BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 384 /14 Verkündet am: 29. Juli 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 3 Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Lebens - und Rentenversich e- rungsverträgen nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und Dr. Schoppmeyer auf die mündliche Ve r- handlung vom 29. Juli 2015 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlan desgerichts Köln vom 5. Sep - tember 2014 insoweit aufgehoben, als den Klägern j e- weils Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vor dem 19. November 2013 zuerkannt worden sind , und auch insoweit die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landg erichts Aachen vom 11. April 2014 zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagenden Eheleute fordern von der Beklagten Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz. 1 - 3 - Mit Versicherungsbeginn z um 1. November 2003 schlossen der Kläger eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits - Z usatzversicherung (BUZ) sowie die Klägerin eine fondsgebundene Re n- tenversicherung mit aufgeschobener lebenslanger Rentenza hlung und garantierter Todesfallleistung bei Tod vor Beginn der Rentenzahlung bei der Beklagten im so genannten Policenmodell gemäß § 5a VVG a.F. in der seinerzeit gültigen Fassung ab. Die im jeweiligen Begleitschreiben zum Versicherungsschein vom 14. November 2003 unter der Rubrik "WICHTIGE HINWEISE" enthaltene Widerspruchsbelehrung lautete wie folgt: "WIDERSPRUCHSRECHT Wie Ihnen bereits auf Grund unseres Hinweises im Vers i- cherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Vers i- cherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs." In der Folgezeit erbrachte n der Kläger Beitra gszahlungen in Höhe von 33.841,79 32.025,33 1.8 1 6,46 für die BUZ) und die Klägerin i n H öhe von 27.000 Mit Schreiben vom 9. August 2012 kündigten die Kläger ihre Ve r- träge . Dar aufhin zahlte die Beklagte Rückkaufswerte i n Höhe von 21.588,70 an de n Kläger und in Höhe von an die Klägerin . Mit Schreiben vom 7. September 2013 forderten die Kläger die Beklagte zur verzinslichen Rückerstattung aller geleisteten Beiträge unter Anrec h- nung der Rückkaufswerte mit Fristsetzung zum 25. September 2 013 auf ; 2 3 4 5 - 4 - mit Schreiben vom 8. September 2013 erklärten sie unter anderem den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Am 12. Februar 2014 er stattete die Beklagte zunächst einbehaltene Stornoabzüge in Höhe von 1.975,77 an den Kläger und in Höhe von 1.620,01 ie Klägerin. Mit der Klage verlangen die Kläger - soweit für das Revisionsve r- fahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleist e- ten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der bereits gezahlten Rückkaufswe r- te. Der Kläger hat 12.741,02 t Zinsen und weitere Zinsen in Höhe von 13.251,44 gefordert, d ie Klägerin Zahlung von 5.403,30 Nach Auffassung der Kläger sind die Versicherungsverträge ma n- gels ordnungsgemäßer B elehrung über das Widerspruchsrecht nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Jahresfrist des gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. hätten sie den Widerspruch noch erklären können. Die Beklagte sieht d i e Wide rsprü ch e der Kläger wegen Verfristung, zumindest aber wegen Verwirkung als unwirksam an. Außerdem sei ein Widerspruch nach Kündigung und Vertragsabwicklung nicht mehr zulä s- sig. Jedenfalls sind nach ihrer Auffassung bei einer Beitragsrückersta t- tung folgende Positionen zu Lasten der Kläger anzurechnen: 6 7 8 - 5 - Kläger Klägerin BUZ - Beiträge : 1.816,46 Abschlusskosten : 3.509,03 2.520,00 Verwaltungskosten : 2.880,19 3.476,9 7 Risiko beiträge : 3.609,16 494,72 Ratenzahlungszuschläge : 130,63 B ei dem g e g ebenen f all s geschuldeten Nutzungsersatz seien zu Gunsten der Kläger nur nachgenannte Posten zu berücksichtigen: Kläger Klägerin Fondserträge u nd laufen de Überschussbeteiligung : 1.614,55 2.654,79 Schlussgewinn BUZ : 53,60 53,60 Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung in Bezug auf etwaige bis 31. Dezember 2010 entstandene Prämienrückzahlungsanspr ü ch e e r- hoben . Das L andgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr unter Zurü ckweisung der weitergehenden Berufung teilweise zugunsten des Klägers in Höhe von 6.475,85 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.451,62 dem 26. September 2013 bis zum 12. Februar 