BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 39/01 Verkündet am: 15. März 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja §§ 511, 519 Abs. 3, 519 b Abs. 1 ZPO a.F. Für die Frage der Zulässigkeit der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil kommt es auf das Klageziel bei Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Ber u - fungsgericht an; es muß sich in diesem Zeitpunkt weiterhin (auch) gegen die in dem angefochtenen Urteil liegende Beschwer richten. BGH, Urt. v. 15. März 2002 - V ZR 39/01 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 15. Mrz 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Saarlndischen Oberlandesgerichts in Saarbrcken vom 19. Dezember 2000 aufgehoben. Die Berufung der Klger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrcken vom 24. Mrz 2000 wird als unzulssig verworfen. Die Klger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. Dezember 1989 erwarben die Klger von den Beklagten ein Hausgrundstck zum Preis von 450.000 DM. Wegen des Kaufpreises unterwarfen sich die Klger der sofortigen Zwang s - vollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Bisher wurde der Kaufpreis nicht b e - zahlt, wohl aber bewohnen die Klger das Haus seit mehr als 10 Jahren. - 3 - Im Jahr 1992 erhoben die Klger gegen die Beklagten Klage auf Z u - stimmung zur Wandlung des Kaufvertrags und auf Erklrung der Zwangsvol l - streckung aus der notariellen Vertragsurkunde fr unzulssig mit der Begr n - dung, die Beklagten htten die Lage des Grundstcks in einem Bergbaugebiet und eine Undichtigkeit des Flachdachs arglistig verschwiegen. Diese Klage wurde rechtskrftig abgewiesen. Mit der Behauptung, die Beklagten htten sich jenes Urteil mit unwa h - rem Prozeûvortrag erschlichen, haben die Klger von den Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Kaufvertragsurkunde nach § 826 BGB verla ngt. Das Landg e - richt hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die Klger ihr He r - ausgabeverlangen um zwei Klageantrge erweitert, mit denen sie die Zusti m - mung der Beklagten zur Wandlung des Kaufvertrags und die Erklrung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Vertragsurkunde fr unzulssig b e - gehrt haben, weil die Beklagten ihnen den ohne Baugenehmigung erfolgten Umbau des Hauses und den Einbau eines Erdtanks fr Heizöl arglistig ve r - schwiegen htten. In der mndlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht haben die Klger nach vorheriger Antragstellung - mit Zustimmung der B e - klagten - die Berufung insoweit zurckgenommen, als sie die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung verlangt haben. Den verbliebenen Klageantrgen hat das Oberlandesgericht stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der B e - klagten, mit der sie die Abweisung dieser Antrge als unzulssig erstreben. Die Klger beantragen die Zurckweisung des Rechtsmittels. - 4 - Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hlt die B erufung fr zulssig, obwohl die Klger sie, nachdem sie in der mndlichen Verhandlung mit den in der Berufungsb e - grndung angekndigten Antrgen streitig verhandelt haben, hinsichtlich des Angriffs gegen das erstinstanzliche Urteil zurckgenommen haben. Die in der Erweiterung um zwei neue Antrge liegende Klagenderung sieht das Ber u - fungsgericht als sachdienlich an. Die noch geltend gemachten Ansprche se i - en auch begrndet, weil die Beklagten den Klgern das Fehlen der Baug e - nehmigung arglistig verschwiegen htten. Das hlt einer revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. II. 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daû die zulssige Änderung der Klage in der Berufungsinstanz die Zulssigkeit des Rechtsmittels voraussetzt, und daû dies nur dann der Fall ist, wenn der Berufungsklger die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer b e - seitigen will; eine Berufung ist danach unzulssig, wenn sie den im ersten Rechtszug erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter ve r - folgt, also eine erstinstanzliche Klageabweisung gar nicht in Zweifel zieht, so n - dern lediglich im Wege der Klagenderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloûe Erweiterung oder Ä n - - 5 - derung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozeûziel eine zulssige Berufung voraus (s. nur BGH, Urt. v. 30. November 1995, III ZR 240/94, NJW 1996, 527, 528; Urt. v. 6. Mai 1999, IX ZR 250/98, NJW 1 999, 2118, 2119; Urt. v. 20. Mrz 2000, II ZR 250/99, NJW 2000, 1958; Urt. v. 11. Oktober 2000, VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226; Urt. v. 4. Februar 2002, II ZR 214/01, zur Veröffentlichung b e - stimmt, jew. m. umfangr. Nachw.). 2. Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht das Rechtsmittel jedoch als zulssig an. a) Die Klger haben ihr Klagebegehren im ersten Rechtszug au s - schlieûlich damit begrndet, daû die Beklagten sich das rechtskrftige Urteil in dem Vorprozeû mit unwahrem Prozeûvortrag erschlichen htten. Im zweiten Rechtszug haben die Klger dieses Vorbringen zunchst auch weiter verfolgt und darber sogar streitig verhandelt. Bedenken gegen die Zulssigkeit der Berufung bis zu diesem Zeitpunkt bestehen deswegen nicht. b) Die Zulssigkeit der Berufung entfiel jedoch mit ihrer Rcknahme hinsichtlich des erstinstanzlichen Klageantrags. Von da an war Gegenstand des Berufungsverfahrens nmlich ausschlieûlich das genderte Klagebege h - ren, das auf die Zustimmung der Beklagten zur Wandlung des Kaufvertrags und auf die Erklrung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Vertragsu r - kunde fr unzulssig gerichtet war. Die Klger wollten also die aus dem ersti n - stanzlichen Urteil folgende Beschwer (Abweisung des Herausgabeverlangens) gar nicht mehr beseitigt wissen, sondern trotz Fallenlassens des ursprngl i - chen Klageziels die Rechtsfolgen des angefochtenen Urteils durch neue Kl a - - 6 - geantrge, die auf neue Sachverhalte gesttzt wurden, wirkungslos werden lassen, um ohne seine Überprfung durch das Berufungsgericht eine ihnen gnstige Entscheidung zu erreichen. Dieses Ziel kann jedoch im Berufung s - verfahren nicht erreicht werden. Denn fr die Frage der Zulssigkeit der B e - rufung gegen ein klageabweisendes Urteil kommt es auf das Klageziel bei Schluû der mndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an; es muû sich auch in diesem Zeitpunkt noch gegen die in dem angefochtenen Urteil li e - gende Beschwer richten. Nimmt der Rechtsmittelfhrer dagegen die Beschwer hin, wird selbst eine zunchst zulssige Berufung unzulssig. Anderenfalls htte er es in der Hand, das Zulssigkeitserfordernis dadurch zu umgehen, daû er zunchst das erstinstanzliche Urteil angreift und danach mit einer durch den Streitstand nicht ver anlaûten Klagenderung einen neuen Streitgege n - stand verfolgt (vgl. Semmelmayer, Der Berufungsgegenstand, S. 138). c) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daû maûgebl i - cher Zeitpunkt fr das Vorliegen einer Beschwer der der Einlegung des Rechtsmittels ist, so daû eine in diesem Moment gegebene Beschwer bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht mehr wegfallen kann (Stein/Jo- nas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., Allgem. Einl. vor § 511, Rdn. 24 m.w.N.; vgl. auch § 4 Abs. 1 ZPO). Das besagt nmlich nichts zu der hier entscheidenden Frage, ob der Rechtsmittelfhrer sich berhaupt und gegebenenfalls in welchem U m - fang er sich gegen die Beschwer wendet. Deswegen ist anerkannt, daû eine zulssige Berufung unzulssig wird, wenn sie willkrlich auf einen unterhalb der Berufungssumme liegenden Wert beschrnkt wird (Senat, Beschl. v. 8. Oktober 1982, V ZB 9/82, NJW 1983, 1063). - 7 - 3. Ist das Rechtsmittel mit der teilweisen Rcknahme der Berufung vor dem Schluû der mndlichen Verhandlung im Berufungsverfahren unzulssig geworden, kann das Verfahren auch nicht mit den neuen Antrgen weiterg e - fhrt werden (vgl. Rimmelspacher, ZZP 111 [1998], 121, 123). Über die Sac h - dienlichkeit der Klagenderung und die Begrndetheit der neuen Antrge htte das Berufungsgericht somit nicht mehr befinden drfen, sondern die Berufung als unzulssig verwerfen mssen. Das hat der Senat jetzt nachzuholen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Tropf Schne i - der Klein Lemke
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