BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 389/02 vom27. Mai 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja GlAufrG 1957 § 1; EVZ-StiftG § 16§ 1 GIAufrG, § 16 EVZ-StiftG halten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standund schließen Ansprüche sog. "Zwangsarbeiter" gegen die I.G. Farbenindustrie Akti-engesellschaft in Abwicklung wirksam aus.BGH, Beschluß vom 27. Mai 2003 - VI ZR 389/02 - OLG Frankfurt a.M.LG Frankfurt a.M. - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge undStöhrbeschlossen:Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-furt a.M. vom 25. September 2002 wird zurückgewiesen.Von den Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbe-schwerde haben die Kläger ihre eigenen außergerichtlichen Ko-sten je selbst zu tragen; von den Gerichtskosten und den außer-gerichtlichen Kosten der Beklagten habender Kläger zu 2) 23 %,der Kläger zu 3) 30 %,der Kläger zu 4) 17 % undder Kläger zu 5) 30 %zu tragen.Streitwert: 120.359,72 nrnrn !! #"s-beschwerde des Klägers zu 2) 27.988,12 n !%$&'gers zu 3)35.943,30 n !($' "n)*!+ 4) 20.860,38 #, n !$&' " n)*!+ 5)35.567,92 - - 3 -Gründe: I.Die Kläger waren als polnische Staatsbürger mosaischen Glaubens imKonzentrationslager Auschwitz inhaftiert. In den Jahren zwischen 1942 und1945 mußten sie in dem Werkkomplex Ausschwitz-Monowitz der BeklagtenZwangsarbeit leisten, ohne dafür eine Vergütung zu erhalten. Sie verlangen vonder Beklagten Schadensersatz bzw. den Wert ihrer Arbeitsleistung, die sie nachdem indexierten üblichen Lohn deutscher Arbeiter in der Zeit bis 1945 bemes-sen. Zusätzlich begehren sie ein Schmerzensgeld von je 10.000 DM für die ih-nen widerfahrene Behandlung seitens der Beklagten.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil den Ansprüchen § 16Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verant-wortung und Zukunft" entgegenstehe und die Ansprüche im übrigen verjährtseien. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückge-wiesen und die Revision nicht zugelassen. Zwar seien die Ansprüche der Klä-ger trotz Entschädigungsleistungen nach dem BEG nicht auf die leistendenBundesländer übergegangen. Auch könne dahinstehen, ob die Kläger auf ihreAnsprüche nach dem Abkommen zwischen der Beklagten und der Conferenceon Jewish Material Claims against Germany Inc. vom 6. Februar 1957 gegenden Erhalt von Zahlungen verzichtet hätten. Die Ansprüche der Kläger seienferner nicht vollen Umfangs verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist sei zwar ge-mäß Art. 5 Abs. 2 des Londoner Schuldenabkommens nur bis zum Abschlußdes Zwei-plus-Vier-Vertrages vom 12. September 1990 gehemmt gewesen;hinsichtlich der Ansprüche aus unerlaubter Handlung sei daher Verjährung ein-getreten. Dagegen seien Ansprüche der Kläger auf Ausgleich nach Bereiche- - 4 -rungsrecht - in Abkehr von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs - nicht verjährt. Diese Ansprüche seien aber deshalb ausgeschlossen, weil§ 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verant-wortung und Zukunft" vom 2. August 2000 die Kläger auf Ansprüche gegen dienach diesem Gesetz errichtete Stiftung beschränke und weitergehende Ansprü-che gegen Unternehmen ausschließe. Zum selben Ergebnis führe die Anwen-dung von § 1 Abs. 3 des Gesetzes über den Aufruf der Gläubiger der I.G. Far-benindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung vom 27. Mai 1957.Die Kläger, die ihre Ansprüche mit der Revision in vollem Umfang weiter-verfolgen wollen, wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassungder Revision.II.Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist statthaft (§ 26 Nr. 8 EG-ZPO) und zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn ein Grundzur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegt nicht vor.1. Die Nichtzulassungsbeschwerde sieht eine grundsätzliche Bedeutungder Fragen, ob § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinne-rung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000 (- BGBl. I 1263; künftig:EVZ-StiftG) und § 1 Abs. 3 Gesetz über den Aufruf der Gläubiger der I.G. Far-benindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung vom 27. Mai 1957 (- BGBl. I 569;künftig: Aufrufgesetz) verfassungsgemäß sind. Dem kann nicht zugestimmtwerden. - 5 -Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPOhat eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klä-rungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahlvon Fällen stellen kann (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Dezember 2002- VII ZR 101/02 - NJW 2003, 831 m.w.N.). Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1ZPO ist es aber nicht, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu einer Frageherbeizuführen, die sich in einer Bestätigung der angegriffenen Entscheidungerschöpft. Vielmehr ist eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage auch dannnicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits entschieden ist (vgl. BGH, Be-schluß vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02 NJW-RR 2003, 352). Einegrundsätzliche Bedeutung kommt daher dem vorliegenden Fall nicht zu, denndas Berufungsgericht hat aus revisionsrechtlicher Sicht beanstandungsfrei ent-schieden.a) Zu § 16 Abs. 1 EVZ-StiftG hat bereits der III. Zivilsenat des Bundesge-richtshofs (Beschluß vom 30. November 2000 - III ZB 46/00 - NJW 2001, 1069,1070) dargelegt, daß der Gesetzgeber den in dieser Bestimmung enthaltenenAnspruchsausschluß unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG geprüft (BT-Drs. 14/3206 S. 17 f.) und in seine Überlegungen einbezogen hat, daß an dieStelle vermeintlicher Ansprüche gegen vielerorts nicht mehr existierende An-spruchsgegner eine angemessen ausgestattete Stiftung trete, die auch denjeni-gen Personen offenstehe, deren früherer "Arbeitgeber" nicht mehr haftbar ge-macht werden könne. Dem schließt sich der Senat an. Die Vorschrift ist nachAnsicht des entscheidenden Senats nicht verfassungswidrig. Sie beinhaltet kei-nen Verzicht auf durchsetzbare erworbene Ansprüche, sondern verschafft dem"Zwangsarbeiter" an Stelle eines in aller Regel verjährten Anspruchs gegen ei-nen häufig nicht mehr existenten Schuldner einen leicht durchsetzbaren An-spruch gegen die ausreichend ausgestattete Stiftung. Das ist verfassungsrecht-lich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 1 BvL 19, - 6 -20/75, 1 BvR 148/75 BVerfGE 42, 263, 293 ff. Contergan). Hiernach ist dievon der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage der Verfassungsmä-ßigkeit dieser Bestimmung nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Anderenfallsmüßte jeder mit der angeblichen Verfassungswidrigkeit einer im gegebenen Fallanwendbaren Vorschrift begründeten Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzli-che Bedeutung zukommen.b) Im Ergebnis Gleiches gilt für die von der Nichtzulassungsbeschwerdegeltend gemachte, aber nicht näher begründete Verfassungswidrigkeit des § 1Abs. 3 Aufrufgesetz. Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht ohne Rechtsfeh-ler davon ausgeht, daß die Ansprüche der Kläger weder verbriefte Schuldennoch Ansprüche sind, die aus den Unterlagen der Gesellschaft ersichtlich sindoder waren oder sonst der Gesellschaft bekannt sind oder waren. Soweit ausheutiger Sicht Entgeltansprüche von "Zwangsarbeitern" grundsätzlich anzuer-kennen sind, waren sie zur Zeit der Verkündung des Aufrufgesetzes und desAblaufs der Ausschlußfrist weder verbrieft noch aus den Unterlagen der Gesell-schaft (etwa als fällige Lohnforderungen) ersichtlich oder der Gesellschaft be-kannt. Umstände oder Vortrag der Kläger, aus denen Gegenteiliges zu entneh-men wäre, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Fahrlässige Un-kenntnis (bloßes Kennenmüssen) genügt nach dem Wortlaut, aber auch nachSinn und Zweck des Gesetzes nicht, um eine Ausnahme von dem Erlöschens-tatbestand zu schaffen.2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde - ausgehend von einer ange-nommenen Verfassungswidrigkeit der §§ 16 Abs. 1 EVZ-StiftG, 1 Abs. 3 Auf-rufG - eine grundsätzliche Bedeutung der Frage der Verjährung im Hinblick aufdie vom Berufungsgericht vertretene, von der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs abweichende Ansicht annimmt, kann ihr gleichfalls nicht gefolgt wer-den. Allerdings vermag die von einer der Rechtsprechung des Bundesgerichts- - 7 -hofs abweichende Entscheidung eines Berufungsgerichts die Zulassung derRevision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu begründen,wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen dargetan werden (vgl. dazuBGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65, 66,demnächst BGHZ 152, 182 ff., und vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - VersR2003, 342, 343 - jeweils m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend. Die Frage der Ver-jährung von Ansprüchen der Kläger, zu der das Berufungsgericht von derRechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen will, war für die Entschei-dung des Berufungsgerichts nicht erheblich. Sie könnte allenfalls im Rahmender Prüfung eines Verfassungsverstoßes von §§ 16 Abs. 1 EVZ-StiftG, 1 Abs. 3AufrufG Bedeutung erlangen. Insoweit sieht der entscheidende Senat jedochkeine Veranlassung zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung desBundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 48, 125, 127).3. Nach allem liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revi-sion nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher auf Kosten der Klägerzurückzuweisen (§§ 100 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO).Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
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