2014 und aus 6.475,85 seit d em 13. Februar 2014 , zugunsten der Klägerin in Höhe von 5.996,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz aus 7.616,97 September 2013 bis zum 12. Februar 2014 und aus 5.996,96 Februar 2014 stat t- 9 10 11 - 6 - g egeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte auch insoweit Klagea b- weisung . Entscheidungsgründe: Die Revision hat nur hinsichtlich eines Teils der Zinsansprüche E r- folg . I. Das Berufungsgericht hat den Klägern jeweils einen Bereich e- rungsa nspru ch auf Erstattung der von ihnen geleisteten Prämien abzü g- lich de r dar auf entfallen d en Risiko anteil e und des Prämienanteils für die Berufsunfähigkeits z usatzversicherung des Klägers und als gezogene Nutzung en die von der Beklagten erzielten Erträge zuerkannt . Es hat die Widerspruchserklärungen der Kläger als nicht verfristet angesehen. Die 14 - tägige Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Die in den Policenbegleitschreiben enthaltenen Widerspruchsbelehrungen seien zum einen deshalb inhal t- lich fehlerhaft , weil der notwendige Hinweis darauf fehle, dass der W i- derspruch in Textform zu erheben sei . Dieser Hinweis sei nicht deshalb entbehrlich, weil von der "Absendung" des Widerspruchs die Rede sei. Damit werde dem Versicherungsnehmer nicht klar vor Augen geführt, dass nur ein in Textform verfasster Widerspruch wirksam sei. Zum and e- ren sei in der Belehrung nicht darauf hingewiesen worden, dass die W i- derspruchsfrist erst zu laufen begin ne, wenn dem Versicherungsnehme r neben dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation überlassen worden seien. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., der ein Erlöschen des Widerspruchsrechts ein Jahr 12 13 - 7 - nach Zahlung der ersten Prämie vorgesehen habe, sei auf Lebens - und Rentenversicherungsverträge nicht anwendbar. Die Kläger hätten ihre Widerspruchs rechte nicht verwirkt und mit der Erklärung des Widerspruchs im Jahr 2013 nicht gegen Treu und Glauben verstoßen , da d ie Beklagte es versäumt habe, d i e Kläger or d- nungsgemäß über ihr W iderspruchsrecht zu belehren . Auch ein Erl ö- schen der Widerspruchs rechte nach beiderseits vollständiger Leistung s- erbringung komme nicht in Betracht. D i e Klä ger könnten somit aus ungerechtfertigter Bereicherung die gezahlten Ver sicherungsprämien zu rückverlangen . Da bei müssten sie sich d i e darauf entfallen d en Risikoanteil e sowie der Kläger zusätzlich die auf die Berufsunfähigkeits z usatzversicherung entfallenden Versich e- rungsb eiträge anrechnen las sen , um den während der Zeit der Pr ämie n- zahlung genossenen Versicherungsschutz als erlangten Vermögensvo r- teil auszugleichen. Demgegenüber komme eine Anrechnung des Prä - mienanteils, der auf Abschluss - und Verwaltungskosten entfalle n sei , nicht in Betracht . Die Beklagte könne insoweit vor all em nicht den Ei n- wand der Entreicherung erheben. D a s ie durch ihre unzureichende n W i- derspruchsbelehrung en wesentlich dazu beigetragen habe, dass die Ve r- träge nicht wirksam zustande gekommen seien , erscheine es nicht a n- gemessen, die Kläger mit den Kosten für den Vertragsabschluss und die Vertragsdurchführung zu belasten . D i e Beklagte müsse daher das Risiko tragen, dass sie ihre Vertragskosten unnötig aufgewandt habe. Gleiches gelte für die Ratenzahlungszuschläge. Nutzungen stünden dem Kläger nur in Höhe von 1.668,15 Hierbei handele es sich um die von der Beklagten ermittelten Fondse r- 14 15 16 - 8 - träge, die laufenden Überschussbeteiligungen aus der Hauptversich e- rung und den Schlussgewinn aus der Berufsunfähigkeits - Zusatzversicherung . Der Anspruch beschränke sich auf die Erstattung der tatsächlich durch die Beklagte gezogenen Nutzungen. Grundsätzlich bedürfe es hierzu eines entsprechenden Tatsachenvortrages des Vers i- cherungsnehmers . Der Kläger habe insoweit nur Bezug auf eine Zinsb e- rechnung genommen, der sich entne hmen lasse, dass die Zinsforderung auf der Basis von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ermittelt worden sei. Einer Vermutung, dass die Beklagte mit den eingezahlten Prämien einen entsprechenden Gewinn erzi elt habe, fehle die Basis . Die von ihr gez ogenen Nutzungen habe die Beklagte unwidersprochen mit einem Gesamtbetrag von 1.668,15 Der Klägerin seien Nutzungen in F orm von Fondserträgen, Übe r- schussbeteiligung und Schlussgewinn in Höhe von 2.70 8 ,39 t- ten. Gesetzliche Zinsen auf d i e Beitragsrückerstattungsansprü ch e se i- en den Klägern ab dem 26. September 2013 zuzuerkennen. Die Ansprüche der Kläger seien nicht verjährt, da sie erst mit Au s- übung des Widerspruchsrechts entstanden seien. II. Die hiergegen gericht ete Revision ist zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Ber u- fungsgericht statt haft. Dieses hat die Revision entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht nur beschränkt auf die Höhe der gegen die Beklag te bestehenden Zahlungsansprüche der Kläger zugelassen . 