ECLI:DE:BGH:2018:210218UIVZR385.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 385/16 Verkündet am: 21. Februar 2018 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 5a (F.: 21. Juli 1994); BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 199 Abs. 1 Der Beginn der Verjährungsfrist für einen Bereicherungsanspruch nach einem Wide r- spruch gemäß § 5a VVG a.F. war nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben. BGH, Urteil vom 21. Feb ruar 2018 - IV ZR 385/16 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2018 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberla n- desgerichts Karlsruhe - 12. Zi vilsenat - vom 6. Dezember 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfah ren wird auf 11.036,45 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer in , im Folgenden: d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden: Versicherer) aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleist eter Versicherung s- beiträge einer Rentenversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb e- ginn zum 1. Februar 1999 nach dem so g enannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN keine Belehrung über das Widerspruch s- recht nach § 5a VVG a.F. 1 2 - 3 - D. VN zahlte fortan die Versicherungsbeiträge. Im März 2007 kü n- digte d. VN den Vertrag ; der Vers icherer zahlte daraufhin den Rüc k- kaufswert aus. Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 e rklärte d. VN " den W i- derspruch, den Widerruf bzw. die Anfechtung " und zeigte die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vers i- cherungsvertrag an die p. AG an. Mit der im Januar 2016 eingereichten und im März 2016 zugestel l- ten Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des b ereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 11.036,45 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Da sie nicht ordnungsgemäß über ihr Wide r- spruchsrecht belehrt worden sei, habe sie auch nach Ablauf der Frist de s - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. den Widerspruch noch erklären können. Der Versicherer erhebt die Einrede der Verjährung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen geric h- tete Berufung ist erfolgl os geblieben. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 4 5 6 7 8 - 4 - I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in r+s 2017, 176 veröffentlicht ist, hat die Aktivlegitimation der nicht or dnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrten VN dahinstehen lassen. Nach seiner Ansicht ist ein etwaiger mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Jahr 2010 entstandener bereicherungsrechtlicher Anspruch mit Ablauf des Jahres 2013 jedenfalls verjährt. D. VN könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beginn der Verjährung wegen einer unsicheren Rechtslage bis zur Vorlageentscheidung des Senats vom 28. März 2012 (IV ZR 76/11, r+s 2012, 281) oder der anschließenden Revisionsen t- scheidung in jener Sac he vom 7. Mai 2014 (BGHZ 201, 101) hinausg e- schoben gewesen sei. Zwar könne eine unsichere Rechtslage eine Partei von der Geltendmachung eines Anspruchs abhalten und zu einem Hi n- ausschieben des Verjährungsbeginns führen. So liege der Fall hier j e- doch nicht. D. VN habe angesichts der ungeklärten Frage der Eur o- parechtswidrigkeit der Regelungen in §§ 5a, 8 VVG a.F. mit der Au s- übung des Widerspruchsrechts bis zur höchstrichterlichen Klärung z u- warten können. Durch die Erklärung des Widerspruchs im Jahr 2010 h a- be d. VN die in § 199 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Zumutbarkeitsschwelle als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn überschritten und die Ve r- jährungsfrist in Gang gesetzt . II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Ein etwaiger Rückgewähranspruch a us § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB war bei Erhebung der Klage im März 2016 verjährt. Zu diesem Zei t- punkt war die maßgebliche (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) rege l- mäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB abgelaufen. Die Ve r- jährung begann mit dem Schluss des Jahres 2010 und lief Ende 2013 ab. 9 10 11 - 5 - 1. Die Regelverjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grun d- sätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Pe rson des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlä s- sigkeit erlangen mü sste. a) Der auf Rückgewähr der Prämien gerichtete Bereicherungsa n- spruch entstand mit dem Widerspruch, den d. VN im Jahr 2010 erklärte. Die Widerspruchserklärung ist entsch eidend für die Entstehung des B e- reicherungsanspruchs im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wie der S e- nat mit U rteil vom 8. April 2015 ( IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat . b) Im Zeitpunkt der Widerspruch s erklärung hatte d. VN auch im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegrü n- denden Umständen und der Person des Schuldners (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 aaO Rn. 25 ) . aa) Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 A bs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden U m- ständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH, Urteil vom 26. Septem - ber 2012 - VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 47 m .w.N.) . Der Verjä h- rungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstä n- de voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zu treffe nden rechtlichen Schlüsse zieht . Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjä h- rungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlä s- 12 13 14 15 - 6 - sig einzu schätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjä h- rungsbeginn (BGH, Urteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 94; XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 86; vom 16. Jun i 2016 - I ZR 222/14, WRP 2016, 1517 Rn. 42; vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 35; Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 516/14, B GHZ 208, 210 Rn. 26 ; jeweils m.w.N.; st. Rspr.) . bb) D. VN war die Erhebung einer Klage nicht we gen einer uns i- cheren und zweifelhaften Rechtslage unzumutbar, wie das Berufungsg e- richt zu Recht angenommen hat. Entgegen der Auffassung der Revision war der Verjährungsbeginn nicht bis zum Vorlage beschluss des Se nats vom 28. März 2012 (IV ZR 76/11, r+s 201 2, 281) , bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (r+s 2014, 57) und deren Umsetzung in das deutsche Recht durch das S e- natsurteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101) oder gar bis zu dem Nichtannahmebeschlu ss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2016 (VersR 2016, 1037) hinaus ge sch o ben. (1) Für eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung genügte es nicht, dass über die Richtlinienkonformität des § 5a VVG a.F. ein Meinung s- streit bestand, über den der Sena t im Jahr 2010 noch nicht abschließend entschieden hatte. Anders als die Revision meint, ist eine Rechtslage nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstric h- terlich entschieden ist ( vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - IV ZR 208/09, r+s 2010, 364 Rn. 20 ; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09, NJW 2011, 1278 Rn. 21 ). Bei einer solchen Konstellation ist dem Gläubiger die Erhebung einer Klage jedenfalls dann n icht unzumu t- bar , wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entsche i- 16 17 - 7 - dung seine n Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs ausz u- gehen (vgl. BGH, Be schluss vom 23. Juni 2009 - EnZR 49/08, BeckRS 2009, 22099 Rn. 7; BAGE 149, 169 Rn. 37). So liegt es hier. D. VN war die Klageerhebung trotz des zu r Z eit des Widerspruchs noch bestehe n- den Meinungsstreits nicht unzumutbar, nachdem sie durch die Er klärung des Widerspruchs und die Rück forderung der Prämien zu erkennen g e- geben hatte, dass sie von einem fortbestehenden Lösungsrecht und e i- nem Rückerstattungsanspruch ausging. ( 2 ) D ass die obergerichtliche Rechtsprechung noch im Jahr 2010 nahezu einhellig davon ausg i ng, die später vom G erichtshof der Europä i- schen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 (r+s 2014, 57) als richtlinienwidrig angesehene Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei nicht zu beanstanden (vgl. beispie lhaft OLG Köln VersR 2011, 245), machte die Klageerheb ung ebenfalls nicht ausnahmsweise unz u- mutbar. Zwar kann eine entgegenstehende Rechtsprechung ausnahm s- weise den kenntnisabhängigen Beginn der Verjährungs frist hinausschi e- ben . Dies setzt aber eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung voraus ( vgl. B GH, Urteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 35; vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216 , 232 = juris Rn. 39 ; Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 516/14, BGHZ 208, 210 Rn. 34 ) . Eine solche existierte zu § 5a VVG a.F . nicht. 2. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt auch das e u- roparechtliche Effektivitätsgebot keine abweichende Beurteilung. a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es mangels einer einschlägigen Union sregelung Sache der Mi t- 18 19 20 - 8 - gliedstaaten, das Verfahren - einschließlich der Verjährungsregelungen - für die Klagen auszugestalten, die den vollen Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen . Da bei dü r- fen diese Verfahren a llerdings nicht weniger günstig gestaltet sein als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grun d- satz der Äquivalenz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsor d- nung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder ü be r- mäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) ( vgl. EuGH NVwZ 2014, 433 Rn. 23; Slg 2011, I - 78919 Rn. 32; Slg 2011, I - 4043 Rn. 16 m.w.N.; EuZW 2009, 334 Rn. 48). Die Festsetzung angemessener Ausschlus s- fristen für die Rechtsverfolgung - hier die national e kenntnisabhängige Regelverjährungsfrist von drei Jahren - wahrt diese Grundsätze und führt nicht dazu, dass die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verli e- henen Rechte dadurch praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig e r- schwert würde ( vgl. EuGH NVw Z 2014, 433 Rn. 29; EuZW 2009, 334 Rn. 48), auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der Klage zur Folge hat (EuGH Slg 2011, I - 78919 Rn. 36 m.w.N.). b) Wenn die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem d e r V ersicherungsnehmer den Widerspruch erklärt hat, bedeutet dies entgegen der Ansicht der Revision nicht, dass d er V ersicherungsnehmer in der Ausübung seines Lösung srechts unzumutbar beschränkt wird. Durch die Entscheidung des Senats, nach der die Verjähru ng erst nach Erklärung des Widerspruchs beginnt und nicht schon - wie seinerzeit ebenfalls vertreten wurde - mit den einzelnen Prämienzahlungen (S e- natsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 18 ff.), ist d em V ersicherungsnehmer für die Lösung vom Vertrag eine ausre i- chende Zeit eingeräumt. Es ist sichergestellt, dass der nicht oder nicht 21 - 9 - ordnungsgemäß über sein Lösung srecht belehrte V ersicherungsnehmer von diesem Gebrauch machen kann und vor her die Verjährung nicht a b- läuft. Durch das Hin ausschieben des Verjährung sbeginns bis zum S chluss des Jahres, in dem d er V ersicherungsnehmer sein Lösung srecht ausübt, hat der Senat dem Effektivitätsgebot gerade Rechnung getragen. Ma yen H arsdorf - Gebhardt Le hmann Dr. Br ockmöller Dr. Bu ßmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.08.2016 - 8 O 13/16 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.12.2016 - 12 U 134/16 -
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