BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 390/12 Verkündet am: 16. Oktober 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja B GHZ: nein BGHR: ja VVG §§ 178 Abs. 2, 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 Ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis gemäß § 178 Abs. 2 VVG liegt auch dann vor, wenn die versicherte Person willentlich die I njektion von Kokain vornimmt und anschließend an einer rauschmittelbedingten Intoxik a- tion verstirbt. Falsche Angaben eines Schauspielers in einer vom Versicherer geforderten G e- sundheitsselbsterklärung sind dem Versicherungsnehmer in entsprechender A n- wendu ng von §§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 VVG zuzurechnen. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 390/12 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s ha t durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2013 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das U rteil des 9. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer zw i- schen den Parteien geschlossenen Filmausfallversicherung, nachdem die Dreharbeiten eines von ihr produzierten Films wegen des Todes e i- ner Hauptdarstellerin unterbrochen werden mussten un d erst nach einer kompletten Über arbeitung des Drehbuchs wieder aufgenommen werden konnten. Dem Versicherungsvertrag liegen die Versicherungsbedingungen für die Filmversicherung Allgemeiner Teil (AFV 2008), die Besonderen Bedingungen für die Ausfallver sicherung (BB Ausfall 2008) sowie die zwischen der D . Film GmbH als Vertreterin der Werbegesellscha f- 1 2 - 3 - ten mehrerer öffentlich - rechtlicher Rundfunkanstalten und der Beklagten bestehende Rahmenvereinbarung des European Media Pool zu g runde. § 2 Zif f. 1 AFV 2008 lautet: "Der Versicherungsnehmer hat bei Schließung des Ve r- trages alle ihm bekannten Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn diese Anzeigepflicht verletzt wird, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten und leistungsfrei sein, oder nach § Die BB Ausfall 2008 enthalten unter anderem folgende Besti m- mungen: "§ 2 Gegenstand der Versicherung Versichert sind die Mehrkosten aus dem Abbruch oder der Unterbrechung von Filmvorhaben , § 3 Versicherte Gefahren 3.1 Personenausfall - Versicherung Entschädigung wird geleistet, wenn eine oder mehrere der im Versicherungsantrag genannte n Personen, au f- grund von Krankheit, Unfall oder Tod vorübergehend oder dauernd für die Durchführung des versicherten Filmprojekt e s nicht zur Verfügung stehen, sofern hie r- durch in der Herstellung des Films Störungen oder U n- terbrechungen verursacht werden od er die Fertigste l- lung des Films gänzlich unmöglich gemacht wird und Ereignisse ein materieller Schaden entsteht. 3 4 - 4 - § 4 Versicherungsausschlüsse Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf: 4.11 Schäden aus der Personenausfall - Versicherung gemäß vorstehendem § 3 Ziff. 1, soweit sie eintreten durch 4.11.3 die Unfähigkeit der im Versicherungsschein b e- nannten Personen zur Mitarbeit am versicherten Fil m- projekt wegen der Einnahme von Drogen, Medik ame n- ten, Alkohol oder sonstigen Rauschmitteln; 4.11.6 Selbstmord/Selbstmordversuche Die Rahmenvereinbarung des European Media Pool regelt unter anderem Folgendes: "A A LLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN 9 Anmeldung Die Anmeldung der Vorhaben erfolgt mittels Anmeldeb o- gen bei der Firma M . GmbH durch den Versich e- rungsnehmer, die unmittelbar an den Versicherer weite r- geleitet wird. Die Produktion gilt vom Versicherer nach Eingang der Anmeldung bei der Firma M . GmbH auf Grundlage und in den Grenzen dieser Rahmenvereinb a- rung als in Deckung genommen. 