17 18 19 20 - 9 - Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Anspruchsh ö- he lässt sich dem Beru fungsurteil nicht entnehmen. A usweislich sein es Tenors wurde die Revision zugelassen, soweit zum Nachteil der Be kla g- ten erkannt worden ist, was ihre Verurteilung dem Grunde nach mitu m- fasst. Eine eindeutige Zulassungsbeschränkung auf die Frage der A n- spruchshöhe ist auch den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat die Zulass ung der Revis i- on damit begründet , dass die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages, dem wirksam widersprochen wo r- den sei , bislang in den Einzelheiten nicht geklärt sei. III. Die Revision ist im Wesentlichen unbegrün det. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Klägern Bereicherung s- ansprüche zuerkannt. a) D i e zwischen den Parteien geschlossene n Versicherungsvertr ä- g e schaffen keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung en . Sie sind i n- folge der Wider sprüche d er K läger nicht wirksam zustande gekommen. D ie Wider sprü ch e war en ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig. aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgericht s belehrte die Beklagte die Kläger nicht or d- nungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a .F. über das Wide r- spruchsrecht. 21 22 23 24 25 - 10 - (1) Die den Klägern i n den Policenbegleitschreiben vom 14. No - vember 2003 erteilte n Widerspruchsbelehrung en sind bereits insofern i n- haltlich fehlerhaft, als sie keinen Hinweis darauf entha lt en , dass der W i- derspruch in Textform zu erheben war. Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis ( vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2004 IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b) erfolgte entgegen der Auffa s- sung der Revision nicht dadurch, dass den Klägern weiterhin mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige "Absendung" der Wide r- spruchserklärung (Senatsurteil vom 17. Juni 2015 IV ZR 426/13, juris Rn. 12). Selbst we nn ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkö r- perte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn dennoch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf. Dass dem V ers i- cherungsnehmer, wie die Revision in Erwägung zieht, durch die Bele h- rung über den gesetzlichen Standard hinausgehend die Möglichkeit e i- nes Widerspruchs in mündlicher Form eingeräumt werden sollte, ist i h- rem Text nicht zu entnehmen. (2 ) Außerdem ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Mitteilung des Fristbeginns unzureichend und damit fehlerhaft, weil die erteilte n Belehrung en hierfür entgegen § 5a Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. allein auf den Erhalt des Versicherungssch eins, nicht aber auch der Versicherungsbedingungen und der Verbraucheri n- formation abstellt en . Insoweit ist , anders als die Revision meint, ohne Belang, ob den Klägern zusammen mit den Versicherungsscheinen auch die übrigen erforderlichen Unterlagen zugi nge n und der Fristbeginn in der Belehrung damit faktisch richtig angegeben worden war. D ieser U m- stand ändert nichts an der inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der Belehrung, 26 27 - 11 - sondern betrifft allein die Auswirkung derselben auf den konkreten Fall. Für die Frage der Ordnungsgemäß heit der Belehrung kommt es auf de r- artige Kausalitätsfragen nicht an (vgl. BGH, Ur teil vom 17. De zember 1992 - I ZR 73/91, BGHZ 121, 52, 57). bb) Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Wide r- spruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. (1) Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Ja h- resfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtli nienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) en t- schieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinie n- konform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwe n- dungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Le bens - und Rentenve r- sicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grund - sätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d er Versicherungsne h- mer - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Vers i- cherungsbedingungen nicht erhalten hat. (2 ) Die Kündigung en de r Versicherungsverträge s tehen den spät e- ren Widerspr ü ch en nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen der Widers pruchsrechte nach beide r- 28 29 30 - 12 - seits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). (3 ) Entgegen der Auffassung der Revision haben die Kläger das Recht zum Widerspruch nicht verwir kt. Es fehlt hier jedenfalls am U m- standsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann d i e Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeig e- führt hat, indem sie den Klägern keine ordnungsgemäße n Widerspruch s- belehrung en erte ilte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.N.) . Ob - wie die Revision meint - der Verwirkungseinwand möglich ist, wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist (so Heyers , NJW 2014, 2619, 2621), braucht hier nicht entschie den zu we r- den. Die genannten Belehrungsmängel sind nicht belanglos, sondern b e- treffen für die Ausüb ung des Widerspruchsrechts wesentliche Punkte das Textformerfordernis und den Beginn der Widerspruchsfrist. b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolg en der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aa O Rn. 4 1 - 44). 2. Aus den wirksamen Widerspruchserklärungen folgende bere i- cherungsrechtliche Ansprüche waren bei Erhebung der Klage im Nove m- ber 2013 noch nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist d es § 195 BGB nicht abgela u- fen. Diese konnte erst mit Schluss des Jahres 2013 beginnen, da die 31 32 33 34 - 13 - Kläger erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte n . Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsa n- spruch entstand erst mit Ausü bung des Widerspruchsrechts i.S. von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte der Vers i- cherungsnehmer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners i.S. von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.). 3 . D as Berufungsgericht ist damit zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger von der Beklagten Prämienrückzahlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen können. Richtig ist auch, da ss die Rückgewähransprüche der Höhe nach nicht uneingeschränkt alle gezah l- ten Prämien umfassen und den Klägern bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung de r jedenfalls bis zur Kündigung des jeweiligen Vertr a- ges genossene Versicherungsschutz an zu rechn en ist . Der Wert des Ve r- sicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoa n- teil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). a) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht den geschuldeten Wertersatz auf der Grundlage der Prämienkalkulation der Beklagten in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschätzt. aa) B ei dem Rückgewähranspruch des Klägers hat es berücksic h- tigt, dass er bis z u seiner Kündigung faktisch den Schutz gegen das T o- desfall - und das Berufsunfähigkeitsrisiko erlangt hatte, und den auf die gezahlten Prämien entfallenden Risikoanteil, der nach den nicht ang e- 35 36 37 - 14 - griffenen Feststellung en 3.609,16 die auf die Berufsu n- fähigkeits - Zusatzversicherung entfallen d en Beiträge in Höhe von 1.816,46 Den faktisch genossenen Versicherungsschutz, den die Klägerin aufgrund der von ihr abgeschlossene n Rentenvers icherung für die Zeit ab Beginn des vierten Versicherungsjahres bis zur Kündigung in Form einer Mindesttodesfallsumme von 60% der Gesamtbeitragssumme g e- noss, hat das Berufungsgericht mit dem von der Beklagten ange ge ben en Betrag von 494,72 M öglicherweise auf di e Risikoabsicherung entfallende Kostenan te i- le (vgl. OLG Stuttgart VersR 2015, 561 , 563 ; Rudy , r+s 2015, 115, 120) konnte das Berufungsgericht schon mangels entsprechenden Vortrags der Beklagten nicht berücksichtigen. Die Revision mach t insoweit ge l- tend, dass die Verwaltung des übernommenen Risikos mit Kosten ve r- bunden sei, die nicht durch die Risikokosten gedeckt seien, sondern s e- parat in die Prämie einkalkuliert würden. Dazu hat die Beklagte jedoch nichts Näheres vorgetragen. b b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten ge l- tend gemachten Abschluss - und Verwaltungskosten den Wert eines Vermögensvorteils zum Ausdruck brächten, welchen die Kläger von der Beklagten empfangen hätten. b ) Hinsichtlich d ies er Kosten kann sich die Beklagte - wie das B e- rufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. 