BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVI ZR 385/02Verkündet am: 18. November 2003Blum,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB § 823 B Bf.; StVO §§ 12, 45Halteverbote im Rahmen von Baustellen schützen nicht das Vermögen eines Bau-unternehmers oder eines von diesem beauftragten weiteren Unternehmers.BGH, Urteil vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - LG Halle AG Merseburg - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 18. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und dieRichter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhrfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-richts Halle vom 18. Oktober 2002 wird auf Kosten der Klägerinzurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin führte am 6. Dezember 1999 und an weiteren Tagen Kran-und Schwerlasttransportarbeiten für eine Bauunternehmerin zum Zweck vonBauarbeiten auf einem Privatgrundstück aus. Dazu war wegen der Größe desKrans die Sperrung der Straße notwendig. Mit Genehmigung der Stadt hatte dieKlägerin daher ein Halteverbot durch Zeichen Nr. 283 zu § 41 StVO mit demZusatz "ab 6.12.1999 7.00 Uhr Krananfahrt" eingerichtet. - 3 -Am Morgen des 6. Dezember 1999 parkte die Beklagte mit ihrem Pkw imHalteverbot und verhinderte dadurch die Anfahrt des Krans. Nachdem die Hal-terin des Fahrzeugs nicht ausfindig gemacht werden konnte, wurde dieses vomOrdnungsamt abgeschleppt.Die Klägerin macht einen Schaden von 4.765,- DM nebst Zinsen geltend,weil sie den Kraneinsatz wegen des Parkens der Beklagten erst verspätet habedurchführen können. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufungist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-on verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin aus§ 823 Abs. 2 BGB scheitere schon daran, daß es an einem ihren Vermögens-interessen dienenden Schutzgesetz fehle. § 12 Abs. 1 Nr. 6 StVO schütze nichtdie Vermögensinteressen Dritter, sondern lege nur fest, welche verkehrsregeln-den Zeichen ein Halteverbot begründeten. Auch die konkrete Ausgestaltungdes Halteverbots durch die behördliche Anordnung komme als Schutzgesetznicht in Betracht. Auch wenn die Anordnung im Interesse des Bauunternehmerserfolge und die Interessen der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs hierbeikaum zu erkennen seien, so handele es sich doch um einen Verwaltungsaktund nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Der Verwal-tungsakt konkretisiere auch nicht ein die Vermögensinteressen der Klägerinschützendes Gesetz; die als Rechtsgrundlagen in Betracht kommenden §§ 45Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 StVO schützten ausschließlich die Sicherheit und - 4 -Ordnung des Verkehrs. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 45 Abs. 2 kämen alsRechtsgrundlagen nicht in Betracht, weil es sich nicht um Arbeiten im Straßen-raum oder um sonstige Straßenbauarbeiten gehandelt habe.Ergänzend hat das Berufungsgericht auf die Entscheidungsgründe desamtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. In diesem wird ausgeführt, ein An-spruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den einge-richteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheide mangels eines betriebsbe-zogenen Eingriffs aus. Das Eigentum der Klägerin an ihrem blockierten Fahr-zeug habe die Beklagte nicht verletzt. Eigentümer des Baugrundstücks sei dieKlägerin nicht gewesen.II.Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.1. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsurteil sei schon deshalbaufzuheben, weil es wegen der nicht erfolgten Wiedergabe der Berufungsanträ-ge nicht erkennen lasse, welches Ziel die Klägerin mit ihrer Berufung verfolgthabe (§§ 545 Abs. 1, 546, 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).Zwar ist auch nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung derZivilprozeßordnung, welche vorliegend anzuwenden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO),eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nicht entbehrlich.Der Antrag des Berufungsklägers braucht aber nicht unbedingt wörtlich wieder-gegeben zu werden. Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang der Ausfüh-rungen des Berufungsgerichts wenigstens sinngemäß deutlich wird, was derBerufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. BGH, Urteile vom - 5 -26. Februar 2003 VIII ZR 262/02 NJW 2003, 1743 und vom 6. Juni 2003 V ZR 392/02 NJW-RR 2003, 1290, 1291).Hiernach ergibt sich aus dem Berufungsurteil, daß der Kläger sein erstin-stanzliches Begehren weiterverfolgt hat. Dieses wird in den Entscheidungs-gründen des erstinstanzlichen Urteils genannt, auf die das Berufungsgerichtverweist. Somit ist das Berufungsbegehren der Klägerin hinreichend deutlich zuerkennen.2. Die Sachrüge der Revision bleibt gleichfalls ohne Erfolg.a) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der Klägerin einSchadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, auf den sich die Revision inerster Linie beruft, nicht zusteht. Die Beklagte hat kein Schutzgesetz im Sinnedieser Vorschrift verletzt. Weder dient die Straßenverkehrsordnung im Ganzendem Vermögensschutz noch handelt es sich bei §§ 12 Abs. 1 Nr. 6 a, 45 Abs. 1Satz 1, Satz 2 Nr. 1 oder Absatz 6 StVO um Schutzvorschriften zugunsten derVermögensinteressen der Klägerin.aa) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist nach der ständigenRechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Rechtsnorm, die nach Zweckund Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Per-sonenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen.Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Ge-setzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes geradeeinen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch ge-nommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkrei-sen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, daß die Norm auch das inFrage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in ersterLinie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben (vgl. BGHZ 116, 7, 13; - 6 -BGHZ 122, 1, 3 f. je m.w.N.). Andererseits soll der Anwendungsbereich vonSchutzgesetzen nicht ausgeufert werden. Deshalb reicht es nicht aus, daß derIndividualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht wer-den kann; er muß vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Dann aller-dings kann eine im Gesetz angelegte drittschützende Wirkung der Norm auchzu Schadensersatzansprüchen führen, wenn sie in bezug auf die im Einzelfallzu erlassenden Ge- und Verbote noch der Konkretisierung durch einen Ver-waltungsakt bedarf (vgl. BGHZ 62, 265, 266 f.; BGHZ 122, 1, 3 ff.; BGH, Urteilvom 27. September 1996 - V ZR 335/95 - VersR 1997, 367, 368).bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Straßenverkehrsordnung nicht imGanzen ein Gesetz zum Schutz des Vermögens. Sie ist Teil des Straßenver-kehrsrechts, durch welches die Teilnahme am Straßenverkehr geregelt undinsbesondere dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewährleistet werden soll.Dieses dient als sachlich begrenztes Ordnungsrecht der Abwehr von typischenGefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr vonaußen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen (vgl. BGHZ 60, 54, 60;BGHSt 37, 366, 369; BGH, Beschluß vom 4. Dezember 2001 - 4 StR 93/01 -NJW 2002, 1280, 1281 m.w.N.; BVerfGE 40, 371, 379 f.; 67, 299, 314, 322 