5 - 5 - C B ESONDERE B EDINGUNGEN ZUR P ERSONENAUS - FALL - V ERSICHERUNG 3 Gesundheitserklärungen Jede zu versichernde Person gibt rechtzeitig vor Risik o- beginn die Gesundheits selbst erklärung (gemäß aktuellen Formblatt) ab. 5 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungs schutz beginnt für: a) das Unfallrisiko und den Unfalltod mit dem Eingang der Anmeldung mit Namensnennung bei M . GmbH, frühestens jedoch zum angemeldeten Zeitpun kt; b) die Risiken Krankheit und Tod mit der erteilten schrif t- lichen Deckungszusage durch den Versicherer (nach Prüfung der komplett einzureichenden Gesundheitsunte r- 8 Erweiterungen des Versicherungsschutzes ... - Ziffer 4.11.3 (Einnahme von Drogen, Alkohol, Medikame nten oder sonstige Rauschmittel ) der Besonderen Bedingungen für die Au s- fallversicherung (BB Ausfall 2008) gelten ersatzlos g e- strichen. ... - Der Ausschluss gemäß Ziffer 4. Ziffer 4.11.6 (Selbs t- mord/Se lbstmordversuche) der Besonderen Bedingungen für die Ausfallversicherung (BB Ausfall 2008) gilt ersat z- los gestrichen." Die Beklagte erklärte am 21. April 2011 für die später zu Tode g e- kommene Schauspielerin nur die Deckung der Ausfallschäden durch U n- fa ll ; der Versicherungsschutz betreffend Ausfallschäden für Krankheit 6 - 6 - und Tod wurde von der Prüfung der Gesundheitserklärungen abhängig gemacht. Im S chreiben der eingeschalteten Versicherungsmaklerin vom 21. April 2011 heißt es hierzu auszugsweise: "Nach Er halt der Deckungsbestätigung und namentl i- cher Nennung der zu versichernden Personen besteht automatisch Versicherungsschutz nur für Unfall und U n- falltod. Versicherungsschutz für Krankheit und Tod wird gesondert nach Vorlage der Gesundheitsunterlagen (aussc hließlich die Gesundheitsselbstauskunft) b e- stätigt." Auf Bitten der Klägerin übersandte die Agentur der Schauspielerin deren Gesundheitserklärung an die Klägerin, die diese wiederum de r Versicherungsmaklerin zuleitete. Bei dieser Erklärung handelt es s ich um ein Formblatt mit dem Logo der Beklagten, das zahlreiche unmittelbar an die unterzeichnende Person gerichtete Gesundheitsfragen enthält. Die Schauspielerin b eantwortete die Frage unter Ziff. 7 nach regelmäßigem Medikamenten - oder Drogenkonsum wahrhe itswidrig mit nein, obwohl sie seit geraumer Zeit kokainabhängig war. Auch die Frage nach Krankhe i- ten oder Unfallfolgen in den letzten fünf Jahren unter Ziff. 8 verneinte sie, obgleich sie wusste, dass sie an einer emotional instabilen Persö n- lichkeitsstöru ng litt. Das Formblatt enthält auf Seite 2 unter "Schlusse r- klärung" u nter anderem folgende n Text : einer Film - Aus f all - Versicherung zugrunde liegt. Vorst e- hende Fragen sind von mir wahrheitsgemäß und vol l- ständig nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet worden. Mir ist bekannt, dass der Versicherer berechtigt ist, bei wissentlich unrichtigen Angaben in dieser Erkl ä- rung Schadensersatzansprüche gegen mich geltend zu 7 - 7 - In dem Formblatt wird w eiterhin ausgeführt, dass der Versicherer bei Einschränkungen oder einer Ablehnung des Versicherungsschutzes berechtigt ist, die entsprechenden Gesundheitsdaten im Ergebnis zur Begründung an den Produzenten weiterzugeben . Am 26. Mai 2011 und ergänzend am 6. Juni 2011 bestätigte die Beklagte die Krankheits - und To desfalldeckung für die Schauspielerin . Am 4. Juli 2011 wurde die Schauspielerin tot in ihrer Wohnung aufgefunden. Als Todesursache wurde eine tödliche Kokain i ntoxikation diagnostiziert. B ei der Obduktion wurden etwa 300 Nadelstiche gefu n- den. Mutter und Freund der Verstorbenen bestätigten einen mehrjähr i- gen, nahezu täglichen Kokainkonsum. Ihr Ausfall führte zu einer Unte r- brechung der Dreharbeiten. Die Beklagte erklärte mit Schreib en v om 23. August 2011 unter anderem den Rücktritt von der mit der Klägerin geschlossenen Filmvers i- cherung und hilfsweise die Anfechtung der Deckungsbestätigung zur Filmversicherung vom 6. Juni 2011 wegen arglistiger Täuschung im Hi n- blick auf die Gesundheitsan gaben der Schauspielerin . Weiterhin wurde von der Beklagten in der K lageerwiderung geltend gemacht, dass sie o h- ne die Täuschung die Deckungsbestätigungen bezüglich des Krankheits - und Unfallrisikos nicht erklärt hätte ; die Anfechtung wurde zudem auch auf d ie Deckungsbestätigung vom 26. Mai 2011 erstreckt. Nachdem die Klägerin ursprünglich den Totalausfall des Filmvo r- habens in Höhe von circa 1,8 Mi o geltend gemacht hatte, verlangt sie nach einer Überarbeitung des Drehbuchs n ur noch die hierdurch bedi n g- 8 9 10 11 12 - 8 - ten Mehrkosten und begehrt im Übrigen die Festste l- lung der Erledigung des Rechtsstreits. Sie macht insbesondere geltend, dass die Rücktritts - und Anfechtungserklärungen der Beklagten unwir k- sam seien , weil ihr als Filmproduzentin Angaben der Schauspielerin nicht zugerechnet werden könnten. Die Beklagte verneint ihre Einstandspflicht und beruft sich darauf, dass die Klägerin als Versicherungsnehmerin fa l- sche Angaben ihrer Gefahrsperson gegen sich gelten lassen müsse. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte habe zumindest die dem Vertrag zugrundelieg enden Willenserklärungen hinsichtlich des Deckungsschutzes für Krankheit und Tod wirksam angefochten. Die Schauspielerin habe arglistig getäuscht. Die Anfechtung der Beklagten sei nicht davon abhängig, dass die Klägerin die Täuschung gekannt habe oder habe kennen müssen, weil die Schauspielerin nicht Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB sei. Zunächst sei sie Wissenserklärungsvertrete rin der Klägerin geworden, da die Abgabe der Gesundheitserklärung auf Veranlassung der Klägerin erfolgt sei und diese die Scha uspielerin daher mit der Aufgabe betraut habe, Erklärungen gegenüber der Beklagten a b- zugeben. Dadurch, dass die Klägerin nur so habe Versicherungsschutz erlangen können, sei d as Beschaffen der Gesundheitsinformationen in 13 14 15 - 9 - ihrem Interesse erfolgt . Weiterhin sei die Schauspielerin nach allgeme i- nen Grundsätzen keine Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, weil sie wegen ihrer Betrauung mit der Abgabe der Gesundheitserklärung im L a- ger der Klägerin gestanden und am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt habe. Schl ießlich führe eine Analogie zu den §§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 VVG dazu, bei der Klägerin die Kenntnis der Scha u- spielerin als Gefahrsperson zu berücksichtigen. Einer analogen Anwe n- dung stünden weder Besonderheiten der Filmversicherung noch eine a n- derwei tige Regelung der Parteien entgegen. II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht s tand . Das Berufungsgericht hätte die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen dürfen. Es hat nicht berücksichtigt, dass die von ihm alle in geprüfte Anfechtung nicht die Vertragserklärung vom 21. April 2011 mit der darin ausgesprochenen Unfalldeckung erfasst . Dieser Fe h- ler ist erheblich, weil ein Unfall nach dem im Revisionsverfahren zugru n- de zu legenden Sachverhalt gegeben ist. 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings ang e- nommen, dass der Deckungsschutz für Krankheit und Tod wirksam ang e- fochten wurde und die Anfechtung der Beklagten hierbei nicht den b e- sonderen Anforderungen des § 123 Abs. 2 BGB unterliegt. a) E ntgegen der Ansicht der Revision ist von einer arglistigen Tä u- schung durch die Schauspielerin auszugehen. Revisionsrechtlich folgt dies bereits daraus, dass die Klägerin die ausdrückliche Feststellung des Berufungsgerichts, wonach sie mit ihrer Berufung di e landgerichtlichen Feststellungen zur Arglist nicht angegriffen habe (vgl. zur Beweiswirkung 16 17 18 - 10 - von Feststellungen zum Bestreiten BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007 unter II 2 a m.w.N.) , nicht im hierfür allein maßgeblichen Verfahr en nach § 320 ZPO (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 II ZR 334/04, NJW - RR 2007, 1434 Rn. 11 m.w.N.) hat be richtigen lassen. b) W ie die Revision hingegen zu Recht geltend macht , ist die Schauspielerin jedoch keine Wissenserklärungsvertreterin der Kläge r in . aa) Durch die Rechtsfigur des Wissenserklär ungsvertreters muss sich der Versicherungsnehmer falsche Angaben dritter Personen in en t- sprechender Anwendung des § 166 BGB zurechnen lassen, wenn er di e- se Personen mit der Erfüllung seiner Aufklärungsobl iegenheit beauftragt hat . Dabei genügt es, dass der Versicherungsnehmer den Dritten mit der Erfüllung seiner Obliegenheiten gegenüber dem Versicherer betraut hat und der Dritte die Erklärungen anstelle des Versicherungsnehmers a b- gibt (Senatsurteile vom 2. Juni 1993 IV ZR 73/92, BGHZ 122, 388, 389; vom 30. April 1981 IVa ZR 129/80, VersR 1981, 948 unter III 2 b; BGH, Urteil vom 19. Januar 1967 II ZR 37/64 , VersR 1967, 343 unter VI). bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die von der B eklagten eingeforderten Gesundheitsangaben jedoch eine originär e i- genständige Erklärung der Schauspielerin als Gefahrsperson. Ihre B e- antwortung stellt daher keine Erklärung dar, mit deren Abgabe die G e- fahrsperson durch die Versicherungsnehmerin betraut wor den ist. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Ve r- ständnis bemühten Versicherungsnehmers ( st. Rspr., hierzu Senatsurte i- l e vom 8. Mai 2013 IV ZR 233/11, juris Rn. 40 m.w.N. ; vom 23. Juni 19 20 21 22 - 11 - 1993 IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 ) richt et sich die als Anlage zur Rahmenvereinbarung des European Media Pool niedergelegte und den Gefahrspersonen zur individuellen Vervollständigung überlassene G e- sundheit sselbst erklärung nicht an den Versicherungsnehmer ; d ie Kläg e- rin konnte daher nicht von ein er sie treffen den Obliegenheit ausgehen . Entscheidend ist hierbei die Benennung der vom Versicherer von der G e- fahrsperson eingeforderten Gesundheitsauskunft als " Gesundheitsselbst - erklä rung" (vgl. C 3 der Rahmenvereinbarung) . Dies bringt zum Au s- druck, dass es sich um eine eigene Erklärung der Gefahrsperson ha n- deln soll. Dieses Verständnis des Versicherungsnehmers wird dadurch verstärkt, dass er nach den maßgeblichen vertraglichen Regelungen die Gesundheitsdaten der Gefahrsperson nur bei einer Ablehnung des Ve r- sicherungsschutzes und in diesem Fall auch nur im Ergebnis erfährt. E ntgegen der Ansicht der Beklagten macht das Bedingungswerk an ke i- ner St elle hinreichend deutlich , dass es sich bei der Gesundheits selbs t- erklärung der Gefahrsperson um eine Erklärung de r Versicherungsne h- merin handeln soll . Nicht zu überzeugen vermag die ergänzende Begründung des B e- rufungsgerichts , bereits das Beschaffen der Gesundheitserklärung reiche für eine Wissenserkl ärungsvertretung aus , da hiervon die Deckung weit e- rer Risiken durch die Beklagte abhängig gewesen sei und die Vorlage dieser Unterlagen deshalb im Interesse der Klägerin gelegen habe. Hie r- bei wird übersehen , dass nicht jedes Handeln im Interesse de s Versich e- rungsnehmer s zur Begründung einer Wissenserklärungsvertretun g au s- reicht; erforderlich ist vielmehr, dass die Gefahrsperson mit der Erfüllung von Obliegenheiten betraut wurde. Eine Obliegenheit liegt vor, wenn dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Verhalten geboten wird, dessen Erfüllung nicht verlangt und eingekla gt werden kann und an dessen 23 - 12 - Nichterfüllung keine Schadensersatzansprüche, sondern der Verlust e i- nes Rechts geknüpft werden (Rixecker in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 28 Rn. 8 m.w.N.). Darum geht es hier jedoch nicht, weil das maßgebl i- che Bedingungswerk w eder in den AFV 2008 (dort §§ 2, 4) noch im Pr o- duk tinformationsblatt (dort unter " Obliegenheiten " ) die Vorlage vollstä n- diger Antragsunterlagen als Obliegenheit festlegt und es sich mithin a l- lein um eine tatsächliche Voraussetzung der weiteren Antragsbearbe i- tung durch den Versicherer handelt. cc) Vor diesem Hintergrund überzeugen auc h die Ausführungen des Berufungsge richts nicht , die Schauspielerin stehe im Lager der Kl ä- gerin und es ergebe sich deshalb aus allgemeinen Grundsätzen, dass die Schauspieler in keine Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB sei. c ) Zutreffend hat das Berufungsgericht jedoch die §§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 VVG analog angewandt. Nach diesen Bestimmungen wird in der Lebens - , Unfall - und Krankenversicherung bei der Versich e- ru ng auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten berücksichtigt, soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versich e- rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind. Die Voraussetzungen für eine Analogie (hierzu Palandt/Sprau, BGB 72. Aufl. Einl . vor § 1 Rn. 48 m.w.N.) liegen vor: aa) Eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollstä n- digkeit des Gesetzes besteht. Der Gesetzgeber des Versicherungsve r- trafgsgesetzes hat w ie vom Berufungsgericht überzeugend dargelegt die Besonderheite n der Versicherung von Gefahrspersonen nicht allg e- mein geregelt (zur mangelnden Einschlägigkeit der Bestimmungen über die Versicherung für fremde Rechnung auf diese Fallkonstellation vgl. 24 25 26 - 13 - Rixecker in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 43 Rn. 3 m.w.N.), sondern nur punktuell in der Lebens - , Unfall - und Krankenversicherung. Die Fil m- ausfallversicherung ist keine derartige V ersicherung, weil sie den Ve r- mögensschaden des Filmproduzenten durch Unterbrechung seiner Dre h- arbeiten versichert und daher als Vermögensschade nversicherung zu qualifizieren ist (Aldenhoff , Die deutsche Filmversicherung S. 28; Re h- binder, UFITA 41 (1964), 1, 58) . D ie hier versicherten