38 39 40 41 - 15 - aa) Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners sind nur b e- rücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtsc haftlicher Betrachtungsweise adäquat - kausal auf der Bereicherung beruhen (BGH, Urteile vom 5. März 2015 - IX ZR 164/14, NJW - RR 2015, 677 Rn. 14; vom 23. Oktober 1980 IVa ZR 45/80, NJW 1981, 277 unter 5 c ; jeweils m.w.N. ). Nach dieser Maßgabe sind die Ver waltungskosten bereits deshalb nicht bereich e- rungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie nicht adäquat - kausal durch die Prämienzahlungen der Kläger entstanden, sondern unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und b e- glichen worden sind . Auch die Verwendung der Verwaltungskostenante i- le der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend , da die B e- klagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat ( so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juni 2015 - 12 U 106/13 (14), juris Rn. 43; OLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2015 - 16 U 61/13, juris Rn. 57 f. ; OLG Dresden, Urteil vom 24. Februar 2015 4 U 786/14, juris Rn. 47; KG r+s 2015, 179 , 181 ; OLG Stuttgart , Urteil e vom 28. Mai 2015 - 7 U 27/15 , S. 7 f.; vom 23. Februar 2015 - 7 U 44/14 , S. 9; r+s 2015, 123 , 125 ; VersR 2015, 561 , 564 ; OLG Köln r+s 2015, 121 Rn. 23; VersR 2015, 177 , 178 ; LG Meiningen, Urteil vom 10. Dezember 2014 - (17) 3 S 52/14 , S. 14 f.; LG Heidelberg, Urteile vom 25. September 2014 - 1 S 8 /14, juris Rn. 38 und 1 S 15/13 , juris Rn. 37; a.A. Rudy, r+s 2015, 115, 120) . bb) Auch in Bezug auf die Abschlusskosten kann die Beklagte nicht mit Erfolg den Entreicheru ngseinwand erheben. Solche Aufwe n- dungen, die dem Bereicherungsschuldner im Zusammenhang mit der E r- langung des Bereicherungsgegenstandes entstanden sind, sind nicht o h- ne weiteres bereicherungsmindernd anzuerkennen; vielmehr hängt dies 42 43 - 16 - maßgeblich davon ab, w elcher der Parteien des Bereicherungsverhäl t- nisses das jeweilige Entreicherungsrisiko zugewiesen ist (BGH, Urteile vom 27. Septem ber 2013 - V ZR 5 2 /12, NJW 2014, 854 Rn. 31; vom 26. Septem ber 1995 - XI ZR 159/94, NJW 1995, 3315 unter II 2 c; vom 25. Okto be r 1989 - VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 145; jeweils m.w.N. ; vgl. Baumann in Bru ck/Möller, VVG 9. Aufl. § 1 Rn. 195). Hins ic htlich der Abschlusskosten ist das Entreicherungsrisiko nac h den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkten der Beklagten zugewi esen. Dabe i ist allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidend, dass die Unwirksamkeit des Vertragsschlusses zwischen den Klägern und der Beklagten darauf beruht, dass die Beklagte die Kläger nicht or d- nungsgemäß über ihr Widerspruchsr ech t belehrt hat (so auch Reiff , r+s 2015, 105, 108; insoweit a .A. OLG Dresden WM 2015, 1142 , 1144 ; Urteil vom 24. Februar 2015 - 4 U 786/14, juris Rn. 46; OLG Köln r+s 2015, 121 Rn. 23 ; VersR 2015, 177 , 178 ). Vielmehr gebietet es der mit der richtlinienkonfo rmen Auslegung bezweckte Schutz des Versicherung s- nehmers, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko hinsichtlich der Abschlusskosten trägt ( OLG Karlsruhe, Urteile vom 9. Juni 2015 - 12 U 106/13 (14), juris Rn. 43; v om 22. Mai 2015 - 12 U 122/12 (14), juris Rn. 51; OLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2015 - 16 U 61/13, juris Rn. 58; LG Heidelberg, Urteile vom 25. September 2014 - 1 S 8/14, juris Rn. 38 und 1 S 1 5/13 , juris Rn. 37; vgl. KG r+s 2015, 179 , 181 zur Rück abwicklung nach Rücktritt gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F.; a.A. OLG Kob lenz, Urteil vom 1 2. Juni 2015 - 10 U 220/12 S. 20 ff.; OLG Stuttgart , Urteil e vom 28. Mai 2015 7 U 27/15 , S. 7 f.; vom 23. Februar 2015 - 7 U 44/14 , S. 9; r+s 2015, 123, 125; VersR 2015, 5 61 , 563 f. ; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. April 2015 - 2 - 23 O 411/13 , S. 7; Reiff , r+s 2015, 10 5, 109; Rudy , r+s 2015, 115, 119 f.). Dem hier zu beachtenden europarechtliche n Effektivitätsgebot - 17 - widerspräche es, wenn der Versicherungsnehmer zwar auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG dem Zustandekommen des Vertrages widersprechen könnte, aber die Abschlusskosten tragen müs s- te. Insbesondere im Falle des Widerspruchs nach kurzer Prämienza h- lungsdauer würde das Widerspruchsrecht weitg ehend entwertet, weil die bezahlten Beiträge zu einem erheblichen Teil durch die Abschlusskosten aufgezehrt würden. c) Auch die Ratenzahlungszuschläge führen zu keinem teilweisen Wegfall der Bereicherung der Beklagten ( so auch OLG Dresden, Urteil vom 24. Februar 2015 - 4 U 786/14, juris Rn. 47; OLG Köln r+s 2015, 121 Rn. 24; a.A. Rudy , r+s 2015, 115, 120) . Soweit die Ratenzahlung s- zuschläge wie die Revision erstmals vorträgt einen Verwaltungsau f- wand kompensieren sollen, kann auf die Ausführungen zu den Verwa l- tungskostenanteilen verwiesen werden. Soweit sie als Ausgleich für e i- nen Zinsausfall und ein besonderes Beitragszahlungsrisiko dienen, ist schon nicht erkenn bar , inwiefern in ihrer Höhe die B ereicherung der B e- klagten entfallen sein sollte. 4 . Die Kondiktionsansprüche der Kläger umfassen nicht nur die - nach Abzug des Wertersatzes für den genossenen Versicherung s- schutz verbleibenden - Versic herungsprämien, sondern gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB auch die durch die Beklagte hieraus gezogenen Nu t- zungen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon aus gegangen , dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden (Sen atsb e- schluss vom 30. Juli 2012 - IV ZR 134/11, juris Rn. 5; BGH, Urteile vom 44 45 46 - 18 - 8. Oktober 1991 XI ZR 259/90, BGHZ 115, 268, 270; vom 4. Juni 1975 V ZR 184/73, BGHZ 64, 322, 323) . Es hat zu Recht die Darlegungs - und Beweislast bei m Versicherungsnehmer ges ehen und ih m einen en t- sprechenden Tatsachenvortrag abverlangt, der nicht ohne Bezug zur E r- tragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe etwa in Höhe der von den Klägern verlangten Zinsen vo n fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz gestützt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2012 aaO) . Über Weiteres hatte der Senat in diesem Verfahren nicht zu en t- scheiden, da keine der Parteien Einwendungen gegen die Schätzung des Berufu ngsgerichts erhoben hat. 5 . Das Berufungsgericht hat den Klägern in Anbetracht ihrer weit überzogenen Forderungen zu Unrecht Verzugszinsen aus den ihnen nach Abzug der erhaltenen Rückkaufswerte verbleibenden Kondiktion s- ansprüchen seit dem 26. Septembe r 2013 zuerkannt. Vielmehr hat die Beklagte aus dem Differenzbetrag ausschließlich Prozesszinsen gemäß den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB seit dem 19. November 2013 zu en t- richten. Mit Ablauf der durch die Kläger zum 25. September 2013 geset z- ten Zahlung sfrist geriet die Beklagte nicht in Verzug. Zwar kann das Fo r- derungsschreiben der Kläger vom 7. September 2013 als Mahnung g e- mäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgelegt werden. Diese war hier aber nicht verzugsbegründend. Der Gläubiger kann aus einer Mahnung kei ne Rechte herleiten, wenn er eine weit übersetzte Forderung geltend macht ( BGH, Urteil vom 13. November 1990 XI ZR 217/89, NJW 1991, 1286 47 48 49 - 19 - unter III m.w.N.; OLG Stuttgart VersR 2015, 561 , 565 ; Palandt/Grü - neberg, BGB 74. Aufl. § 286 Rn. 20 m.w.N.; Reiff , r+s 2015, 105, 113). Dies ist hier der Fall, da die Kläger in ihrem Schreiben die Rückersta t- tung aller geleisteten, lediglich um die bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten geminderten Versicherungsbeiträge zuzüglich weit übersetzter Zinsen als Nutzungse rsatz begehrten. Dass die Beklagte die Erfüllung de r berechtigten Kondikti onsansprüche zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Klageerhebung i.S. des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ernsthaft und en d- gü l tig verweigerte, haben die Kläger nicht mit der allgemeinen Behau p- tun g einer "Verweigerung der Auszahlung des korrekten Betrages" da r- getan. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Aachen, Entsc heidung vom 1 1 .0 4 .201 4 - 9 O 419 /1 3 - OLG Köln, Entscheidung vom 05 . 09 .201 4 - 20 U 77 /1 4 -
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