ECLI:DE:BGH:2017:250417UVIZR386.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 386/16 Verkündet am: 25. April 2017 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 209 Ein Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist (§ 209 BGB), kann nur der nach Verjährungsbeginn verstrichene sein. BGH, Urteil vom 25. April 2017 - VI ZR 386/16 - LG Ravensburg AG Tettnang - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2017 durch d en Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch , die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 21. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verjährung einer Schadensersatzford e- rung. Am 14. A pril 2011 wurde bei einem Verkehrsunfall ein dem Kläger geh ö- rendes Kraftfahr zeug beschädigt. Er nimmt die Beklagte als Haftpflichtversich e- rer des Unfallgegners auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger bezifferte di e sich daraus ergebenden Forderungen sch riftlich gegenüber der Beklagten und bat um Regulierung. Die Beklagte zahlte daraufhin verschieden e Teilbetr ä- ge , unter anderem Nutzungsausfallentschädigung . Mit Anwaltss chreiben vom 21. September 2011 forderte der Klä ger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30. September 2011 auf, die noch offen stehenden Beträge zu bezahlen. Daraufhin teilte d ie Beklagte durch Schreiben vom 22. September 2011 , dem 1 2 - 3 - Klägervertreter zugegangen am 26. September 2011, mit, dass sie einen weit e- ren Betrag überwiesen habe und d ass mit ihren früheren Abrechnungen der Sachscha den aus ihrer Sicht abschließend regu liert sei. Am 25. Februar 2015 hat der Kläger den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Beklagte beantragt , mit dem er restliche Nutzungsausfallentschäd i- gung geltend mach t. D ie Beklagte hat sich auf die Verjährung der Forde rung berufen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die B e- rufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassene n Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren wei ter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Ans pruch des Klägers auf restliche Nutzungsausfall entschädigung mit Ablauf des 31. Dezember 2014 verjährt. Bei Beantragung des Mahnbescheids sei die Verjährung bereits eing e- trete n gewesen . Die im Verlauf des Jahres 2011 geführten und abgeschloss e- nen Verhandlungen hätten die Verjährung nicht gehemmt, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu laufen begonnen habe. Anderenfalls würde der He m- mungszeitraum " doppelt " berücksichtigt , da die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres begonnen habe . Dies führe nicht zu einer unbilligen Schlechterstellung des Gläubigers. Gesetzeszweck sei nicht, die Verjährung s- frist in jedem Fall um den Zeitraum zu verlängern, in dem die Parteien mite i- nander verhandelt hätten. Begännen die Parteien vor dem Lauf der Verjä h- rungsfrist mit Verhandlungen, seien sie bereits hinreichend dadurch geschützt, 3 4 5 - 4 - dass die Verjährung gehemmt werde, falls die Verhandlungen über den Beginn der Verjährungsfrist hinaus an dauerten. Daraus ergebe sich kein Anreiz, mit Verhandlungen zuzuwarten. II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Die Beklag te ist berechtigt, die Leistung auf den vom Kläger geltend gem achten Direkta n- spruch (§ 115 Abs. 1 VVG) weg en Verjährung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB) . Insbeson de re ha t das Berufungs gericht zutreffend angenommen , dass ein Zeit raum, während dessen die Verjährung gehemmt ist ( § 209 BGB ), nur der nach Verjährungsbeginn verstriche ne sein kann . 