BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 384/13 Verkündet am: 20. Mai 2014 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 237 Zur Frage der Zuständigkeit des Berufungsgerichts zur Entscheidung über e i- nen in der ersten Instanz gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist, über den das Eingangsg e- richt nicht entschieden hat. BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - OLG München LG München I - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richterin Di e- derichsen, den Richter Stöhr , die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts München vom 24. Juli 2013 wird auf Kosten der B e- klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte, eine in der Türkei ansässige türkische Aktiengesellschaft, auf Schadensersatz wegen von ihm im Jahre 1999 als Kap i- tal anlage gezeichneter nicht börsennotierter Aktien in Anspruch. Nach Eingang der Klageschrift hat der Vorsitzende der Zivilkammer mit Verfügung vom 18. Juni 2009 die Durchführung eines schriftlichen Vorverfa h- rens angeordnet und der Beklagten mit Beschluss vom 23. Juni 2009 gemäß § 184 Abs. 1 ZPO aufgegeben, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses einen Zustellungsbevollmächtigten mit Wohnsitz oder Geschäft s- raum im Inland zu benennen. Auf die anderenfalls eintretenden rechtlichen Fo l- gen der Z ustellung von Schriftstücken durch Aufgabe zur Post unter der A n- schrift der Beklagten hat der Vorsitzende hingewiesen. Diese Verfügung und 1 2 - 3 - die Klageschrift sind der Beklagten im Rechtshilfeweg am 8. Januar 2010 för m- lich zugestellt worden. A m 26. März 2010 hat das Landgericht auf Antrag des Klägers ein de r Klage stattgebendes Versäumnisurteil erlassen. D ie Ei n- spruchsfrist hat es auf vier Wochen festgesetzt. Das Versäumnisurteil ist am 8. April 2010 unter der Anschrift der Beklagten zum Zwecke der Zustellung zur Post aufgegeben worden , worüber d i e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle e i- nen in den Akten befindlichen Vermerk niedergelegt hat. A uf Antrag des Kl ä- gers ist das Versäumnis urteil am 28. Januar 2011 im Rechtshilfeweg erneut an die Beklagte zugestellt word en. Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2011, bei G e- richt eingegangen am 28. Februar 2011 , hat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. Auf einen Hinweis des Klägers im Schriftsatz vom 12. April 2011, an den damaligen Prozessbevollmächtigte n der Beklagten we i- tergeleitet am 11. Mai 2011, dass der Einspruch verfristet sei, weil bereits durch die erste Zustellung des Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post die Ei n- spruchsfrist in Gang gesetzt worden und daher längst abgelaufen sei, hat die Bekl agte mit Schriftsatz vom 24. Mai 2011 erwidert. Sie hat die Auffassung ve r- treten, dass nur die förmliche Zustellung im Rechtshilfeweg vom 28. Januar 2011 wirksam sei. Jedenfalls sei der Beklagten Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand zu gewähren, weil ihr aufgrund des Vorbehalts der Türkei gegen die Postzustellung nicht vorgeworfen werden könne, dass sie in keiner Weise mehr nachvollziehen könne, welche gerichtlichen Schriftstücke sie auf dem Postweg aus Deutschland überhaupt und zu welchem Zeitpunkt erhalt en habe. Das Landgericht hat das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage a b- gewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 26. März 20 10 als unzulässig verworfen. Mit der vom B e- rufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung und die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. D as Berufungsgericht hat ausgeführt: Auf grund der zulässigen Berufung des Klägers sei auch ohne Rüge in der Berufungsbegründungsschrift