BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 386 /1 3 Verkündet am: 13 . Januar 201 5 Böhringer - Mangold Justizamtsinspekto rin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 (Ah) Zum Anspruch auf Unterlassung einer Presseveröffentlichung im Falle einer identifizierenden Textberichterstattung. BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13 . Januar 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge , Offenloch und die R ichter in Dr. Oehler für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluss des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Juli 2013 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2012 a b- geändert. Die Klage wird abgew iesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung angeblich persönlic h- keitsrechtsverletzender Veröffentlichungen in Anspruch. Der Kläger, der als Friseur von zahlreich en Prominenten bekannt gewo r- den ist, betreibt mehrere Friseurgeschäfte. Im März 2012 veröffentlichten die Beklagte zu 1 in der von ihr verlegten BILD - Zeitung und die Beklagte zu 2 in dem von ihr betriebenen Internetportal unter der Überschrift " Filia l- leiter von U. W. [voller Name des Klägers] " einen 1 2 - 3 - Artikel, in dem im Wesentlichen darüber berichtet wird, dass Benjamin S. , ein Mitarbeiter des Klägers, zusammen mit einem Freund und zwei Mitgliedern der Gruppierung " Hel ls Angels " wegen des Vorwurfs der versuchten schweren rä u- berischen Erpressung verhaftet worden sei. Wörtlich heißt es dazu unter and e- rem : " Als Filialleiter bei Promi - Friseur U. W. [voller Name des Klägers] (67) frisiert Benjamin S. (26) die Reichen und Sch önen. Jetzt ve r- haftete das SEK den Kudamm - Geschäftsführer, einen Freund (29) und zwei " Hells Angels " - Rocker (25, 29)! Der Vorwurf: versuchte schwere räuberische Erpressung. Was hat der Figaro bloß mit den Rockern zu tun? Dem Filialleiter tut jetzt alle s leid. Über seinen Chef sagt er: Ich bin im Kreuzberger Kiez groß geworden. U. [Vorname des Kl ä- gers] weiß, dass ich eine schwierige Vergangenheit habe. Er hat mir trotzdem eine Chance gegeben. " Der Kläger ist insbesondere der Auffassung, er müsse es n icht dulden, für die Beklagten als Aufmacher für ein Ermittlungsverfahren gegen eine dritte Person herzuhalten . Er nimmt die Beklagten darauf in Anspruch, es zu unte r- lassen, ihn namentlich im Zusammenhang mit einer Festnahme eines Herrn B enjamin S. zu erwä hnen, insbesondere wenn dies wie geschehen passiere. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO z u- rückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Rev ision verfo l- gen die Beklagten das Ziel d er Klag e abweisung weiter. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stü n- den gegen die Beklagten die geltend gemachten Unterlassungsansprüche g e- m ä ß § 823 Abs. 1 , § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu, weil die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Festnahme von Benjamin S. rechtswidrig in sein al l- gemeines Persönlichkeitsrecht eingreife. Zwar betreffe d ie Namensnennung lediglich die Sozialsphäre des Klägers. Auch beziehe sich die Berichterstattung auf wahre Tatsachen. Die Veröffentlichungen entfalteten aber ungeachtet des Umstandes, dass dem Kläger kein beanstandungswürdiges Verhalten vorg e- worfen und er letztlich positiv dargestellt werde, eine unzulässige Prangerwi r- kung. Denn der Kläger und insbesondere das unter seinem Namen f i rmierende Geschäft würden in einen Zusammenhang mit einer der organisierten Kriminal i- tät zuzurechnenden Gruppierung gebracht, wa s geeignet sei, den Kläger und seine geschäftliche Tätigkeit zu beeinträchtigen. II. 1. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand . Die angegriffene Berichterstattung stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar . a) Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ist allerdings betroffen. 5 6 7 - 5 - aa) Dies ergibt sich noch nicht alleine aus dem Umstand, dass der Kl ä- ger im angegriffenen Artikel überhaupt namentlic h erwähnt wird. Denn anders als bei der Veröffentlichung eines Bildes einer Person, die eine grundsätzlich rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeit s- rechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder ö f- fentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvort eilhafter Weise a b- gebildet ist, ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne Weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bietet nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem B ericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten ( Sen atsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 8 ff.; BVerfG , NJW 2012, 150 0 Rn. 35; NJW 2011, 740 Rn. 52). bb) Betroffen ist de r Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeit s- rechts aber unter dem Gesichtspunkt des Recht s auf informationelle Selbs tb e- stimmung, das über den Schutz der Privatsphäre hinausgeht und sich als B e- fugnis des Einzelnen dar stellt , grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob u nd wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. z.B. Senat su rteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, VersR 2014, 1465 Rn. 26 , zur Veröffentlichung in BGHZ b e- stimmt ; vom 29. April 2014 - VI Z R 137/13, VersR 2014, 968 Rn. 6; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 28; vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90, VersR 1991, 433, 434 ) . Es erschöpft sich nicht in der Funktion des Abwehrrechts des Bürgers gegen den Staat, sondern entfaltet al s Grun d- recht Drittwirkung und beeinflusst hierdurch auch die Werteordnung des Priva t- rechts ( vgl. Senat su rteil e vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, aaO; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, aaO). In dem angegriffene n Artikel wird dem L e- ser mit geteilt , dass der Kläger Benjamin S. beschäftigt. Dass dieser Umstand der beruflichen Sphäre des Klägers zuzuordnen ist , steht der Annahme eines 8 9 - 6 - Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht entge gen (vgl. Senatsu rteil e vom 23. September 201 4 - VI ZR 358/13, aaO , Rn. 35 ; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, aaO Rn. 29; vgl. ferne r Senatsu rteil vom 21. N o- vember 2006 - VI ZR 259/05, VersR 2007, 511 Rn. 11 f.; noch zweifelnd : S e- natsu rteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90, VersR 1991, 433, 434 ). cc ) D arüber hinaus ist die ebenfalls vom allgemeinen Persönlichkeit s- recht geschützte (BGH , Urteil vom 10. November 1994 - I ZR 216/92, NJW - RR 1995, 301, 303; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort - und Bildberichte r- stattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 94) Geschäftse hre des Klägers tangiert . Zwar wird dem Kläger selbst kein Vorwurf gemacht. Er wird aber worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat insbesondere durch die Gestaltung der Übe r- schrift, in der bereits sein Name genannt wird, in einen Zusammenhang mit den " Hells Angels " gebracht. D ie im Artikel dabei enthaltene Aussage, in seinem Geschäft arbeite mit Benjamin S. eine Person, die einer gemeinsam mit zwei Mitgliedern der " Hells Angels " begangenen Straftat verdächtig s ei , ist für das Ansehen und den geschä ftlichen Erfolg des Klägers abträglich, da sich Kunden aufgrund dieses Umstandes möglicherweise veranlasst sehen, auf einen B e- such in einem Geschäft des Klägers zu verzichten, weil sie mit vermeintlichen Straftätern und den " Hells Angels " nichts zu tun hab en wollen. dd ) Von der angegriffenen Berichterstattung nicht betroffen ist indes die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützte Privatsphäre des Klägers. Denn der Kläger wird allein als Arbeitgeber des Benjamin S. und damit au s- schließlich in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit, die der Sozialsphäre zuz u- rechnen ist, erwähnt. b) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist aber nicht rechtswidrig. 10 11 12 - 7 - aa ) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahme n- rechts lie gt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroff e- nen Grundrechte und Gewährleistungen d er Europäischen Menschenrecht s- konvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwi egt ( st . Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534 , 536 mwN ). bb ) Im Streitfall sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 (auch in Ve r- bindung mit Art. 12 Abs. 1 GG ) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Intere s- se de s Kläger s a m Schutz seiner sozialen Anerkennung , seiner Geschäftsehre und seiner persönlichen Daten mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs - und Medienfreiheit abzuwägen. Diese Abwägung ergibt - anders als das Berufungsgericht meint - , dass die g e- schützten Interessen der Beklagten diejenigen des Klägers überwiegen. ( 1 ) Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den w i- derstreitenden Interessen insbesondere vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Ta t- s achen behauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 23 mwN). Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genomme nen Feststellungen des Landg e- richts sind die im angegriffenen Artikel der Beklagten aufgestellten Tatsache n- behauptungen wahr. Ob dies auch für die Behauptung gilt, bei Benjamin S. handle es sich um den Filialleiter der " Kudamm - Filiale " , kann dahinstehen . I n 13 14 15 - 8 - welcher Funktion Benjamin S. tätig ist, als Filialleiter oder als Verantwortlicher am Empfang, hat für die den Kläger betreffende Abwägung keine Bedeutung. ( 2 ) Besondere Umstände, aufgrund derer die Abwägung trotzdem zula s- ten der Meinungs - und Medienf reiheit der Beklagten ausfallen könnte, sind nicht er sichtlich . Im Gegenteil sprich t für ein Überwiegen der geschützten Interessen der Beklagten auch der Umstand, dass die angegriffene Berichterstattung den Kläger nur in seiner beruflichen Sphäre betrifft. Schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers, wie sie nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senat surteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 262/10 , ZUM - RD 2012, 253 Rn. 12; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 22 0 Rn. 21; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31) erforderlich wären, um an Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre negative Sanktionen knüpfen zu können, drohen nicht. D ie angegriffene Berichtersta t- tung belastet den Kläger nur in geringem Ma ße. Insbesondere drohen - in B e- zug auf den Kläger - weder soziale Ausgrenzung noch Stigmatisierung oder Prangerwirkung. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann eine stigmat i- sierende Wirkung des Artikels in Bezug auf den Kläger nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass über ihn im Zusammenhang mit ein em strafrechtliche n Verfahren berichtet wird. Zwar mag es - wie die Re visionserwiderung annimmt - durchaus zutreffen, dass im Zusammenhang mit einem Strafverfahren bereits die namentliche Nen nung einer Person stigmatisierend wirken kann . Im Strei t- fall ist dies in Bezug auf den Kläger aber gerade nicht der Fall. Es wird im a n- gegriffenen Artikel nämlich in keiner Weise behauptet, der Kläger sei in das möglicherweise strafrechtlich relevante Gesc hehen in irgendeiner Weise invo l- viert gewesen . 16 17 - 9 - Darüber hinaus entfaltet die angegriffene Berichterstattung in Bezug auf den Kläger auch keine Prangerwirkung. Eine solche kommt wie das Ber u- fungsgericht noch zutreffend erkannt hat in Betracht, wenn ei n beansta n- dungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt (BVerfG , VersR 2010, 1194 Rn. 25) . Dies ist hier nicht der Fall . Der angegr iffene Artikel enthält keinerlei gegen den Kläger gerichtete Vo r- würfe. Die Annahme des Berufungsgerichts , die Nennung des Namens des Klägers im Zusammenhang mit dem Umstand, dass "(s)ein ' Filialleiter ' mit ' Hells Angels ' verhaftet wurde " , stehe dem Vorwurf eines beanstandungswürdigen Verhaltens im Sinne der Prangerwirkung gleich , teilt der erkennende Senat ni cht. Auch wenn die im Artikel enthaltene Aussage - wie dargelegt - die G e- schäfts ehre des Klägers berührt, entspricht die von ihr ausgehende Ehrbeei n- trä chtigung weder hinsichtlich ihrer Qualität noch ihrer Intensität den an die A n- nahme einer unzulässigen Prangerwirkung zu stellenden Anforderungen. Der von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang betonte Umstand, der Kläger sei von Kunden auf die im Artikel thematisierten Vorgänge angespr o- chen worden, geht über eine bloße Unannehmlichkeit nicht hinaus. Eine ta t- sächlich eingetretene wirtschaftliche Beeinträchtigung, die das Gewicht des Eingriffs verstärken könnte, macht der Kläger selbst nicht geltend. ( 3 ) Weiter ändert a m Ergebnis der Abwägung und der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Veröffentlichung auch der Umstand nichts , dass über die Festnahme des Benjamin S. und deren Hintergründe auch hätte berichtet we r- den können, ohne den Kläger zu e rwähnen . E s gehört zum Kern der Meinungs - und Medienfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizi s- tischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses auch unter dem Gesichtspunkt des " Aufmachers " - wert halten un d was nicht. Denn die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen 18 19 - 10 - Interesses geschützt, sondern garantiert primär die Selbstbestimmung des ei n- zelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation m it anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes G e- wicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich we i- ter erhöht werden kann (S enatsurteil vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, VersR 2014, 968 Rn. 23 mwN). Im Übrigen kann ein objektives Informationsinteresse an der Berichterstattung darüber, dass der prominente Kläger Benjamin S. trotz seiner " schwierigen Vergangenheit " beschäftigt, nicht verneint werde n . ( 4 ) Zuletzt greift der Einwand der Revisionserwiderung nicht, die namen t- liche Nennung des Klägers in der angegriffenen Berichterstattung sei auch de s- halb unzulässig, weil sie im Zusammenhang mit einer unzulässigen Verdacht s- berichterstattung erfolgt s ei. Dabei kann offenbleiben, ob in Bezug auf Benjamin S. tatsächlich von einer unzulässigen identifizierenden Verdachtsberichtersta t- tung ausgegangen werden kann. Denn jedenfalls könnte der Kläger daraus nichts für sich herleiten. Dass Benjamin S. in - unte rstellt - unzulässiger Weise identifizierbar dargestellt wurde, bedeutet nicht, dass auch der Kläger in diesem Zusammenhang nicht hätte namentlich erwähnt werden dürfen. 20 - 11 - 2. Der erkenne nde Senat kann nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden , da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind. Galke Diederichsen Pauge Offenloch Oehler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2012 - 27 O 425/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 29.07.2013 - 10 U 182/12 - 21
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