BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 389/12 Verkündet am: 19. Februar 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 78 Abs. 2 Satz 1 Zu den Rechtsfolgen kollidierender Subsidiaritätsklauseln. BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - IV ZR 389/12 - OLG München LG München I - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richte r in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2014 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Juli 2012 wird a uf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien, zwei Reiseversicherer , streiten darum, ob die von i hnen verwendeten Subsidiaritätsklauseln zu einem Innenausgleich nach § 59 Abs. 2 S atz 1 VVG a.F. bzw. § 78 Abs. 2 S atz 1 VVG n.F. führen. In den von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Versicherung s- bedingungen heißt es dazu : " Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus and e- ren Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, g e- hen diese Leistungsverpflichtu ngen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebe n- falls eine nachrangige Haftung vere inbart ist." Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten entha l- ten folgende Klauseln: 1 2 3 - 3 - " Leistungsverpflichtungen aus anderen Ver sicherungsve r- trägen geh Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Leistunge n der Sozialversicherungsträger . " oder " Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsve r- trägen sowie der Sozialversicherung sträger gehen der Ei n- rers] vor." Beide Parteien hatten mit sieben jeweils identischen Versich e- rungsnehmern Reiserücktrittversicherungsverträge und mit zwei weiteren ebenfalls jeweils identischen Versicherungsnehmern Reisekr ankenvers i- cherungsverträge abgeschlossen. In allen Verträgen traten unstreitig in der Zeit zwischen August 2008 und April 2010 Versicherungsfälle ein, für die die zunächst von den Versicherungsnehmern in Anspruch genomm e- ne Beklagte Versicherungsleistungen erbrachte. Die Hälfte dieser Lei s- tungen forderte sie von der Klägerin. Diese berief sich auf ihre wie sie meint weiterreichende Subsidiaritätsklausel und hielt sich deshalb für nicht ausgleich s pflichtig. In der Folgezeit zahlte die Klägerin den g e- nan n t en Betrag unter Vorbehalt der Rückforderung. I m Rahmen eine s weiteren Versicherungsvertrag s , dessen Vers i- cherungsnehmer ebenfalls bei beiden Parteien Reiseversicherungsve r- träge hielt, erbrachte die Beklagte nach einem unstreitigen Versich e- rungsfall Ver r- stattung sie vorgerichtlich von der Klägerin ver langte . Mit der Klage fordert die Klägerin die unter Vorbehalt gezahlten 5.45 Weiter begehrt sie die Feststellung, im letztgenannten Versicherungsfall keinen A usgleich zu schulden. Die Beklagte meint, sie 4 5 6 - 4 - könne Ausgleichszahlung en nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F./ § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG n.F. beanspru chen . In allen Fällen hätten Doppelve r- sicherungen bestanden . Die von den Parteien verwend eten Subsidiar i- tätsklauseln seien gl e ichwertig und höben sich deshalb gegenseitig auf. Das Landgericht hat die Klage ab - , das Berufungsgericht die B e r u- fung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihr Kl a- gebegehren weiter. Entscheid ungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin zur häl f- tigen Erstattung der von der Beklagten erbrachten Versicherungsleistu n- gen gemäß § 78 Abs. 2 VVG verpflichtet, ihre an die Beklagte ge leistete Ausgleichsz ahlung mithin nicht ohne Rechtsgrund erfolgt . Beide Parteien verwendeten in i hren Versicherungsbedingungen eingeschränkte Subsidiaritätsklauseln, welche die Eintrittspflicht des Versicherers nur dann entfallen