in der B e- rufungsinstanz die Zulässigkeit des Einspruchs von Amts wegen zu prüfen. Da s Landgericht habe irrigerweise angenommen, dass die Einspruchsfrist gewahrt sei , weil die zuständige Einzelrichterin den Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle über die Aufgabe der Abschrift des Urteils zur Post unter der Anschrift der Beklagten zum Zwecke der Zustellung übersehen habe . Über den Antrag der Beklagten au f W iedereinsetzung in den vorigen Stand sei deshalb noch nicht entschieden. Eine Wiedereinsetzung sei auch nicht stillschweigend gewährt worden . D er Einspruch sei am 28. Februar 2011, als er eingelegt wo r- den sei, verfristet gewesen , weil d as Versäumnisurteil am 8. April 2010 unter der Anschrift der Beklagten zum Zwecke der Zustellung zur Post aufgegeben worden sei . Dies habe die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in einem Ve r- merk dokumentiert. Das Versäumnisurteil gelte mithin am 22. April 2010 als zugestellt, so dass die auf vier Wochen festgesetzte Einspruchsfrist am 25. Mai 2010 (richtig: 20. Mai 2010) abgelaufen sei. Die von der Beklagten gegen die Wirksamkeit der Zustellung erhobenen rechtlichen Bedenken seien nicht durc h- greifend. Auch die erneute förmlich e Zustellung am 28. Januar 2011 könne die bereits eingetretene Rechtskraft nicht durchbrechen. Über den Antrag auf Wi e- dereinsetzung könne trotz der Regelungen in § 237 ZPO und § 238 Abs. 3 ZPO das Berufungsgericht entscheiden, weil d ie Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist nach Aktenlage keines falls gewährt werden könne. D ie Beklagte habe auf eigenes Risiko gehandelt, wenn sie nicht mehr nachvollziehen könne, welche und zu welchem Zeitpunkt sie gerichtliche Schriftstücke aus Deutsc h- land erhalten habe. Obwohl die Beklagte m it der Ladungsverfügung vom 4 - 5 - 29. Mai 2013 darauf hingewiesen worden sei , dass ein tragfähiger Wiederei n- setzungsgrund nicht dargelegt sei , habe si e sich ausschließlich auf ihre unz u- treffende Rechtsauffassung von der fehlenden Wirk samkeit der Zustellung nach § 184 ZPO berufen. Nach einhelliger Meinung sei es a us Gründen der Prozessökonomie zwar nur zulässig, dass das Rechtsmittelgericht über einen Wiedereinsetzung s- antrag entscheide , wenn darüber die Vorinstanz nicht befunden habe und Wi e- dereinsetzung zu gewähren sei. Dies müsse aber a uch gelte n, wenn aus Rechtsgründen eine positive Verbescheidung des Wiedereinsetzungsgesuchs nach Lage der Akten von vornherein ausscheide. Das Argument , der Partei , die eine Not - oder Rechtsmittelfri st versäumt habe, müsse die Chance erhalten bleiben, dass das nach § 237 ZPO zuständige Gericht mit bindender Wirkung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähre, überzeuge nicht , wenn das Wiedereinsetzungsgesuch eindeutig zurückzuweisen sei. Der Gesetzg eber h a- be die gewährte Wiedereinsetzung durch § 238 Abs. 3 ZPO einer Nachprüfung durch die höhere Instanz entzogen, um zu vermeiden, dass ein Verfahren der Vorinstanz, das nach positiver Entscheidung über ein Wiedereinsetzungsg e- such zu einer Entscheidung i n der Sache geführt ha be , nachträglich dadurch entwertet w e rde, dass das Rechtsmittelgericht die Berechtigung des Wiederei n- setzungsgesuches im Gegensatz zum Gericht der Vorinstanz nunmehr verne i- ne. Es solle damit das Vertrauen der Parteien und des Erstgeri chts, sich nach einer einmal ergangenen stattgebenden Wiedereinsetzungsentscheidung wi e- der ausschließlich auf die inhaltliche Befassung mit dem Klagebegehren ko n- zentrieren zu können, geschützt werden. Anhaltspunkte dafür, dass der G e- setzgeber mit der Neure gelung des § 238 ZPO etwas an der zum damaligen Zeitpunkt einhelligen Rechtsprechung habe ändern woll e n , wonach