f. jem.w.N.; BVerwGE 37, 112, 114 f.; 85, 332, 341 f.). Daran ändert auch der Um-stand nichts, daß einzelne Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zugleichdem Schutz von Individualinteressen dienen, namentlich der Gesundheit, derkörperlichen Unversehrtheit und des Eigentums (vgl. Senatsurteile vom25. Januar 1983 VI ZR 212/80 VersR 1983, 438, 439 und vom25. September 1990 - VI ZR 19/90 - VersR 1990, 1366, 1367 m.w.N.).In Anwendung dieser Grundsätze hat der erkennende Senat bereits dar-auf hingewiesen, daß dem Verkehrsteilnehmer, der durch eine auf einem Ver-kehrsverstoß beruhenden Verkehrsstockung einen Vermögensschaden erleidet, - 7 -in Ansehung dieses Schadens kein Ersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB inVerbindung mit der verletzten Verkehrsvorschrift zusteht. Derlei Beeinträchti-gungen müssen vielmehr von jedem Benutzer öffentlicher Straßen als schick-salhaft ersatzlos hingenommen werden (Senatsurteil vom 21. Juni 1977 VI ZR 58/76 VersR 1977, 965, 967).cc) Zu den hier als Schutznormen in Betracht kommenden §§ 12 Abs. 1Nr. 6 a, 45 StVO ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob bei Halte-verboten im Rahmen von Baustellen das Vermögen eines Bauunternehmersund eines von diesem beauftragten weiteren Unternehmers wie hier der Klä-gerin - geschützt ist (bejahend LG Berlin, VersR 1972, 548 m.w.N.; LG Mün-chen I, NJW 1983, 288; AG Charlottenburg, VersR 1971, 92 und ZfS 1981, 2;AG Waiblingen, VersR 2003, 605 f.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl.,Rdn. 29 zu § 12 StVO m.w.N.; verneinend LG Berlin, NJW 1983, 288 f.; LGStuttgart, NJW 1985, 3028 f.; AG Frankfurt a.M., NJW-RR 1990, 730 f.; Grüne-berg, NJW 1992, 945, 947 f.; Janssen, NJW 1995, 624, 626 f.; Wussow-Kürschner, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. 2002, Kap. 4, Rdn. 14; vgl. auch LGMünchen I, NJW-RR 1987, 804 f.; LG Bonn, Schaden-Praxis 2001, 85 f.).Nach Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte ist diese Frage zuverneinen. Zwar hat der Senat entschieden, daß das absolute Halteverbot des§ 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO nicht darauf beschränkt ist, den Ablauf des fließendenVerkehrs zu erleichtern, sondern auch die Gesundheit der die Fahrbahn über-querenden Fußgänger schützen kann (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1983- VI ZR 212/80 , aaO). Da es in jenem Fall darum ging, dem Fußgänger einebessere Übersicht über den Verkehrsablauf zu ermöglichen und ihn dadurchvor einer Schädigung zu bewahren, kann aus dieser Rechtsprechung aber kei-ne Folgerung für den vorliegenden Fall gezogen werden, in dem es um den Er-satz eines Vermögensschadens geht. Voraussetzung für einen Anspruch nach - 8 -§ 823 Abs. 2 BGB ist nämlich stets, daß der konkrete Schaden aus der Verlet-zung eines Rechtsguts entstanden ist, zu dessen Schutz die Rechtsnorm erlas-sen worden ist (vgl. BGHZ 19, 114, 125 f.; BGHZ 27, 137, 143; BGHZ 39, 366,367 f.). Diese Voraussetzung ist bei dem hier geltend gemachten Vermögens-schaden nicht erfüllt.(1) Weder aus dem allgemein gehaltenen Wortlaut des § 12 Abs. 1Nr. 6 a StVO noch aus den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BR-Drucks. 420/70,S. 46 und 60 f.; Bundesrat, Bericht über die 357. Sitzung vom 23. Oktober1970, S. 241 ff.) läßt sich ein über die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrshinausgehender Schutzzweck dieser Norm entnehmen.(2) Auch die Zusammenschau mit § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1StVO sowie § 45 Abs. 6 StVO führt zu keinem anderen Ergebnis.