Gefahren sind j e- doch gleichgelagert zur Unfall - , Kranken - und Todesfallversicherung (Möller, UFITA 8 (1935), 219, 226; Rehbinder aaO 59). Diese Sonde r- konstellation hat der Gesetzgeber nicht im Blick gehabt. I n der filmvers i- cherungsrechtlichen Literatur ist infolgedessen anerkannt, dass für die Filmausfallversicherung die Bestimmungen der Unfall - und Lebensvers i- cherung im Grundsatz analogiefähig sind (Birchler, Filmversicherung S. 16 f.; v on Gierke, Die Filmversicherung S. 22; Möller, UFITA 8 (1935), 219, 223; Rehbinder, UFITA 41 (1964), 1, 59 f.). bb) Auch die Vergleichbarkeit der Interessenlage ist gege ben. D ie F rage, inwiefern ein Verhalten der Gefahrsperson beim V ersicherung s- nehmer zu berücksichtigen ist, ist bei der Filmaus f allversicherung und den Regelungen in der Lebens - , Unfall - und Krankenversicherung glei ch zu be urteilen . Der gesetzgeberische Zweck der §§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 VVG liegt darin , den V ersicherer vor falschen Angaben durch die Gefahrsperson zu schütze n, die häufig als einzige am Ve r tragsschluss beteiligte Person von den gefahrerheblichen Umständen Kenntnis hat (HK - VVG/Brambach, 2. Aufl. § 156 Rn. 1; Römer in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 156 Rn. 2). Die rechtliche Risikolage des Versicherers soll nicht dadurch nachteilig beeinflusst werden, dass eine Spaltung in der Parteirolle eintritt. Für die Filmausfallversicherung trifft dies e Überl egung in gleicher Weise zu . Sie ist zwar eine Vermögensschadenversicherung. 27 - 14 - Hinsichtlich der Gefahrsperson werden aber die Risikobereiche Unfall, Tod und Krankheit abgedeckt, da die Verwirklichung d ieser Risiken bei der Gefahrsperson letztlich den versiche rten Vermögensschaden auslöst. cc) Anders als die Revision mein t , stehen einer Analogie zu den §§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 VVG spezifische Grundsätze der Fil m- versicherung nicht entgegen. Zwar wird in der filmversicherungsrechtl i- chen Literatur vertr eten , dass Falschangaben der Gefahrsperson dem Versicherungsnehmer nicht schaden und der Versicherer weiterhin lei s- tungspflichtig bleibt ( Aldenhoff, Die deutsche Filmversicherung S. 35; von Gierke, D ie Filmversicherung S. 25 f.; Fuchs in von Hartlieb/ Schw arz, Handbuch des Film - , Fernseh - und Videorechts, 5. Aufl. Kap. 103 Rn. 7; Möller, UFITA 8 (1935), 219, 223). Entstanden ist diese Literaturmeinung jedoch in den 1930er Jahren vor dem Hintergrund, dass nach damaliger Gesetzeslage die Vorgängervorschrif ten der §§ 156, 179 Abs. 3 VVG (= §§ 161, 1 79 Abs. 4 VVG a.F.) für eine B e- rücksichtigung von Falschangaben der Gefahrsperson beim Versich e- rungsnehmer eine besondere Vereinbarung erforderten und eine solche in den AVB der Filmausfallversicherung nicht getroffe n wurde (von Gie r- ke, D ie Filmversicherung S. 25 f.; Möller aaO) . Durch eine 1941 in Kraft getretene Gesetzesänderung (Nr. 42, 51 der Verordnung zur Vereinhei t- lichung des Rechts der Vertragsversicherung vom 19. Dezember 1939, RGBl. I S. 2443) wurde indessen das Erfordernis einer besonderen ve r- traglichen Vereinbarung aufgegeben, so dass d ieser Einwand gegen eine analoge Anwendung der §§ 156, 179 Abs. 3 VVG gegenstand s los g e- worden ist. dd) Eine Analogie scheitert auch nicht an dem Grundsatz, dass bei eine r Eigen - und Fremdversicherung die Obliegenheitsverletzungen des 28 29 - 15 - Mitversicherten diesem nur selbst entgegengehalten werden und somit nicht auf den Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers durc h- schlagen, wenn der Mitversicherte nicht Repräsentant des Ve rsich e- rungsnehmers ist (hierzu Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 41/02, VersR 2003, 445 unter II 2 m.w.N; Prölss/Klimke in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 47 Rn. 11 m.w.N.). Diese Situation liegt nicht vor. Bei der Filmausfallversicherung gibt es kei ne Kombination aus Eigen - und Fremdversicherung, sondern es liegt allein eine Eigenversicherung des Produzenten hinsichtlich seines Vermögensschadens durch eine ausfal l- bedingte Beeinträchtigung seiner Produktion vor. ee) In de m dem Vertrag zugrunde li egenden Bedingungswerk ist schließlich nichts Anderweitiges vereinbart . Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Schlusserklärung in der Gesundheitsselbs terklärung der Gefahrsperson, wonach diese r die B e- rechtigung des Versicherers bekannt ist, bei w issentlich unrichtigen A n- gaben Schadensersatzansprüche gegen sie geltend zu machen. Entg e- gen der Ansicht der Revision kann dies aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht so verstanden werden, dass der Versicherer damit au f eine Zurechnung des Verhaltens der G e- fahrsperson oder das Berufen auf Leistungsfreiheit gegenüber dem Ve r- sicherungsnehmer verzichtet hat . Die Formulierung , dass der Versicherer gegenüber der Gefahrsperson zu r Geltendmachung von Schadense r- satzansprüchen b erechtigt ist, wird der durchschnittli che Versicherung s- nehmer nur als Mög lichkeit des Versicherers verstehen. Er wird daher den Regress als eine von mehreren denkbaren Reakti on en des Versich e- rers betrachten, die de r Ausübung ande rer dem Versicherer zustehe nde r Rechte nicht entgegensteht . Dies kann etwa in Fälle n gegeben sein , in 30 31 - 16 - denen der Versicherer von einer Anfechtung des Vertrages gegenüber dem Versicherungsnehmer absieht oder eine Anfechtung wegen Frista b- laufs ausscheidet. Da die streitgegenständliche Formulierung somit keine Ausschließlichkeit des Regress es des V ersicherers bei der Gefahrspe r- son zum Ausdruck bringt , wird der durchschnittliche V ersicherungsne h- mer hieraus nicht folgern , dass bei unrichtigen Angaben der Gefahrspe r- son seine Vertragsrechte hiervon nicht betroffen sein können. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat ergibt sich auch aus dem Verzicht des Versicherers auf den Risikoausschluss dr o- genbedingter Ausfallschäden nichts anderes. Dies gilt umso mehr als sich die Falsch angaben der Schauspielerin nicht nur auf ihren Droge n- konsum erstreck t en. Vielmehr machte die Schauspielerin unabhängig davon a uch bezüglich einer psychischen Erkrank ung unzutreffende A n- gaben , ohne dass die Beklagte auch für diesen Bereich einen ausdrüc k- lic hen (Wieder - )Einschluss in den Versicherungsschutz erklärt hätte . 2. Mit dieser Begründung hätte das Berufungsgericht die Klage a l- lerdings nicht abweisen dürfen. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass eine Deckung wegen Unfalls in Betracht kommt . a) Dies ist zu prüfen, obwohl die Klägerin erstmals im Revision s- verfahren ausdrücklich einen Unfall als Versicherungsfall geltend macht. Nach allgemeinen Grundsätzen reicht es aus, wenn die Klägerseite Ta t- sachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Kl ä- gers entstanden erscheinen zu lassen (BGH Urteil vom 23. April 1991 X ZR 77/89, NJW 1991, 2707 unter II 4 b aa m.w.N.). Nach dem revision s- rechtlich zugrunde z u legenden Sachverhalt verstarb die sich regelmäßig 32 33 34 - 17 - Kokain spritzende Schauspielerin an einer Kokainintoxikation. Dieses tatsächliche Geschehen erfasst alle vom Versicherungsnehmer vorzutr a- genden Tatsachen eines Unfalls . Der geltend gemachte Anspruch hätte daher schon von den Instanzgerichten auch unter dem Blickwinkel eines Ausfallschadens wegen Unfalls aus § 3 Ziff. 3.1 BB Ausfall 2008 rech t- lich gewürdigt werden müssen. Dass die Klägerin nicht ausdrücklich e i- nen Unfall geltend macht, schade ihr nicht. Die zutreffende rechtliche Einordnung unter die abgestellten Gefahrenbereiche (Unfall/Krankheit/ Tod) ist nicht Sache der Klägerin, sondern Aufgabe des Gerichts. b) Der Tod der Schauspielerin ist nach den vom Revisionsgericht zu Grunde zu legenden Tatsac hen durch einen Unfall eingetreten. aa) Da die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedi n- gungen den Unfallbegriff nicht definieren, ist auf den in § 178 Abs. 2 VVG gesetzlich geregelt en Unfallbegriff zurückzugreifen. Danach liegt ein Unfall vor , wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschäd i- gung erleidet, wobei die Unfreiwilligkeit bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird. bb) Die willentliche Injektion v on Kokain ist ein plötzliches von a u- ßen auf den Körper wirkendes Ereignis. (1) Die Plötzlichkeit des Ereignisses ergibt sich bereits darau s , dass sich die Injektion des Kokains objektiv innerhalb eines kurz beme s- senen Zeitraums vollzogen hat. Hat sich das Geschehen innerhalb di e- ses kurzen Zeitraums verwirklicht, ist es nach der Rechtsprechung des Senats stets plötzlich, ohne dass es auf die Erwartungen des Betroff e- 35 