das Rechtsmittelgericht die Entscheidung über ein in erster Instanz nicht beschi e- denes Wiedereinsetzungsgesuch in jedem Fall selbst zu treffen h abe (vgl. BGH, 5 - 6 - Beschluss vom 6. Oktober 1952 - III ZR 369/51, BGHZ 7, 280 , 283 f. ), ließe n sich aber den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen. Habe die Vorinstanz das Wiedereinse tzungsgesuch übergangen, trete eine Bindungswirkung nach § 238 Abs. 3 ZPO nicht ein. Da dem Gericht für die Entscheidung über die Wi e- dereinsetzung ein Ermessen nicht zustehe, sondern diese rechtlich gebunden sei , sei ein überzeugender Grund nicht dafür gegeben , dass dem Rechtsmitte l- gericht in einem klar auf der Hand liegenden Fa ll eine r Ablehnung des Wiede r- einsetzungsgesuchs die Entscheidung verwehrt sein solle. Eine "rechtlich ges i- cherte Chance" auf die Herbeiführung eine r - nach dem Ergebnis der Prüfung des Rechtsmittelgerichts - fehlerhaften Entscheidung d urch die Vorinstanz k ö n- ne es nicht geben. Eine eigene Entscheidung durch das Berufungsgericht sei schließlich auch deshalb rechtlich geboten, weil ein Zurück ver weisungsgrund gemäß § 5 38 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sei und die Zivilprozessordnung sonst keine Handhabe biete, den R echtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht über den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist selbst en t- schieden und die Sache nicht an das Landgericht zurückverwiesen hat. 1. Auf die Berufung des Klägers war das Berufungsgericht zur Entsche i- dung über das Urteil des Landgerichts und mithin zur Prüfung der Rechtzeiti g- keit des Eins pruchs berufen . D ie Zulässigkeit des Einspruchs ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, von der das gesamte weitere Ve r- fahren nach Einlegung des Einspruchs, auch das Verfahren in der Berufung s- instanz , in seiner Rechtswirksamkeit abhängt ( vgl. Senat, Beschluss vom 6 7 - 7 - 26. Februar 2013 - VI ZR 374/12, VersR 2013, 735 Rn. 3 ; BGH, Urteile vom 31. Januar 1952 - IV ZR 104/51, BGHZ 4, 389, 395 f. ; vom 21. Juni 1976 - III ZR 22/75, NJW 1976, 1940 , und vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80, VersR 1982, 187, 188). Sie ist in allen Instanzen von Amts wegen zu prüfen , weil das rechtskräftige Versäumnisurteil dem weiteren Verfahren entgege n- steht . R ichtig ist , dass im Streitfall der Einspruch verfristet ist, weil das Ve r- säumnisurteil vom 26. März 2010 aufg rund der am 8. April 2010 unter der A n- schrift der Beklagten erfolgte n Aufgabe zur Post zum Zwecke der Zustellung gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO am 22. April 2010 als zugestellt gilt. Die auf vier Wochen festgesetzte Einspruchsfrist ist mithin am 20. Mai 201 0 abgela u- fen. Die Aufgabe zur Post ist bewiesen durch den Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (§ 184 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO). In Überei n- stimmung mit der Auffassung des erkennenden Senats teilt das Berufungsg e- richt mit Recht d ie ge gen die Wirksamkeit der Zustellung gemäß § 184 ZPO geäußerten rechtlichen Bedenken der Beklagten nicht. In einer Vielzahl von Entscheidungen gegen die Beklagte hat der erkennende Senat sich hierzu u m- fangreich geäußert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wir d da rauf Bezug genommen (vgl. etwa Senatsurteile vom 26. Juni 2012 - VI ZR 241/11, NJW 2012, 2588 = WM 2012, 1499; vom 3. Juli 2012 - VI ZR 239/11 und VI ZR 227/11 , juris ; vom 18. September 2012 - VI ZR 225/11, NJW - RR 2012, 1459 = MDR 2012, 1306; vom 25. S eptember 2012 - VI ZR 230/11 und VI ZR 287/11 , juris; vom 15. Januar 2013 - VI ZR 241/12, NJW - RR 2013, 435 , sowie vom 5. November 2013 - VI ZR 319/12 , juris ). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine Durchbrechung der im Mai 2010 eingetretenen Rechtsk raft des Ve r- säumnisurteils durch die nachträgliche förmliche Zustellung im Wege der Rechtshilfe am 28. Januar 2011 abgelehn t (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2013 - VI ZR 241/12, aaO Rn. 15 mwN). 8 - 8 - 2. Ist der Einspruch verfristet, war über den Antrag de r Beklagten auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist noch zu entscheiden. a) Die Regelung in § 238 A b s. 3 ZPO steht dem nicht entgegen, weil d as Landgericht, bei dem der Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden ist, über den Antrag nicht entschieden hat. E s hatte aufgrund der irrig en Rechtsauffa s- sung, dass die Einspruchsfrist eingehalten sei, dazu keine Veranlassung . D a- rauf weist das Berufungsgericht zutreffend hin. Eine Wiedereinsetzung in eine nicht versäumte Frist sieht das Gesetz nicht vor. Sie ka nn daher auch nicht g e- währt werden. Ein gleichwohl gestellter Wiedereinsetzungsantrag ist gege n- standslos (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11, NJW - RR 2012, 755 Rn. 24) und muss nicht beschieden werden. Deshalb kann nicht a n- genommen werden , dass der Beklagten durch die Entscheidung in der Sache konkludent Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden wäre . b) Das Berufungsgericht stellt nicht in Frage, dass regelmäßig ü ber den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 237 ZPO das G e- richt zu entscheiden hat , dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozes s- handlung zusteht , i m Streitfall bei Versäumung der Einspruchsfrist also das Landgericht. aa) Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Rechtsmittelgericht gehalten, die Entscheidung des nach § 237 ZPO für die Wiedereinsetzung zuständigen Gerichts herbeizuführen , gegen die gegebene n- falls das nach § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ein ge leg t we r- d en kann . Das zuständige Gericht m uss Gelegenheit haben, über den Wiede r- einsetzungsantrag zu entscheiden ( vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 1992 - VI ZB 22/92, VersR 1993, 500 , 501 ; BGH, Urteil vom 3. Ju n i 1987 - VIII ZR 154 /86, BGHZ 101, 134, 141; Beschlü ss e vom 7. Oktober 1981 - IVb 9 10 11 12 - 9 - ZB 825/81, NJW 1982, 887 und vom 7. April 1982 - VIII ZB 11/82, VersR 1982, 673; anderer Ansicht BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1952 - III ZR 369/51, BGHZ 7, 280 , 283 f. zum Rechtszustand vor Einführung des § 238 Abs. 3 ZPO) . bb) Als Ausnahmefall ist anerkannt, dass anstelle des nach § 237 ZPO zuständigen Gericht s das Rechts mittel gericht die Wiedereinsetzung ausspr e- chen kann, wenn die Wiedereinsetzung nach dem Aktenstand ohne weiteres zu gewähren ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/8 5, NJW 1985, 2650 , 2651 ; BGH, Urteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80, NJW 1982, 1873 , 1874 ; Beschluss vom 19. Juni 1996 - XII ZB 89/96, NJW 1996, 2581; BAG NJW 2004, 2112 , 2113 ; M ünch K ommZPO /Gehrlein , 4. Aufl. § 237 Rn. 4; Hk - ZPO/Saenger , 5. Aufl., § 237 Rn. 3; BeckOK ZPO/ Wend t land § 237 Rn. 6 (Stand: 15. März 2014) ; Zöller/Greger , ZPO , 30 . Aufl., § 237 Rn. 2). A uch in einem solchen Fall muss aber Entscheidungsreife gegeben sein (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 16). Eine Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts über einen Antrag auf Wiede r- einsetzung wird schließlich abweichend von der Regelung in § 237 ZPO in dem Fall angenommen, dass die Vorinstanz verfahrensfehlerhaft eine Entscheidung über den bei ih m gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung unterlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 