§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ordnet ausdrücklich an, daß die Straßenver-kehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken ausGründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken können. § 45Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO gewährt ihnen dasselbe Recht zur Durchführung von hier nicht vorliegenden - Arbeiten im Straßenraum. Dazu stehen ihnen Ver-kehrszeichen (einschließlich der auf eine Baustelle hinweisenden Zusatzschil-der) und Verkehrseinrichtungen zur Verfügung (§ 45 Abs. 4 StVO). Die Ent-scheidung, welche Verkehrszeichen anzubringen sind, obliegt den Straßenver-kehrsbehörden als Amtspflicht im Interesse und zum Schutz aller Verkehrsteil-nehmer, die die Straße nach Art ihrer Verkehrsöffnung benutzen dürfen. Inhalt-lich ist sie darauf gerichtet, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zusorgen und die Einrichtungen für die Regelung des Verkehrs so zu gestalten,daß sie ihrem Zweck gerecht werden, den Verkehr zu erleichtern und Verkehrs-gefahren zu verhüten (BGH, Urteil vom 24. März 1988 - III ZR 104/87 - VersR - 9 -1988, 697 m.w.N.). Diesem Normzweck entspricht auch die systematischeStellung des § 45 StVO im III. Abschnitt der Straßenverkehrsordnung unter denDurchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften.Soweit Befürworter eines Schadensersatzanspruchs wegen erlittenerVermögenseinbußen argumentieren, das Halteverbot diene vor allem demSchutz des Bauunternehmers, da es die ungehinderte Durchführung der Bau-arbeiten gewährleisten solle, wird dies dem in § 45 Abs. 1 StVO genanntenZweck nicht gerecht. Aus Wortlaut und Sinn dieser Norm ergibt sich vielmehreine Befugnis zum Aufstellen von Halteverbotsschildern um sicherzustellen,daß der Straßenverkehr durch die Bauarbeiten nicht über Gebühr beeinträchtigtwird, indem etwa wartende Baustellenfahrzeuge die Fahrbahn blockieren oderder Verkehrsablauf durch die Baumaßnahmen länger als unbedingt erforderlichbehindert wird. Deshalb handelt es sich bei den Vorteilen für den Bauunter-nehmer nur um einen Reflex der im Allgemeininteresse getroffenen Maßnah-men.Aus § 45 Abs. 6 StVO ist nichts anderes zu entnehmen. Diese Vorschriftregelt lediglich die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde im Zusammen-spiel mit den Aufgaben des Bauunternehmers. Dies ergibt sich aus ihremWortlaut, dem Gesetzgebungsverfahren und dem Umstand, daß in § 49 Abs. 4Nr. 3 StVO derjenige mit einem Bußgeld bedroht wird, der entgegen § 45 Abs. 6StVO mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, dieseAnordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient. So heißt esin den Motiven des Gesetzgebers zu § 45 Abs. 6 StVO als Grund für den Erlaßder Vorschrift, es sei angezeigt, die Aufgaben zwischen der Behörde und demBauunternehmer hier Anordnung, dort deren Ausführung - klar zu scheiden,weil die Beschilderung von Baustellen weithin im Argen liege (vgl. BR-Drucks.420/70, S. 86 f.). - 10 -Aus den als Schutzgesetz in Betracht kommenden Normen ergibt sichdemnach kein Hinweis darauf, daß diese zumindest auch dem Schutz der Ver-mögensinteressen des Bauunternehmers oder der von ihm wie die Klägerin beauftragten Unternehmen dienen sollen. Die bloße Reflexwirkung der im All-gemeininteresse getroffenen Maßnahmen zugunsten der Vermögensinteressender beteiligten Unternehmen reicht für die Annahme eines Schutzgesetzes imSinne des § 823 Abs. 2 BGB jedoch nicht aus.Die vorstehende Wertung steht nicht in Widerspruch zu der von der Re-vision ins Feld geführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 4Abs. 1 Satz 1 StVO in der Fassung vom 29. März 1956/30. April 1964 (BGBl. IS. 327/1964 I S. 305), die in BVerwGE 37, 112 veröffentlicht worden ist. DieBesonderheit jenes Falles lag darin, daß der Verkehr, dessen Behinderung derKläger jenes Verfahrens geltend machte - nämlich die freie Ein- und