BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZR 386/02 vom22. Mai 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Mai 2003 durch dieRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntschbeschlossen:Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Ge-richtskostenrechnung vom 18. März 2003 (Kassenzeichen:780031009159) wird zurückgewiesen.Gründe: Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann nicht da-mit gehört werden, daß sie keinen Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungs-beschwerde erteilt habe. Mit der Erinnerung kann nur eine Verletzung des Ko-stenrechts gerügt werden (§ 5 GKG).TropfKrüger KleinLemkeSchmidt-Räntsch
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