1993 - XII ZB 49/93, NJW - RR 1994, 127; BAG NJW 2013, 1620 Rn. 38) oder die Berufung verworfen und dabei den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt hat (BGH, Urteil vom 1 2. Dezember 2000 - X ZB 17/00 , juris) . Das Rechtsmittelgericht kann außerdem ausnahm s weise selbst entscheiden, wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel mat e riell - rechtlich zum selben Ergebnis wie eine Versagung der Wiedereinsetzung führt. Dann kann die Wiedereinsetzung zugunsten der fristsäumigen Partei u n terstellt werden (vgl. BAG 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02 , AP InsO § 209 Nr. 2 = EzA InsO § 209 Nr. 1 und BAG, NJW 2013, 1620 Rn. 39). 13 - 10 - cc) Die Entscheidungsbefugnis des Rechts mittel gerichts wird hing egen verneint, wenn dem Gesuch nicht stattg eg eben w erden soll . In einem solchen Fall sei die Sache an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen, weil dem A n- tragsteller die Möglichkeit nicht entzogen werden dürfe, eine aufgrund der R e- gelung in § 238 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbare Wiedereinsetzung durch das Ausgangsgericht zu erwirken (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1987 - V II I ZR 154/86, aaO ; Beschluss vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81, aaO ; vom 19. Juni 1996 - XII ZB 89/96, aaO ; BAG NJW 2004, 2112 , 2113 Rn. 47 ; M ünch K ommZPO /Gehrlein , aaO; Hk - ZPO/Saenger , aaO; BeckOK ZPO/ Wendtland, aaO Rn. 7 ). c ) Im Streitfall war die Entscheidungsbefugnis des Berufungsgericht über den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten jedenfalls deshalb gegeben, weil es das Landge ri cht ve rfahrensfehlerhaft unterlassen hat, über den Antrag zu entscheiden. Es hat den in den Akten befindlichen Vermerk der Urkundsbea m- tin der Geschäftsstelle, dass das Versäumnisurteil am 8. April 2010 unter der Anschrift der Beklagten zum Zwecke der Zustellung zur Post aufgegeben wo r- den ist, nicht erkennbar zur Kenntnis genommen, obwohl der Kläger im Schrif t- satz vom 12. April 2011 ausdrücklich darauf hingewiesen hat , dass der Ei n- spruch verfristet sei (Art. 103 Abs. 1 GG, § 286 ZPO). Infolgedessen hat es irr i- gerw eise verkannt, dass mit der Zustellung des Versäumnisurteils durch Aufg a- be zur Post am 8. April 2010 die Einspruchsfrist in Gang gesetzt worden ist und diese daher bei Eingang des Einspruchs der Beklagten bei Gericht am 28. Fe b- ruar 2011 bereits abgelaufen war . Mithin stand einem weiteren Fortgang des Prozesses die Rechtskraft des Versäumnisurteils vom 26. März 2010 entgegen. d ) Die Frage, ob das Berufungsgericht an d er Aufhebung des Urteils des Landgerichts und Zurückverweisung zur Entscheidung über den Antrag der B e- klagten auf Wiedereinsetzung auch dadurch gehindert ist , weil ein Grund zur 14 15 16 - 11 - Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 ZPO nicht gegeben wäre, bedarf im Streitfall mithin keiner Entscheidung . Hierfür spricht allerdings, dass - a nders als für das R ech tsbeschwerde - und Revisionsverfahren (vgl. § 577 Abs. 4 ZPO und §§ 562, 563 ZPO) - das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und einer effizienteren Prozessgestaltung die Möglichkeiten der Zu rückverweisung durch das Ber u- fungsgericht beschnitten hat . Eine Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszugs ist nur ausnahmsweise unter den abschließend in § 538 Abs. 2 ZPO geregelten Voraussetzungen zulässig (Musielak/Ball ZPO, 11. Aufl. § 538 R n. 2 ; Hk - ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 538 Rn. 1 ). Das von der Revision dag e- gen geführte Argument, dass die Entscheidung, mit der die Wiedereinsetzung gewährt wird, nach § 238 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar sei und g egen die En t- scheidungskompetenz des Berufungsge richts d i e Regelung in § 237 ZPO spr e- ch e, überzeugt schon deshalb nicht , weil die Entscheidung über die Wiederei n- setzung dem Gericht nicht ein Ermessen eröffnet, sondern rechtlich gebunden ist. Darauf weist bereits das Berufungsgericht zutreffend hin. Auße rdem ist e ine "rechtlich garantierte Chance" auf die Herbeiführung eine r nach Auffassung des Rechtsmittelgerichts unrichtige n unanfechtbare n Entscheidung des Vorderric h- ters - wie sie von den Befürwortern ein er ausschließlichen Zuständigkeitsreg e- lung in § 2 37 ZPO gesehen wird - dem deutschen Rechtssystem fremd (vgl. zu § 60 VwGO: BVerwG , NVwZ 19 85, 484; Schoch/Schneider/Bier VwGO , 24. E r- gänzungslieferung § 60 Rn. 71). 3. Aus R echt sgründen ist danach nicht zu beanstanden, dass das Ber u- fungsgericht unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die ve r- säumte Einspruchsfrist den Einspruch als unzulässig verworfen hat. a) D ie Regelung in § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfordert, dass alle Tats a- chen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlich s ind, innerhalb 17 18 - 12 - der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen werden (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juli 2012 - VI ZR 227/11, juris Rn. 3 4 ; Beschlüsse vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01, juris Rn. 4; vom 13. November 2007 - VI ZB 19/0 7 , juris Rn. 6; BGH, B e- schluss vom 19. April 2011 - XI ZB 4/10, NJW - RR 2011, 1284 Rn. 7) und glaubhaft ge mach t sind ( BGH, Beschluss vom 19. Mai 1978 - IV ZB 90/77, VersR 1978, 825 , 826 und vom 20. Januar 1983 - IX ZR 19/82, VersR 1983, 376; BAG, NJW 2013, 1620 Rn. 46). Solche Tatsachen hat d ie Beklagte nicht vorgetragen . Geeigneten rechtzeitigen Vortra g vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen. Die von ihr erhobene Rüge eines fehlenden Hinweises durch das Gericht entbehrt der rechtlichen Grundlage, weil das Berufungsgericht in der Ladungsv erfügung vom 29. Mai 2013, die dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am selben Tag per Fax zugegangen ist, auf den Mangel im Vortrag ausdrücklich hingewiesen hat. In dem danach bei Gericht eingereichten Schrif t- satz beschränkte sich die Beklagte darauf, ihre Rechtsauffassung von der U n- wirksamkeit einer Zustellung nach § 184 ZPO zu wiederholen. b) Die Wiedereinsetzung kann nicht deshalb gewährt werden, weil die Beklagte, obwohl sie über den Inhalt des Rechtsstreits informiert war , aufgrund der förmlic hen Zustellung der Klage und der Hinweise des Gerichts auf die Fo l- gen bei Nichtbenennung eines Zustellungsbevollmächtigten , infolge der von ihr vertretenen Rechtsauffassung untätig geblieben ist und eine Reaktion auf den nach dem Vortrag der Beklagten nich t zweifelhaften Zugang des Versäumnisu r- teils nicht für erforderlich gehalten hat . Entgegen der Darstellung der Revision hat die Beklagte innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nicht behauptet, dass ihr das im Inland unter der Anschrift der Beklagten zur Post aufgegebene Schrif t- stück nicht zugegangen ist . S ie hat lediglich vorgetragen, dass für sie in keiner Weise nachvollziehbar ist, ob das Versäumnisurteil tatsächlich durch Aufgabe zur Post zugestellt worden ist. Die Zustellung im Inland durch die Aufgabe zu r 19 - 13 - Post ist aber nachgewiesen durch den Vermerk der Urkundsbeamt i n der G e- schäftsstelle (§ 184 Abs. 2 Satz 4, § 418 Abs. 1 ZPO). Galke Diederichsen Stöhr von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.05.2012 - 20 O 8099/09 - OLG Mü nchen, Entscheidung vom 24.07.2013 - 15 U 2604/12 -
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