BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 387/14 Verkündet am: 2. Juni 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Hb Zur Frag e der Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten, die über dem Wiederb e- schaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs liegen. BGH, Urteil vom 2. Juni 2015 - VI ZR 387/14 - LG Offenburg AG Oberkirch - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2015 durch den V orsitzenden Richter Galke und die Richter Wellner und Stöhr s owie die Richterinnen von Pentz und Dr. Roloff für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Land - gerichts Offenburg vom 26. August 2014 wird auf Kosten der Kl ä- gerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 2. Oktober 2012 gelten d, für den die Einstandspflicht der Beklagte n außer Streit ste ht. Der vorgerichtlich mit der Schätzung des Sachscha dens an d em Pkw der Klägerin, einem Mercedes Benz C 200 D , beauftragte Sachverständige S. ermittelte die Reparaturkosten mit 2.973,49 f- fungswert mit 1.600 wert mit 470 der Zeit vom 4. bis 13. Oktober 2012 reparieren. Die Reparatur, bei der auch Gebrauchtteile verwendet wurden, kostete 2.079,79 Die Beklagte zu 2 regulierte den Schaden als wirtschaftlichen Totalsch a- den auf der Grun dlage des Wiederbeschaffungsaufwands und zahlte an die Klägerin einen Betrag von 1.130 r- ständigenkosten und zahlte 229,55 Unkostenpauschale. 1 2 - 3 - Die auf Zahlung der noch mit 9 49,79 805,92 und weiterer 129,25 nach dem höheren Gegenstandswert gerichtete Klage war beim Amtsgericht übe r- wiegend erfolgreich, wobei das Amtsgericht die geltend gemachten Reparatu r- kosten in vollem Umfang und restliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von zuerkannt hat . Auf die Berufung der Beklagten hat d as Berufungsg e- richt die Klage hinsichtlich der Reparaturkosten und darauf entfallende Recht s- anwaltskosten abgewiesen. Mit der vom Ber ufungs gericht zugelassenen Rev i- sion erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, trotz der Feststellung des g e- richtlichen Sachverständigen C., wonach die Rep aratur zu einem technisch und optisch einwandfreien Ergebnis geführt habe, habe die Beklagte mit Recht auf Totalschaden s basis abgerechnet. Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs sei in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die voraussichtl i- chen Reparaturkosten mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert läge n. So liege es im Streitfall. Ausweislich des Schadensgutachten s des Sachve r- ständigen S. hätten die voraussichtlichen Reparaturkosten 2.973,49 und damit 186 % des angesetzte n Wiederbeschaffungswerts in Höhe von 1.600 gestellten Reparaturkosten die 130 % - Grenze knapp einhielten, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Reparatur sei bereits nicht entsprec hend den Vorgaben des Sachverständigen durchgeführt worden. Die Fahrertür und eine Zierleiste seien durch Gebrauchtteile ersetzt worden. Der vom Sachverständ i- 3 4 - 4 - gen S. vorgesehene Austausch weiterer Zierleisten und des Kniestücks hinten links ließen sich der Reparaturkostenrechnung der Firma M. nicht entnehmen. Die Verwendung von Gebrauchtteilen sei im Übrigen ebenso schädlich wie die Beschreitung eines abweichenden, günstigeren Reparaturwegs. Der Einholung eines Schadensgutachtens komme zentrale Bedeutung bei der Schadensreg u- lierung zu. Diese Bedeutung würde untergraben, wenn man es gestatten woll t e, es nachträglich durch eine ex post - Betrachtung in Frage zu stellen , und es nur noch darauf ankäme, ob sich die tatsächlich berechneten Kosten innerhalb der 130 % - Grenze hielten. Deshalb sei dem Geschädigten eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis zu versagen, wenn die prognostizierten Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswerts überstiegen. Andernfalls ergebe sich auch eine nicht unerhebliche Manipulationsge fahr durch eine versteckte R a- battgewährung, z.B. durch Herunterrechnen von Arbeitszeiten und nicht auf der Rechnung ausgewiesene Positionen. Die Verwendung von Gebrauchtteilen in größerem Umfang könne unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit pro b- lema tisch sein. Im Übrigen verhalte sich die Klägerin auch widersprüchlich, wenn sie das Gutachten des Sachverständigen S. als Ausgangsbasis für die 130 % - Grenze wähle, andererseits aber dessen Eignung in Frage stelle, indem sie sich darauf berufe, der Austaus ch diverser Zierleisten und des Griffs der Fahrertür sei nicht notwendig gewesen. Die Klägerin sei daher im Ergebnis trotz der Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen C., die durchgeführte R e- paratur habe zu einem technisch und optisch einwandfreien Ergebnis geführt, auf die von der Beklagten zu 2 bereits vorgenommene Regulierung auf Tota l- schaden s basis zu verweisen. - 5 - II. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Der Klägerin stehen weder die geltend gemachten Repa raturkosten noch Ersatz weiterer Nebenkosten zu. 1. Nach der Rechtsprechung d es erkennenden Senats kann in Abwe i- chung von dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ers atz des Reparaturaufwands (Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Ents chäd i- gung für den merkantilen Minderwert) bis zu 30 % über dem Wiederbescha f- fungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 15; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 7; vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 119/09, VersR 2010, 36 3 Rn. 6 ; vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Rn. 8; vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10, VersR 2011, 547 Rn. 7 und vom 15. November 2011 - VI ZR 30/11, VersR 2012, 75 Rn. 5 ). 2. Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist - wovon das B e- rufungsgericht im Ansatz zut reffend ausgeht - in aller Regel wirtschaftlich u n- vernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur - wie hier - mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen (vgl. Senatsurteil vom 8. Feb ruar 2011 - VI ZR 79/10, aaO). In einem solchen Fall, in dem das Kraf t- fahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigt e vom Schädiger grundsätzlich nur Ersatz der für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrze u- ges erforderlichen K osten , also den Wiederbesch affungswert abzüglich des Restwerts, verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch repari e- 5 6 7 - 6 - ren , so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wir t- schaftlich vernünftigen (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufg e- spalten werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 ff.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 6 und vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10, aaO Rn. 6 ). 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das vorgerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen der Schade nsschätzung, die sich grundsätzlich an den Preisen der markengebundenen Fachwerkstatt zu orientieren hat, jedoch kein e absolute Bedeutung für die Frage, welche Repar a- turkosten tatsächlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähig sind . Dementspreche nd hat der erkennende Senat entschieden, dass jedenfalls in Fällen, in denen die vom Sachverständigen ges chätzten Reparaturkosten über der 130 % - Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens ent sprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, dem Geschädigten aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallene n Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann ( Senatsurteil vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Rn. 13 ). 4 . Ob der Geschädigte, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderli ch gehaltene Reparatur innerhalb der 130 % - Grenze fachgerecht in einem Umfang durchz u- führen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, Ersatz von über dem Wiederbeschaffungswert liegende n Repar a- 8 9 - 7 - turkosten verlangen kann, konnte der Senat bisher offen lassen (vgl. Senatsu r- teile vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, aaO Rn. 7; vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10, VersR 2011, 547 Rn. 7 ff. und vom 15. No vember 2011 - VI ZR 30/11, VersR 2012, 75 Rn. 6 ff. ) . Die Frage bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung. Denn n ach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Reparatur im Streitfall bereits nicht vollständig nach den Vorgaben des Sachverständigen S. erfolgt . Zw ar stünde die Verwendung alters entsprechender und funktionsfähiger Gebrauchtteile e i- ner vollständigen und fachgerechten Reparatur nach der vorgenannten Senat s- rechtsprechung nicht grundsätzlich entgegen. Nach den getroffenen Festste l- l ungen ist jedoch der vom Sachverständigen S. vorgesehe ne Austausch weit e- rer Zierleisten und des Kniestücks hinten links nicht erfolgt . Insoweit hilft es der Klägerin auch nicht, dass nach dem Gutachten des Gerichtssachverständige n C. " keine optischen Mängel " vorhanden waren. Denn es kommt nicht darauf an, ob die verbliebenen Defizite optisch nicht stören . V ielmehr kommt es im Ra h- men der Vergleichsbetrachtung allein auf den erforderlichen, d.h. nach objekt i- ven Kriterien zu beurteilenden und deshalb auch unschwer nachzuprüfenden 10 - 8 - Reparaturaufwand an (vgl. Sena tsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 10 mwN ). Galke Wellner Stöhr von Pentz Roloff Vorinstanzen: AG Oberkirch, Entscheidung vom 23.01.2014 - 2 C 270/12 - LG Offenburg, Entscheidung vom 26.08.2014 - 1 S 31/14 -
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