36 37 38 - 18 - nen ankommt (Senatsurteile vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 204/87, VersR 1988, 951 unter II 1; vom 12. Dezember 1984 IVa ZR 88/83, VersR 1985, 177 unter II 1; vom 5. Februar 1981 IVa ZR 58/80, NJW 1981, 1315 unter II 4 ) . Dies entspricht auch der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (Grimm, AUB 5. Aufl. § 1 AUB Rn. 26; HK - VVG/Rüffer, 2. Aufl. § 178 Rn. 5 ; Hormuth in Terbille/Höra, Anwaltshandbuch Versicherung s- recht 3. Aufl. § 24 Rn. 18; Jannsen in Schubach/Jannsen, Private Unfal l- versicherung § 1 Rn. 23 ; Kloth, Private Unfallversicherung S. 75; Knapp - mann in Pröl s s/Martin, VVG 28. Aufl. § 178 Rn . 14 ff.; Maier in Stiefel/ Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. AKB 2008 A.4.1, Rn. 18; Marlow, r+s 2006, 362, 363; trotz eigenen Ansatzes der Rechtsprechung im E r- gebnis zustimmend Leverenz in Bruck /Möller, VVG 9. Aufl. § 178 Rn. 92 ff. ; a.A. im Sinne der subjektiven Theorie MünchKomm - VVG/Dör - ner, § 178 Rn. 77 ) . Lediglich in den Fällen, in denen sich das Geschehen nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums ereignet, werden auch weitere Ereignisse vom Versicherungsschutz umfasst, die für den Betroffenen uner wartet, übe rraschend und unentrinnbar sind (vgl. RGZ 120, 18: mehrstündiges Einatmen von Gasen; RGZ 97, 189: Verbrennungen durch 40 - minütige Röntgenbestrahlung). Ist dagegen wie hier die zei t- liche Komponente des Unfallbegriffs erfüllt, so liegt bereits damit ein plötzliches Ereignis vor . Daher kann die Plötzlichkeit des Geschehens nicht unter Hinweis auf das willensgesteuerte Verhalten bei einer Rauschmittelinjektion verneint werden (so aber OLG Karlsruhe, VersR 2005, 678). (2) An diesem Verständni s des Unfallbegriffs ist auch nach Inkraf t- treten des VVG 2008 festzuhalten. 39 - 19 - Die Gesetzesbegründung zu § 178 Abs. 2 VVG (BT - Dr uck s. 16/3945 S. 107 ) führt aus, das Merkmal der plötzlichen Einwirkung ve r- deutliche in Übereinstimmung mit der bisherigen hö chstrichterlichen Rechtsprechung, dass das den Versicherungsschutz auslösende Erei g- nis für die versicherte Person unerwartet, überraschend und deshalb u n- entrinnbar eingetreten sein m ü ss e und daher dem zeitlichen Element des Geschehens keine vorrangige oder ausschlaggebende Bedeutung be i- gemessen w e rd e (kritisch zur Widersprüchlichkeit dieser Begründung Brömmelmeyer in Schwintowski/Brömm elmeyer, VVG 2. Aufl. § 178 Rn. 5; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 178 Rn. 13; Marlow/ Spuhl, Das neue VVG kompa kt 4 . Aufl. Rn . 1229 ). D ass d er Gesetzgeber insoweit im Zusammenhang mit dem Mer k- mal der plötzlichen Einwirkung auch das subjektive Moment erwähnt, bedeutet nicht, dass er die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zum Unfallbegriff ändern wollt e. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 178 Abs. 2 VVG erklärtermaßen den tradierten, durch die Rechtsprechung ausgeformten Unfallbegriff kodifiziert . Dabei wollte er die Übereinsti m- mung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtspre chung gewahrt wissen (vg l. Grimm, AUB 5. Aufl. § 1 AUB Rn. 22, 26; Knappmann in Pröl s s/Martin, VVG 28. Aufl. § 178 Rn. 1 3 ff.; Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 178 Rn. 90 ff.). Auch abweichende Stimmen in Literatur und Instanzrechtspr e- chung zum Unfallbegriff geben d em Senat keine Veranlassung zu einer Änderung seiner Rechtsprechung. 40 41 42 - 20 - Weiterhin lässt sich eine Verengung auf das subjektive Verstän d- nis eines Unfalls nicht darauf stützen, dass unter "plötzlich" allein oder vorrangig etwas Unerwartetes zu verstehen w äre. Der Begriff "plötzlich" beschreibt neben der Unerwartetheit auch die Schnelligkeit eines Vo r- gangs; daher ist "plötzlich" nicht nur im Sinne von "unerwartet" oder "überraschend", sondern auch im Sinne von "schnell", "schlagartig" oder "jäh" zu verstehe n (Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl . § 178 Rn. 91; OLG Saarbrücken VersR 1997, 949). E in alleiniges oder hauptsächliches Abstellen auf eine subjektive Sichtweise führte vielmehr zu einer Vermengung des Unfallbegriff s mit der Frage der Freiwilligk eit . Würde etwa b ei einer Gesundheitsbeschäd i- gung durch einen Beilhieb bei der auch eine Selbstverstümmelung in Betracht kommt nicht bereits das in Bruchteilen einer