Ausfahrtbei der Benutzung seiner Garage -, zu dem von der Straßenverkehrsordnunggeregelten und in bezug auf Sicherheit und Leichtigkeit geschützten öffentlichenStraßenverkehr gehörte, wenn das die Garage verlassende Fahrzeug bereits inder Ausfahrt öffentlichen Verkehrsgrund erreicht oder bei der Einfahrt nochnicht die öffentliche Straßenfläche verlassen hatte. Für diesen Fall hat dasBundesverwaltungsgericht entschieden, daß der Einzelne einen Anspruch aufErlaß eines verkehrsregelnden Verwaltungsakts zum Schutz seiner eigenenstraßenverkehrsrechtlichen Belange und der verkehrlichen Nutzbarkeit seinesGrundstücks haben kann. Es ging also nicht um die Frage, ob die Vorschriftauch den Vermögensinteressen des Betroffenen diente.dd) Da die in Betracht kommenden Normen schon keinen Willen desVerordnungsgebers erkennen lassen, das Vermögen des Bauunternehmers zuschützen, gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß zu entscheiden, ob ein solcherSchutz durch die Ermächtigungsgrundlage des § 6 StVG gedeckt wäre. - 11 -b) Zutreffend haben die Vorinstanzen auch einen Anspruch der Klägerinaus § 823 Abs. 1 BGB verneint. Zwar kann die Verletzung des Eigentums aneiner Sache nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondernauch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Ein-wirkung auf die Sache erfolgen, etwa wenn ein Fahrzeug jede Bewegungsmög-lichkeit verliert und seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen wird(vgl. BGHZ 55, 153, 159). Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn wie hier ein Fahr-zeug nur wenige Stunden an der konkret geplanten Weiterfahrt gehindert unddadurch seine wirtschaftliche Nutzung vorübergehend eingeengt wird (vgl.BGHZ 86, 152, 154 f.).c) Auch ein Anspruch der Klägerin aus Verletzung ihres eingerichtetenund ausgeübten Gewerbebetriebs ist nicht gegeben. Ein solcher Anspruchkommt nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung unmittelbar in den Bereichdes Gewerbebetriebs eingreift, also betriebsbezogen ist und nicht von diesemohne weiteres ablösbare Rechte betrifft. Dabei kann das Erfordernis der Be-triebsbezogenheit sinnvoll nur dahin verstanden werden, daß der Eingreifendesolche Verhaltenspflichten verletzt haben muß, die ihm im Hinblick auf das be-sondere Schutzbedürfnis des Gewerbebetriebs oblagen. Es ist nämlich nichtder Sinn dieses besonderen Rechtsinstituts, dem Gewerbetreibenden einenSchadensersatzanspruch für solche Vermögensschäden zu gewähren, die einanderer unter sonst gleichen Umständen ersatzlos hinnehmen müßte, imStreitfall also eine vorübergehende Behinderung des Gemeingebrauchs an ei-ner Straße. Dieser Grundsatz darf nicht auf dem Umweg über den Schutz deseingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs außer Kraft gesetzt werden.Deshalb ist auch eine spezifische Betriebsbezogenheit eines solchen Eingriffszu verneinen. An dieser fehlt es, wenn auch jeder andere Rechtsträger einerentsprechenden Behinderung ausgesetzt sein kann und sie dann nach den dasHaftungsrecht prägenden wertenden Zurechnungsgrundsätzen entschädi- - 12 -gungslos hinnehmen müßte. Das aber ist bei einer vorübergehenden Behinde-rung der Straßenbenutzung der Fall (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1977 VIZR 58/76 aaO; vgl. auch BGHZ 55, 153, 160 f.; BGHZ 86, 152, 156 ff.; jem.w.N.).d) Die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände geben keinen An-laß zu prüfen, ob eine absichtliche Blockade von Bauarbeiten eine sittenwidrigeSchädigung des Bauunternehmers nach § 826 BGB darstellen könnte.III.Die Revision ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-rückzuweisen.MüllerGreinerWellnerPaugeStöhr
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