ECLI:DE:BGH:2017:270917UIVZR385.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 385/15 Verkündet am: 27. September 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richt er Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski , die Richt e- rin Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz auf die mündliche Verhan d- lung vom 27 . September 2017 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zi - vi lsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. Juli 2015 aufgehoben und wie folgt geändert: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivil - kammer des Landgerichts M agdeburg vom 6. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten de r Rechtsmittelverfahren . Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf bis 35 Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Parteien streiten um Rechtsschutz für ein sozialgerichtliches Klageverfahren. Die Klägerin, ein mit Veranstaltungslogistik befasstes Unterneh - men, unterhielt bei der Beklagten bis zum 1. Oktob er 2006 eine Vers i- 1 2 - 3 - cherung über " Kompakt - Rechtsschutz für Unternehmen und freie Ber u- fe " , die " Sozialgerichts - Rechtsschutz " einschloss und der " Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2000/Stand 01.04.2001) " zugrunde l a gen . Deren § 4 lau te t e auszugsweise wie folgt: " § 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz Soweit nicht etwa s anderes vereinbart ist, gilt: (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfall e s (3) Es besteht kein Recht sschutz, wenn b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund (im Folgenden: DRV Bund) 20 10 bei der Klägerin eine Beitragsüberwachung durch g e- führt hatte, setzte sie mit Bescheid vom 23. Dezember 2011 gegen die Klägerin für den Zeitraum von Januar 2006 bis Dezember 2009 Nachfo r- derungen zur Sozialversic herung (einschließlich Säumniszuschläge n ) i n Gesamthöhe von ca. 2 ,7 Mio. fest . Den hiergegen gerichteten Wide r- spruch wies sie mit Bescheid vom 26. April 2012 , der Klägerin zugestellt am 2. Mai 2012, zurück . Nachdem die Klägerin beim Sozialgericht mit Schriftsatz vom 4. Juni 2012 Klage gegen d en Nachforderungsbescheid erhoben hatte, ersuchte sie die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Juni 2012 3 4 - 4 - für das sozialgerichtliche Verfahren erster Instanz um eine Deckungsz u- sage, welche die Beklagte am 7. Juni 2012 verweigerte. Die Klägerin beg ehrt - soweit im Revisionsverfahren noch von B e- lang - die Feststellung, die Beklagte habe ihr Versicherungsschutz für das sozialgerichtliche Verfahren zu gewähren, ferner die Erstattung b e- reits verauslagter Gerichtskosten nebst Zinsen. Nach Auffassung der Beklagten ist der Rechtsschutzfall erst mit E r lass des Nachforderungsbescheid e s der DRV Bund mithin nicht mehr in versicherter Zeit - eingetreten. Jedenfalls aber habe die Klägerin d ie Frist des § 4 Abs. 3 Buchst. b ARB 2000 versäumt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin im Wesentlichen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerich t- lic hen Urteils. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgericht s , dessen Entscheidung in VersR 2016, 790 veröffentlicht ist, ist d er Rechtsschutzfall in vers i- cherter Zeit eingetreten . Der dafür maßgebliche Verstoß gegen Recht s- pflichten oder Rechtsvorschriften liege im Nichtabführen der Sozialvers i- cherungsbeiträge durch die Klägerin und nicht erst im Erlass des Nac h- forderungsbescheid e s durch die DRV Bund , denn d as der Klägerin ang e- lastete Verhalten gebe dem R echtsverstoß sein charakteristisches G e- 5 6 7 8 9 - 5 - präge und umschreibe entscheidend den Verfahrensgegenstand der s o- zialgerichtlichen Auseinandersetzung . D ass nur die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen von Januar bis September 2 006 in den versicherte n Zeitraum falle , stehe der Rechtsschutzverpflichtung der Beklagten nicht entgegen, da es i n- soweit lediglich auf den zeitlich ersten, noch in die versicherte Zeit fa l- le nden Verstoß ankom me. Die Ausschluss frist des § 4 Abs. 3 Buchst. b A RB 2000 habe di e Klägerin nicht schuldhaft versäumt , weshalb sich die Beklagte nicht auf den Fristablauf berufen könne . De r in § 4 Abs. 3 Buchst. b ARB 2000 verwendete Begriff des Geltendmachens des Anspruches auf Recht s- schutz setze eine vollständige und wahrheitsgemäße Unterrichtung über sämtliche Umstände des Rechtsschutz falles unter Angabe von Bewei s- mitteln voraus , die es dem Versicherer erlaube, eine abschließende