BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 386/02Verkündet am: 11. Februar 2004Kirchgeßner,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 EhBeim Verkauf eines Gebrauchtwagens muß ein Kraftfahrzeughändler das Alter derReifen jedenfalls dann anhand der DOT-Nummer überprüfen, wenn aufgrund beson-derer Umstände hierfür Anlaß besteht. Unterläßt er diese Prüfung, so haftet er fürden Schaden, der dadurch entsteht, daß ein Reifen infolgeÜberalterung platzt und es zu einem Unfall kommt.BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 386/02 -OLG SaarbrückenLG Saarbrücken - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 26. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und dieRichter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr.Frellesenfür Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats desSaarländischen Oberlandesgerichts vom 7. Mai 2002 wird zurück-gewiesen.Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungs-nehmerin, der Firma K. GmbH, gegen die Beklagte Schadensersatzan-sprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Dem liegt folgender Sachverhaltzugrunde:Die Beklagte ist Vertragshändlerin der Firma Ferrari. Im Juni 1998 ver-kaufte sie einen gebrauchten, im August 1996 erstmals zugelassenen PKW derMarke Ferrari an einen Kunden, nachdem sie auf dessen Wunsch an demFahrzeug vier neue Reifen, die sie von einer Reifenhandelsfirma bezogen hatte,montiert hatte. Einige Zeit später kaufte sie den PKW, der in der Zwischenzeitetwa 2.000 km gefahren worden war, zurück und veräußerte ihn am 5. Dezem-ber 1998 mit einem Kilometerstand von ca. 20.000 an die Firma K. GmbHweiter. Das Fahrzeug wurde am 22. Dezember 1998 ausgeliefert. Dem Kauf- - 3 -vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für denVerkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge (Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen)zu Grunde, die in Ziff. VII einen Gewährleistungsausschluß und in Ziff. VIII eineBegrenzung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit u.a. auf solche Schäden vor-sahen, die nicht durch eine Fahrzeugversicherung oder - bei Drittschäden -durch die Haftpflichtversicherung gedeckt sind.Am 7. August 1999 kam es auf der Autobahn zu einem Verkehrsunfall,bei dem der PKW einen Totalschaden erlitt. Ursache des Unfalls war ein Plat-zen des linken Hinterreifens. Bei dem von der Klägerin anschließend eingehol-ten Sachverständigengutachten stellte sich heraus, daß der Reifen in der16. Kalenderwoche (19.-25. April) 1993 hergestellt worden war; für den norma-len Betrieb des Ferrari, dessen Höchstgeschwindigkeit 295 km/h beträgt, warder Reifen bereits spätestens im Dezember 1998 aufgrund seines Alters nichtmehr geeignet.Die Klägerin, bei der der PKW in der Fahrzeug- und Haftpflichtversiche-rung versichert war, hat den Unfallschaden in Höhe von insgesamt193.472,14 DM reguliert. Mit ihrer am 28. Juni 2000 bei Gericht eingegangenenKlage macht sie die gemäß § 67 VVG auf sie übergegangenen Ersatzansprü-che abzüglich der Selbstbeteiligung ihrer Versicherungsnehmerin in Höhe von5.000 DM gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte hält eine Haftungsgrundla-ge für nicht gegeben; außerdem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr inHöhe von 95.549,76 nnrnr !"#%$'&(!r)*reinheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) zugelassenenRevision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-teils. - 4 -Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte hafte der Klägerinfür den geltend gemachten Schaden auf Schadensersatz wegen Nichterfüllunggemäß § 463 Satz 2 BGB a.F. in Verbindung mit § 67 VVG, weil sie beim Ver-kauf des Fahrzeugs an die Firma K. GmbH arglistig verschwiegen habe,daß der Reifen bereits im April 1993 hergestellt und infolge der langen Lager-zeit überaltert und für den Fahrbetrieb des Ferrari nicht mehr geeignet gewesensei. Es habe dem an den Kaufverhandlungen beteiligten Geschäftsführer derBeklagten nicht unbekannt bleiben können, daß das Fahrzeug mit einer derartverkehrsunsicheren Bereifung nicht hätte ausgeliefert werden dürfen und daßder Kunde erwarte, beim Kauf eines erst zwei Jahre alten und 220.000 DM teu-ren Sportwagens keine überalterten Reifen zu erhalten. Dennoch habe die Be-klagte die gebotene und unschwer