ließen, wenn ein ande rer Versicherer, der dasselbe Risiko abdeck t , im konkreten Fall Deckung gewähr t . Die Klausel der Klägerin habe im Vergleich mit der Subsidiaritätsklausel der Beklagten keinen weitergehenden Regelungsgehalt. Das ergebe die Au s- legung aus der Sicht eines durc hschnittlichen Versicherungsnehmers. Der von der Klägerin verwendete Zusatz bekräftige zwar, dass sie g e- genüber einem anderen Versiche rer nur nachrangig haften wolle; das u n- 7 8 9 10 - 5 - terscheide sich aber nicht von der Subsidiaritätsklausel der Beklagten, die einen s olchen Willen ebenfalls zum Ausdruck bringe. Bei andersla u- tender Auslegung als " doppelte Subsidiaritätsklausel " enthielte die B e- stimmung der Klägerin zudem eine unwirksame Vereinbarung zu Lasten Dritter. Träfen wie hier gleichwertige Subsidiarität sklauseln aufeina n- der, entspreche es dem Willen der Beteiligten, den Versicherungsnehmer nicht schutzlos zu stellen. Daher seien die Klauseln ergänzend dahin auszulegen, dass sie sich gegenseitig aufhöben mit der Folge, dass bei einer Überversicherung § 78 VVG Anwendung finde. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beklagte kann, soweit sie ihre Leistungsverpflichtungen aus den bei ihr gehaltenen Reiseversicherungen erfüllt hat, von der Klägerin einen Innenausgleich nach den gesetzlichen Regelungen über die Meh r- fachversicherung verlangen (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. bzw. § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG n.F.) . E ine Rückforderung der von der Klägerin e r- b r achten Ausgleichsz ahlung nach § 812 Abs. 1 S atz 1 BGB scheidet aus, weil diese Zahlung nicht ohn e Rechtsgrund erfolgt ist. Soweit die Bekla g- te wegen der Regulierung eines weitere n Versicherungsfalls einen hälft i- gen Innenausgleich von der Klägerin fordert , ist deren Feststellung sb e- gehren , zu dieser Zahlung nicht verpflichtet zu sein, unbegründet. 1. Die hier betroffenen Versicherungsnehmer hatten bezüglich der jeweils verwirklichten Risik en bei den Parteien Doppel - bzw. Mehrfac h- v ersicherungen i . S . von § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1 Alt. 1 VVG a.F., § 77 11 12 13 14 - 6 - Abs. 1 , § 78 Abs. 1 Alt. 1 VVG n.F. abgeschlossen. Unstreitig waren be i- de Parteien in allen Versicherungsfällen zunächst gleichermaßen ei n- trittspflichtig. Die von ihnen verwendeten Subsidiaritätsklauseln führen zu keinem anderen Ergebnis, wie deren Auslegung ergibt. a) Allgemeine Versicherungsbedingu ngen sind nach dem Ve r- ständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständ i- ger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des e r- kennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versic herungsnehmers ohne versich e- rungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Intere s- sen an (Senatsurteile vom 23. Juni 1993 IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.; vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10; BGHZ 194, 208 Rn. 21 m.w.N.). Die Allgemein en Versicherungsbedingungen sind aus sich he r- aus zu interpretieren (Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 IV ZR 24/10, VersR 2011, 202 Rn. 10 m.w.N.; HK - VVG /Brömmelmeyer , 2. Aufl. Einleitung Rn . 