1. D er Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Nutzungsausfal l- entschädigung wegen Beschädigung des Kraftfahrzeugs unterliegt der rege l- mäßige n Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Schluss des Jahres 2011 begann (§ § 195, 199 Abs. 1 BGB , § 14 StVG, § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VVG ; vgl. zur Fällig keit Senat, Beschluss vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08, BGHZ 178, 338 Rn. 9 f. ). 2. Die den Erwägungen des Berufungsgerichts zugrunde liegende We r- tung, dass n ach Verjährungsbeginn kein Hemmungstatbestand erfüllt war, w ird von den getroffenen Feststellungen getragen. a) N ach § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG , der die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Unfall gegenüber einem Haftpflichtversicherer b e- trifft (vgl. Senat, Urteile vom 25. Juni 1985 - VI ZR 60/84, Vers R 1985, 1141; vom 5. November 2002 - VI ZR 416/01, BGHZ 152, 298, 301 jeweils zu § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F. ) , endet die Hemmung der Verjährung nach Anmeldung 6 7 8 9 - 5 - des Anspruchs des Dritten bei dem Versicherer zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Versi cherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Da r- aus muss eindeutig der Entschluss hervorgehen, sich zu den angemeldeten Ansprüchen erschöpfend und endgültig zu erkläre n (vgl. Senat, Urteile vom 14. März 2017 - VI ZR 226/16 ; vom 16. Oktober 1990 - VI ZR 275/89, NJW - RR 1991, 470, 471 f. zu § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F.; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG 29. Aufl., § 115 VVG Rn. 35 mwN). Dies ist etwa der Fall, wenn bestimmte Positionen anerkannt und weitergehende Ansprüche zurückgewiesen werden (vgl. Schneid er, in: MüKo VVG , 2. Aufl. , § 115 VVG Rn. 36 mwN ). Diese Anforderungen erfüllt das Schreiben der Beklagten vom 22. Se p- tember 2011 durch den Hinweis, dass der Sachschaden aus ihrer Sicht a b- schließend reguliert sei. b) Ob § 203 Satz 1 BGB, wonach bei s chwebenden Verhandlungen zw i- schen dem Schuldner und dem Gläubiger die Verjährung gehemmt ist, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert, im Streitfall zur Anwendung kommt, kann offen bleiben. Denn jedenfalls läge im Sch reiben der Beklagten vom 22. September 2011 ein Abbruch der Verhan d- lungen. 3. Entgegen der Auffassung der Revision wird nach § 209 BGB ein Zei t- raum in die Verjährungsfrist nur dann nicht eingerechnet, wenn er nach deren Beginn verstri chen ist. Liegen di e Voraussetzungen eines Hemmungstatb e- stands ausschließlich oder auch während eines Zeitraums vor Beginn der Ve r- jährung vor, ist dieser bei Berechnung der Verjährungsfrist nicht zu berücksic h- tigen (vgl. etwa BGH, Urteil e vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGH Z 182, 76 Rn. 9 , 13 ff.; vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 58/16, juris Rn. 1 2 ff., insbeso n- dere Rn. 16; LAG Hamm, Urteil vom 3. Dezember 2013 - 7 Sa 1012/13 , juris 10 11 12 - 6 - Rn. 46 f f. ; OLG Naumburg, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 9 U 19/08, juris Rn. 43; OLG Celle, Urt eil vom 26. Juli 2006 - 3 U 87/06, NJW - RR 2007, 403, 404 ; Ellenberger, in: Palandt, BGB 76. Aufl., § 199 Rn. 41) . a) F ür diese Auslegung spricht der Wortlaut der Hemmungsvorschriften. Die Formulierung " Verjährung gehemmt " in § 209 BGB und den einzelnen Hemmungstatbestän den legt na he, dass die Verjährung bereits laufen muss. N ach dem Spr achverständnis kann eine Frist n ur angehalten werden , wenn sie schon zu laufen begonnen hat ( vgl. LAG Hamm, Urtei l vom 3. Dezember 2013 - 7 Sa 1012/13, juris Rn. 47) . b) V on der Revision befürchtete W ertungswidersprüche ergeben sich d