16. M344rz 2005 - VIII ZR 35/04, VersorgW 2005, 228 unter II 3). 24 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst Hermanns Vorinstanzen: LG M374hlhausen, Entscheidung vom 23.12.2003 - HKO 35/03 - OLG Jena, Entscheidung vom 08.12.2004 - 2 U 81/04 -
Full & Egal Universal Law Academy