68). In erster Linie ist vom Klauselw ortlaut auszugehen. Zweck und Sinnzusammenhang von Klauseln sind zusätzlich zu berüc k- sichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. Senatsurteile vom 25. Juli 2012 aaO m.w.N.; vom 9. März 2011 - IV ZR 137/10, VersR 2011, 518 Rn. 16 f.). Anders als die Revision meint, gelten diese Maßstäbe auch für die Auslegung konkurrierende r Subsidiaritätsklauseln. Zwar trifft es zu, dass sich diese Auslegung am Ende auch auf das V erhältnis der Versicherer zueinander auswirkt. Das er laub t es aber nicht , die Klauseln a uch aus deren Sicht auszulegen, denn beide Parteien unterhalten keine unmitte l- baren vertraglichen Beziehungen, sonder n regeln ihre Eintrittspflicht j e- weils in getrennten Verträgen mit den Versicherungsnehmern. Diese Ve r- 15 16 - 7 - träge können nicht aus der Sicht eine s an ihnen un beteiligten Versich e- rers ausgelegt werden. b) D er durchschnittliche Versicherungsnehmer wird erkennen, dass die Subsidiaritätsklausel n der Parteien die Eintrittspflicht des jeweiligen Versicherers nicht bereits dann entfallen lassen, wen n eine andere Ve r- sicherung für dasselbe Risiko besteht, sondern erst dann, wenn die a n- derweitige Versicherung im Versicherungsfall Schutz gewährt , d.h. für seinen Schaden konkret eintritt. Das setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer eine solche Ei n- trittspflicht zunächst einmal bei einem der beiden Versicherer durchsetzt. Vergleicht er die bei den beiden Parteien gehaltenen Versicherungsve r- träge und ihre Subsidiaritätsklauseln, wird er bemerken , dass l etztere kollidieren, weil keiner der Versicherer mit Rücksicht auf die Eintritt s- pflicht des jeweils anderen Deckung gewähren will. Der Versicherung s- nehmer wird mit Blick darauf, dass er für den Versicherungsschutz in beiden Verträgen Prämien leistet, nicht annehmen, der Streit der Vers i- cherer um die Nach rangigkeit ihrer Eintrittspflicht solle in der Weise zu seinen Lasten ausgetragen werden, dass er am Ende ohne Versich e- rungsschutz bleibt (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Januar 2010 IV ZR 129/09, BGHZ 184, 148 Rn. 19 m.w.N.; Armbrüster in Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl. § 78 Rn. 36; Schnepp in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 78 Rn. 184 ). Vielmehr wird er die Subsidiaritätsklauseln so verstehen, dass er sich mit seinem Begehren nach Versicherungsschutz vollen Umfangs wahlweise an einen der beiden Versicherer we nden kann. Dass kollidi e- rende Subsidiaritätsklauseln sich im Verhältnis zum Versicherungsne h- mer insoweit wechselseitig aufheben und ein Innenausgleich der Vers i- cherer nach den R egeln der Mehrfachversicherung erfolgen muss , en t- 17 18 - 8 - spricht deshalb auch der herrs chenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ( vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2010 aaO; LG Hamburg VersR 1978, 933, 935; BK/Schauer , § 59 Rn. 52 m.w.N. ; Armbrüster aaO; HK - VVG/Brambach, 2. Aufl. § 77 Rn. 27; Kollhosser in Prölss/Mar - tin, VVG 27. Auf l . § 59 Rn. 28; von Koppenfels - Spies in Looschelders/ Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 78 Rn. 19; BK/Schauer , § 59 VVG Rn. 52; Bruck/Möll er/Schnepp, VVG 9. Aufl. 2009 § 78 Rn. 184; von Jordan, VersR 1973, 396 ; Schmidt, VersR 2013, 418, 432 f.; Winter , VersR 1991, 527 , 530 ff. ) . Mithin kann d er Versicherungsnehmer wählen , von we l- chem Versicherer er Lei s tungen verlan gt , wobei sodann der jeweils a n- dere Versicherer im Umfang der Erfüllung dieses Verlangens ihm gege n- über leistungsfrei wird und es im Weiteren Sache der Vers iche rer bleibt , die Frage eines möglichen Innenausgleichs untereinander zu regeln. Das entspricht der Rechtslage nach § 78 Abs. 1 VVG n.F./ § 59 Abs. 1 VVG a.F. c ) A nderes wird d er durchschnittliche Versicherungsnehmer auch nicht dem Zusatz zur Subsidi aritätsklausel der Klägerin entnehmen : " Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherung s- verträge ebenfalls eine nach rangige Haftung vereinbart ist." Die vorangestellte Subsidiaritätsklausel lässt zunächst nur den Wi l len des Versicherers erkenn en , dann nicht mehr eintreten zu müssen, wenn und soweit ein anderer Versicherer im Versicherungsfall