mögliche Überprüfung des Alters der Reifenanhand der aufgeprägten DOT-Nummer nicht vorgenommen, sondern sichblindlings darauf verlassen, daß die von ihr gekauften Reifen in Ordnung seien.Damit seien die Voraussetzungen der Arglisthaftung erfüllt; dazu genüge, daßder Verkäufer bei Vertragsabschluß einen offenbarungspflichtigen Umstandzumindest bedingt vorsätzlich in dem Bewußtsein verschweige und billigend inKauf nehme, daß der Käufer bei Kenntnis dieses Umstandes den Kauf nichtoder nicht zu den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen hätte. Der Ge-schäftsführer der Beklagten habe gewußt oder sich zumindest bedingt vorsätz-lich der sich aufdrängenden Erkenntnis verschlossen, daß die Käuferin eines sohochwertigen und extrem schnellen Fahrzeugs zumindest eine äußerliche Si-cherheitskontrolle erwarte, die insbesondere auch die Verkehrssicherheit derReifen umfaßt habe; er habe auch gewußt, daß diese Kontrolle in ihrem Fach-betrieb nicht erfolgt sei. Durch das Verschweigen dieses Umstandes habe er - 5 -vereitelt, daß die Käuferin eine solche Sicherheitskontrolle, die letztlich denUnfallschaden verhindert hätte, durchführen ließ.II.Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. DasUrteil erweist sich im Ergebnis aber aus einem anderen Grund als richtig, sodaß die Revision zurückzuweisen ist.1. Ein kaufrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz wegen arglistigenVerschweigens eines Fehlers (§ 463 Satz 2 BGB a.F.) besteht entgegen derAuffassung des Berufungsgerichts nicht.Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsge-richts, daß ein Verkäufer einen offenbarungspflichtigen Mangel arglistig ver-schweigt, wenn er einen Fehler mindestens für möglich hält, gleichzeitig weißoder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der Vertragspartner denFehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit demvereinbarten Inhalt geschlossen hätte (st. Rspr., zuletzt BGH, Urteil vom30. April 2003 - V ZR 100/02, NJW 2003, 2380 = BGHReport 2003, 853 unter II2 b m.w.Nachw.); die Voraussetzungen der Arglist müßten für einen kaufrechtli-chen Gewährleistungsanspruch der Firma K. gegeben sein, weil diesechsmonatige Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. seit Ausliefe-rung des Fahrzeugs am 22. Dezember 1998 bis zur Klageeinreichung am28. Juni 2000 abgelaufen war und die Beklagte die Verjährungseinrede erhobenhat. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, diese Vorausset-zungen seien erfüllt, weil der Geschäftsführer der Beklagten gewußt habe odersich zumindest bedingt vorsätzlich der sich aufdrängenden Erkenntnis, daß die - 6 -Käuferin eines so hochwertigen und extrem schnellen Fahrzeugs zumindesteine äußerliche Sicherheitskontrolle vor dessen Auslieferung erwartete, ver-schlossen habe. Diesen Erwägungen kann schon deshalb nicht gefolgt werden,weil es für die Frage der Arglist im Sinne des § 463 Satz 2 BGB a.F. in ersterLinie nicht auf die Vorstellungen des Verkäufers von den Erwartungen desKäufers ankommt, sondern darauf, ob der Verkäufer einen (offenbarungspflich-tigen) Fehler kennt oder zumindest für möglich hält. Dazu fehlt es an entspre-chenden Feststellungen.Das Berufungsgericht hat es zwar als erwiesen angesehen, daß die Be-klagte vor der Auslieferung des Fahrzeuges die Reifen nicht auf ihr Alter über-prüft und sich "blindlings darauf verlassen" habe, daß die von ihr gekauftenReifen in Ordnung seien. Kenntnis von der Überalterung des Hinterreifens hatdas Berufungsgericht damit jedenfalls nicht festgestellt. Die Annahme, die Be-klagte habe einen solchen Mangel wenigstens für möglich gehalten, ist auf derGrundlage der getroffenen Feststellungen gleichfalls nicht gerechtfertigt; ir-gendwelche Anhaltspunkte in dieser Richtung liegen auch nicht vor. Ob unterden gegebenen Umständen das Verhalten der Beklagten als fahrlässig anzuse-hen ist, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen; für die Bejahung einesarglistigen Verschweigens eines Fehlers würde fahrlässige Unkenntnis nichtausreichen.2. Da ein arglistiges Verhalten der Beklagten zu verneinen ist, greift dieEinrede der Verjährung gleichfalls durch, soweit das Berufungsgericht eine derSchadenspositionen als Mangelfolgeschaden ansieht, der jedenfalls aus demGesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu ersetzen sei. Im Kaufrechtunterliegen auch die auf Ersatz von Mangelfolgeschäden gerichteten Ansprü-che, wenn sie sich unmittelbar auf einen Sachmangel gründen, der kurzen ge- - 7 -währleistungsrechtlichen Verjährungsfrist des § 477 BGB a.F. (Senatsurteil vom2. Juni 1980 - VIII ZR 78/79, NJW 1980, 1950 unter II 3 m.w.Nachw.).III.Das Urteil erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO), weildie Beklagte aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 1BGB) den Unfallschaden zu ersetzen hat.Dem Käufer eines Gebrauchtwagens, der mit unvorschriftsmäßigen Rei-fen versehen ist, können gegen den Verkäufer Schadensersatzansprüche ausEigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) zustehen, wenn die mangelhafte Be-reifung später Ursache eines Unfallschadens an dem Fahrzeug wird. In einemsolchen Fall ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 1978 (VIII ZR172/77, NJW 1978, 2241 unter II 1 b) im einzelnen dargelegt hat, zwischen demSchadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung und demjenigen aus uner-laubter Handlung eine echte Anspruchskonkurrenz gegeben mit der Folge, daßjeder Anspruch der ihm eigenen gesetzlichen Regelung folgt (ebenso Senats-urteil BGHZ 66, 315). Nichts anderes gilt, wenn die Reifen zwar den vorge-schriebenen technischen Daten entsprechen, aber aufgrund ihres Alters imZeitpunkt des Verkaufs nicht mehr uneingeschränkt verkehrssicher sind. DieVoraussetzungen eines derartigen deliktischen Schadensersatzanspruchs fürden eine dreijährige - im Streitfall bis zur Klageeinreichung noch nicht verstri-chene - Verjährungsfrist (§ 852 BGB a.F.) gilt (Senat aaO unter II), liegen hiervor.1. Die Beklagte trifft das für eine Haftung aus unerlaubter Handlung er-forderliche Verschulden an dem Schadensfall. Die auf ihrer Seite Verantwortli-chen haben fahrlässig gehandelt. Sie haben die im Verkehr erforderliche Sorg-falt außer acht gelassen (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., ebenso § 276 Abs. 2 - 8 -BGB n.F.), als sie der Firma K. im Dezember 1998 das Kraftfahrzeug miteinem Hinterreifen überließen, der zwischen dem 19. und 25. April 1993 ange-fertigt worden war. Das Herstellungsdatum des Reifens hätten sie bei Einhal-tung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten erkennen und dadurch die für denUnfall ursächliche Gefahrenlage unschwer vermeiden können (vgl. BGH, Urteilvom 23. Januar 1975 - VII ZR 137/73, NJW 1975, 685).2. Das Berufungsgericht hat - im Rahmen der von ihm erörterten undbejahten Arglisthaftung - entscheidend darauf abgestellt, die Beklagte hätte je-denfalls, auch ohne besondere Anhaltspunkte, das Alter der Reifen anhand deraufgeprägten DOT-Nummer überprüfen müssen. Ob dieser Ansicht in einemFall wie dem vorliegenden zu folgen ist, ob ein Autohändler, der einen Ge-brauchtwagen mit einem kurz zuvor von seinem Reifenfachhändler neu erwor-benen, äußerlich einwandfreien Hinterreifen veräußert, auf die DOT-Nummerachten muß, erscheint zweifelhaft, kann aber unentschieden bleiben (zu denSorgfaltspflichten eines Reifenfachhändlers vgl. OLG Nürnberg, DAR 2002,270). Denn hier bestanden solche konkreten Anhaltspunkte, aufgrund deren essich der Beklagten hätte aufdrängen müssen, sich anhand der DOT-Nummerüber das Herstellungsdatum der Reifen zu vergewissern. Zutreffend weist dieRevisionserwiderung darauf hin, daß die von der Beklagten im Juni 1998 mon-tierten Reifen des Typs "P Zero" ein Profil aufwiesen, das seit Anfang 1996 - imZusammenhang mit der Umstellung auf den Reifentyp "P Zero Asimetrico" -unstreitig nicht mehr hergestellt wurde. Jedenfalls dies hätte der Beklagten beider gebotenen routinemäßigen Sichtkontrolle auch der Bereifung (vgl. dazu Se-natsurteil vom 5. Juli 1978 aaO unter II 2 a) vor dem Verkauf des Fahrzeugs andie Firma K. im Dezember 1998 auffallen müssen; die Kenntnis des Um-standes, daß und zu welchem Zeitpunkt die Firma Pirelli als Lieferantin der Fir-ma Ferrari das Profil an den Reifen des Typs "P Zero" geändert hatte, muß vonder Beklagten als Ferrari-Vertragshändlerin erwartet werden. War aber das - 9 -Profil des Reifens überholt, bestand für die Beklagte Anlaß, den Reifen anhandder DOT-Nummer auf sein Herstellungsdatum zu untersuchen. Dies war von ihrschon deshalb zu erwarten, weil einerseits der Zustand der Bereifung