Sekunde eintr e- tende Ere ignis ausreichen, sondern der Versicherungsnehmer die Une r- warte theit, die Unvorhersehbarkeit und die Unentrinnbarkeit des Erei g- nisses zu beweisen haben, so würde auf diese Weise der nach § 178 Abs. 2 Satz 2 VVG vom V ersicherer zu führende Beweis der fehlenden Unfreiwilligkeit mittel bar auf den Versicherungsnehmer verl a gert (Lev e- renz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl § 178 Rn. 93). Dies widerspreche der Intention des Gesetzgebers , der in § 178 Abs. 2 Satz 2 VVG bis zum Beweis des Gegenteils eine Vermutung der Unfreiwilligkeit des Un falls statuiert hat. Schließlich beste ht auch auf der Grundlage der bisherigen Rech t- sprechung des Senats nicht die Gefahr, dass im Falle einer Gesun d- heitsschädigung durch Drogenkonsum grundsätzlich Versicherung s- schutz aus einer Unfallversicherung zu gewähren wäre . Nach den übl i- 43 44 45 - 21 - cherweise verein barten Allgemeinen Unfallversicherungs - Bedingungen (AUB) besteht kein Versicherungsschutz für Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person ( so etwa 5.2.3. AUB 2008 gemäß der unverbindlichen Bekanntgabe des G e- samtv erbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ), worunter auch die Injektion von Drogen zählt (Jan n sen in Schubach/Jan n sen, Private Unfallversicherung, 5.2.3 Rn. 80). Ferner führen Versicherer regelmäßig vor Vertragsschluss eine Risikoprüfung durch, so das s ihnen bei Falsc h- angaben zum Drogenkonsum die Rechte aus §§ 19 ff . VVG zustehen. Die Beklagte hat demgegenüber in der hier zu beurteilenden besonderen Konstellation einer Filmausfallversicherung sowohl von der Vereinbarung der Ausschlussklausel für Eingri ffe am Körper abgesehen als auch D e- ckungsschutz für Unfall und Unfalltod ohne Risikoprüfung gewährt. cc) Nach dem revisionsrechtlich maßgebenden Sachverhalt ist mangels abweichender Feststellungen davon auszugehen, dass die G e- sundheitsbeschädigung nic ht freiwillig erfolgte . Das Merkmal der Unfreiwilligkeit bezieht sich nicht auf die Einwi r- kung von außen, sondern die durch das Unfallereignis bewirkte Gesun d- heitsschädigung (Senatsurteil vom 12. Dezember 1984 IVa ZR 88/8 3 , VersR 1985, 177 unter II 2). Dabei gibt es keine Einschränkung dahing e- hend, dass damit allein die erste, u nter Umständen nur geringfügige G e- sundheitsschädigung wie etwa die Haut verletzung nach einem Spri t- zeneinstich gemeint ist (so aber Knap pmann in Prölss/Martin, VVG 28. Auf l. § 178 Rn. 20). Hat die versicherte Person bei der Durchführung risikoreicher Handlungen zwar mit Verletzungen gerechnet, infolge einer Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf jedoch nicht mit deren ko n- kretem, die Leistungspflicht des Versicherers aus lösende m A usmaß, so 46 47 - 22 - erleidet sie die Gesundheitsschädigung unfreiwillig ( OLG Karlsruhe VersR 2005, 678; OLG Saarbrücken VersR 1997, 949, 950; OLG O lde n- burg VersR 1997, 1128, 1129; Rixecker in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 178 Rn. 7; HK - VVG / Rüffer , 2. Aufl . § 178 Rn. 13 f.; Jan n sen in Schu - bach/Jan n sen, Private Un fallversicherung § 1 Rn. 31). Dass der Tod der Schauspielerin a ls Folge der Injektion von Kokain und der sich anschli e- ßenden Kokain i ntoxikation auf dieser Grundlage freiwillig war, was die Beklagte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hätte, stehen nicht fest. c) Das Berufungsgericht, das zum Vorliegen der Voraussetzungen des Versicherungsfalles Unfall bzw. Unfalltod noch keine Feststellungen getroffen hat, wird dies gegebenenfalls nach neuem Sachvortrag der Parteien nachzuholen haben. III . Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Entgegen der Ansicht der Revision hat sich die Beklagte nicht auf eine Anfechtung beschränkt, sondern auch den Rücktritt vom gesamten Vertrag erklärt. Es fehlen jedoch Fes t- stellungen des Berufungsgerichts dazu, ob dieser Rücktritt, der auch hinsichtlich der Deckung für das Unfallrisi ko erklärt wurde , insbesondere 48 49 - 23 - mit Blick auf die Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG und die Vorausse t- zungen nach § 29 VVG , wirksam ist. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 23.02.2012 - 24 O 405/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 06.11.2012 - 9 U 66/12 -
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