a- raus nicht. Zwar kann es vorkommen, dass sich ein Hemmungstatbestand nur auf die Verjährungshöchstfrist (§ 199 Abs. 3 und 4 BGB), nicht dagegen auf die regelmäßige Verjährungs frist (§ § 195 , 199 Abs. 1 BGB) auswirkt. Weiter kö n- nen bei einheitlichen Verhandlungen über verschiedene Ansprüche nur einze l- n e von ihnen gehemmt werden, wenn nur deren Verjährung bereits begonnen hat (vgl. § 199 f. BGB). Dies ist jedoch Konsequenz der gesetzgeberische n Grundentschei dung, neben der Verjährungsdauer auch den Verjährungsbeginn unterschiedlich zu re geln. Im Gegenteil führt die von der Revision vertretene Auffassung, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, zu einem Wertungswiderspruch . D enn d ie Regelung des § 199 Abs. 1 BGB, wonach die Verjährung erst zum Ende des Jahres beginnt, wirkt bereits wie eine " Anlaufhemmung " (vgl. Peters/ Jacoby, in: Staudinger , BGB [2014], § 209 BGB Rn. 9). Schon deshalb ist hi n- sichtlich eines vor Verjährungsbeginn verstrichenen Zeitraums der Regelungs - und Schutzzweck der Hemm ungsvorschriften nicht berührt ( vgl. LAG Hamm, Urtei l vom 3. Dezember 2013 - 7 Sa 1012/13, juris Rn. 50; siehe weiter Peters/ 13 14 15 - 7 - Jacoby, in: Staudinger , BGB [2014], § 209 BGB Rn. 7 zum Zusammentre ffen von Hemmung und Ablaufhemmung). Auch i m Übrigen lassen sich der Gesetzess ystematik keine Anhaltspun k- te für ein a nderes Verständnis der Hemmungs vorschriften entnehmen. c) Sinn und Zweck des § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG sowie des § 203 Satz 1 BGB sprec hen ebenfalls nicht für die von der Revision vertretene Auffassung. Ziel des § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG ist es, den Geschädigten vor allem für den Fall einer langen Verhandlungsdauer mit dem Versicherer vor den Nachteilen der Verjährung zu schützen. Deshalb w ird der Geschädigte vor dem Weiterla u- fen einer die Durchsetzung seiner Ansprüche gefährdenden Verjährung b e- wahrt, solange die Reaktion des Versicherers auf die Anspruchsanmel dung noch in der Schwebe ist (vgl. Senat, Urt eile vom 30. April 1991 - VI ZR 229/9 0, BGHZ 114, 299, 302 f.; vom 28. Januar 1992 - VI ZR 114/91, NJW - RR 1992, 606, 607 jeweils zu § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F.). Regelungszweck des § 203 BGB ist die Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten . Deshalb sollen Verhandlu n- g en zwischen Gläubiger und S chul dner nicht unter den Druck einer ablaufe n- den Verjährungs frist gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 22). Wenn jedoch die Verjährung (noch) gar nicht zu laufen begonnen hat, muss der Geschädigte vor deren Weiter laufen (noch) nicht geschützt werden und stehen die Verhandlungspartei en (noch) nicht unter Druck. d) Schließlich steht d iese Auslegung des § 209 BGB in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährungsunterbrechung nach alte m Recht. Danach lag bei Klageerhebung oder Einreichung eines Mahnbescheidantrags vor Verjährungsbeginn (erst) mit Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ein Zu stand der Unterbrechung vor (vgl. BGH, Urteil e vom 16 17 18 - 8 - 31. März 1969 - VII ZR 35/67 , BGHZ 52, 47, 49 f .; vom 27. September 1995 - VIII ZR 257/94, NJW 1995, 3380, 3381 ) . 4. Da die Verjährung zum Schluss d es Jahres 2014 ablief, konnte sie durch den erst danach beantragten Mahnbescheid nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB , § 167 ZPO gehemmt wer den. Galke Offenloch Oehler Roloff Allgayer Vorinstanzen: AG Tettnang, Entscheidung vom 08.12.2015 - 8 C 456/15 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 21.07.2016 - 1 S 20/16 - 19
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