BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 387/04 Verk374ndet am: 13. Juni 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 133 A, 247 157 A, 247 539 Abs. 1 Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages, dass der Mieter an der Mietsache Ver344nderungen vornehmen darf, die ausschlie337lich in seinem eigenen Interesse lie-gen, kann von einem stillschweigenden Einverst344ndnis der Parteien auszugehen sein, dass der Mieter hierf374r keinen Aufwendungsersatz beanspruchen kann. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 387/04 - LG G366rlitz AG G366rlitz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frelle-sen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger und den Richter Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landge-richts G366rlitz - 2. Zivilkammer - vom 22. September 2004 aufgeho-ben und das Urteil des Amtsgerichts G366rlitz vom 24. Februar 2004 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kl344ger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Mit Mietvertrag vom 1. Oktober 1982 hatten die Kl344ger von der Beklagten ein Einfamilienhaus in G366rlitz gemietet. Das Mietverh344ltnis war f374r die Zeit der Besch344ftigung des Kl344gers zu 2 bei dem von der Beklagten betriebenen Kran-kenhaus geschlossen und endete mit der Pensionierung des Kl344gers zu 2 zum 31. M344rz 2003. Die zum Geb344ude geh366renden Freifl344chen - die zu Beginn des Mietverh344ltnisses unbepflanzt waren - durften die Kl344ger gem344337 247 2 Nr. 3 des Mietvertrages nach individuellen W374nschen und in Abstimmung mit den Grund-st374cksnachbarn gestalten. Die Kl344ger nehmen die Beklagten wegen der von ihnen w344hrend der Mietzeit auf den Freifl344chen gepflanzten B344ume und Str344ucher, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Gr366337e nicht mehr umgepflanzt werden k366nnen, auf Zah-lung von 2.623,55 200 nebst Zinsen in Anspruch. 2 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht hat die Be-rufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. 4 I. Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im We-sentlichen ausgef374hrt: 5 - 4 - Bei den von den Kl344gern auf dem Grundst374ck der Beklagten gepflanzten und nicht mehr umpflanzbaren B344umen und Str344uchern handele es sich um Aufwendungen auf die Mietsache, deren Wert im Sinne des derzeitigen Ver-kehrswertes von 2.623,55 200 die Beklagte nach den Vorschriften 374ber die Ge-sch344ftsf374hrung ohne Auftrag (247 539 Abs. 1, 247 670, 247 683 Satz 1 BGB) zu erset-zen habe. Die Bepflanzung der Freifl344che sei jedenfalls auch im Sinne der Be-klagten erfolgt, da die Begr374nung von zu einem Einfamilienhaus geh366renden Freifl344chen immer auch eine Wertsteigerung bedeute und im Regelfall kein Vermieter ein Interesse daran haben k366nne, dass das zu seinem Haus geh366-rende Grundst374ck verwildere. 6 II. Dies h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 7 Die Kl344ger k366nnen von der Beklagten wegen der von ihnen w344hrend der Mietzeit angepflanzten und zum Ende der Mietzeit nicht mehr umpflanzbaren B344ume und Str344ucher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keinen Auf-wendungsersatz beanspruchen. 8 1. Die Revision r374gt zu Recht, dass das Berufungsgericht nicht danach unterschieden hat, ob die B344ume und Str344ucher vor oder nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 gepflanzt worden sind. Nur wenn die B344ume und Str344ucher nach dem Beitritt gepflanzt worden sind, ist die Frage der Ersatzpflicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - nach dem B374rgerlichen Gesetzbuch zu beurteilen. Sind die B344ume und Str344ucher hingegen vor dem Beitritt gepflanzt worden, bestimmt sich die Ersatzpflicht nach dem Zivilgesetzbuch (vgl. BGHZ 134, 170, 175; BGH, Urteil vom 17. M344rz 1999 - XII ZR 101/97, WM 1999, 1136, unter 3). Darauf kommt es letztlich aber nicht an. 9 - 5 - 2. Die danach in Betracht kommenden Anspr374che aus 247 539 Abs. 1, 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 