leistet . Dafür spricht ein für den Versicherungsnehmer nachvollziehbares und auch den Regelungen in § 78 Abs. 1 VVG n.F./ § 59 Abs. 1 VVG a.F. z u- grunde g elegtes Versichererinteresse, einen eingetretenen Schaden nicht mehrfach zu ersetz en . Der Versicherungsnehmer wird die Zusat z- klausel aber nicht dahin verstehen, die Klägerin sei ihm gegenüber sogar 19 20 - 9 - dann nicht mehr bereit, Versicherungsleistungen zu erbri ngen, wenn der andere Versicherer sich ebenfalls unter Berufung auf eine ähnliche Su b- sidiaritätsklausel für leistungsfrei erklärt . Ein schutzwürdiges Interesse des Versicherers an einer so weitgehenden Leistungseinschränkung wird der Versicherungsnehmer an gesichts der von ihm geleisteten Prämien und der Zulässigkeit des Abschlusses einer weiteren Versicherung g e- gen dasselbe Risiko nicht erkennen können. Der Versicherungsnehmer wird deshalb annehmen, mit der Zusatzklausel be kräftige die Klägerin lediglich de ren Geltung auch gegenüber kollidierenden Klauseln . 2. Nach § 59 Abs. 2 S atz 1 VVG a.F./ § 78 Abs. 2 S atz 1 VVG n.F. hat die Klägerin die von der Beklagten verauslagten Versicherungslei s- tungen im Innenverhältnis der Parteien zur Hälfte zu erstatten. Da s folgt daraus, dass beide Parteien nach den mit den Versicherungsnehmern geschlossenen Verträgen für die in Rede stehenden Versicherungsfälle unstreitig in gleicher Höhe eintrittspflichtig waren. Die zuvor erörterten Subsidiäritätsklauseln bewirken k einen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Innenausgleich. Entgegen der Auffassung der Klägerin geht deren Regelung nicht der von der Bekla g- ten verwendeten in der Weise vor, dass die Klägerin nur eine nachrang i- ge Eintrittspflicht trifft. Allerdi ngs sind, wie sich aus § 68a VVG a.F. /§ 87 VVG n.F. ergibt, die gesetzlichen Regelungen in § 59 Abs. 2 S atz 1 VVG a.F./ § 78 Abs. 2 S atz 1 VVG n.F. über den Innenausgleich der Versicherer abdingbar. E i- ne unmittelbar zwischen ihnen wirkende Abdingungsvereinb arung haben die Parteien aber nicht getroffen. Sie ergibt sich auch nicht mittelbar aus den kollidierenden Subsidiaritätsklauseln der Versicherungsverträge. 21 22 23 - 10 - Diese lassen keinen übereinstimmenden Willen der beteiligten Versich e- rer erkennen, den Innenausglei ch abweichend von den gesetzlichen R e- gelungen vorzunehmen. Vielmehr kann ihnen nur entnommen werden, dass keine der Parteien bereit ist, mit Rücksicht auf eine anderweitig vereinbarte nachrangige Eintrittspflicht der anderen Seite die Leistung s- pflicht für einen Versicherungsfall im Innenverhältnis der Versicherer a l- lein zu übernehmen. Daher heben sich die einander widersprechenden Klauseln auch insoweit gegenseitig auf mit der Folge, dass es bei der gesetzlichen Ausgleich s pflicht bleibt. Soweit sich die Klä gerin darauf b e- ruft, ihre Subsidiaritätsklausel beanspruche mittels des oben zitierten Zusatzes Vorrang vor den entsprechenden Klauseln der Beklagten, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, sie gehe dennoch im R e- gelungsgehalt nicht über die Subsid iaritätsklauseln der Beklagten hi n- au s , sondern bekräftige lediglich den Willen der Klägerin, nachrangig zu haften . Ein entsprechender entgegenstehender Wille ist aber auch den Nachrangigkeitsklauseln der Beklagten zu entnehmen. - 11 - Auf die Frage, ob bei e inem anderen Verständnis des von der Kl ä- gerin verwendeten Zusatzes eine unzulässige vertragliche Vereinbarung zu Lasten Dritter vorläge, kommt es nach allem nicht mehr an. Ma yen We ndt Fe lsch Le hmann Dr. Br ockmöller Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 08.02.2012 - 3 O 1560/11 - OLG München, Entscheidung vom 03.07.2012 - 25 U 995/12 - 24
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