Pr ü- fung und Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren vorzunehmen . Dies sei hier frühestens nach Zurückw eisung des Widerspruchs der Kl ä- gerin durch die DRV Bund denkbar, da zuvor weder die Möglichkeit noch die Notwendigkeit eines sozialgericht liche n Verfahren s bestanden habe . D er Klägerin sei nach Erlass des Widerspruchsbescheid e s für die Frage, ob sie Klage erheben wolle, eine angemessene, der einmonatigen soz i- algerichtlichen Klagefrist entsprechende Prüfungszeit zuzüglich einer weiteren Frist von zumindest zehn Tagen für die Abfassung eines auf Rechtsschutz gerichteten Schreibens an die Beklagte zuzubilli gen gew e- sen , die die Klägerin gewahrt habe. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls in einem entsche i- denden Punkt nicht stand. 10 11 12 - 6 - O ffen bleiben kann, ob der maßgebliche Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungs falles im Berufungsurteil zutr effend bestimmt ist . Denn selbst wenn man mit dem Berufungsgericht annimmt, der Versicherung s- fall sei in versicherter Zeit eingetreten, steht der Rechtsschutzverpflic h- tung der Beklagten entgegen, dass die Klä gerin die in § 4 Abs. 3 Buchst. b ARB 2000 gereg elte dreijährige Ausschlussfrist für die Ge l- tendmachung ihres Rechtsschutzanspruches versäumt und dies nicht ausreichend entschuldigt hat. 1 . Nach § 4 Abs. 3 Buchst. b ARB 2000 besteht kein Versich e- rungsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstm als später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den b e- troffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. Das ist hier der Fall, denn der Rechtsschutzversicherung svertrag endete zum 1. Oktober 2006, das an die Beklagte geric htete Rechtsschutzbegehren der Klägerin datiert auf den 6. Juni 2012. a) Im Ansatz noch zutreffend hat das Berufungsgericht angeno m- men, die Beklagte könne den Ablauf dieser Ausschlussfrist nicht einwe n- den, wenn die Klägerin an dem Fristversäumnis kein Verschulden treffe (vgl. zu § 4 Abs. 4 ARB 75: Senatsurteil vom 15. April 1992 IV ZR 198/91, VersR 1992, 819 unter II 1 [juris Rn. 19] m.w.N.). b) Fraglich und in der Senatsrechtsprechung noch ungeklärt ist a l- lerdings, ob die nach § 4 Abs. 3 Buchs t. b ARB 2000 zur Fristwahrung geforderte Geltendmachung des Rechtsschutzanspruches mehr verlangt als eine bloße Meldung des Versicherungsfalles, ob sie insbesondere wie das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen - die Mitteilung aller Umstä nde und Beweismittel erfordert, die dem Versich e- 13 14 15 16 - 7 - rer eine Prüfung seiner Leistungsfähigkeit ermöglichen (vgl. einerseits Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 4 ARB 2000 Rn. 153; Looschelders/Paffenholz in Looschelders/Paffenholz, ARB § 4 ARB 2010 Rn. 119; Bultmann in Terbille/Höra, Münchener Anwaltshan d- buch Versicherungsrecht 3. Aufl. § 27 Rn. 321; Bauer, NJW 2003, 1491 ; Wendt, r+s 2008, 221, 225 ; andererseits LG München I VersR 2009, 674, 675; HK - VVG/Münkel, 3. Aufl. § 4 ARB 2010 Rn. 19; Armb rüster in Prölss/ Martin, 29. Aufl. § 4 ARB 2010 Rn. 142; Plote in van Bühren/ Plote, ARB 3. Aufl. § 4 ARB 2010 Rn. 57; Obarowski in Beckmann/ Matusche - Beckmann, Versicherungsrechts - Handbuch 3. Aufl. § 37 Rn. 468). Zweifelhaft ist weiter, ob es den Versiche rungsnehmer auch entschuldigt, wenn die fristgemäße Geltendmachung des Rechtsschut z- anspruches daran scheitert, dass seine Voraussetzungen wie hier bis zum Fristablauf noch gar nicht entstanden sind. c ) Nimmt man mit dem Berufungsgericht an, die K lägerin sei bis zur Zustellung des Widerspruchsbescheides der DRV Bund schuldlos d a- ran gehindert gewesen , den Anspruch auf Rechtsschutz in der von § 4 Abs. 3 Buchst. b ARB 2000 geforderten Weise geltend zu machen, stellt sich schließlich die Frage, ob ihr wie das Berufungsgericht meint nach Wegfall des Hindernisses eine analog zur sozialgerichtliche n Klagefrist auf einen Monat zu bemessende Überlegungsfrist zuzubilligen wäre oder ob aus dem Erfordernis, die versäumte Handlung nach Wegfall des Hi n- derniss es für die Fristwahrung unverzüglich nachzuhole n, eine deutlich kürzere Überlegungszeit abzuleiten wäre. Der Senat hat bereits zur 15 - Monatsfrist für die Geltendmachung einer Invalid i tät in der Unfallversicherung entschieden, dass nach einer entschuld bare n Fristversäumung für den Versicherungsnehmer keine neue Frist zu laufen beginnt , sondern er die Invalidität nach Wegfall des 17 18 - 8 - Entschuldigungsgrundes unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, geltend