247 951 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. aus 247 30 Abs. 1 Satz 3, 247 112 Abs. 3 Satz 1 ZGB sind schon deshalb nicht begr374ndet, weil eine Auslegung des Mietvertrages ergibt, dass die Parteien Anspr374che auf Aufwen-dungsersatz f374r die Gestaltung der Freifl344chen abbedungen haben (vgl. Se-natsurteil vom 13. Oktober 1959 - VIII ZR 193/58, WM 1959, 1369, unter I 2). Der Senat kann den Mietvertrag selbst auslegen, da das Berufungsgericht dies unterlassen hat und weitere tats344chliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGHZ 65, 107, 112; BGH, Urteil vom 12. Februar 1997 - V ZR 250/96, WM 1998, 626, unter II 3). 10 Der Mietvertrag regelt in 247 2 Nr. 3 nur, dass der Mieter die zum Geb344ude geh366renden Freifl344chen nach individuellen W374nschen und in Abstimmung mit den Grundst374cksnachbarn gestalten darf. Er sieht aber nicht vor, dass der Mie-ter den Ersatz von Aufwendungen f374r die Gestaltung der Freifl344chen verlangen kann. Lediglich hinsichtlich baulicher Ver344nderungen durch die Mieter bestimmt 247 5 Nr. 1 Satz 3 des Mietvertrages, dass der Mieter die Anlagen bei Auszug dem Vermieter oder dem nachfolgenden Mieter gegen angemessene Werter-stattung 374bergibt oder sie aus der Mietsache entfernt. Bei den Anpflanzungen auf den Freifl344chen handelt es sich nicht um bauliche Ver344nderungen im Sinne dieser Regelung. Denn darunter sind - ebenso wie bei den Bestimmungen der 247247 111 und 112 ZGB 374ber bauliche Ver344nderungen durch den Mieter, deren Wortgebrauch die Regelung in 247 5 Nr. 1 des Mietvertrages 374bernimmt - nur Ver344nderungen am Bauk366rper der Wohnung zu verstehen (vgl. Kommentar zum ZGB [1985], 247 111 ZGB Anm. 1; Zivilrecht, Lehrbuch [1981], S. 305). 11 Dass der Mietvertrag dem Mieter die Gestaltung der Freifl344chen nach seinen individuellen W374nschen gestattet, insoweit aber - im Gegensatz zu bau-lichen Ver344nderungen - keinen Anspruch des Mieters auf Aufwendungsersatz 12 - 6 - vorsieht, l344sst bei einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 152, 153, 156; BGHZ 131, 136, 138) auf den Willen der Parteien schlie337en, dass die Kl344ger die Kosten f374r die Gestaltung der Freifl344chen selbst tragen und Anspr374che der Kl344ger auf den Ersatz von Aufwendungen insoweit ausgeschlossen sein sollen. Denn es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Vermieter, der dem Mieter erlaubt, die Mietsache nach des-sen individuellen W374nschen und in dessen eigenem Interesse zu ver344ndern, auch noch verpflichtet sein soll, dem Mieter die Aufwendungen hierf374r zu erset-zen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann daraus, dass - wie das Berufungsgericht meint - die Begr374nung von zu einem Einfamilienhaus ge-h366renden Freifl344chen immer auch eine Wertsteigerung bedeute und im Regel-fall kein Vermieter ein Interesse an der Verwilderung des zu seinem Haus geh366-renden Grundst374cks haben k366nne, nicht geschlossen werden, dass die Be-pflanzung der Freifl344chen durch die Kl344ger jedenfalls auch "im Sinne" der Be-klagten erfolgte. Die Revision macht zutreffend geltend, dass dieser Gedanke schon deshalb nicht tragf344hig ist, weil das Fehlen einer Bepflanzung nicht mit einer Verwilderung eines Grundst374cks gleichgesetzt werden kann und weil nicht jede Begr374nung den Grundst374ckswert steigert, da die von dem einen Nutzer als sch366n empfundene und damit als wertvoll angesehene Pflanzung von dem an-deren Nutzer als unansehnlich und damit wertlos oder sogar den Wert des Grundst374cks mindernd angesehen werden kann. 13 III. Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, da es weiterer tats344chlicher Feststel- 14 - 7 - lungen nicht bedarf. Auf die Revision der Beklagten ist daher das Berufungsur-teil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: AG G366rlitz, Entscheidung vom 24.02.2004 - 1 C 858/03 - LG G366rlitz, Entscheidung vom 22.09.2004 - 2 S 39/04 -
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