für dieVerkehrssicherheit eines Fahrzeugs, das extrem hohe Geschwindigkeit erreicht,und damit auch für Leben und Gesundheit der Insassen - und auch der sonsti-gen Verkehrsteilnehmer - von entscheidender Bedeutung ist, und andererseitsdie Überprüfung der Reifen anhand des Profils und der DOT-Nummer keinennennenswerten Aufwand verursacht; ein kurzer Blick auf die für den Fachmannunschwer zu entschlüsselnde DOT-Nummer genügt hierfür.Hätte die Beklagte diese ohne weiteres mögliche Überprüfung vor demVerkauf des Ferrari an die Firma K. im Dezember 1998 vorgenommen,hätte sie festgestellt, daß der später geplatzte Hinterreifen bereits in der 16.Kalenderwoche (19.-25. April) 1993 hergestellt, im Dezember 1998 mithinschon rund 5 Jahre und 8 Monate alt war. Aufgrund dieser ihr möglichen Er-kenntnis hätte die Beklagte nach den rechtsfehlerfreien, tatrichterlichen Fest-stellungen wissen müssen, daß der Reifen - wie das Berufungsgericht nach denAusführungen des Sachverständigen angenommen hat - schon damals überal-tert und für den normalen Fahrbetrieb des PKW Ferrari mit einer Geschwindig-keit bis zu 295 km/h nicht mehr geeignet war.3. Der Umstand, daß die Beklagte die Reifen erst wenige Monate zuvor- im Juni 1998 - von einer Reifenhandelsfirma als Neureifen erworben hatte unddie Reifen seitdem erst etwa 2.000 Kilometer gefahren waren, entlastet sienicht. Damals bereits hätte ihr bei einer auch nur flüchtigen Sichtprüfung dasalte Profil auffallen und dies hätte ihr Anlaß zu einer näheren Überprüfung an-hand der DOT-Nummer geben müssen. Da die Beklagte aber vor dem Kauf derReifen im Juni 1998 die sich wegen des alten Profils aufdrängende Prüfung - 10 -nicht vorgenommen hatte, hätte diese Kontrolle im Dezember 1998 nicht unter-bleiben dürfen.4. Das Unterlassen der gebotenen und zumutbaren Überprüfung derReifen durch ihren Geschäftsführer oder einen anderen zuständigen Mitarbeitermuß sich die Beklagte als Verschulden anrechnen lassen (§ 278 BGB). Dabeikann offen bleiben, ob dieses Verschulden als einfache (leichte) oder schon alsgrobe Fahrlässigkeit anzusehen ist. Denn auch beim Vorwurf einfacher Fahr-lässigkeit haftet die Beklagte für den Unfallschaden vom 7. August 1999.Allerdings enthalten die Vertragsbestandteil gewordenen AllgemeinenGeschäftsbedingungen der Beklagten in Nr. VIII 1 einen Ausschluß der Haftungfür leichte Fahrlässigkeit, soweit der Schaden durch die Fahrzeug- und Haft-pflichtversicherung gedeckt ist. Die Klausel ist jedoch unwirksam, weil sie dieRechtsposition des Vertragspartners in mehrfacher Hinsicht nicht hinreichendklar regelt und deshalb insgesamt gegen das aus § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB)herzuleitende Transparenzgebot verstößt (s. dazu im einzelnen und mit aus-führlicher Begründung Senatsurteil BGHZ 145, 203, 240 ff; a.A. Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 9 Rdnr. G 84 und N 14). Der Umstand, daßdas genannte Senatsurteil die Neuwagen-Verkaufsbedingungen des Kraftfahr-zeughandels betraf, während es hier um eine Klausel in den Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen geht, ist für die Frage der Transparenz ohne Bedeutung.5. Das Unterlassen der erforderlichen Kontrolle des Alters der Reifen warunter Zugrundelegung der fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichtsursächlich für den bei dem Unfall vom 7. August 1999 entstandenen Schaden.Hätte die Beklagte das Herstellungsdatum der Reifen überprüft und dadurchfeststellen können, daß die Hinterreifen überaltert waren, dann hätte sie entwe-der von sich aus die vorhandenen durch einwandfreie neue Reifen ersetzen - 11 -oder zumindest die Käuferin auf das Alter der Reifen und die damit verbunde-nen Risiken hinweisen müssen. Es liegt auf der Hand, daß die Käuferin dannauf der Montage nicht überalteter Reifen bestanden hätte, so daß der Unfallvermieden worden wäre.IV.Nach alledem erweist sich die Revision im Ergebnis als unbegründet.Dies kann der Senat abschließend entscheiden, da weitere Feststellungen nichtzu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO).Dr. Deppert Dr. Beyer WiechersDr. Wolst Dr. Deppertfür den wegen Krankheit an derUnterschriftsleistung verhindertenRichter am BundesgerichtshofDr. FrellesenKarlsruhe, den 9. Februar 2004
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