machen muss (Senatsurteile vom 13. März 2002 - IV ZR 40/01, VersR 2002, 698 unter 3 b; vom 5. Juli 1995 - IV ZR 43/93, BGHZ 130, 171, 175). Es spricht viel dafür, dies auch auf die Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 Buchst. b ARB 2000 zu übertragen (Harbauer/Maier, Recht s- schutzversicherung 8. Aufl. § 4 ARB 20 00 Rn. 151; Looschelders/Paffen - holz in Looschelders/Paffenholz, ARB § 4 ARB 2010 Rn. 117; Plote in van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 4 ARB 2010 Rn. 58; Obarowski in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versicherungsrechts - Handbuch 3. Aufl. § 37 Rn. 469; vgl. auch O LG Karlsruhe NJW - RR 2013, 112 0, 1123 zu § 4 Abs. 4 ARB 75 ), weil es wie auch die Revision beanstandet - insofern auf gesetzliche Fristen, etwa die sozialgerichtliche Klagefrist , die im Ve r- sicherungsverhältnis der Parteien nicht gelten, nicht an kommen kan n. 2. Die vorstehenden Fragen müssen im Streitfall allerdings nicht geklärt werden. Denn das Berufungsgericht hat der Klägerin jedenfalls zu Unrecht eine zusätzliche Frist für die Abfassung ihres Re chtsschutzers u- chens zugebilligt und erst wegen deren Wahrung ein Verschulden der Klägerin verneint. a) Die tatrichterliche Beurteilung der Verschuldensfrage unterliegt im Revisionsverfahren unter anderem der Prüfung, ob der Berufungsen t- scheidung zutreffende Grundsätze zugrunde gelegt worden sind (vgl. S enatsurteil vom 11. Juni 2014 - IV ZR 400/12, VersR 2014, 951 Rn. 21). b) Das ist hier nicht der Fall. Der vom Berufungsgericht angeno m- mene Hinderungsgrund für die Geltendmachung des Rechtsschutza n- spruches war spätestens mit der Zustellung des Widers pruchsbe sche i- des an die Klägerin am 2. Mai 2012 entfallen . Insofern kommt es an - ders als die Revisionserwiderung meint nicht auf den Entschluss der 19 20 21 - 9 - Klägerin zur Klageerhebung und die Klageeinreichung selbst an, da die Erteilung der Deckungszusage es ni cht erfordert, dass das sozialgerich t- liche Verfahren bereits in die Wege geleitet ist. Das ergibt sich auch aus § 17 Abs. 4 Satz 2 ARB 2000. Nach di e- ser Klausel trägt der Versicherer dann, wenn der Versicherungsnehmer bereits vor der Bestätigung des Umfangs des Rechtsschutzes Maßna h- men zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen ergreift und hie r- durch Kosten entstehen, nur diejenigen Kosten, die bei einer Recht s- schutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen entstanden wären. Daraus ergibt sich fü r den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dass die Bedingungen davon ausgehen, dass die Rechtsschutzbestätigung im Regelfall erfolgt, bevor der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wah r- nehmung seiner rechtlichen Interessen ergreift. Selbst wenn man d er Klägerin unter Zurückstellung der vorstehend erläuterten Bedenken danach - analog zur Klag e frist des sozialgerichtl i- chen Verfahren s noch eine Überlegungsfrist von einem Monat zubill i- gen wollte, hat sie diese verstreichen lassen. Das Berufungsgericht i st nur deshalb zu einer Entschuldigung des Fristversäumnisses gelangt, weil es der Klägerin ohne nähere Begründung und zu Unrecht noch eine weitere Frist von " zumindest zehn Tagen " für die Abfassung des Recht s- schutzersuchens an die Beklagte zugebilligt hat . Bei richtiger Betrac h- tung hat die Klägerin nicht unverzüglich gehandelt. Denn j edenfalls für die weitere Frist bestand k ein Anlass und kein Rechtsgrund . Vielmehr wäre die der Klägerin gewährte Überlegungsfrist von einem Monat in jedem Falle ausreichend gewesen, um sich nicht nur zur Geltendmachung des Rechtsschutzanspruches zu entschließen, so n- dern die s auch zu formulieren , ohne dass es hierfür noch einer geso n- 22 23 24 - 10 - derten Frist für die Abfassung des Rechtsschutzersuchens bedurft hät te. Der Rechtsordnung ist es ohnehin fremd, Ausschlussfristen für die A b- gabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen um gesonderte Fristen zur Form u- lierung dieser Erklärungen zu ergänzen. Dass die Klägerin ab d er Zu - stellung des Widerspruchsbescheides noch fünf W ochen wartete , bis sie ihr Rechtsschutzbegehren der Be klagten erstmals antrug , entbehrt de s- halb einer ausreichenden Entschuldigung . Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Bußmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 06.06.2014 - 11 O 1516/13 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.07.2015 - 4 U 43/14 -
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